BVwG I402 2008398-1

I402 2008398-1Tribunale amministrativo federale12 gen 2015

Regest

Rot-Weiß-Rot Karte, Urkundenfälschung

Testo completo

BVwG I402 2008398-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2008398.1.00

Spruch

I402 2008398-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Heidi-Theresa SCHARNREITNER, M.B.L., und Maria WODOUNIK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 03.12.2013, Zl. 08114 / ABB-Nr. 3656160, betreffend Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12a AuslBG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Mit Schreiben vom 25.10.2013 stellte er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf). Darin gab er an, er beabsichtige die Aufnahme einer Beschäftigung als Zimmerer bei einem näher bezeichneten Arbeitgeber (der mitbeteiligten Gesellschaft). Er legte seinem Antrag eine von diesem Arbeitgeber unterfertigte "Arbeitgebererklärung" sowie eine (aus dem bosnischen Original übersetzte und beglaubigte) Vollmachturkunde bei, aus der hervorgeht, der Beschwerdeführer bevollmächtige Herrn BL, "dass er bei AMS in Innsbruck, Österreich in meinem Namen und auf meinen Kosten alle nötigen Handlungen zur Besorgung eines Arbeitserlaubnisses und anderer erforderlichen Unterlagen in Zusammenhang mit dem Aufenthalt und mit der Arbeit unternehmen darf" (Schreibfehler im Original).

1.2. Weiters legte der Beschwerdeführer dem verfahrenseinleitenden Antrag eine (bosnischsprachige) "Bestätigung" (samt beglaubigter deutschsprachiger Übersetzung) eines "Instituts für Schutz, Ökologie und Informatik, Institut für Wissenschaft und Forschung" bei, derzufolge er "den Kurs für selbständige und fachliche Durchführung von Arbeiten eines Zimmermanns im Bauwesen" besucht habe und danach zur "Überprüfung der Kenntnisse angetreten" sei.

1.3. Mit Schreiben vom 07.11.2013 forderte die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis über die Dauer des Kurses für seine Befähigung als Zimmermann und einen Nachweis seiner Deutschsprachkenntnisse nachzureichen.

1.4. In Beantwortung dieser Aufforderung legte der Beschwerdeführer ein Sprachzeugnis über den Erwerb der A1 Grundstufe Deutsch 1 sowie eine beglaubigte Übersetzung (samt Kopie des bosnischen Originals) einer "Bescheinigung über die beendete Belehrung" eines Instituts "des Schutzes, Ökologie und Informatik" der Universität Banja Luka vor, in der bescheinigt wird, dass der Beschwerdeführer "den Kursus für sachkundige, selbständige und sichere Ausführung der Geschäfte des Zimmerers im Bauwesen beendet hat, der 58 Stunden nach dem Programm für solche Art der Befähigung dauerte" und dass er "über die Fachbefähigung für selbständige und sichere Tätigkeit des Zimmerers" verfüge.

1.5. Mit Bescheid vom 03.12.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 12a und 12d Abs. 2 AuslBG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Ausländer gemäß § 12a AuslBG in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zuzulassen sind, wenn sie (neben der Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen) eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen. Im Fall des Beschwerdeführers habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nur 30 von 50 angerechnet werden können (konkret seien folgende Punkte gemäß den Kriterien der Anlage B zum AuslBG zu vergeben: Qualifikation 0; ausbildungsadäquate Berufserfahrung 0; Sprachkenntnisse 10; Alter 20).

2.1. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Aufforderung zur Nachreichung von Ausbildungsnachweisen falsch verstanden und reiche nunmehr ein Zeugnis über seine "abgeschlossene Berufsbildung Zimmermann an der Bautechnischen Schule" nach. Unter Berücksichtigung dieses Zeugnisses müsse er die vorgesehene Punkteanzahl für das Kriterium Qualifikation und somit in Summe auch die erforderliche Gesamtpunkteanzahl erreichen. Als Beilage zur Beschwerde findet sich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche eines mit 21.06.2013 datierten "Diploms über die bestandene Abschlussprüfung in der Fachschule" der "Bautechnischen Schule in Banja Luka".

2.2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.05.2014 vor und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie aus, dass die ursprünglich vorgelegte Bestätigung einer Ausbildung im Umfang von 58 Stunden nicht den geforderten Kriterien einer Fachkraft nach § 12a AuslBG entspreche. Was das im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Diplom betreffe, hege die belangte Behörde Zweifel an dessen Echtheit. Ihren behördlichen Erfahrungen nach würden sich solche Urkunden nach entsprechender Überprüfung oftmals als unecht erweisen. Sie rege daher an, das Bundesverwaltungsgericht möge die Echtheit dieser Urkunde überprüfen lassen.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 24.06.2014 telefonisch auf, das Original des vorgelegten Diploms der Bautechnischen Schule in Banja Luka zwecks Überprüfung der Echtheit vorzulegen. Weiters forderte es ihn auf, bekannt zu geben, ob er die im Akt befindliche Vollmacht angenommen habe (was er telefonisch bejahte) und ob sich seine Bevollmächtigung auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beziehe. Er sagte zu, zwecks entsprechender Vorlage mit dem Beschwerdeführer Rücksprache zu halten. Mit einem offenkundig nach Rücksprache verfassten, am 08.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben legte er neuerlich die Vollmachtsurkunde sowie das "Original" des Abschlussdiploms vor. Daraus sowie aus dem Umstand, dass die Vollmacht, "beim AMS alle nötigen Handlungen zu unternehmen", vor dem In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform und damit zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem auch das Rechtsmittelverfahren noch vor dem AMS zu führen war, schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vollmacht jedenfalls auch das Rechtsmittelverfahren umfasst.

3.2. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Landespolizeidirektion Tirol um kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Urkunde. Diese richtete mit E-Mail vom 30.07.2014 an den polizeilichen Verbindungsbeamten des BMI bei der österreichischen Botschaft Sarajevo das Ersuchen, bei der ausstellenden Stelle (der Bautechnischen Schule) anzufragen, ob das vorgelegte Dokument tatsächlich in dieser Form und auf diesen Namen ausgestellt worden ist.

3.3. Mit Schreiben vom 30.07.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens gemäß § 56 Abs. 2 Z 1 VwGG davon, dass das Verfahren nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Entscheidungsfrist entschieden werden wird.

3.4. Mit E-Mail vom 02.10.2014 teilte die Landespolizeidirektion Tirol dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung einer entsprechenden Auskunft des polizeilichen Verbindungsbeamten des BMI bei der österreichischen Botschaft Sarajevo mit, dass es sich bei dem vorgelegten Zeugnis "um eine Totalfälschung" handle. Dem beigefügten E-Mail des polizeilichen Verbindungsbeamten ist zu entnehmen, dass sich bei der Echtheitsüberprüfung Folgendes ergeben habe: "Durch Einsicht in die offizielle Evidenz der Fachschule für Bauhandwerk 'Gradjevinska skola Banja Luka' wurde festgestellt, dass unter der Protokollnr. 06-204-12/2013 (Buchnr. 224-1-2012/13) kein Abschlussdiplom, lautend auf [den Namen des Beschwerdeführers] ausgestellt wurde. Die angeführte Protokollnummer und Buchnummer entsprechen nicht den Nummern, die in dieser Schule in Gebrauch sind. Auch gab es im Schuljahr 2012/2013 in dieser Schule keine Abschlussklassen für den Beruf Zimmermann. Die Namen der Lehrkräfte und des Direktors entsprechen nicht den Namen, die an dieser Schule tätig sind."

3.5. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens zur allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Weiters teilte es den Parteien mit diesem Schreiben mit, dass sie Gelegenheit erhalten, innerhalb derselben Frist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, und dass für den Fall, dass kein solcher Antrag einlangt, davon ausgegangen wird, die Parteien seien mit dem Entfall einer mündlichen Verhandlung einverstanden. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ging dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts am 02.12.2014 zu. Keine der Verfahrensparteien nahm dazu Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Es kann nicht festgestellt werden, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Zimmerer verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Alter und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Dass nicht festgestellt werden kann, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Zimmerer verfügt, ergibt sich dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entsprechende (echte) Nachweise vorzulegen, die die gesetzlichen Erfordernisse (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung) erfüllen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975, in der Fassung BGBl. I 72/2013 (AuslBG), entscheidet des Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. § 41 Abs. 1 und Abs 2 Z 1 NAG lautet

"§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,

...

vorliegt."

3.2.2. § 20d AuslBG lautet auszugsweise

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte', Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine 'Blaue Karte EU' und ausländische Künstler den Antrag auf eine 'Aufenthaltsbewilligung - Künstler' gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. ...

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. -6. ...

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

..."

3.2.3. § 12a AuslBG lautet:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."

3.2.4. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2013 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2013), BGBl. II 367/2012 hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 1. Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1. -12. ...

13. Zimmer(er)innen

14. -24.

...

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden."

3.2.5. Am 01.01.2014 trat die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2014) in Kraft. Diese Verordnung enthielt den Beruf "Zimmer(er)innen" nicht mehr.

3.3.1. Zu der in § 12a Z 1 AuslBG vorgesehenen Voraussetzung des Nachweises einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1077 BlgNR 24. GP, 12) aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht." Der Gesetzgeber sieht als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).

3.3.2. Im Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, zog der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Begriffs der "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idgF (BAG), als Vergleichsmaßstab heran und verwies darauf, dass gemäß § 5 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes ein Lehrberuf eine Tätigkeit ist, deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert, dass gemäß § 6 Abs. 1 BAG die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre beträgt und dass die aufgrund der Ermächtigung des § 6 Abs. 6 BAG ergangene Verordnung vom 2. Juni 1987, BGBl. Nr. 251, in ihrem § 4 hinsichtlich der im Fall des zitierten Erkenntnisses in Frage kommenden Berufsgruppen eine Lehrzeit von zwei Jahren festsetzt (diese Verordnung ist für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevant). Gemäß § 1 Abs. 1 Zimmerei-Ausbildungsordnung, BGBl. II 197/2000 idF BGBl. II 177/2005, ist der Lehrberuf Zimmerei mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Vor diesem Hintergrund kann es das Bundesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig ansehen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der vom Beschwerdeführer zunächst erbrachte Nachweis der Absolvierung eines Kurses im Umfang vom 58 Stunden entspreche nicht der in § 12a Z 1 AuslBG normierten Voraussetzung. Aber auch mit dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Diplom über die bestandene Abschlussprüfung in der "Bautechnischen Schule in Banja Luka" kann der gesetzlich geforderte Nachweis nicht erbracht werden, weil es sich bei dieser Urkunde, wie sich im Ermittlungsverfahren ergeben hat, um eine Fälschung handelt.

3.3.3. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht das Kriterium einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" im Sinne des § 12a Z 1 AuslBG. Folglich fehlt ihm eine notwendige Voraussetzung für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG (und damit die Voraussetzung für eine Rot-Weiss-Rot-Karte gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG). Bei diesem Ergebnis konnte die Frage offen gelassen werden, wie sich das Außer-Kraft-Treten der Fachkräfteverordnung 2013 auf das vorliegende Verfahren ausgewirkt hat (insbesondere, ob ein Fortwirken der darin vorgesehenen, in der Fachkräfteverordnung 2014 jedoch fehlenden Mangelberufe für anhängige Rechtsmittelverfahren über rechtzeitig gestellte Anträge angenommen werden könnte).

3.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden.

3.5. 1 Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 17 und 29, mwH; zur prinzipiellen Übertragbarkeit der zu § 67d AVG ergangenen Rechtsprechung auf § 24 VwGVG s. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, 2009 BlgNR 24. GP, 6 sowie VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; 09.09.2014, Ro 2014/09/0049).

3.5.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG differenziert dabei nicht nach der Art des angefochtenen Bescheides und unterscheidet sich insofern von der "Vorgängerregelung" des § 67d Abs. 4 AVG, nach der ein Absehen von der Verhandlung auf den Fall beschränkt war, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelte - vgl. VwGH 18.06.2012, 2012/04/0007 mwN -, so dass die darauf bezogene Rechtsprechung für § 24 Abs. 4 VwGVG nicht heranzuziehen ist).

3.5. 3 Nach der zu Art. 6 EMRK ergangenen (und gemäß Art. 6 Abs. 1 letzter Satz EUV sowie Art. 52 Abs. 3 GRC auch für Art. 47 GRC maßgeblichen) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich hierbei auf die einschlägige Judikatur des EGMR stützt (vgl. zB VfSlg. 17.597/2005), hat in einem den Anforderungen des Art. 6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem in erster und letzter Instanz entscheidenden Gericht das Recht auf eine "öffentliche Anhörung" ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge, "es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (Hinweis auf EGMR 19.2.1998, ÖJZ 1998, 935 - Allan Jacobsson gegen Schweden; 22.1.2004, ÖJZ 2004, 477 - Alge gegen Österreich, u.a.)."

3.5.4. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört u.a. der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung.

Ein Verzicht auf das Recht nach Art. 6 EMRK kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde zwar nicht rechtsfreundlich vertreten, sodass sein Unterlassen eines entsprechenden Antrags zum Zeitpunkt der Beschwerde - auch angesichts seines sachverhaltsbezogenen Vorbringens - nicht als Verzicht gewertet werden konnte. Er hat einen entsprechenden Antrag aber auch nicht gestellt, nachdem ihn das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens ausdrücklich über die Möglichkeit der entsprechenden Antragstellung belehrt und auf die voraussichtliche Abstandnahme von der Verhandlung bei Unterbleiben eines Antrags hingewiesen hatte. Er hat auch den vorgehaltenen Sachverhalt nicht bestritten. Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht von einem schlüssigen Verzicht auf die mündliche Verhandlung aus.

3.5.5. Vor dem Hintergrund des eindeutigen und unwidersprochen gebliebenen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, wonach es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis um eine Fälschung handelt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Das fragliche Beweisthema der Echtheit der Urkunde konnte auch schriftlich ausreichend erörtert werden; es handelt sich dabei um kein Beweisthema, für das der persönliche Eindruck und das mündliche Gespräch besondere Bedeutung hätte. Wie unter Pkt. II.3.5.4. ausgeführt, lässt sich im Beschwerdefall die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC vereinbaren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068 zur Auslegung des Begriffs der "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung"); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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