W121 1411280-1•BVwG W121 1411280-1
W121 1411280-1Tribunale amministrativo federale12 gen 2015
Berichtigung der Entscheidung
W121 1411280-1/52E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis vom 22.12.2014, Zl. W121 1411280-1/50E, dahingehend berichtigt, dass im Spruch "geb. XXXX" durch "geb. XXXX" zu ersetzen ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014, Zl. W121 1411280-1/50E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2010, Zl. 09 01.697-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 ab.
Aufgrund eines Versehens wurde als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Erkenntnis vom 22.12.2014, Zl. W121 1411280-1/50E, trotz Vorlage seiner Geburtsurkunde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und der Feststellung der Glaubwürdigkeit der personenbezogenen Angaben des Beschwerdeführers der XXXX statt richtigerweise der XXXX laut Geburtsurkunde angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rsp des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 8.3.1989, 89/03/0013, 0014, VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Erkenntnis vom 22.12.2014, Zl. W121 1411280-1/50E, trotz Vorlage seiner Geburtsurkunde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und der Feststellung der Glaubwürdigkeit der personenbezogenen Angaben des Beschwerdeführers in der vorzitierten Entscheidung nicht auf den XXXX laut vorgelegter Geburtsurkunde geändert. Das Erkenntnis war daher zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur (VwGH vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269) ist ersichtlich, dass die die gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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