BVwG I403 2010577-2

I403 2010577-2Tribunale amministrativo federale12 gen 2015

Regest

Bescheidqualität, Ladungen, rechtliche Verhinderung, Rechtsirrtum,<br/>Rechtsmittelbefugnis

Testo completo

BVwG I403 2010577-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2010577.2.00

Spruch

I403 2010577-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx/RA Dr. Binder beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG, § 19 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 12.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Asylverfahren wurde am 09.11.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, am 01.08.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Am 04.09.2014 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014 wurde die Beschwerde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

6. Dem in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer wurde am 05.11.2014 eine Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den 14.11.2014 übergeben.

7. Am 10.11.2014 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen.

8. Der MigrantInnenverein St. Marx informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.11.2014 schriftlich davon, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Fiebererkrankung nicht möglich gewesen sei, Termine am 14.11.2014 wahrzunehmen.

9. Eine weitere Ladung erfolgte für den 28.11.2014; diese wurde am 18.11.2014 zugestellt. Am 28.11.2014 wurde der Beschwerdeführer mit neuerlicher Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Verschiebung des Termins auf den 12.12.2014 informiert.

10. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.12.2014 eine Beschwerde folgenden Inhaltes, eingebracht durch den MigrantInnenverein St. Marx, ein: "Gegen den oben genannten Ladungsbescheid (Ladung des BFA, RD Kärnten, mit GZ 532152906-14687456 vom 26.11.2014) wird innerhalb offener Frist Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründet wird mit inhaltlicher Unrichtigkeit und Unzulässigkeit einer Ladung zur Identitätsprüfung. Näher wird ausgeführt: Der BF stammt aus Simbabwe. Er wurde bereits einmal der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Es wurde dort festgestellt, dass er nicht aus Nigeria stammt. Gerichtliche Verurteilungen liegen nicht vor. Ein Fremder darf der Behörde eines ihm fremden Landes nicht vorgeführt werden. Für den Betreffenden wäre damit eine große Gefahr verbunden. Da der BF bereits einmal der nigerianischen Botschaft vorgeführt wurde, ist kein Grund erkennbar, dies nochmals zu tun. Die Vorgehensweise ist eine willkürliche Schikane gegen den BF. Anträge: Beantragt wird daher, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid bzw. die Ladung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Vorführung zur Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zulässig ist."

11. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum in der Ladung vorgesehenen Termin (12.12.2014) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

12. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2014 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der in der Beschwerde angesprochenen Ladung handelt es sich um keinen Ladungsbescheid, sondern um eine einfache Ladung, d.h. eine Verfahrensanordnung. Daher kann dagegen - wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt - kein abgesondertes Rechtsmittel erhoben werden, somit auch keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Der Text der angefochtenen Ladung des BFA, RD Kärnten, mit GZ 532152906-14687456 vom 26.11.2014 lautet folgendermaßen:

Ladung

Achtung!!!

Der Termin wurde vom 28.11.14 auf den 12.12.2014 verlegt!!!

Sie werden ersucht, persönlich als Partei in folgender Angelegenheit im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12 zu erscheinen.

Gegenstand der Amtshandlung: Identitätsfeststellung

Datum: 12.12.2014; Zeit: 09:45; Tür/Stock/Zimmer Nr./Anmerkung:

--/3/331/--

Mitzubringen sind: Diese Ladung und in Ihrem Besitz befindliche Dokumente - Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, für das Verfahren relevante Beweismittel, wie Zeugnisse, Fotografien, usw.

Weiters mitzubringen sind: ärztliche Untersuchungsberichte und von Ihnen verwendete Medikamente. Ladung, Reisepass, Dokumente, Ausweise, Urkunden, Beweismittel (zB Zeugnisse, Fotografien).

Teilen Sie uns bitte sofort in Ihrem eigenen Interesse mit, wenn Sie aus wichtigen Gründen zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben wird. Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht ohne rechtzeitige Bekanntgabe eines wichtigen Grundes nicht nachkommen, wird darauf verwiesen, dass aus der Verletzung von zumutbaren und möglichen Mitwirkungspflichten nach der gängigen Rechtsprechung im Rahmend er Beweiswürdigung der Entscheidung in Ihrem Verfahren von der Behörde auch für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden können.

In § 19 Abs. 4 AVG ist geregelt, dass eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung erfolgt. Es steht im Ermessen der Behörde, den Ladungsbefehl entweder in Form der einfachen Ladung, also einer bloßen Verfahrensanordnung, oder in Form eines Ladungsbescheides auszusprechen (VwGH 16.09.1993, 92/01/0077). Ob eine Ladung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist, hängt nicht von ihrer Bezeichnung, sondern ausschließlich von ihrem Inhalt ab. Einer Ladung kommt nach der Rsp. des VwGH dann der Charakter eines Bescheides zu, wenn im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar, also ohne dass es eines weiteren Bescheides bedarf, Rechtsfolgen geknüpft sind (VwGH 17.05.1988, 87/04/0181; 14.09.2001, 2000/02/0275; 19.05.2011, 2010/21/0001). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn in der Ladung für diesen Fall Zwangsmittel iSd § 19 Abs. 3 AVG, also entweder die Verhängung einer Zwangsstrafe oder die zwangsweise Vorführung, angedroht werden, weil die Ladung diesfalls einen Vollstreckungstitel bilden kann. In Ermangelung eines solchen Inhalts handelt es sich nur um eine einfache Ladung (VwGH 20.01.1992, 91/19/0326).

Gegenständliche Ladung enthält keinerlei Androhung von Zwangsmitteln, es handelt sich dabei um eine einfache Ladung und nicht um einen Ladungsbescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung einer Beschwerde hat durch Beschluss zu erfolgen.

Zu A)

Gemäß Art 130 B-VG Abs. 1 Ziffer 1 entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt erging die angefochtene Ladung des Bundesamtes nicht in Form eines Bescheides. Da der einfachen Ladung lediglich die Qualität einer Verfahrensanordnung iSd § 7 Abs. 1 VwGVG zukommt, kann nach dieser Bestimmung nicht sie selbst, sondern nur der in der Hauptsache ergehende Bescheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden (vgl. VwGH 16.09.1993, 92/01/0077).

Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die im Text angeführte Judikatur zur Bescheidqualität von Ladungen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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