BVwG W121 1434091-1

W121 1434091-1Tribunale amministrativo federale12 gen 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, gesteigertes Vorbringen,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Integration, Interessensabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG W121 1434091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1434091.1.01

Spruch

W121 1434091-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger reiste illegal im Oktober 2012 in Österreich ein und stellte am 11.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus der Russischen Föderation zu stammen.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 12.10.2012 vor der Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an:

"2009 wurden in einem Polizeigebäude in XXXX mein Neffe und sein Freund von den Polizisten getötet. Vor dem Gebäude kam es zu Protesten, an denen ich auch teilnahm und es wurde alles auf einer Videokamera aufgenommen. Es kam zu Verfolgungen, aber ich konnte mich verstecken. Vor 3 Monaten haben sie mich doch erwischt und ich sollte 30.000 USD bezahlen, ansonsten würden sie gegen mich ein Strafverfahren einleiten. Ich erstattete diesbezüglich eine Anzeige bei der XXXX und als ich nachfragte, wurde mir gesagt, dass ich keine Anzeige erstattet hätte."

Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der Erstbefragung, dass er im Oktober 2012 illegal mit einem Schlepper nach Österreich gelangt war und die Ausreise im Herkunftsstaat von XXXX, Dagestan, aus angetreten sei.

Der beim Beschwerdeführer sichergestellte Militärausweis, datiert mit 14.01.2000, gültig von 14.01.2000 bis 31.12.2000, wurde mittels Untersuchungsbericht vom 11.10.2012 der Polizeiinspektion als "nicht beurteilbar" eingestuft. Angemerkt wurde, dass das Dokument "eher fraglich sei", da keinerlei Sicherheitsmerkmale bzw. autorisierte Ausstellung festgestellt werden konnten.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 18.01.2013 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Russisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die Befragung gestaltete sich wie folgt:

"Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Hier in Österreich wurde an der Klinik festgestellt, dass ich an XXXX leide. Ich habe am 08.02.2013 an der Uni-Klinik Innsbruck eine Nachuntersuchung.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert sämtliche ärztlichen Unterlagen der Behörde zukommen zu lassen, ebenso den Untersuchungsbericht vom 08.02.2013.

Feststellung: Sie wurden bereits am 12.10.2012 in der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen und zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Ich kann mich erinnern und ich habe damals die Wahrheit gesagt.

Angaben zur Person und Lebensumstände: Ich bin im Dorf XXXX geboren und als ich noch klein war, 1968 verzogen wir nach XXXX und dort lebte ich bis zu meiner Ausreise. Ich lebte vorerst mit meiner Familie in einer Mietwohnung. Von 1971 bis XXXX besuchte ich die Schule. Von XXXX bis XXXX absolvierte ich meinen Militärdienst. 1992 habe ich geheiratet. Mein Vater verstarb XXXX und meine Mutter 1997. Mein Bruder, meine Schwester, meine Ehefrau und mein Sohn leben immer noch in der Heimat. Ich habe Kontakt mit meiner Frau und meine Frau hält sich auch versteckt bei Verwandten.

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: In XXXX gibt es keine Ordnung und alle haben Probleme mit der XXXX. Ende November 2009 wurde mein Neffe von einem Polizisten kontrolliert. Er war mit einem Freund unterwegs und bei der Kontrolle gab es Probleme mit den Papieren, woraufhin sie mitgenommen wurden. Auf der Polizeistation wurden sie geschlagen. Der Freund verstarb an einem Herzversagen und mein Neffe wurde zu Tode geprügelt. Er hatte auch eine Schussverletzung. Ich vermute, dass die Schussverletzung deshalb gemacht wurde, um einen Fluchtversuch vortäuschen zu können. Mein Neffe wohnte in einem Dorf außerhalb von XXXX. Wir gingen im Dezember 2009 geschlossen nach XXXX und forderten vor dem Polizeigebäude Gerechtigkeit. Wir waren ca. 600 Leute. Die OMON trat auf und sie wollten uns vertreiben. Die Beamten schlugen mit den Gewehren auf uns ein. Ich wurde derart verletzt, dass ich wegen der Hämatome operiert werden musste. Die Flüssigkeit wurde abgesaugt. Der Auflauf wurde natürlich mit der Videokamera aufgezeichnet. Bezüglich der Verletzungen erstattete ich im März 2010 eine Anzeige bei der XXXX in XXXX. Früher hätte es keinen Sinn gemacht. Ende Mai 2010 fragte ich nochmals nach, doch es gab kein Ergebnis. Es wurde gedroht, dass ich Ruhe geben sollte, ansonsten könnte gegen mich eine Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt erstattet werden. Sie forderten mich auch auf, dass ich 30.000 US-Dollar bezahlen sollte, dann würden sie mich in Ruhe lassen. Ich verzog daraufhin Ende 2010 in mein Geburtsdorf XXXX. Es beruhigte sich und dann Anfang August 2012 wurde ich von der XXXX, in Zivil aufgesucht und sie forderten Geld und sie gaben mir eine Frist von 2 Monaten, ansonsten drohten sie mit Gefängnis. Daraufhin habe ich beschlossen die Heimat zu verlassen.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein.

Frage: Warum haben sie ihre Familie zurück gelassen?

Antwort: Ich hatte nicht genug Geld.

Vorhalt: Sie haben lediglich gegen die vermeintliche Ermordung ihres Neffen protestiert und die verbotenen Schläge von Beamten zur Anzeige gebracht. Es kann kein derartiges Interesse bei den Behörden gegen ihre Person geweckt worden sein, dass sie gezwungen waren die Heimat zu verlassen.

Antwort: Es gibt keine Gerechtigkeit. Ich kann es nicht beweisen, aber im Internet sieht man, dass ganz Dagestan gegen die XXXX ist.

Frage: Warum haben sie nicht versucht in einem anderen Landesteil ein sicheres Leben aufzubauen?

Antwort: Auch in Russland mag man uns Kaukasen nicht.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der XXXX, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich fürchte, dass man mich eines Verbrechens beschuldigt.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrem Heimatland ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Antwort: Ich verzichte.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Von der GVS.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: In der Heimat.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt."

Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm § 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt amtswegig die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich für allfällige Beschwerdeerhebungen unverzüglich mit dessen Rechtsberaterin in Verbindung zu setzen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013,

Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8

Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und derselbe gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung wurden nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Identität und Staatsbürgerschaft festgestellt. Festgestellt wurde weiters, dass er an keinen lebensbedrohlichen psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leidet. Nicht festgestellt wurde, dass er an XXXX erkrankt sei. Es hätten keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Weiters stehe fest, dass er weder aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Vom Bundesasylamt wurden keine Umstände festgestellt, die dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen würden.

In der gegen diesen Bescheid, der am 18.03.2013 zugestellt wurde, erhobenen Beschwerde vom 02.04.2013, führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Spruchpunkte I bis III angefochten werden. Es wurde moniert, dass vom Bundesasylamt kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits vor der belangten Behörde vorgebracht, dass er bei einer Demonstration gegen Polizeigewalt am 04.12.2009 von OMON-Beamten schwer verprügelt worden sei, sodass er Hämatome erlitten habe und sogar hätte operiert werden müssen. Bei der Demonstration seien Aufnahmen gemacht worden, um die Teilnehmer zu identifizieren. Aufgrund einer Infektion der Operationswunde hätte der Beschwerdeführer schließlich drei Monate im Krankenhaus behandelt werden müssen. Der Beschwerdeführer kündigte an, dass er innerhalb des nächsten Monats eine ärztliche Bestätigung aus Dagestan versuche zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe nach dem stationären Aufenthalt erst im März 2010 zur XXXX gehen können, um betreffend seine erlittenen Verletzungen Anzeige zu erstatten. Die Anzeige sei jedoch trotz einer weiteren Intervention im Mai 2010 nicht aufgenommen worden, sondern sei dem Beschwerdeführer angedroht worden, gegen ihn weiter vorzugehen, falls er keine Ruhe gebe und falls er die Summe von 30.000 USD nicht bezahle. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diese Geldsumme zu bezahlen und die Sicherheitsbehörden seine Wohnanschrift gekannt hätten, habe er sich von Mai 2010 bis Ende des Jahres 2010 primär bei Freunden aufgehalten. Ende 2010 habe er gehofft, dass sich die Lage ein wenig entspannt habe und habe wieder bei seiner Familie, im Detail bei seiner Frau Odilova Firusa und seinem Sohn XXXX, leben wollen. Dort sei er jedoch immer wieder von Polizisten aufgesucht worden und erneut zur Zahlung von 30.000 USD aufgefordert worden. Er habe sich schließlich dazu entschlossen, sich bei Verwandten in seinem Geburtsort XXXX zu verstecken, wo er bis August 2012 aufhältig gewesen sei. Im August 2012 habe er erneut versucht, bei dessen Familie in XXXX zu leben, da er jedoch erneut von Zivilpolizisten aufgesucht worden sei und zur Entrichtung der Geldsumme binnen zwei Monaten aufgefordert worden sei, habe er seine Heimat verlassen müssen. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor in Dagestan gesucht und eines Verbrechens, im Detail Widerstand gegen die Staatsgewalt, beschuldigt bzw drohe ihm zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden, da er die geforderte Geldsumme nie bezahlt habe. Angesichts seiner XXXX-Erkrankung wäre eine Inhaftierung für den Beschwerdeführer zweifelsfrei lebensbedrohlich. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung vor, er habe in der Erstbefragung andere bzw weniger Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt als bei der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass keine Widersprüche erkennbar seien. Aufgrund der prekären Sicherheitslage und der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Dagestan bestehe für den Beschwerdeführer jedenfalls die reale Gefahr, bei einer Rückkehr nach Dagestan in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden.

Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Befund eines österreichischen medizinischen Labors vom 20.11.2012 übermittelt, in diesem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an XXXX erkrankt ist.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Parteiengehör, datiert mit 07.04.2014, darüber, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer verspätet erhoben wurde.

Am 16.04.2014 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der versäumten Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, zugestellt am 18.03.2013, zusammen mit der Beschwerde übermittelt. Ausgeführt wurde darin, dass dem Beschwerdeführer am 18.03.2013 der Bescheid zustellt worden sei, er habe sich in der Folge umgehend mit seiner Rechtsberaterin der Diakonie in Verbindung gesetzt und am 26.03.2013 sei bereits ein Rechtsberatungsgespräch durchgeführt worden, im Zuge dessen der Beschwerdeführer die erste Seite der Beschwerde unterfertigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Rechtsberatungsgespräch, während dessen ihm zugesichert worden sei, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht werde und es von seiner Seite keine weiteren Schritte mehr bedurft habe, darauf verlassen, dass die Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß eingehalten werde. Die Mitarbeiterin der Diakonie (Anmerkung: die Rechtsberatung des Beschwerdeführers) habe die Beschwerde aufgrund der hohen Arbeitsbelastung im März 2013 versehentlich einen Tag zu spät, nämlich am 02.04.2013, eingebracht. Das Verschulden am verspäteten Einbringen der Beschwerde treffe alleine die zuständige Rechtsberaterin und keinesfalls den Beschwerdeführer, welchem nun unverschuldeter Weise ein massiver Rechtsnachteil erwachse. Zwischen dem Antragsteller und der Rechtsberaterin der Diakonie bestehe kein Vertretungsverhältnis, ein solches sei auch nicht bestanden. Ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin sei dem Beschwerdeführer, mangels einer nicht erfolgten Bevollmächtigung nicht zuzurechnen. Durch die versäumte Rechtsmittelfrist habe der Beschwerdeführer einen Rechtsnachteil erlitten, nämlich die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und damit die amtswegige Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes zu erlangen, die zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte. Der Beschwerdeführer treffe bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden und sei dieses Versäumnis für den Beschwerdeführer unvorhersehbar und unabwendbar. In Anbetracht der Umstände habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass seine Beschwerde rechtzeitig von der zuständigen Rechtsberaterin eingebracht werde. Er habe nicht wissen bzw vorhersehen können, dass die Beschwerde zu spät eingebracht werde und sohin auch nicht dagegen wirken können. Das Fristversäumnis sei im Hinblick auf sein Vertrauen in die Rechtsberaterin und seine Unwissenheit von deren Vorgehen für den Beschwerdeführer unabwendbar. Ihn treffe keine Schuld an der Versäumnis der First, denn er habe sich darauf verlassen müssen, dass die Rechtsberaterin die Beschwerde rechtzeitig einbringe. Der Beschwerdeführer habe erst durch das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014 Kenntnis von der Versäumnis der Rechtsmittelfrist erlangt, weshalb der nunmehrige Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der in § 33 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist erfolgt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das BFA wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 30.09.2014 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"VR befragt die/den BF, ob diese/dieser psychisch und physisch in der Lage sind/ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Frage wird von den/dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihm/ihr/ihnen vorliegen.

VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute und generell aus (physisch und psychisch)?

BF: Psychisch bin ich etwas durcheinander. Alle meine Probleme wirken auf meine Neven. Ich bin aber in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen.

VR: Was haben Sie für eine Krankheit?

BF: Hier wurde XXXX entdeckt, als ich kam. Als man mir ein Röntgen machte, hat man links oben einen Fleck entdeckt, aber ich habe keine Tuberkulose. Jedes Jahr werde ich zur Analyse, auch zur Blutanalyse ins Spital gebracht, aber man hat nichts gefunden.

VR: Haben Sie Beschwerden?

BF: Die Leber wird behandelt. Ich habe XXXX.

Befunde des XXXX Landeskrankenhauses XXXX werden als Beilage 1 zum Akt genommen.

(...)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Nein, nichts. Wie es ist, so ist es.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in Dagestan im Dorf XXXX geboren. Ich bin verheiratet und habe einen Sohn. Meine Frau und mein Sohn leben in Dagestan.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein, im Heim.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Ja, ich habe einen Sohn.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Die Mutter meiner Frau und ich haben einen Bruder und zwei Schwestern. Meine Eltern sind verstorben. Mein Bruder und meine zwei Schwester leben in XXXX, in Russland.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Geschwistern?

BF: Nur mit meinem Sohn und meiner Frau. Mit den anderen nicht.

VR: Wo lebt Ihre Frau?

BF: Bei ihrer Tante am Stadtrand von XXXX.

VR: Wie alt ist Ihr Sohn und wo lebt er?

BF: Er wird im Oktober zehn Jahre alt und lebt bei meiner Frau.

VR: Wovon lebt Ihre Frau?

BF: Sie ist Invalidenrentnerin.

VR: Warum ist sie Invalid?

BF: Sie hatte vier Operationen. Sie hatte zwei Söhne, die nach einem Kaiserschnitt verstarben. Dann wurde 1997 eine Tochter geboren, auch per Kaiserschnitt. Auch sie verstarb. Am gleichen Tag verstarb meine Mutter. Ich habe damals beide begraben. Dann hatte sie noch einmal zwei Kaiserschnittoperationen. Ich hatte also XXXX lang keine Kinder. Erst vor zehn Jahren bekamen wir unseren Sohn.

VR: Geht Ihr Sohn in die Schule?

BF: Ja, er ist sehr gescheit. Er ist ein guter Mathematiker. Jetzt tritt er bei der Mathematik- und Logikolympiade an. Er ist noch klein aber sehr gescheit.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein, eigentlich nicht. Aber bekannte habe ich aus meiner Stadt. Das waren gemeinsame Ortsbewohner.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Russische Föderation.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Aware.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Moslem, aber ich bete nicht.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Acht Klassen Grundschule und zwei Jahre Abendschule. Während der Abendschule habe ich gearbeitet. Sonst habe ich keine Ausbildung gemacht.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe vieles gemacht. Künstlerarbeiten, Bildhauer, Metallziseleur, Holzschnitzerei und Autobuschauffeur. Als Holzschnitzer habe ich verschiedene Muster geschnitzt. Ich kann aus einem Stück Holz jede beliebige Figur und auch ein Gesicht schnitzen.

VR: Welche Figuren haben Sie geschnitzt und wie groß waren die?

BF: Ich kann ein Stück Holz nehmen und daraus einen Menschen schnitzen. Ich kann auch aus Lehm/Ton Leute formen. Ich war Künstler. Ich habe es offiziell nicht gelernt, aber die Natur schenkte es mir.

VR: Welche Metallarbeiten haben Sie als Metallziseleur gemacht?

BF: Zum Beispiel bei Bars, diverse Aushängeschilder. Hier nicht besonders viel aber hauptsächlich Skulpturen. Die Skulpturen können aus Lehm, Holz oder Stein sein.

VR: Haben Sie in einer Firma oder Fabrik gearbeitet?

BF: Der Staat und die Oligarchen haben alles kaputt gemacht und jetzt ist alles kaputt. Firmen werden bei uns nicht gegründet um keine Steuern zahlen zu müssen.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Ja, in der Kriegsflotte, auf einem U-Boot. Das U-Boot war eine XXXX. Ich war dort Maschinist für die Elektromechanik. In XXXX wurden wir dafür ausgebildet. Dort war eine spezielle Lehrabteilung. Dann wird man auf ein Schiff geschickt. Die Ausbildung dauerte sieben Monate. Dort haben wir über Pumpen, Torpedos, die Brandbekämpfungsausrüstung und das Auf- und Abtauchen gelernt. Das U-Boot hatte den Namen: XXXX. Es war dieselbeltrieben. Der Wehrdienst dauerte nicht ganz vier Jahre. Ich war während des gesamten Wehrdienstes bei der Kriegsflotte. Wir sind mit dem U-Boot auch unterirdisch getaucht. Unser U-Boot diente für die Zerstörung von Flugzeug-Trägern.

VR: Erzählen Sie etwas Genaueres darüber.

BF: Wie soll ich das erklären. Damals betrachtete man dieses (unser U-Boot) als nahezu lautlos. Es war mit einer Gummihülle ausgestattet. Es hatte vier Raketen, zehn Torpedos und acht Reservetorpedos. Der Tauchvorgang war akkubetrieben und über Wasser dieselbetrieben. Wir konnten mit dem U-Boot maximal 700 Meter tauchen. Normal waren es zirka 400 Meter.

VR: Gab es zu dieser Zeit, wo Sie mit dem U-Boot im Einsatz waren, Vorfälle?

BF: Ja, viele. Wenn ein Flugzeugträger aufgetaucht ist, mussten wir immer hinterher fahren und im Kriegsfall hätte kein Flugzeug den Flugzeugträger verlassen dürfen, sonst würde er vernichtet werden. Es gab aber oft Provokationen, wenn wir auftauchten, kreisten amerikanische Hubschrauber über uns. Es gab ein Mal einen schweren Unfall mit dem U-Boot Kursk. Dieses war auch auf meiner Basis. Man sagte, ein amerikanisches Schiff wäre mit ihm zusammengestoßen, aber das war wohl nicht die Wahrheit, denn bei uns gab es die Vorschrift, dass wir erst ab 100 Meter Tiefe aussteigen könnten. Eigenartig, dass bei denen im Kursk niemand ausstieg. Die hätten ruhig aussteigen können. Wahrscheinlich explodierte an deren Board eine Rakete. Ich selbst musste auch ein Mal auftauchen. Während dort alle umkamen. Ein Jahr dauerte es, bis die Kursk gehoben wurde. Das Salzwasser zerstört die Leichen. Danach war es schwer feststellbar, woran sie gestorben sind.

VR: Von wann bis wann waren Sie beim Militärdienst?

BF: Mai XXXX bis Sommer XXXX.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: In XXXX. Sonst nirgendwo.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Ich lebte in einer Mietwohnung. Eine Eigene hatte ich nicht.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein, ab 2010 in meinem Geburtsort XXXX. Woanders würde man nicht gut empfangen werden.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Außer hier war ich in keinem anderen Staat. Ich fuhr mit jemand mit. Wir wollten nach Norwegen aber wir langten nicht dorthin.

VR wiederholt die Frage.

BF: Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Ja, die Miliz. Im Gefängnis war ich nicht aber zwei Tage wurde ich bei der Miliz festgehalten. Ein Neffe wurde getötet und am Polizeirevier wurden alle verprügelt. Ende November hat man ihn dort festgehalten. Man wollte deren Dokumente überprüfen. Sie hatten aber keine. Bei uns provoziert die XXXX speziell und damit verdienen sie Geld. Oft steckt man einem Drogen in die Tasche und dann können sie alles machen, was sie wollen. Und deshalb werden täglich bei uns Milizionäre (Polizisten) getötet. Auch die Staatsanwälte und die Gerichtsmitarbeiter werden umgebracht. Das Gesetz gilt nur für arme Leute.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? (Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen?)

BF: Ich kann es Ihnen erzählen, aber natürlich glaubt das nicht jeder. Das, was bei uns geschieht, zeigt man nicht im Fernsehen. Die XXXX, bis hinauf zur Führungsspitze, beschäftigt sich mit Banditentum. Als man meinen Neffen schließlich tötete, fuhren wir im Dezember in den Ort XXXX. Wir wollten dort vor dem Polizeirevier eine Demonstration für die Gerechtigkeit machen. Wir wollten für Gerechtigkeit kämpfen und fragen, warum im Polizeirevier getötet wird. Der Freund des Neffen war herzkrank, die Polizisten erschraken ihn und töteten daraufhin auch den Neffen. Wenn man bei uns durch die Stadt geht, kann jederzeit etwas explodieren. Wenn der Polizist jemanden erblickt, kommt er auf einem zu und man wird auf das Revier mitgenommen. Da wird man gleich verprügelt und Drogen werden zugesteckt.

VR: Warum wurde Ihr Neffe mitgenommen?

BF: Er hatte keine Dokumente bei sich, um überprüfen zu können, wo er wohnt. Die Provozierten einander. Es gab eine Rauferei und schon hatte man einen Paragraphen. Dann wurde er umgebracht und sie fügten ihm eine Schusswunde zu, um sagen zu können, dass er auf der Flucht erschossen wurde. Im Dezember gingen wir dann dorthin demonstrieren. Mein Neffe war 21 Jahre alt. Er war nicht politisch aktiv. Er führte in Moskau Brot aus. Ein halbes Jahr lang arbeitete er dort. Uns lässt man dort nicht arbeiten. Man wird weg gejagt. Uns Dagestaner mag man in Russland nicht. Mein Neffe war in eine Schlägerei verwickelt. Deshalb ist er überhaupt in Kontakt mit der XXXX gekommen.

VR: Haben Sie Ihren toten Neffen gesehen?

BF: Ja, seine Leiche war eine Katastrophe. Er war ganz blutunterlaufen. Bei uns ist es die Sitte, einen Toten für eine Bestattung sofort einzuwickeln. Aber unsere Leute nahmen es mit dem Mobiltelefon schnell auf. In unserem Fall kamen keine Gerichtsmediziner. Dort fürchtet man sich vor uns. Keine Menschenrechtshilfe. Das geht nur, wenn man Geld in der Tasche hat.

VR: Wieviel Zeit ist zwischen der Tötung Ihres Neffens und der Demonstration vor dem Polizeigebäude vergangen?

BF: Zwei bis drei Wochen.

VR: Waren Sie bei der Tötung des Neffens auch schon vor Ort?

BF: Ja, man rief mich an und sagte mir, dass er tot sei. Dann bin ich hingefahren. Noch vor dem Begräbnis kam ich hin.

VR: Wurden Sie dann bei der Demonstration auch verprügelt?

BF: Ja, mit Füßen traten sie mich. Auf meinen rechten Oberschenkel hatte ich ein großes Hämatom und lange war ich dann im Spital. Ich habe am rechten Oberschenkel eine große Wunde. Die heilte lange nicht. Ich wurde schlecht operiert.

VR: Sind Sie dann festgenommen worden?

BF: Ich ging dann selbst zur XXXX, wegen der Abfassung eines Schadenersatzantrages. Dies wurde nicht angenommen. Ich ging dann nochmals hin. Beim zweiten Mal sagten sie dann, dass man gegen mich ein Strafverfahren einleiten würde. Dort, wo die Demonstration stattfand, war offensichtlich eine Videokamera. Sie sagten, sie würden gegen mich ein Strafverfahren einleiten, weil ich gegen die XXXX Widerstand geleistet habe. Bevor man bei uns ins Gefängnis kommt, verlässt man das Revier nicht lebend. Wenn jemand im Gefängnis stirbt, erfährt man nicht einmal den Bestattungsort.

VR: Ist ein Strafverfahren eingeleitet worden?

BF: Sie gaben mir eine Frist von zwei Monaten um Geld zu bringen, und zwar 30.000 Dollar. Dann würden sie es nicht einleiten. Ich hatte das Geld nicht. Ob das Strafverfahren eingeleitet wurde, weiß ich nicht. Ich flüchtete dann. Sie lassen einem dann nicht in Ruhe.

VR: Ist dann vom Gericht Post gekommen, haben Sie das durch Ihre Frau erfahren?

BF: Die Milizionäre kamen zu uns nach Hause zu meiner Frau und fragten nach mir. Sie waren aber in zivil. Zu diesem Zeitpunkt war ich aber schon weg. Meine Frau riet mir meine Telefonnummer zu ändern, damit sie mich nicht fassen können. 2010 fuhr ich dann weg. Dann lebte ich in XXXX.

VR: In der Beschwerde bringen Sie vor, dass Sie diese Geldsumme nicht zahlen konnte und dass sie deshalb eine Strafe bekamen und zu einer Haftstrafe verurteilt wurden und in Dagestan gesucht werden und wegen eines Verbrechens beschuldigt wurden. Werden Sie in Dagestan gesucht, gibt es da Beweise?

BF: Es gibt keinen offiziellen Haftbefehl. Ich habe es mit eigenen Augen nicht gesehen, aber die haben keine Probleme ein Strafverfahren gegen mich einzuleiten. Es gibt auch keine Ladungen, die meiner Frau in Dagestan zugestellt wurden. Wenn dann, wird so etwas persönlich übergeben.

VR: Haben Sie die Beschwerde selbst verfasst, oder hat Ihnen dabei jemand geholfen?

BF: Nein, ich hatte keine Hilfe.

VR: Ihre Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

BF: Ich weiß es. Das haben mir die von der Diakonie gesagt. An die Beschwerde erinnere ich mich nicht mehr genau.

VR: Sie haben heuer im XXXX auch eine Aufforderung zur Stellungnahme, wegen der verspäteten Beschwerde bekommen.

BF: Als ich den Negativ-Bescheid bekam, ging ich sofort zur Diakonie. Sie sagte, sie würde etwas schreiben und ich ging weg. Ich war damals zeitgerecht dort. Sie hat wohl damals vergessen. Ich habe die Schreiben aber unterschrieben.

VR: Wie haben Sie die Ladung für die heutige Verhandlung bekommen?

BF: Die ist zu mir ins Heim gekommen.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der XXXX oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Das ist zwecklos.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Sie werden mich verfolgen. Bei uns tötet man einen Menschen so, wie wenn man eine Fliege an der Wand erschlägt. Ich habe Angst getötet zu werden.

VR: Warum würden Sie getötet werden?

BF: Es gibt Gründe. Bei uns ist die Mentalität so, wenn man hinter einem her ist, lässt man ihm so lange nicht in Ruhe, bis er erledigt ist. Dort ist das Prinzip so.

VR: Warum ist man hinter Ihnen her?

BF: Wir haben dort ein Clan-System. Sie fordern Geld. Wenn ich Geld hergebe, beruhigen sie sich. Wenn nicht, kommt man auf eine schwarze Liste. Sie mögen es nicht glauben, aber so ist es bei uns.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Selbstständig nicht, aber ich war Hausmeister bei der Gemeinde (Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX vom 16.09.2014, Beilage 2). Ich war beim roten Kreuz gemeinnützig (Beilage 3) und als Aushilfskraft im XXXX (Beilage 4) tätig. Dort habe ich am Fußballplatz gearbeitet, Zäune im Wald aufgestellt, Gehsteige gemacht und sonstige Gemeinde-Arbeiten. Als Souvenir fertigte ich Muster von U-Booten an. Ich hätte noch mehr Papiere mitbringen können, wenn ich es gewusst hätte.

Der BF legt Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheims XXXX vom XXXX (Beilage 5) vor.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: € 240,-

bekomme ich monatlich vom Heim. Lernen (Kursteilnahme) ist nicht möglich. Da müsste man nach Innsbruck fahren und das kostet Geld. Das Geld für die Hin- und Rückfahrt reicht nicht.

VR: Haben Sie überhaupt keinen Deutschkurs gemacht?

BF: Im Heim gibt es etwas. Das ist aber nur zwei Mal pro Woche. Eine Bestätigung habe ich leider nicht mitgenommen.

VR: Haben Sie Bestätigungen über einen Deutschkurs?

BF: Über eine Absolvierung nicht, nur über die Teilnahme. (Beilage 7)

VR räumt den BF eine Frist von zwei Wochen ein, um diverse Teilnahmebestätigung oder andere Bestätigungen über Deutschkurse oder Ähnlichem nachzureichen.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein.

VR: Was haben Sie bei dem Sozialprojekt XXXX (Beilage 6) gemacht, was war Ihre Aufgabe?

BF: Umzäunungen für Hirsche im Wald zu machen.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: Wir sind zu zweit in einem Zimmer eines Heimes. Dort sind insgesamt 90 Personen.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Naja, so ganz schwere nicht, aber normale Arbeit schon. Unter ganz schwere Arbeit verstehe ich zum Beispiel schwere Bretter schleppen. Ansonsten könne ich jede beliebige Arbeit machen.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Ich hatte oft Termine. Nur zwei Stunden pro Woche den Deutschkurs. Bei dem Heim gibt es nichts. Zum Volleyballspielen muss man bis in die Schule fahren. Das ist einen Kilometer entfernt.

VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag? BF: So wie immer. Ich stehe in der Früh auf. Dort kann man sich mit nichts beschäftigen. Es ist mit unangenehm zu sagen. Als ich kam hatte ich 120kg und ich versuche abzunehmen. Ich gehe oft in den Wald und fahre oft mit dem Fahrrad. Ich trinke nicht, nur ab und zu rauche ich eine Zigarette. Den Großteil meines Tages mache ich Sport. Ich gehe sonst noch laufen und mache Bodenübungen. Gäbe es Arbeit, würde ich jeden Tag arbeiten.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern)) D für BF: Obwohl ich erwachsen bin, geniere ich mich. Wenn ich manchmal spreche, lacht man mich aus.

VR stellt fest, dass der BF sehr geringe Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ? BF: Österreich hat auch viel erlitten im Laufe der Zeit. Zum Beispiel die Türken wollte es erobern, aber es gelang ihnen nicht, Napoleon wollte es erobern, 1955 wurde Österreich unabhängig und soweit ich weiß ist Österreich das 10. reichste Land der Welt. Es gibt neun Bundesländer. Die Hauptstadt von Tirol ist Innsbruck, das kenne ich. Österreich hat eine sozialistische Staatsform und ist eine Republik. Dagestan ist auch eine Republik. Der Bundespräsident heißt Fischer. Österreich hat ca. 8 Millionen Einwohner, davon 25% in Wien.

VR: Lesen Sie Zeitung?

BF: Manchmal. Wenn ich Zeitung lese, lese ich am Computer im Internet über Sport. Die Olympiade war 1964 in Innsbruck, auch in XXXX. Ich könnte zwar Zeitunglesen, ich würde aber nur ungefähr einen groben Überblick verstehen.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ein Tschetschene, der schon das "Papier" erhalten hat, ein Freund von mir, ein Landsmann, hat auch schon ein "Papier" erhalten.

VR: Kennen Sie Österreicher?

BF: Es gibt einen XXXX. Er lebt dort mit seiner Frau und arbeitet bei der XXXX. Manchmal sprechen wir miteinander. Aber in dem Heim sind sonst alle erwachsen. Ansonsten gibt es wenige Leute, mit denen man sich unterhalten könnte.

VR: In dem Arztbrief vom 25.09.2014 vom XXXX Landeskrankenhaus steht, dass Sie nicht Deutsch spreche bzw. verstehen. Es steht, dass Sie eine Bekannte in Wien unterstützt. Wer ist das?

BF: Das eine Bekannte von mir. Sie kann Deutsch und hat die Staatsbürgerschaft. Sie hat mir auch den Weg hierher gezeigt.

VR: Haben Sie sonst noch Bekannte in Wien?

BF: Nein, nur sie.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein, manchmal kommt eine Gitarren-Gruppe ins Heim und dort spielen und singen wir. Es sind lokale Österreicher. Sie geben uns die Lied-Texte und wir singen dann gemeinsam. Das sind lustige XXXX Lieder.

VR: Sie haben vorher gesagt, dass Sie bei einem Chor dabei sind. Was ist das für ein Chor?

BF: Ja, ich singe dort.

VR bittet den BF innerhalb von zwei Wochen Bestätigungen nachzureichen.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig? BF: Nein.

VR ersucht den BF hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den/die BF bzw. etwaigen Anträgen.

BF: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten; dies wird verneint.

Die VR befragt den/die BF, ob er/sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

Dies wird verneint.

VR befragt den/die BF, ob er/sie die D gut verstanden haben.

Dies wird bejaht.

VR befragt die BF, ob er/sie weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint.

VR schließt gemäß § 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren

Der BF wird angehalten, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z. B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen.

Der BF wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichtes ohne solche weiteren Bestätigungen lediglich auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgt."

Im Detail legte der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung insbesondere folgende Unterlagen vor:

Bestätigung des österreichischen Roten Kreuzes Tirol vom 28.03.2013, dass der Beschwerdeführer von XXXX insgesamt XXXX Stunden gemeinnützig tätig gewesen war,

Urkunde, wonach der Beschwerdeführer am XXXX bei einem Sozialprojekt erfolgreich teilgenommen hat

Ambulanzbericht XXXX vom 22.08.2013, 25.09.2013 und vom 24.02.2014 einer Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie

Arbeitsvertrag vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer ab XXXX als Hausmeister für das Flüchtlingsheim XXXX für ein monatliches Entgelt von EUR XXXX,- diverse Tätigkeiten erfüllt hat

Ambulanzbericht XXXX vom XXXX einer Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie mit den Diagnosen "XXXX,

Bestätigung vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer ab XXXX im Flüchtlingsheim als Hausmeister tätig gewesen war,

Schreiben der Flüchtlingsheimleiterin vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer seit 15.11.2012 im Heim wohnhaft ist und für viele im Heim Reparaturarbeiten durchführt und stets mit fachmännischem Rat zur Seite steht. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer immer bemüht ist, auch gemeinnützige Tätigkeiten durchzuführen und er von XXXX 2013 bis XXXX 2014 als Hausmeister zur größten Zufriedenheit für einen Teil des Flüchtlingsheimes zuständig war.

Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom XXXX, wonach der in der Gemeinde wohnhafte Beschwerdeführer von Juni 2012 bis August 2014 insgesamt XXXX Stunden als Aushilfskraft im XXXX beschäftigt war

Bestätigung vom 16.09.2014 eines Flüchtlingsheimes einer anderen Gemeinde, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig für die Gemeinde und das Flüchtlingsheim zwischen dem 01.04.2014 und dem 02.07.2014 tätig gewesen sei.

Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 16.09.2014, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde von Juli 2014 bis einschließlich XXXX 2014 für gemeinnützige Tätigkeiten beschäftigt war,

Arztbrief einer Abteilung für XXXX vom 25.09.2014, in dem der stationäre Aufenthalt vom 23.09.2014 bis zum 26.09.2014 bestätigt wurde und insbesondere ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen XXXX an einer gastrologischen Abteilung in Behandlung sei, ansonsten sei der intern. Status weitgehend unauffällig, in Zusammenschau der Befunde bestehe keine TBC-Reaktivierung, eine Präventivtherapie sei nicht notwendig,

Schreiben einer Betreuerin des Flüchtlingsheimes XXXX vom 29.09.2014, wonach der Beschwerdeführer immer bemüht ist, gemeinnützige Tätigkeiten auszuüben, andere Heimbewohner unterstützt und kleine Reparaturen durchführt.

Bestätigung, dass der Beschwerdeführer erfolgreich 18 Unterrichtseinheiten (Deutsch Niveau A1) vom 09.07.2014 bis zum 24.09.2014 besucht hat,

Am 08.10.2014 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers neben dem bereits übermittelten Arztbrief vom 25.09.2014 folgende Dokumente übermittelt:

Bestätigung, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich und unentgeltlich Arbeiten für Kinder der Gemeinde XXXX am 23.08.2014 durchgeführt hat,

Bestätigung des Flüchtlingsheimes XXXX vom 02.10.2014, dass der Beschwerdeführer regelmäßig von XXXX 2014 bis Juli 2014 gemeinnützige Tätigkeiten für das Heim verrichtet,

Bestätigung einer XXXX vom 06.10.2014, dass der Beschwerdeführer in diesem Betrieb geringfügig beschäftigt wird, falls er eine Arbeitserlaubnis erhalte,

Am 22.10.2014 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen übermittelt:

Bestätigung vom 10.10.2014, dass der Beschwerdeführer zwischen XXXX regelmäßig an gemeinsamen musikalischen Treffen einer Musizier- und Singgruppe teilgenommen hat

Bestätigung, dass der Beschwerdeführer erfolgreich elf Unterrichtseinheiten einer Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1 vom XXXX besucht hat.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers langte am 26.11.2014 neben bereits übermittelten Unterlagen eine Bestätigung vom 25.11.2014 ein, in der der Bürgermeister der Gemeinde XXXX bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde von Juli 2014 bis einschließlich November 2014 für gemeinnützige Tätigkeiten beschäftigt war und die Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zahl W121 1434091-1/15Z, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 11.10.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, ins Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 sowie der eingelangten Stellungnahmen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der awarischen Volksgruppe an und wurde in XXXX in Dagestan geboren. 1968 verzog er mit seiner Familie nach XXXX in Dagestan. Ab Ende 2010 war der Beschwerdeführer über längere Zeit bis August 2012 in seinem Geburtsort XXXX und im Anschluss daran erneut in XXXX wohnhaft bis zu seiner Ausreise im Oktober 2012.

Er reiste illegal im Oktober 2012 in Österreich ein und stellte am 11.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab den im Spruch angeführten Namen zu führen.

In der Russischen Föderation leben nach wie vor zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, im Detail insbesondere seine Ehefrau und sein Sohn, die bei der Tante der Ehefrau am Stadtrand von XXXX leben, überdies lebt ein Bruder und zwei Schwestern in XXXX im Föderationskreis Nordkaukasus in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die russische als auch die awarische Sprache. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst von XXXX bis XXXX nach der Grundschule absolviert, er hat im Herkunftsstaat in einer Mietwohnung gelebt, 1992 geheiratet und einen Sohn, seine Ehefrau und sein Sohn leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es war ihm vor der Ausreise möglich, durch seine Arbeitstätigkeiten, unter anderem durch Künstlerarbeiten, Bildhauer, Metallziseleur, Holzschnitzerei und Autobuschauffeur, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, seine im Herkunftsstaat lebende Ehefrau bezieht überdies derzeit eine Invalidenrente. Im Herkunftsstaat stehen dem Beschwerdeführer zahlreiche Unterkünfte - zumindest vorübergehend - wie bereits vor der Ausreise im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung. Im Falle einer Rückkehr stünde dem Beschwerdeführer zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familie zur Verfügung. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als gesichert dargestellt und stünde dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familienangehörigen zur Verfügung.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde.

Festgestellt wurde, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer ist nachweislich um Integration bemüht. Der Beschwerdeführer war über mehrere Monate hindurch überaus zuverlässig in Österreich als Hausmeister von Gemeinden tätig und hat beim Roten Kreuz gemeinnützige Arbeiten als Aushilfskraft beim XXXX absolviert. Er hat in Österreich Deutschkurse absolviert. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich, dass er bereit ist jede beliebige Arbeit, welche körperlich nicht zu anstrengend ist, auszuführen. Eine Bekannte des Beschwerdeführers, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, unterstützt den Beschwerdeführer, dieser nahm auch regelmäßig zwischen XXXX an gemeinsamen musikalischen Treffen einer Musizier- und Singgruppe teil, bei denen XXXX Lieder gespielt werden. Der Beschwerdeführer war aufgrund eines Arbeitsvertrages, wonach er ab XXXX als Hausmeister für das Flüchtlingsheim XXXX für ein monatliches Entgelt von EUR XXXX,- diverse Tätigkeiten erfüllt hat, angestellt. Weiters war der Beschwerdeführer ab XXXX im Flüchtlingsheim als Hausmeister tätig. In der Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXXen vom XXXX wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer von Juni 2012 bis August 2014 insgesamt XXXX Stunden als Aushilfskraft im XXXX beschäftigt war. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde überdies in einer Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 25.11.2014 bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde von Juli 2014 bis einschließlich November 2014 für gemeinnützige Tätigkeiten beschäftigt war und die Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat. Für den Beschwerdeführer wurde auch eine Bestätigung einer XXXX vom 06.10.2014 vorgelegt, dass der Beschwerdeführer in diesem Betrieb geringfügig beschäftigt wird, falls er eine Arbeitserlaubnis erhalte.

1.2. Zur Lage in Dagestan wird festgestellt:

Länderberichte zu Dagestan

Innenpolitik

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:

Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.

(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)

Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)

Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)

In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.

(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,

http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria

Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,

http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im XXXX 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus XXXX, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen XXXX kommen.

Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.

Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)

Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in

Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)

Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)

Widerstandsbewegung

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Statistik

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,

http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

Amnestie

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.

(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,

2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,

http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir

st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily

Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.

(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,

http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in XXXX erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der XXXX meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im XXXX 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der XXXX unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die XXXX. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die XXXX habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass XXXX oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.

(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der XXXX und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt XXXX, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/XXXX 2007.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Frauen

[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:

Sicherheits- und

Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)

Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):

Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:

  1. Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.

  2. Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.

Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die XXXX oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von XXXX und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der XXXX sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, XXXX 2012)

Religion / Wahhabiten

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku

Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.

(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,

http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)

Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in XXXX, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und XXXX.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)

Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -

Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in XXXX erschossen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und XXXX [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)

Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und

Anhängern des Sufismus.

(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,

16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )

In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im XXXX 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.

(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )

Anti-Wahhabismus-Gesetz

Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in XXXX und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.

(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,

29.11. 2010)

1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die XXXX und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.

(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_

AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism

Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)

Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.

Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.

Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende XXXX wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.

Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.

(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,

http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in XXXX oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Arbeitssuche:

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: XXXX 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2013)

Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die XXXX unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; XXXX 2011)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

2. Beweiswürdigung:

2.1. a. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.09.2014, aus den zahlreichen vorgelegten Bestätigungen sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integriertes Zentrales Register, Strafregister, Grundversorgungs-informationssystem).

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als glaubhaft zu beurteilen war.

Der Beschwerdeführer brachte als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, er werde aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration (an anderer Stelle aufgrund seines Versuches Polizeigewalt anzuzeigen) im Herkunftsstaat von Sicherheitskräften bedroht und die Entrichtung einer Geldsumme von ihm erpresst.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, tätigte er im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich hinsichtlich seines Fluchtvorbringens überaus widersprüchliche und deshalb unglaubwürdige Angaben.

Das Bundesasylamt folgt der Einschätzung im angefochtenen Bescheid, dass sich aus den unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe ergibt, dass er sich zwar bemühte, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelang.

Der Beschwerdeführer konnte nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun, welches den Ausreisegrund letztlich als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.

Bereits das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht festgehalten, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers in keiner Weise glaubwürdig oder nachvollziehbar erscheint.

Aufgrund der Gesamtsituation war eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht glaubhaft. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes gewann ebenso wie das Bundesasylamt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die ins Treffen geführten Bedrohungen behauptete, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.

Wie bereits das Bundesasylamt gelangte auch die erkennende Richterin insbesondere nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, der Beschwerdeführer versuchte mit seinem Vorbringen die Situation im Herkunftsstaat, wo Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgreifen, zu nutzen, um eine ihn betreffende unerträgliche, höchst gefährliche Situation in Dagestan zu konstruieren. Er behauptete Erpressungen und Bedrohungen durch heimatliche Behörden, trotz näherem Nachfragen blieben die Schilderungen des angeblich zuletzt passierten Vorfalls jedoch widersprüchlich und unnachvollziehbar.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts folgt der Einschätzung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, wonach die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausreisegrundes nicht als glaubhaft einzustufen sind, da diese überaus widersprüchlich und unplausibel waren. Der Beschwerdeführer hatte im Zuge der Erstbefragung am 12.10.2012 als Fluchtgrund angegeben, dass dessen Neffe und dessen Freund im Jahre 2009 in einem Polizeigebäude in XXXX von Polizisten getötet worden wären und es im Anschluss daran vor dem Gebäude zu Protesten gekommen wäre, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe und anlässlich dieser Proteste hätte die XXXX die Teilnehmer mit Schlagstöcken auseinandergetrieben und hätte man die Teilnehmer auf Video aufgezeichnet. Dabei sei es zu Verfolgungen gekommen, wobei zwei Teilnehmer des Protestes spurlos verschwunden wären, der Beschwerdeführer habe sich jedoch verstecken können. Der Beschwerdeführer führte weiters im Rahmen der Erstbefragung aus, dass er erst drei Monate zuvor (Anmerkung: Mitte Juli 2012) doch erwischt worden wäre, dabei sei ihm aufgetragen worden 30.000 USD zu bezahlen, da andernfalls ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden würde. Er habe diesbezüglich Anzeige bei der XXXX erstattet, diese Anzeige sei jedoch auf Nachfrage durch den Beschwerdeführer im Nachhinein nicht auffindbar gewesen.

Im krassen Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er gemeinsam mit ca. 600 Bewohnern des Dorfes des Neffen, im Dezember 2009, in XXXX vor dem Polizeigebäude Gerechtigkeit gefordert habe, als Beamte der OMON mit Gewehren auf den Beschwerdeführer eingeschlagen hätten. Dabei schildert der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, er wäre derart verletzt worden, dass er wegen der Hämatome operiert hätte werden müssen. Dieses Szenario steht im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung, wo er behauptet hätte, er habe flüchten können. Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung relativ ausführlich seinen Ausreisegrund geschildert hatte, hatte er jedoch im Widerspruch zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt keinerlei Verletzungen seitens der XXXX erwähnt. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung keinerlei Verletzungen behauptet hatte, jedoch ausgeführt hatte, er sei drei Monate zuvor - somit im Juli 2012 - doch "erwischt" worden, und ihm sei anlässlich der Anhaltung aufgetragen worden 30.000 USD zu bezahlen, da andernfalls ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden würde, weshalb er schließlich Anzeige erstattet hätte, gab er im klaren Gegensatz dazu im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er habe aufgrund der Verletzungen durch die XXXX bereits im März 2010 Anzeige bei der XXXX erstattet und hätte sogar aufgrund der Verletzungen operiert werden müssen. In der Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer seine Behauptungen wiederum dahingehen, dass er aufgrund einer Infektion der Operationswunde drei Monate im Krankenhaus hätte behandelt werden müssen, weshalb er erst im Anschluss daran, im März 2010 versuchen hätte können, eine Anzeige zu erstatten. Der Beschwerdeführer kündigte im Rahmen der Beschwerde auch an, dass er innerhalb des nächsten Monats eine ärztliche Bestätigung aus Dagestan versuche zu erhalten, eine derartige Bestätigung wurde jedoch bis dato nicht in Vorlage gebracht. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach keinerlei Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers festzustellen sind, kann bereits aufgrund dieser eklatanten Steigerung seiner Angaben nicht gefolgt werden.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung schildert, er habe Anzeige erstattet, da er von der XXXX erpresst worden wäre, hatte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, es sei ihm seitens der XXXX beim Versuch Anzeige aufgrund der Verletzungen zu erstatten, gedroht worden, dass er Ruhe gebe, ansonsten könnte gegen ihn Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt erstattet werden und er sei erst nach dem Versuch Anzeige zu erstatten, aufgefordert worden, 30.000 US-Dollar zu bezahlen. Wiederum eine andere Version der Geschehnisse wurde im Zuge der Beschwerde geschildert, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er sei zu einer Haftstrafe verurteilt worden und werde in Dagestan deshalb gesucht, weil er die geforderte Geldsumme nicht entrichtet habe. Auf Vorhalt seiner Behauptungen in der Beschwerde, wonach er zu einer Haftstrafe in Dagestan verurteilt worden sei, schwächte der Beschwerdeführer seine Schilderungen wiederum im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ab und gab nunmehr an, es gebe keinen offiziellen Haftbefehl und keine Ladungen. Völlig allgemein gab der Beschwerdeführer weiters an, "die" hätten kein Problem, ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es zu Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Person gekommen sei, steht überdies im Widerspruch zu der Schilderung, dass er während der Demonstration durch die XXXX verletzt worden sei, im Anschluss daran über längere Zeit im Krankenhaus gewesen sei und die Handlungen der XXXX überdies zur Anzeige gebracht hatte, da dies zweifellos Anlässe gewesen wären, wo man den Beschwerdeführer festnehmen hätte können, wenn tatsächlich ein derartiges Interesse der Behörden am Beschwerdeführer bestanden hätte, wie es der Beschwerdeführer geschildert hatte.

Schließlich ist klar hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich eingeräumt hatte, in seinem Geburtsort, wo er behaupteter Maßen ab Ende 2010 nach den geschilderten Vorfällen bis August 2012 aufhältig war, unbehelligt hätte leben können. Der Beschwerdeführer behauptete erst - und dies aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten auch völlig unglaubwürdig - dass er wieder Probleme in XXXX ausgesetzt war, als er im August 2012 erneut versucht habe, bei dessen Familie in XXXX zu leben, dort sei er jedoch angeblich erneut von Zivilpolizisten aufgesucht worden.

Völlig allgemein und vage gab der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, er würde verfolgt werden und fürchte getötet zu werden. Auf Nachfrage durch die erkennende Richterin, weshalb man den Beschwerdeführer töten würde, gab der Beschwerdeführer wiederum völlig losgelöst von seinem eigenen Fall und damit völlig abstrakt wie folgt an: "Es gibt Gründe. Bei uns ist die Mentalität so, wenn man hinter einem her ist, lässt man ihn so lange nicht in Ruhe, bis er erledigt ist. Dort ist das Prinzip so."

Nachvollziehbare und glaubwürdige Aussagen, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Einschätzung im angefochtenen Bescheid doch als glaubwürdig erscheinen lassen, konnten den Angaben des Beschwerdeführers in Summe nicht entnommen werden.

Zusammenfassend war eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für die erkennende Richterin nicht glaubhaft nachvollziehbar. Durch die Ausführungen des Beschwerdeführers entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Mitnahme ins Treffen führte, um so einen asylrelevanten Grund zu konstruieren.

Auch durch die Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Änderung an der Einschätzung des Bundesasylamtes zu bewirken.

In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar versucht hatte, seine Geschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, dieses Vorbringen jedoch wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft zu bewerten ist.

Hinsichtlich der aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, hatte der Beschwerdeführer keinerlei substantiierten Einwände erhoben. Der Beschwerdeführer hatte den Länderfeststellungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht in substantiierter Weise widersprochen.

Weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden somit die aufgetretenen und dargelegten Unplausibilitäten, Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.

Auch wurden im Verfahren - wie bereits ausgeführt - keinerlei Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern hätten können.

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

2.1. b. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt

1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. In der Russischen Föderation leben nach wie vor zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, im Detail seine Ehefrau und sein Sohn, die bei deren Tante im Stadtrand von XXXX leben, überdies leben ein Bruder und zwei Schwestern in XXXX im Föderationskreis Nordkaukasus in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die russische als auch die awarische Sprache. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat in einer Mietwohnung gelebt, hat 1992 geheiratet und hat einen Sohn. Es war ihm vor der Ausreise möglich, durch seine Arbeitstätigkeiten, unter anderem durch Künstlerarbeiten, Bildhauer, Metallziseleur, Holzschnitzerei und Autobuschauffeur, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, seine im Herkunftsstaat lebende Ehefrau bezieht überdies derzeit eine Invalidenrente. Im Herkunftsstaat stehen dem Beschwerdeführer zahlreiche Unterkünfte - zumindest vorübergehend - wie bereits vor der Ausreise im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung. Im Falle einer Rückkehr stünde dem Beschwerdeführer zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familie zur Verfügung. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als gesichert darstellt und stünde dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familienangehörigen zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, für dessen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen oder keine Unterkunft zu haben, kann daher vor dem Hintergrund der gegebenen, zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat und unter Verweis auf Häuser der Verwandten im Herkunftsstaat, in denen der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aufhältig war, jedenfalls nicht erkannt werden.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

2.1. c. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen.

Eine Fortsetzung der Behandlungen seiner Erkrankungen im Herkunftsstaat ist aufgrund der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, es sei bei ihm in Österreich XXXX diagnostiziert worden, weshalb seine Leber behandelt werde, er sei jedoch nicht an Tuberkulose erkrankt. Hinsichtlich der Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich wurde insbesondere ein aktueller "Ambulanzbericht XXXX" vom XXXX einer Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie vorgelegt mit den Diagnosen "XXXX. Im aktuellsten Befund, einem Arztbrief einer Abteilung für XXXX vom 25.09.2014, wurde ein stationärer Aufenthalt vom 23.09.2014 bis zum 26.09.2014 bestätigt und insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen XXXX an einer gastrologischen Abteilung in Behandlung sei, ansonsten sei der intern. Status weitgehend unauffällig, in Zusammenschau der Befunde bestehe keine TBC-Reaktivierung, eine Präventivtherapie sei laut diesem Befund ebenfalls nicht notwendig. Der Beschwerdeführer brachte trotz Aufforderung weitere aktuelle Befunde hinsichtlich seines Gesundheitszustandes dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, keinerlei weitere ärztliche Unterlagen in Vorlage.

Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund physischer oder etwaiger psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Dagestan ergibt sich, dass in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch die erkennende Richterin kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.

2.1. d. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich ausreichend ausgeprägte und verfestigte individuelle integrative Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens vorweisen kann, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht substantiiert bestritten worden. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubhaftigkeit zukommt - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation respektive Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am 01.01.2014) bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan und der Ausführungen unter Punkt 2.1.a. und 2.2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihm im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Bloß am Rande war auszuführen, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der persönlichen Umstände auch eine zumutbare inländische Fluchtalternative vorliegt.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Vorweg ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben sogar bei Verwandten in seinem Geburtsort XXXX in Dagestan trotz der behaupteten Verfolgung seiner Person ab Ende 2010 bis August 2012 unbehelligt aufhältig war und er hatte im ganzen Asylverfahren nie Probleme in seinem Geburtsort behauptet. Die erkennende Richterin geht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass aufgrund des Umstandes, dass ein Bruder und zwei Schwestern in XXXX im Föderationskreis Nordkaukasus leben, auch dem Beschwerdeführer eine entsprechende Registrierung in XXXX möglich wäre, womit er wiederum seinen Aufenthalt legalisieren würde. Es handelt sich bei XXXX im Föderationskreis Nordkaukasus aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits innerhalb Dagestans in seinem Geburtsort ohne Probleme rund eineinhalb Jahre wohnen konnte, umso mehr um ein konkretes risikofreies Gebiet, in das der Beschwerdeführer auch auf legalem Weg gelangen kann und dort in Anbetracht der obigen Ausführungen auch ein Leben ohne unangemessene Härten und Gefahren führen kann. Es erscheint daher eine inländische Fluchtalternative in XXXX im Föderationskreis Nordkaukasus im vorliegenden Fall in eventu zumutbar.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3

Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art.°1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1.b. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers klar ergibt, dass ihm das wirtschaftliche Auskommen in der Russischen Föderation respektive Dagestan möglich gewesen sei, und insbesondere die Familie des Beschwerdeführers sogar unter guten finanziellen Verhältnissen gelebt hat.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1.b. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan in seiner Existenz bedroht wäre. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte wie insbesondere seine Geschwister und seine Ehefrau samt deren Verwandten nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hatte im Herkunftsstaat bis zur Ausreise durch seine diversen Arbeitstätigkeiten den Lebensunterhalt bestritten. In der Russischen Föderation leben nach wie vor zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, welche zweifellos wie bereits vor der Ausreise - zumindest vorübergehend - eine Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung stellen können. Im Falle einer Rückkehr stünde dem Beschwerdeführer zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familie zur Verfügung. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive nach Dagestan als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leidet bzw. sich im Fall des Beschwerdeführers auch kein lebensnotwendiger bzw. exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf ergeben hat. Dahingehend wird auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.

Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation respektive Dagestan eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. dagestanische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung ergibt sich aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht. Eine allenfalls notwendige Behandlung kann im Herkunftsstaat durchgeführt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III. (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Aufgrund des bestehenden Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist bei Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen:

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer reiste im Oktober 2012 illegal nach Österreich ein, stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und ist seitdem aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet überaus bemüht war, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Festgestellt wurde, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer ist nachweislich um Integration bemüht. Der Beschwerdeführer war über mehrere Monate hindurch überaus zuverlässig in Österreich als Hausmeister von Gemeinden tätig und hat beim Roten Kreuz gemeinnützige Arbeiten als Aushilfskraft beim XXXX absolviert. Er hat in Österreich Deutschkurse absolviert. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich, dass er bereit ist jede beliebige Arbeit, welche nicht zu körperlich zu anstrengend ist, auszuführen. Eine Bekannte des Beschwerdeführers, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, unterstützt den Beschwerdeführer, dieser nahm auch regelmäßig zwischen XXXX an gemeinsamen musikalischen Treffen einer Musizier- und Singgruppe teil, bei denen XXXX Lieder gespielt werden. Der Beschwerdeführer war aufgrund eines Arbeitsvertrages, wonach er ab XXXX als Hausmeister für das Flüchtlingsheim XXXX für ein monatliches Entgelt von EUR XXXX,- diverse Tätigkeiten erfüllt hat, angestellt. Weiters war der Beschwerdeführer ab XXXX im Flüchtlingsheim als Hausmeister tätig. In der Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom XXXX wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer von Juni 2012 bis August 2014 insgesamt XXXX Stunden als Aushilfskraft im XXXX beschäftigt war. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde überdies in einer Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 25.11.2014 bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde von Juli 2014 bis einschließlich November 2014 für gemeinnützige Tätigkeiten beschäftigt war und die Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat. Für den Beschwerdeführer wurde auch eine Bestätigung einer XXXX vom 06.10.2014 vorgelegt, dass der Beschwerdeführer in diesem Betrieb geringfügig beschäftigt wird, falls er eine Arbeitserlaubnis erhalte.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte, sondern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch seinen Willen, sich weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, glaubwürdig darzulegen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 3 und 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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