BVwG W189 1421841-1

W189 1421841-1Tribunale amministrativo federale11 gen 2015

Regest

Demonstration, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W189 1421841-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.1421841.1.00

Spruch

W189 1421841-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 11 04.855-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der russischen Volksgruppe und russisch-orthodoxen Glaubens, reiste am XXXX mittels gültigem Visum und Reisepass per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am 18.05.2011 bei einer PI in XXXX. Dieser legte er seinen Russischen Reisepass mit der XXXX, ausgestellt am XXXX vor. Darin befindet sich ein Visum mit der XXXX, ausgestellt am XXXX von der Österreichischen Botschaft in XXXX für Schengener Staaten, Kategorie C, gültig vom XXXX, Aufenthaltsdauer vier Tage.

Bei seiner Antragstellung legte er ein Schreiben vom 17.05.2011 sowohl in russischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung vor. Darin ersuchte der Beschwerdeführer um politisches Asyl, da in Russland sein Leben bedroht sei.

Im Schreiben führte er eine Drohnachricht von einer offensichtlich nationalistischen Gruppe an ihn ohne Absender an. Aufgrund dieser Nachricht habe er Angst gehabt, das Haus zu verlassen.

Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.05.2011 erklärte er, seinen Herkunftsstaat legal mittels Reisepass und gültigem Visum verlassen zu haben.

Im Herkunftsstaat würden seine beiden Söhne leben. Geschwister habe er keine. Er sei geschieden.

In Russland erhalte er eine Rente.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, seit vielen Jahren nach seinem Vater zu suchen. Nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 1948, habe er keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt.

Er habe bei sämtlichen Behörden versucht, Auskunft über den Aufenthalt seines Vaters zu erlangen, was aber nicht geglückt sei. Als Begründung hätten die russischen Behörden angegeben, dass sämtliche Auskünfte über deutsche Personen nicht erteilt werden würden. Aus diesem Grund habe er sich in einem Brief an den russischen Präsidenten gewandt und diesen ersucht, ihm bei der Suche nach seinem Vater zu helfen. Der Präsident habe ihm aber nicht geholfen, sondern den Brief an das russische Justizministerium geschickt. Dort habe sich der Beschwerdeführer mehrmals nach seinem Vater erkundigt. Er habe auch erfolglos um Hilfe bei seinen Recherchen nach seinem Vater ersucht. Er sei immer wieder vertröstet worden. Schließlich sei der von ihm verfasste Brief an eine nationalistische Gruppe in XXXX geraten. Von dieser habe er kurze Zeit später einen Drohbrief mit unbekanntem Absender erhalten. In diesem sei geschrieben gestanden: "Russland für Russen." Da der Beschwerdeführer zur Hälfte Deutscher sei, sei er weiters mit den Worten "verschwinde, wenn du leben willst" bedroht worden. Diesen Brief habe er im November 2010 erhalten. Bevor er diesen Brief bekommen habe, sei er von einer Frau, die dieser nationalistischen Gruppe angehöre, verfolgt worden. Seiner Meinung nach habe diese Frau herauszufinden versucht, wo er wohne, um ihm anschließend diesen Drohbrief zu schicken. Aus diesem Grund fürchte er sich, weiter in Russland zu leben. Er glaube, dass ihm Mitglieder dieser Regierung etwas antun könnten. Aus diesem Grund habe er beschlossen, die österreichische Regierung um internationalen Schutz zu ersuchen.

Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass ihm diese nationalistische Gruppierung etwas antun könnte.

Am 23.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle West befragt. Dabei gab er an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.

Auf die Frage, ob er russischer Staatsbürger sei, erklärte er, dass dies richtig sei, aber er fühle sich wie ein Deutscher.

Sein Vater sei XXXX. Diesen habe er im Jahr 1949 zuletzt gesehen. Seine Mutter und sein Stiefvater seien bereits verstorben. Sein Stiefvater habe XXXX geheißen. Stiefgeschwister habe er keine.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine bisherigen Ausführungen der Wahrheit entsprochen hätten, er wolle seine Ausführungen aus der Erstbefragung jedoch ergänzen.

Nach dem ersten Wehrdienst habe er versucht, seinen leiblichen Vater zu suchen. Er habe wissen wollen, wer sein Vater sei und woher dieser stamme. Es habe ihm aber niemand helfen können. Seine Mutter habe dann im Jahr 1956 zum zweiten Mal geheiratet. Er habe sich in Russland an das Standesamt gewandt, es habe ihm aber niemand helfen können. Er habe sich dann an das Archiv gewandt, einmal zur Zeit der UdSSR und einmal nach Zerfall der Sowjetunion, wo kein Mensch mit dem Namen seines Vaters gefunden worden sei. Tatsache sei jedoch, dass er irgendwie zur Welt gekommen sei und er somit einen Vater haben müsse. Dann habe er herausgefunden, dass im Archiv die Wahrheit verheimlicht worden sei. Er habe den Namen seines leiblichen Vaters annehmen wollen, was jedoch zu verhindern versucht worden sei. Sie hätten verheimlicht, dass sie Dokumente von seinem Vater hätten. Auf diesen Papieren habe sich auch ein Stempel befunden, wonach man ihm diese Information nicht geben dürfe. Nur das Gericht dürfe Auskunft darüber erteilen. Im Prinzip habe die russische Seite ihm nicht helfen wollen, seinen richtigen Namen anzunehmen und seinen richtigen Vater zu finden.

Bislang habe er im Herkunftsstaat eine Krampfadern-Operation gehabt.

Er habe immer gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt finanziert. Er habe auch eine Pension erhalten. Das Geld für die Ausreise habe er aus Erspartem und Geld von seiner geschiedenen Frau finanziert.

Der Beschwerdeführer habe von Geburt an bis zum Jahr 1946 in Tadschikistan und danach bis 1949 in XXXX gelebt. Von 1949 bis 1957 habe er in XXXX und von 1957 bis 1961 wieder in XXXX gelebt. Von 1961 bis 1964 sei er in Deutschland beim Wehrdienst gewesen. Er habe dann bis zu seiner Ausreise in die Tschechoslowakei in XXXXgelebt. In der Tschechoslowakei sei er drei Jahre lang bis zum Jahr 1987 gewesen. Danach habe er bis zur Ausreise in XXXX gelebt.

Verwandte im Bereich der EU, Norwegen oder Island könne er leider nicht nennen. Er habe versucht, mit Hilfe des XXXX seine Verwandten zu finden. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe auch in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei aber im Jahr 2008 bei der deutschen Botschaft in XXXX gewesen, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. In seiner Geburtsurkunde, die er bei der Botschaft vorlegen müssen habe, stehe, dass sein Vater Deutscher sei. Er habe das auch beim zuständigen Amt beantragt. Das Verfahren sei bewusst in die Länge gezogen worden, da sie gewusst hätten, dass er eine Frist zur Vorlage der Geburtsurkunde gehabt habe. Die Frist sei abgelaufen und sein Antrag abgelehnt worden. Er habe keine Niederlassungsbewilligung erhalten.

Bislang habe er ein Touristenvisum für die Tschechoslowakei und das aktuelle Visum im Pass von der österreichischen Botschaft erhalten. Das Visum habe er über ein Reisebüro beantragt. Dafür habe er maximal fünf Tage lang warten müssen. Während dieser Zeit sei er zuhause aufhältig gewesen. Er habe bis zum Verlassen des Herkunftsstaates an seiner gemeldeten Adresse gelebt.

Nach dem Grund befragt, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe, meinte er, dass er lange Zeit versucht habe, seinen Vater zu finden. Er habe acht Monate lang auf eine Antwort aus Tadschikistan gewartet. Er sei in Tadschikistan zur Welt gekommen. Das Standesamt habe ihn jedoch belogen und er habe sich deshalb gedacht, dass es eine bewusste Aktion gegen ihn gewesen sei. Er habe sich dann an die tadschikische Botschaft in XXXX gewandt, die ihm geholfen habe. Er habe Dokumente erhalten, dass sein leiblicher Vater XXXX heiße. Er habe dann versucht, einen Ausweg zu finden und einen Brief an den Präsidenten Medwedew geschrieben. In Russland gebe es jedoch ein Gesetz, "§ 144", wonach Kinder aus gemischten Ehen Russland nicht verlassen dürften. Er habe schließlich einen Rechtsanwalt engagiert, nachdem er vom Standesamt keine Auskunft erhalten habe. Er habe alle seine Unterlagen gesammelt. Die Rechtsanwältin habe gesagt, dass es ein heikles Thema sei und habe versucht, ihm zu helfen. Ein Freund seiner Rechtsanwältin habe als Richter gearbeitet. Sie habe mit diesem Kontakt aufgenommen - jedoch ohne Erfolg. Ein junger Jurist habe ihm dann geholfen und ihm ein paar Tipps gegeben. Insbesondere sei ihm von diesem gesagt worden, dass er in Russland keine Chance habe. Er habe bemerkt, dass sein Telefon abgehört und seine E-Mails kontrolliert worden seien. Er habe gewusst, dass er in Gefahr sei. Auch habe er bemerkt, dass eine junge, schwarzhaarige Frau ihn überall verfolgt habe. Nach zwei Wochen habe er einen Brief bekommen, in dem geschrieben gestanden sei, dass Russland nur für Russen sei und er verschwinden müsse, wenn er leben wolle.

Nach dem Verbleib dieses Briefes befragt, meinte er, dass es zu gefährlich gewesen sei, diesen Brief mitzunehmen. Er habe diesen Brief auch seiner Exfrau gezeigt, diesen dann zerrissen und weggeschmissen. Er sei nicht zur Polizei gegangen. Er habe niemals Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstattet. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer verwies auf seine Unterlagen und Dokumente sowie genauere Ausführungen in der nächsten Einvernahme.

Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer über die Zulassung seines Verfahrens informiert.

Nach erfolgter Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Tschechoslowakei wie ein Tourist gewesen sei, damals jedoch kein Visum notwendig gewesen sei. Bevor der Beschwerdeführer den Brief an Medwedew geschrieben habe, habe er eine Anzeige machen wollen, die aber zurückgewiesen worden sei. Die schwarzhaarige Frau habe ihn lediglich einmal verfolgt. Sie habe schauen wollen, wo er wohne, um den Brief einschmeißen zu können. Befragt, wann er von der Frau verfolgt worden sei, meinte er, dass dies im November 2010 gewesen sei, zwei Wochen nachdem er den Brief vom Justizministerium erhalten habe. Ein näheres Datum könne er nicht mehr angeben.

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an russischen Unterlagen vor: Bürgerpass, Arbeitsbuch, abgelaufener Reisepass, Wehrdienstbuch, Diplom, Reifezeugnis, Ermäßigungsbuch für verlängerten Wehrdienst, Führerschein, Medaillenbuch inklusive Medaille, Berufsschulzeugnis inklusive Arbeitsnachweis als Filmtechniker, russische E-Card, Russischer Personalausweis zum Erhalt der Rente, Bankomatkarte, Rentnerausweis, Geburtsurkunde, Sparbuch sowie verschiedene Dokumente betreffend die Mutter des Beschwerdeführers.

Das vorgelegte Duplikat der Geburtsurkunde wurde laut beigefügter Übersetzung am XXXXausgestellt. Darin sind als Eltern des Beschwerdeführers XXXX und XXXX, beide russische Staatsangehörige, angeführt.

Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Deutschen XXXX vom 15.01.2009 vor, wo ihm mitgeteilt wurde, dass keinerlei Hinweise auf den Vater des Beschwerdeführers festgestellt werden hätten können. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit verwiesen, sich an das XXXX zu wenden.

In der diesem Schreiben vorausgegangenen Anfrage an das XXXX, führte der Beschwerdeführer den Namen seines Vaters mit XXXX - ein Wolgadeutscher - an. Als Beilagen im Schreiben sind angeführt: "1. Urkunde aus tadschikische Botschaft 2. die Urkunde aus Entbindungsheim, darin ich wurde geboren. 3. Duplikate meinem Paß"

Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, befragt.

Er erklärte auf Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen.

Er erklärte, ein Schreiben verfasst zu haben, wo er alles detailliert aufgeschrieben habe. Er legte eine weitere Stellungnahme zu den ihn übermittelten Länderfeststellungen vor, weiters ein schriftliches Gesuch.

Für den Fall einer positiven Entscheidung ersuchte er, den Namen seines leiblichen Vaters tragen zu können. In diesem Zusammenhang verwies er auf das Beiblatt zu seinem Antrag, in das er auch reingeschrieben habe, dass ihm seine Eltern praktisch gezwungen hätten, seinen deutschen Namen abzulegen.

Auf Nachfrage, ob es auf einem offiziellen Dokument einen Hinweis auf den deutschen Vater gebe, führte er den Geburtsauszug aus dem Krankenhaus in Tadschikistan an, wo er

geboren worden sei. Dort sei vorher sein deutscher Vater angeführt gewesen. Als er dann im Jahr 1958 eine neue Geburtsurkunde ausgestellt bekommen habe, sei der Name seines Vaters durchgestrichen und durch seinen Stiefvater ersetzt worden. Den Geburtsauszug habe er von der tadschikischen Botschaft in XXXX erhalten. Der Beschwerdeführer erklärte, auch das Kuvert und außerdem ein Schreiben des tadschikischen Botschafters in XXXX bei sich zu haben. Darin werde auch bestätigt, dass XXXX von der Volksgruppe ein Deutscher sei. Das Original dieses Schreibens befinde sich zurzeit in XXXX.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er offensichtlich sein Leben lang in der Russischen Föderation als Russe problemlos leben habe können. Hiezu meinte er, dass das Leben sich in zwei Abschnitte - ein physisches und ein seelisches - Leben teile. Beim seelischen Leben habe er immer eine Einengung gefühlt. Er habe kein seelisches Leben gehabt, weil ihm im Jahr 1958 Unrecht angetan worden sei.

Auf Vorhalt, dass lediglich seine Mutter tatsächlich sagen könne, wer sein Vater sei, die relevante Frage jedoch die sei, weshalb er nicht mehr im Herkunftsstaat leben könne, meinte er, nie aufgehört zu haben, sein Ziel - den Namen und die Volksgruppe seines Vaters herauszubekommen - zu verfolgen.

Er habe eine Russlanddeutsche aus Kasachstan in Deutschland kennen gelernt und habe zu ihr ziehen wollen. Deshalb sei er im Jahr 2007 bei der deutschen Botschaft vorstellig geworden. Es sei aber nichts daraus geworden. Ihm sei zwar gesagt worden, dass er mit den vorgelegten Dokumenten den Status eines Spätaussiedlers bekommen könnte. Die Dokumente würden jedoch nach wie vor bei den deutschen Behörden liegen, mit Ausnahme der Geburtsurkunde, wo er als XXXX eingetragen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er die Geburtsurkunde so schnell als möglich einreichen solle, weil sonst sein Antrag abgelehnt werde. Deshalb habe er sich gleich an das zuständige Standesamt im zuständigen Bezirk in XXXX gewandt.

Befragt, weshalb er aus Russland ausgereist sei, meinte er, darauf noch eingehen zu wollen. Im Übrigen verwies er auf sein Schreiben, wo alles drinnen stehen würde. Seine Probleme hätten mit dem Standesamt begonnen, wo ihm versprochen worden sei, seine Geburtsurkunde wieder herzustellen. Als sie den wahren Grund erfahren hätten, dass er den Namen seines Vaters annehmen und zu seiner Freundin nach Deutschland auswandern wolle, hätten die Beamten begonnen, die Angelegenheit künstlich in die Länge zu ziehen. Er sei wiederholt auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden. Ihm sei gesagt worden, dass eine Anfrage bei den tadschikischen Behörden zwischen zwei Wochen und drei Monate dauern könnte. Nach Ablauf der drei Monate hätten die Beamten gemeint, keine Antwort erhalten zu haben und die Anfrage erneut nach Tadschikistan zu schicken. Zu diesem Zeitpunkt habe er gewusst, dass die Beamten ihn belügen würden. Die geschilderten Ereignisse hätten vom Jahr 2007 bis 2008 gedauert. Die Ablehnung der deutschen Behörden habe er im Jahr 2009 bekommen. Wie sich herausgestellt habe, hätten die Beamten des Standesamtes überhaupt keine Anfragen irgendwohin geschickt. Als ihm das klar geworden sei, habe er sich dazu entschlossen, selbst ein Schreiben nach Tadschikistan zu schicken.

Nach neuerlicher Aufforderung, zu schildern, was ihn zur Ausreise aus der Russischen Föderation bewegt habe, meinte er, dass er sich an das Gericht gewandt habe, nachdem ihm vom Standesamt Unrecht angetan worden sei. Das Gericht habe jedoch sein Anliegen auch abgewiesen, weshalb er sich an den Präsidenten Medwedew gewandt habe, wo sein Anliegen jedoch gar nicht behandelt worden sei. Sein Schreiben sei an das Justizministerium

Zurückgeschickt worden. Ihm sei gesagt worden, dass betreffend sein Anliegen seitens der Behörden alles rechtmäßig abgelaufen sei. Er habe im Schreiben an den Präsidenten angeführt, dass ihm die russische Volksgruppe mit Gewalt aufgezwungen worden sei. Später - Ende November 2010 - habe jemand in seinen Briefkasten einen Briefumschlag ohne Absender oder Poststempel geworfen. In diesem Brief sei nur ein Satz gestanden: "Russland für Russen. Verschwinde wenn du leben möchtest." Sein Schreiben sei demnach an eine nationalistische Organisation gegangen. In XXXX würde es heute viele solcher Organisationen oder Gruppierungen geben, was aus den Medien zu entnehmen sei.

Nach dem Erhalt des Briefes habe er gemerkt, dass ihn jemand nachspioniert habe. Jemand habe wissen wollen, wo er seine Wege mache, zB wo er zur Bank gehe oder wo er seine Rente bekomme. Ihm sei außerdem aufgefallen, dass sein Mailpostfach geknackt worden sei. Er habe eine Gratulation zum 09.05. erhalten, wonach der Sieg im zweiten Weltkrieg der Sowjetunion zu verdanken sei, obwohl auch andere Nationen daran beteiligt gewesen seien.

Befragt, was der Grund gewesen sei, dass er sich in XXXX telefonisch an die Polizei gewandt habe, meinte er, dass dies eigentlich ein Geheimnis sei. Er habe nach dem Militär in einer geheimen Hochschule gearbeitet, was in seinem Arbeitsbuch stehe. In der namentlich genannten Hochschule habe man sich mit der Projektierung und Herstellung von chemischen Kampfstoffen beschäftigt. Dort sei er für die Bewachung zuständig gewesen. Die Unterlagen für diese Hochschule seien in seiner Abteilung aufbewahrt worden. Er habe dort nichts entwickelt oder ähnliches gemacht. Er habe von den Mitarbeitern am Ende des Tages verschlossene Unterlagen erhalten, die er im Safe aufbewahrt habe. Am nächsten Tag habe er diese Unterlagen den Mitarbeitern wieder zurückgegeben. Dieser Tätigkeit sei er von Dezember 1978 bis Mai 1979 nachgegangen. Während er dort gearbeitet habe, habe er einmal einen Rundgang mit seinen Vorgesetzten gemacht. Da habe er gesehen, dass um die Anlage Erdboden abgetragen worden sei. Er habe gefragt, was hier gebaut werde. Ihm sei gesagt worden, dass dies später ein Fußballplatz werde.

Später - im Jahr 2010 - als er an seiner früheren Arbeitsstelle vorbeigefahren sei, habe er festgestellt, dass dort ein sehr großer Zaun errichtet worden sei. Als er sich diesem Zaun genähert habe, seien aus der Tür ein Soldat des Innendienstes und ein Uniformierter gekommen. Damit wolle er sagen, dass damals kein Fußballplatz errichtet worden sei, sondern ein Militärobjekt, das in vollem Gange funktioniere. Er habe dies einfach sagen wollen, weil da die ganze Welt in Gefahr sei. Er habe wieder ruhig schlafen können wollen. Er sei dort 2009 oder 2010 vorbeigegangen.

Befragt, wie er die von ihm gewählte Telefonnummer bekommen habe, meinte er, diese von der Polizei in XXXX bekommen zu haben. Er habe die Nummer auch nicht weitergegeben. Diese sei noch immer geheim.

Der Beschwerdeführer erklärte auf konkrete Befragung, weder im Herkunftsstaat noch in einem anderen Land vorbestraft zu sein. Er sei politisch tätig gewesen. In der Sowjetzeit habe er an einer Kampagne teilgenommen, jedoch nicht selbst kandidiert. In der Zeit, als er in der DDR seinen Militärdienst geleistet habe, habe er dort auch Treffen organisiert. Ihm sei ständig angeboten worden, in die kommunistische Partei einzutreten, was er aber vehement abgelehnt habe.

Befragt, ob er außer dem Geschilderten noch weitere Probleme habe, meinte er, dass er noch einen Beweis zum Akt vorlegen habe wollen, wonach er tatsächlich XXXX heiße. Der vorgelegte Arbeitsvertrag seiner Mutter, als diese im hohen Norden gearbeitet habe, enthalte seinen tatsächlichen Namen.

Sein Vater habe in Spitzbergen gearbeitet, was nur nach gründlicher Überprüfung möglich gewesen sei herauszufinden. Er habe mit einem Mitarbeiter des Zentralarchivs in XXXXgesprochen und diesem gesagt, dass er die Unterlagen seines Vaters brauche. Dieser Mitarbeiter habe gemeint, er solle am nächsten Tag mit 2500 Rubel wiederkommen. Er habe sich mit diesem am nächsten Tag getroffen, wo dieser ihm gesagt habe, dass die Daten seines Vaters da seien, er sie aber nie bekommen werde. In den Unterlagen sei ein Stempel angebracht gewesen: "nicht aushändigen, nur mit Ausnahme an das oberste Gericht". Die Unterlagen seines Vaters seien geheim und könne er nicht sagen, warum dies so sei.

Von besagtem Mitarbeiter sei er schließlich gefragt worden, woher er das Schreiben, in dem die Personalien seines Vaters, dessen Passnummer und die Daten seiner Mutter vermerkt seien, herhabe. Er habe dem Mitarbeiter erklärt, dass er das Schreiben von seinem Bekannten aus Tadschikistan erhalten habe. Betreffend seinen Vater gebe es genügend Beweise, er habe jedoch überall - beim Standesamt, beim Gericht, bei Medwedew - Absagen bekommen. Er wolle noch sagen, dass die letzte Zeit bei ihm zuhause angerufen und sein Sohn nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Die Telefonnummer habe er nur seinem Bruder gegeben, aber am Telefon sei eine fremde Stimme gewesen. Er habe mit seinen Söhnen gesprochen, die ihm gesagt hätten, dass er früher oder später irgendwie beseitigt werden würde. Sie hätten auch gesagt, dass er aus Russland ausreisen solle.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er in eine Psychiatrie gebracht werden und nicht mehr freikommen. Im schlimmsten Fall würde er den Nationalisten zum "Auseinanderreißen" übergeben werden.

Seine beiden ledigen Söhne würden sich unverändert in der Russischen Föderation aufhalten, weiters ein Cousin und eine Cousine. Sein jüngerer Sohn arbeite bei einer Militärversicherungsfirma. Der Beschwerdeführer sei am 16. weggefahren und am 20. sei sein Sohn schlimm zusammengeschlagen worden. Sein Sohn sei dann ins Krankenhaus gekommen. Der Beschwerdeführer vermute, dass dieser Vorfall mit seiner Ausreise und seinem Anliegen an den Präsidenten zusammenhänge.

Zu seinem Bruder befragt, meinte er, dass es sich bei diesem in Wirklichkeit um seinen Cousin handle.

Er habe keine Angehörigen in Österreich.

Befragt, ob er ärztliche Behandlung benötige, meinte er, eine Prothese zu haben und eine Neue zu benötigen.

Wieder in die Russische Föderation zurückzukehren, würde für ihn eine Katastrophe bedeuten. Dort würde er eingesperrt oder getötet werden.

Von den deutschen Behörden sei sein Antrag aus Mangel an Dokumenten abgelehnt worden.

Er wisse nicht, wo er hinsolle. Die Personen, die im Ausland um Asyl angesucht hätten, würden nach der Rückkehr erbarmungslos behandelt werden. Er kenne persönlich keine solchen Fälle. Er habe aber vieles im Internet gefunden. Ein Russe habe in Norwegen um Asyl angesucht. Dieser sei zu den Asylbehörden mit einer Pistole gekommen und sei gleich in Haft genommen worden. Nach einiger Zeit sei dieser an Russland ausgeliefert worden, sitze nahe XXXX in einem Gefängnis und komme nie mehr raus.

Personen, die im Ausland um politischen Schutz angesucht hätten, würden bei der Rückkehr medizinisch untersucht werden und die Verwandten würden von diesen nie mehr etwas hören. Die würden bestimmt in eine Irrenanstalt kommen, von wo es unmöglich sei, herauszukommen.

Nach Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer, dass nicht festgehalten worden sei, dass der Zahnarzt seine Prothese nicht reparieren habe wollen, da dies kein Geschäft für diesen sei. Dieser wolle den Beschwerdeführer nicht behandeln.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben wurde einer Übersetzung zugeführt. In dem mit Antrag betiteltem Schreiben schilderte der Beschwerdeführer zum großen Teil seine bereits in den Einvernahmen dargelegte Lebensgeschichte.

Er verwies auf seinen leiblichen XXXX, der im Jahr 1917 in einer deutschen Familie (Wolgadeutsche) geboren worden sei.

Laut Angaben seiner Mutter, die im Jahr 1980 verstorben sei, habe sich diese im Jahr 1948 vom leiblichen Vater des Beschwerdeführers getrennt. Seine Mutter habe im Jahr 1956 erneut geheiratet. Dabei habe es sich um XXXX gehandelt.

Der Beschwerdeführer sei von XXXX aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er habe sich als Deutscher gesehen. Sein Stiefvater habe ihn zuhause wegen seiner Volksgruppe beschimpft.

Seine Mutter und sein Stiefvater hätten auf den Beschwerdeführer Druck ausgeübt. Sie hätten von ihm gefordert, die zweite Vaterschaft anzuerkennen und auch den Namen XXXX anzunehmen. Diese Situation habe zwei Jahre lang gedauert. Im Jahr 1958, als er 16 Jahre alt geworden sei, hätte er seinen ersten Pass bekommen sollen.

Als seinem Stiefvater klar geworden sei, dass der Beschwerdeführer XXXX mit deutscher Volksgruppenzugehörigkeit bleiben habe wollen, habe dieser ihm massiv mit dem Gewehr gedroht, woraufhin der Beschwerdeführer unter diesem massiven Druck gegen seinen Willen die Vaterschaft anerkannt habe. Er habe den von ihm gehassten Namen XXXX angenommen und sei Russe geworden. Seine Mutter habe die Dokumente betreffend den leiblichen Vater des Beschwerdeführers vernichtet.

Über Informationen betreffend seinen Vater werde er seitens der russischen Behörden belogen. Nach Gesprächen im Herbst mit einem Mitarbeiter des Zentralarchivs habe er erfahren, dass sich die Dokumente betreffend seinen Vater dort befinden würden.

Mit Hilfe der Botschaft der Republik Tadschikistan in XXXX habe er ein Dokument bekommen, dass die Verwandtschaft zwischen ihm und seinem leiblichen Vater bestätige. Er habe sich nicht früher mit dieser Angelegenheit beschäftigt, da er zu Unrecht auf die Anständigkeit von Mitarbeitern des Standesamtes und Archivs vertraut habe.

Im Jahr 2007 habe er eine Frau kennengelernt, die in Deutschland lebe. Diese habe ähnliche familiäre Hintergründe wie der Beschwerdeführer. Er habe vorgehabt, mit dieser eine Familie zu gründen und mit ihr in Deutschland zu leben. Er habe auch entsprechende Dokumente gesammelt, habe jedoch nicht die erste Geburtsurkunde vorlegen können, auf der sein Vater angeführt sei. Er habe einen Antrag auf Übersiedlung nach Deutschland als Spätaussiedler gestellt. Seine Dokumente habe er zur deutschen Botschaft nach XXXX gebracht. Wie bereits in seinen Einvernahme geschildert, hätte er die Geburtsurkunde vorlegen müssen, in der sein Vater und insbesondere die Volksgruppe Deutscher eingetragen seien. Die Erlangung dieser Geburtsurkunde über die russischen Behörden sei ihm nicht gelungen. Letztlich habe er herausgefunden, dass die zuständigen Behörden überhaupt keine Anfrage an die tadschikischen Behörden gesendet hätten.

Auch vor Gericht habe sein Anliegen keinen Erfolg gehabt. Als das Gericht den wahren Grund erfahren habe, habe er eine Ablehnung bekommen. Es sei auf § 144 des Familiengesetzes der Russischen Föderation verwiesen worden. Dieser Paragraph sei diskriminierend und werde angewendet, um eine Sache zu Gunsten der russischen Nationalität zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer verwies erneut auf seine tragische Kindheit mit seinem mittlerweile verstorbenen Stiefvater.

Er wolle lediglich seinen deutschen Namen und seine deutsche Volksgruppe zurückerhalten, was ihm jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen verwehrt werde.

In seinem Brief an den Präsidenten Medwedew im Jahr 2010 habe er die soeben geschilderten Umstände dargelegt. Dieser habe ihm jedoch nicht geholfen, sondern den Brief an das Justizministerium weitergeleitet, das ihm aber auch nicht geholfen habe. Vielmehr sei sein Stiefvater, der ein Sadist und Säufer gewesen sei, geschützt worden.

Die Information, wonach er einen Brief an den Präsidenten geschrieben habe, sei anscheinend in die Hände einer radikalen nationalistischen Gruppierung gelangt. Ende November 2010 sei in seinem Briefkasten ein Kuvert ohne Adresse und Poststempel hineingeworfen worden. Darin sei geschrieben gestanden: "Russland für Russen" Verschwinde wenn du leben willst." Er habe Angst bekommen weiter in Russland zu leben. Er habe sich dort schutzlos gefühlt. Er habe deshalb die Entscheidung getroffen, aus Russland auszureisen. Er berief sich letztlich auf die allgemeine Situation in Russland, in der für ihn keine Chance bestehe, ohne Angst zu leben.

Radikale nationalistische Gruppierungen würden außerhalb des gesetzlichen Rahmens handeln. Minderheiten der verschiedenen Volksgruppen würden in Russland ums Leben kommen.

Der Beschwerdeführer habe auch Angst um seinen im Jahr 1987 geborenen Sohn. Er schilderte in diesem Zusammenhang den bereits in der Einvernahme dargelegten Übergriff. Er habe von dem Übergriff und den Spitalsaufenthalt seines Sohnes von seiner geschiedenen Ehefrau am 27.05. erfahren. Sein jüngerer Sohn habe ihm davon auch später bei einem Telefonat am 08.07. erzählt.

Er habe stets offen gezeigt, dass sein Vater Deutscher gewesen sei und er sich als Deutscher fühle.

Er ersuche aufgrund seiner Probleme bewusst um politisches Asyl.

In einem weiteren Schreiben vom 11.08.2011, das mit Gesuch betitelt wurde, ersuchte er um Wiederherstellung seines richtigen Namens.

In dem Schreiben führte er neuerlich als Vater XXXX an. Auch erklärte er, dass ihm die erste Geburtsurkunde abgenommen worden sei. Er verwies auch darauf, dass er von seinem Stiefvater gezwungen worden sei, dessen russischen Namen und Volksgruppenzugehörigkeit anzunehmen.

Schließlich wurde auch sein Schreiben - Persönlicher Überblick über die politische Situation in Russland - einer Übersetzung zugeführt.

Darin finden sich historische Entwicklungen und wurde insbesondere angeprangert, dass Volksgruppen und Minderheiten, die in Russland zahlreich leben würden, nicht in Sicherheit leben könnten und insbesondere von nationalistischen und patriotischen Gruppen verfolgt werden würden. Die staatlichen Behörden würden diese Gruppen unterstützen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2011, Zl. 11 04.855-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu Grunde gelegt.

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers - wie im Spruch angeführt - fest, weiters, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat legal mit einem Touristenvisum verlassen habe und nach Österreich gereist sei.

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der russischen Volksgruppe zugehörig und orthodox.

Eine Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde seitens des Bundesasylamtes verneint.

Er habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der auf eine psychische oder psychologische

Erkrankung bzw. notwendige medizinische Betreuung hindeuten würde.

Er habe zwei volljährige Kinder. Seine Angehörigen würden in der Russischen Föderation leben. Er habe eine Pension und sonstige Vergünstigung seitens des russischen Staates erhalten, die seinen Lebensunterhalt ausreichend gesichert hätten.

In Österreich besuche er keine Vereine, Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen. Er habe hier auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:

"Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Ihre Person steht aufgrund des vorgelegten nationalen Personaldokumentes, welches als echt und unverfälscht erachtet wird, fest. Weitere Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben, den Ermittlungsergebnissen und der Aktenlage.

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie haben in Ihrer Erstbefragung erklärt, dass Sie im November 2010 einen anonymen Drohbrief, in dem "Russland für Russen" stand, erhalten hätten. Zuvor wären Sie von einer Frau, die Ihrer Meinung nach Ihren Wohnsitz auskundschaften wollte, verfolgt worden. Dies führten Sie auf Ihre Bemühungen Ihren leiblichen Vater zu finden zurück. Des Weiteren gaben Sie an, dass Sie im Falle der Rückkehr befürchten, dass Ihnen diese nationalistische Gruppierung etwas antun könnte.

Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EASt West berichteten Sie wiederum von Ihren Bestrebungen Ihren leiblichen Vater ausfindig zu machen und dass Sie sich bereits 2008 an die Behörden Deutschlands gewandt haben um als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Dies wurde Ihnen, da über Ihren leiblichen Vater offensichtlich keine Daten in Deutschland aufliegen, verwehrt. Ebenso bereits im Mai 2008 erging das Schreiben der tadschikischen Behörden über Ihren leiblichen Vater an Sie.

Als Fluchtgrund gaben Sie ursprünglich an, dass Sie einen anonymen Brief erhalten hätten und sich von einer Frau einmal verfolgt gefühlt hätten. Sie steigerten dieses Vorbringen, indem Sie folgend anführen, dass Sie im Falle der Rückkehr Ihren Tod befürchten. Zudem wandten Sie sich an eine örtliche Polizeidienststelle und erhielten dort die Telefonnummer des XXXX Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, da Sie angaben militärische geheime Informationen zu besitzen. In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt XXXX konnten Sie Ihre Andeutungen allerdings keinesfalls bestätigen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihre Lebensgeschichte hinsichtlich Ihrer Familienverhältnisse sich durchaus tatsächlich so, wie von Ihnen vorgebracht, zugetragen hat. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Ihnen die Adoption durch einen ethnischen Russen als Mitglied der Generation, die während des 2. Weltkriegs geboren wurde, mit Sicherheit zum Vorteil gereichte.

Glaubhaft ist auch Ihre Schilderung, dass Sie eine Beziehung zu einer Frau, die nach Deutschland übersiedelte unterhielten und aus diesem Grund versuchten, ebenso nach Deutschland emigrieren.

Da Ihnen dies trotz Ihrer Bemühungen nicht möglich gemacht wurde, haben Sie sich offensichtlich entschlossen, die Niederlassung in einem EU Staat auf dem Wege der Asylantragstellung zu bewerkstelligen.

Eine Verfolgung oder Bedrohung Ihrer Person durch einen angeblich an Sie gerichteten ausländerfeindlichen Brief und eine Frau, von der Sie mutmaßen, dass sie Ihren Wohnsitz ausspionieren wollte, kann keinesfalls festgestellt werden.

Über diese Angaben Hinausgehendes, brachten Sie im Verfahren nicht vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass Sie in der Russischen Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt waren oder sind.

Da Ihnen, wie bereits erörtert, im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Verwiesen wird auch auf die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit.

Auch leben nahe Verwandte von Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über weitreichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.

(...)

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen, den Ermittlungsergebnissen und der Aktenlage."

Rechtlich wurde dargelegt, dass mangels eines glaubhaften asylbegründenden Sachverhaltes kein Asyl gewährt werden habe können, zumal sich auch keine amtswegig aufzugreifenden Umstände für die Erteilung von Asyl ergeben hätten. Im Fall des Beschwerdeführers hätten keine Umstände ermittelt werden können, dass er aufgrund persönlicher Merkmale einer erhöhten Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei oder im Fall einer Rückkehr wäre.

Es hätten sich für den Beschwerdeführer auch keine Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darlegen habe können. Vielmehr sei die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gestellt wurde.

Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Fax vom 16.10.2012 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, worin ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgehe, jedoch keine Verfolgung aus einem in der Flüchtlingskonvention genannten Grund erkennen könne. In der Folge verwies er auf die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens.

Der Beschwerdeergänzung wurde ein Schreiben beigefügt, in dem er - laut veranlasster Übersetzung - wie bislang darauf verwies, dass es in Russland nicht möglich gewesen sei, nach einem gesetzlichen Beschluss seine Nationalität zu lösen. Er habe lediglich seinen deutschen Familiennamen und seine deutsche Nationalität zurückerhalten bekommen wollen.

Der Beschwerdeführer schilderte von Übergriffen nationalistischer Gruppierungen, die von der Polizei toleriert werden würden.

Der Beschwerdeführer zählte friedliche Kundgebungen für die Angleichung der russischen Gesetze und des russischen Justizsystems an europäische Standards sowie Proteste gegen Putin auf, die von Pro-Kreml-Organisationen angegriffen worden seien.

Er führte noch einmal sein Schreiben an Medwedew an, das ihn laut seinen Ausführungen offensichtlich in das Blickfeld nationalistischer Gruppen gerückt habe.

Bereits in der UDSSR habe er keine Gerechtigkeit erfahren und werde diese auch nicht während der Herrschaft von Putin/Medwedew erfahren.

Nach dem Erhalt des anonymen Schreibens mit der Aufforderung - Verschwinde! - habe er Angst bekommen und sich nicht mehr frei zu bewegen getraut.

Er habe Angst gehabt zur Polizei zu gehen, weil er gewusst habe, wie mit Oppositionellen und Regierungskritikern verfahren werde.

Er habe über den anonymen Brief mit seinen Verwandten diskutiert. Es sei der Entschluss gefasst worden, dass er den Herkunftsstaat verlasse.

Er habe sich nicht dem Risiko aussetzen wollen, das Schreiben über die Grenze zu transportieren. Er sei bei der Ausreise tatsächlich einer gründlichen Kontrolle unterzogen worden.

Weiters legte er zum wiederholten Mal seine Familiengeschichte offen. Er verwies auf seine Eltern und meinte, in seiner ersten Geburtsurkunde sei XXXX, Volksgruppe Deutscher, als sein Vater eingetragen gewesen.

Nach der Adoption durch seinen Stiefvater sei die erste Geburtsurkunde eingezogen worden und am XXXX sei eine zweite Geburtsurkunde auf den Familiennamen XXXX ausgestellt worden.

Bei der Eheschließung mit seiner mittlerweile geschiedenen Frau habe er deren Familiennamen angenommen.

Die Angaben über seinen leiblichen Vater seien durch die Bestätigung der Botschaft der Republik Tadschikistan in XXXX vom 21.05.2008 klargestellt.

Zuletzt entschuldigte er sich noch für sein Verhalten in den vergangenen Interviews, was auf seine allgemeine Situation nach den Erlebnissen im Herkunftsstaat zurückzuführen sei.

(OZ 3, Übersetzung: OZ 8)

Der Beschwerdeführer legte eine Aufenthaltsbestätigung vom 12.09. bis 15.09.2013 im KH XXXX vom 25.09.2013 vor, weiters einen Überweisungsschein eines HNO-Arztes vom 30.08.2013 wegen Verdacht auf Onychomykose beider Füße sowie eine Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt im LKH XXXXam 08.08.2013 vor. Zuletzt wurde noch ein Informationsblatt nach einer Operation des Grauen Stars vorgelegt. (OZ 5)

Auch ein weiteres vom Beschwerdeführer als Erklärung betiteltes Schreiben, das mit FAX vom 04.11.2013 übermittelt wurde, wurde einer Übersetzung zugeführt.

Darin verwies er eingangs auf die mittlerweile verstrichene lange Verfahrensdauer.

Aufgrund seiner legalen Ausreise und der vorgelegten russischen Dokumente sei für ihn ein weiteres Leben in der Russischen Föderation unmöglich.

Er schilderte erneut von seinen vergeblichen Bemühungen bei der deutschen Botschaft in XXXX, ihm den Status eines Spätaussiedlers zu gewähren. Im Wesentlichen tätigte er dieselben Ausführungen, schmückte diese jedoch damit aus, das seine Ablehnung der russischen Nationalität bzw. sein Ansinnen als nicht patriotisch und negativ durch die russischen Behörden beurteilt worden sei. So hätten sich die russischen Beamten grob und rüpelhalft ihm gegenüber verhalten. Dieses Verhalten, die Schmälerung seiner Rechte in der Volkszugehörigkeitsfrage, die "Aufmerksamkeit" seitens der russischen Sonderdienste (Abhören seiner Telefonnummer, periodische Beschattung seiner Person auf der Straße), habe sich sehr negativ auf seine Gesundheit ausgewirkt.

Entgegen der allgemeinen Länderberichte sei die Lage in der Russischen Föderation so, dass Menschen die um ihre Rechte kämpfen bzw. in Opposition zum Staat gehen würden, zur Polizei geladen, verhört, in Provokationen hineingezogen und zusammengeschlagen würden. Dies sei auch Freunden des Beschwerdeführers, die er jedoch nicht namentlich nennen wolle, passiert.

Er stehe den politischen Ansichten und der Ideologie in Russland aufgrund des Erlebten kritisch gegenüber und wolle seine Zukunft nicht dort verbringen.

Er wolle die deutsche Volkszugehörigkeit wieder erlangen. (OZ 6)

Schließlich legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor: Entlassungsschein samt Befund des LKH XXXX vom 11.03.2014 über seinen Aufenthalt am 11.03.2014 in der Tagesaugenklinik wegen einer Augenoperation, Befunde der XXXXer XXXX vom 07.04 und 08.04.2014 über eine Operation von Krampfadern. (OZ 9)

Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer mit FAX vom 04.06.2014 um Auskunft über den Stand seines Beschwerdeverfahrens (OZ 11).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2014 die Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht bewilligt (OZ 14).

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtenbucheintrages der tadschikischen Behörden vom XXXX als Name des Beschwerdeführers und als Vater XXXXeingetragen ist (OZ 18).

Am 11.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe zum Gesundheitszustand und zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt wurde (OZ 19Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Vorgelegt wurden in der Beschwerdeverhandlung weitere medizinische Unterlagen der XXXXer XXXX zu Krampfadern- bzw. Venenoperationen des Beschwerdeführers im September 2013 und April 2014. Weiters wurden weitere Befunde des genannten Krankenhauses vom 10.09.2014 vorgelegt, wobei die durchgeführten Untersuchungen unauffällige Befunde ergeben hätten. Dem Beschwerdeführer wurde die Vereinbarung eines Zahnarzttermins und psychologische Betreuung empfohlen. Im Übrigen legte er neuerlich die medizinischen Befunde zu der bei ihm durchgeführten Augenoperation (Grauer Star) sowie ein Sprachzertifikat (Deutsch) vom 19.07.2012 auf dem Niveau A1 vor.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung erfolgte insbesondere eine Auseinandersetzung mit nachfolgenden vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen:

Duplikat seiner Geburtsurkunde die am XXXX ausgestellt wurde und in der als Vater XXXX aufscheint (AS 93-95, Übersetzung: AS 277-279);

Handschriftlicher Vermerk des Beschwerdeführers, wonach das Bundesverwaltungsamt XXXX in Deutschland seinen Antrag am 06.05.2009 abgelehnt hat (AS 305);

Arbeitsvertrag der Mutter des Beschwerdeführers (AS 185-195) sowie

Bestätigung über die Geburt des Beschwerdeführers aus dem Jahr XXXX (AS 389-391, Übersetzung: OZ 18).

Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verlesen und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt, auf die der Beschwerdeführer jedoch verzichtete.

Am 22.12.2014 langte eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers ein, die einer Übersetzung zugeführt wurde. Darin führte er aus, dass das Standesamt in Tadschikistan seine medizinische Bestätigung aus dem Jahr XXXX dazu verwendet habe, um zu zeigen ,dass er im Jahr 1958 eine zweite Adoption mit der Namensänderung auf XXXX gehabt habe. Dieses Dokument habe die Konsularabteilung der Botschaft Tadschikistans in XXXX über einen Sonderübertragungsweg als Arbeitsdokument für den Konsul der Botschaft erhalten. Deshalb habe der Konsul gemäß der medizinischen Bestätigung seine Entscheidung getroffen und die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu Josif MUSA bestätigt. Dieses Dokument - die medizinische Bestätigung - habe die Konsularabteilung der Botschaft als Ergänzung und aufgrund seines Ersuchens ausgestellt. Er habe diese beiden Dokumente am 11.12.2014 vorgelegt und diese würden sich in seinem Akt befinden.

Die vorgenommene Korrektur des Dokumentes mit Streichung des Nachnamens im Arbeitsdokument sei in Tadschikistan zulässig.

Zuletzt langte am 22.01.2015 ein weiteres Schreiben samt Übersetzung ein, in dem der Beschwerdeführer die Entwicklung in Russland anprangert. Er bezieht sich darin auch auf die vom Westen gegen Russland verhängten Sanktionen und die damit verbundenen politischen Verschlechterungen innerhalb Russlands. Auch verwies er auf die Gefahr, die von Russland ausgehe, zumal Russland über Kernwaffen verfüge.

Weiters legte er einen Ambulanzbericht vom 20.01.2015 der XXXX XXXX vor, worin die Diagnose emotionale Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Es wurden handelsübliche Psychopharmaka verschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 11 04.855-BAS, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 18.05.2011 (Erstbefragung AS 7-17), am 23.05.2011 (AS 75-85) und am 11.08.2011 (AS 373-387), die Beschwerde vom 04.10.2011 (AS 505-507) samt Ergänzung (OZ 3), durch Einsicht in die zahlreich vorgelegten und übersetzten Unterlagen und schriftlichen Eingaben vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2014 sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

Ländervorhalt der Staatendokumentation über die Russische Föderation (Stand: März 2013);

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, (Spät)Aussiedler in Deutschland, Forschungsbericht 2013 sowie

ACCORD, Russische Föderation: Diskriminierung von Angehörigen der deutschen Minderheit, Anfragebeantwortung a-5270 vom 25.01.2007.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der russischen Volksgruppe und russisch-orthodoxen Glaubens. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher Reisedokumente (Reisepass samt gültigem Visum) fest.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Insbesondere nicht glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu befürchten gehabt hat bzw. für den Fall einer Rückkehr nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Er hat keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen. Er ist aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbsfähig und lebt von der Grundversorgung. Einziger von ihm dargelegter integrativer Aspekt ist die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A1.

Er ist unbescholten.

Er hat im Herkunftsstaat - im Gegensatz zum Bundesgebiet - familiären Anschluss. Dort halten sich seine beiden Söhne und weitere Angehörige auf. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete Rente, die ihm unverändert zusteht.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Ländervorhalt der Staatendokumentation über die Russische Föderation (Stand: März 2013)

Innenpolitik

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte wurden bis Mitte 2012 auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente (derzeit durchweg "Einiges Russland") vom Staatspräsidenten ernannt. Nach Gesetzesänderungen vom Frühsommer 2012 werden die Gouverneure seit Herbst 2012 grundsätzlich wieder direkt gewählt - in mehreren russischen Regionen fanden am 14.10.2012 erstmals seit 2005 wieder Gouverneurswahlen statt. In der Praxis kam es dabei zu Einschränkungen der Wahlmöglichkeiten für die Bürger. Bei den Gouverneurs- ebenso wie den parallel durchgeführten Kommunalwahlen in vielen Regionen Russlands erzielte "Einiges Russland" nahezu überall große Mehrheiten, allerdings bei z. T. extrem niedriger Wahlbeteiligung.

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Ab der nächsten Wahl gilt wieder die Fünf-Prozent-Hürde. Derzeit ist eine Wahlrechtsreform in Arbeit, die u. a. die Abschaffung des föderalen Listenteils auf den Wahlzetteln vorsieht. Alle Abgeordneten sollen dann ausschließlich über 225 Regionallisten gewählt werden. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 92 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 64 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen wie schon 2007 den Einzug in die Duma geschafft.

Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden. Putin löste Präsident Dmitri Anatoljewitsch Medwedew ab, der seit 2008 im Amt war. Putin war bereits von 2000 bis 2008 Staatspräsident und seitdem russischer Ministerpräsident. Im Gegenzug übernahm Medwedew am 8. Mai 2012 das Amt des Ministerpräsidenten.

Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden z.B. das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden.

Bei den Dumawahlen im Dezember 2011 hat die von Putin angeführte Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit erreichen. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, Gerechtes Russland und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihren Stimmenanteil ausbauen und ihr politisches Gewicht in der Staatsduma erhöhen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken.

Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden.

Seit 2007 werden die Dumaabgeordneten aufgrund von Parteilisten gewählt. Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen erreichen, um in der Duma vertreten zu sein. Zudem können sich Parteien nicht zu Wahlbündnissen zusammenschließen. Medwedew unterzeichnete im April 2012 ein Gesetz, das die Registrierung von Parteien liberalisierte, bis Jahresende ließen sich 42 Parteien registrieren. Jedoch stellte keine dieser Parteien eine ernsthafte Bedrohung für die Behörden dar, viele schienen dazu bestimmt zu sein, die Spaltung und Unübersichtlichkeit der Opposition zu erhöhen.

Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannt, die andere Hälfte wird von den Regionalparlamenten ernannt, üblicherweise mit gewichtigen föderalen Vorgaben. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Ein von Medwedew im Mai 2012 unterzeichnetes Gesetz setzte wieder die Wahl von Gouverneuren ein, die zuvor seit 2004 vom Präsidenten ernannt worden waren. Im Oktober wurden in den ersten fünf Regionen Wahlen abgehalten. Das neue Gesetz ermöglicht es regionalen Beamten, Gouverneurskandidaten auszusieben, wodurch starke Oppositionelle ausgeklammert werden können bei allen fünf Wahlen pro-Kreml Amtsinhaber gewannen.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Neue Massenproteste in Russland: Zehntausende Menschen haben unbeeindruckt von einem Großaufgebot der Polizei und Eiseskälte gegen Kremlchef Wladimir Putin protestiert. Zu dem ersten "Marsch gegen die Schurken" kamen am 13.1.2013 allein im Stadtzentrum von XXXX mehr als 20.000 Menschen, wie unabhängige Beobachter schätzten. Diese erste Anti-Regierungs-Aktion des Jahres richtete sich gegen das von Putin zuletzt unterzeichnete Adoptionsverbot russischer Kinder durch US-Bürger. Allein in der russischen Hauptstadt waren 4.000 Polizisten im Einsatz, wie Medien berichteten. Zur Zahl der Demonstrationsteilnehmer gab es stark voneinander abweichende Zahlen. Die Polizei sprach von maximal 9.500 Teilnehmern, mehrere Oppositionspolitiker nannten dagegen rund 50.000.

(Die Presse: Zehntausende Russen beim "Marsch gegen die Schurken", 13.1.2013,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1332155/Zehntausende-Russen-beim-Marsch-gegen-die-Schurken?_vl_backlink=/home/index.do)

Wahlen

Am 4. März 2012 wurden Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Fünf Kandidaten, darunter der damals amtierende Premierminister [Putin], stellten sich der Wahl. Obwohl alle Kandidaten ungehindert Wahlkampf führen konnten, wurden die Bedingungen für den Wahlkampf zugunsten Putins verzerrt. Wenngleich alle Kandidaten Zugang zu den Medien hatten, wurde ihm ein klarer Vorteil bei der Berichterstattung gegeben. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen war die Berichterstattung der Rundfunkmedien nicht ausgewogen. Herr Putin dominierte den Wahlkampf in den Medien durch oftmalige Auftritte, seine bisherigen Erfolge wurden gelobt.

Staatliche Ressourcen wurden zugunsten des damaligen Premierministers eingesetzt. Es kam zu einer offensichtlichen Mobilisierung von Individuen und staatlichen Ressourcen zur Unterstützung des Wahlkampfes von Putin. In einigen Regionen berichteten Personen, die am Wahlkampf teilnahmen, dass sie von ihren Vorgesetzten dazu angehalten worden waren. In vielen öffentlichen Institutionen wurden Untergebene angewiesen, für Putin Wahlkampfveranstaltungen zu organisieren. Lokale Behörden nutzen zudem behördliche Kommunikationskanäle, wie Websites oder Zeitungen ihrer Einrichtungen, zur Unterstützung seines Wahlkampfes.

Am Wahltag wurde die Stimmabgabe im Allgemeinen positiv bewertet; jedoch verschlechterte sich der Vorgang während der Auszählung aufgrund von verfahrenstechnischen Unregelmäßigkeiten. Die Auszählung wurde deshalb von fast einem Drittel der Wahllokale negativ bewertet. Das Hinzufügen von Wählern zu den Wählerlisten kurz vor und am Wahltag selbst führte zu einigen Bedenken. Es wurde auch die Einrichtung von speziellen Wahllokalen in letzter Minute berichtet, die Verfahren hierzu waren nicht transparent.

Die Unabhängigkeit der Wahlbehörden wurde auf allen Ebenen angezweifelt, meistens aufgrund ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur lokalen Verwaltung und der Regierungspartei.

Der Wahlkampf war geprägt von im Allgemeinen unbehinderten, großen Protesten gegen die Wahlfälschungsvorwürfe während der Dumawahlen 2011. Auch im Nachfeld der Wahlen kam es zu einigen großen genehmigten und nicht genehmigten Demonstrationen, insbesondere in XXXX und XXXX, mit massiver Polizeipräsenz.

(OSZE: Russian Federation, Presidential Election, 4 March 2012: Final Report, 11.5.2012)

Wladimir Putin gewann die Präsidentenwahl mit 63,6 Prozent der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 65,3 Prozent, teilte die Wahlkommission in XXXX mit. Kurz vor Putins Amtseinführung am Montag, 7.5.2012 sperrte ein Großaufgebot an Sicherheitskräften weite Teile des Zentrums in XXXX ab. Bei anschließenden Demonstrationen nahm die Polizei etwa 120 Menschen fest. Die Demonstranten wurden laut Sicherheitsbehörden wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung vorübergehend festgenommen. Ihre Demonstration war nicht genehmigt. Bereits am Sonntagabend waren bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten rund 80 Menschen verletzt worden. Es gab mehr als 400 Festnahmen. Im Zentrum der russischen Hauptstadt hatten Zehntausende gegen "Putins Dauerherrschaft" protestiert.

(Die Presse: Wladimir Putin stilisiert sich als überparteilich, 8.3.2012,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/738709/Wladimir-Putin-stilisiert-sich-als-ueberparteilich?from=simarchiv / Die Presse: Wladimir Putin als neuer russischer Präsident vereidigt, 7.5.2012

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/755461/Wladimir-Putin-als-neuer-russischer-Praesident-vereidigt-?from=simarchiv)

An den Wahlen zur Staatsduma am 4.12.2012 nahmen alle sieben beim Justizministerium registrierten politischen Parteien teil, von denen vier auch im bisherigen Parlament vertreten waren: die Regierungspartei "Einiges Russland", die "Kommunistische Partei der Russischen Föderation", die "Liberaldemokratische Partei Russlands" und "Gerechtes Russland". Die anderen drei Parteien waren die Parteien "Jabloko", "Patrioten Russlands" und "(Ge)Rechte Sache". Nur eine zusätzliche Partei seit den Wahlen 2007 - "(Ge)Rechte Sache" - konnte für die Wahlen 2011 registriert werden, allen weiteren wurde die Registrierung verweigert. Die Registrierungsvoraussetzungen wurden von allen Parteien vor dem Europarat kritisiert.

Die Dumawahlen 2012 waren gut verwaltet, aber von einer Konvergenz der Regierungspartei mit dem Staat, eingeschränktem politischem Wettbewerb (durch die Verweigerung von Registrierungen politischer Parteien durch das Justizministerium) und mangelnder Fairness gekennzeichnet. Die Wahlverwaltungsbehörden, lokale Behörden und Dienstanbieter behandelten die wahlwerbenden Parteien ungleich, das Spielfeld war zugunsten der Regierungspartei geneigt. Die Unterscheidung zwischen Staat und Regierungspartei wurde oft dadurch verzerrt, dass einige Personen ihr Amt zu ihrem Vorteil nutzten.

Seit den letzten Wahlen wurde der gesetzliche Rahmen in mehrerlei Hinsicht verbessert, beispielsweise war der Zugang zu Printmedien offener, die Möglichkeiten, Treffen und Kundgebungen zu veranstalten waren größer. Dennoch ist das Gesetz zu komplex und lässt zu viel Raum für Interpretation, was zu uneinheitlicher Anwendung führte.

Der Umgang der Zentralen Wahlkommission mit Beschwerden unterminierte das Recht der Wahlteilnehmer auf effektive und zeitgerechte Abhilfe. Die Unabhängigkeit der Kommission von der staatlichen Administration wurde von den meisten politischen Parteien in Frage gestellt. Die Möglichkeiten für internationale Wahlbeobachter waren eingeschränkt.

Am Wahltag war die Stimmabgabe gut organisiert, aber die Qualität des Prozesses verschlechterte sich während der Auszählung, bei der es zu Verletzungen der vorgegebenen Prozedere und Manipulationen kam. Die Massenproteste in vielen russischen Städten weisen auf Bedenken in der Öffentlichkeit hin. Eine Untersuchung von mehr als 2.000 diesbezüglichen Anschuldigungen wurde eingeleitet.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Observation of the parliamentary elections in the Russian Federation (4 December 2011), 23.1.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Der islamistische Widerstand ist nach wie vor aktiv, insbesondere in Dagestan. Offiziellen Angaben zufolge wurden in den ersten sechs Monaten 1012 116 "terroristische Verbrechen" in Dagestan begangen, bei denen 67 Personen, darunter 7 Zivilisten, ums Leben kamen.

(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Der Leiter der Hauptverwaltung des Innenministeriums Russlands im Nordkaukasus, Sergej Tschentschik, erläuterte, dass im Jahr 2012 insgesamt 211 Angehörige der Sicherheitskräfte ermordet worden sind und 405 weitere diverse Verletzungen erlitten haben. Außerdem haben die Extremisten 78 Zivilisten getötet und 179 weitere verletzt. Nach Angaben der Hauptverwaltung des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus wurden im vergangenen Jahr 352 terroristische Verbrechen in der Region gemeldet. Im Jahr 2011 habe es dort 406 Verbrechen gegeben, teilte Tschentschik mit. Ferner gab es über 222 Beschießungen im vorigen Jahr bzw. 252 Beschießungen im Jahr 2011, 116 Explosionen im Jahr 2012 bzw. 144 Explosionen im Jahr zuvor, drei Überfälle auf Angehörige der Rechtsschutzorgane mit blanken Waffen in 2012. "Die Zahl der Verbrechen in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Dagestan ist zurückgegangen".

(Russland.ru: Jahresbilanz des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, 26.1.2013,

http://www.russland.ru/rupol0010/morenews.php?iditem=24000)

Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 Mitgliedern sind der örtlichen Innenbehörde zufolge derzeit im Nordkaukasus aktiv. Der größte Gefahrenherd ist dabei die Teilrepublik Dagestan. "Nach unseren Angaben zählen bis zu 40 Banden insgesamt rund 600 aktive Mitglieder. Rund zehn dieser Banden operieren in Tschetschenien, etwa 16 in Dagestan, zirka drei in Inguschetien, bis zu fünf in Kabardino-Balkarien sowie eine in Karatschajewo-Tscherkessien", heißt es in der Mitteilung.

(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html)

Gemäß dem Sondervertreter des Russischen Antiterrorismuskomitees (NAK) wurden 2012 bis Mitte Dezember rund 360 "Kämpfer" getötet, 99% davon im Nordkaukasus. Die Zahl der Terrorismusopfer ging ihm zufolge von 128 im Jahr 2011 auf 58 im Jahr 2012 zurück.

(RFE/RL: Russia's Counterterrorism Committee Lists Achievements, 14.12.2012,

http://www.rferl.org/content/russia-counterterrorism-committee-lists-achievements/24798867.html)

Menschenrechte

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngerer Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen auch des damaligen Präsidenten Medwedew und einer Reihe von Gesetzesänderungen in der Praxis kaum verbessert und allenfalls punktuell-atmosphärisch etwas aufgehellt.

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Redefreiheit verfassungsmäßig gewährleistet ist, kontrolliert die Regierung direkt oder über staatliche Unternehmen alle nationalen Fernsehnetzwerke. Nur eine Handvoll Radiosender und Publikationen mit eingeschränktem Hörer-/Leserkreis bieten eine große Bandbreite an Sichtweisen. Seit der Machtübernahme Putins 2000 wurden mindestens 19 Journalisten ermordet, drei davon 2009, in keinem der Fälle wurden die Drahtzieher strafrechtlich verfolgt. Unklare Gesetze über Extremismus ermöglichen es, gegen jede Ansprache, Organisation oder sonstige Aktivität ohne behördliche Unterstützung vorzugehen. Diskussionen im Internet sind weitgehend frei, die Regierung wendet jedoch große Mittel auf, um die dort erhältlichen Informationen und Analysen zu manipulieren. Im November 2012 wurde durch ein neues, sehr breit formuliertes Gesetz, das anscheinend auf für Kinder ungeeignete Informationen abzielt, eine schwarze Liste von Internetanbietern geschaffen, die zunächst zur Schließung von mehr als 180 Seiten führte.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Zentrums für Journalismus in Extremsituationen" sowie des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) unterliegen Journalisten - besonders in den Regionen - fortlaufend Restriktionen. Nicht selten kommt es zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben.

Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Im Zeitraum 2000-2011 sollen laut CPJ mindestens 19 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Im Ranking der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur Medienfreiheit in der Welt lag Russland 2011 auf Position 142 (von insgesamt 179 Ländern).

Die nationalen Fernsehkanäle, die für die breite Bevölkerung wichtigste Informationsquelle sind, werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehörigen, eine objektive Darstellung der Lage im Nordkaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu.

Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender XXXX, der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs vertreten darf und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet).

Die praktisch nur von einem städtischen Publikum in begrenzter Reichweite konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unternehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Präsidialadministration bzw. Regierung stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden.

Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die weiter wachsenden russischen Internetmedien. Durch kritische Internetberichterstattung werden auch staatlich gelenkte Medien unter Zugzwang gesetzt. Seit Juni 2010 ist die Aufsichtsbehörde "Roskomnadsor" bevollmächtigt, Inhalte zu prüfen und Sanktionen zu verhängen. Durch eine Änderung des FSB-Gesetzes im Sommer 2010 wird dem Inlandsgeheimdienst die Möglichkeit gegeben, bei Verdacht auf z.B. "terroristische Handlungen", "prophylaktisch" gegen Internetaktivisten vorzugehen. Bisher haben sich diese Gesetzesänderungen praktisch kaum bemerkbar gemacht. In den letzten Monaten kam es jedoch häufiger zu massiven Hackerangriffen unbekannten Ursprungs auf Webseiten kritischer Blogger, NRO und Zeitungen.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Das russische Fernsehen wird dominiert von Kanälen, die entweder direkt staatlich geführt werden, oder von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml. Zwei der drei großen föderalen Kanäle - Channel One und Russia One - werden von der Regierung kontrolliert, der staatlich kontrollierte Energiegigant Gazprom ist Eigentümer von NTV. Kritikern zufolge leidet die unabhängige Berichterstattung darunter. Das Fernsehen ist die Hauptinformationsquelle für die meisten Russen. Es gibt hunderte Radiosender und mehr als 400 Tageszeitungen, die fast jeden Geschmack bedienen. Die beliebtesten Zeitungen unterstützen die Politik des Kremls, und mehrere einflussreiche Tageszeitungen wurden von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml aufgekauft.

Russische Journalisten sind dem Risiko von Angriffen und sogar Mord ausgesetzt, wenn sie bei sensiblen Themen, wie etwa Korruption, organisiertes Verbrechen oder Rechtsverstöße zu genau nachforschen. Russland wird regelmäßig von Überwachern der Medienfreiheit kritisiert und verurteilt.

(BBC News: Russia profile - Media, Stand 18.12.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm)

Die Verfassung sieht die Rede- und Pressefreiheit vor. Jedoch bestand staatlicher Druck auf einige Medien bei der Berichterstattung über bestimmte kontroversielle Themen fort, was zu zahlreichen Einschränkungen dieser Rechte führte.

Während die Regierung die Rechte der Bürger auf Redefreiheit oft respektierte, ignorieren staatlich kontrollierte Medien kritische Stimmen oft, wenn es um das Verhalten föderaler Kräfte im Nordkaukasus, Menschenrechte, Korruption auf hoher Ebene und oppositionelle politische Ansichten geht. Einige regionale und lokale Behörden nutzten verfahrensrechtliche Schwächen des Justizsystems und unklare Gesetze, um Personen mit regierungskritischen Ansichten zu verhaften. In einigen Fällen nutzte die Regierung das direkte Eigentum oder Eigentum von großen privaten Unternehmen mit Verbindungen zur Regierung, um die größten nationalen und lokalen Medien, insbesondere das Fernsehen, zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Es gab Berichte über Selbstzensur im Fernsehen, vor allem bei regierungskritischen Themen. Es gab unterschiedliche Angaben über Morde an oder Übergriffe gegen Journalisten. Je nach Quelle wurden 2011 zwischen vier und sechs Journalisten getötet und zwischen 39 und 81 Journalisten angegriffen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Der Raum für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde von der Regierung kontinuierlich eingeschränkt. Überzogene Reaktionen der Polizei, Einsatz von Gewalt und laufende Festnahmen entmutigten nicht genehmigte Proteste, pro-Kreml Gruppen können hingegen frei demonstrieren. Mindestens 18 Personen wurden bei einer Kundgebung vor der Angelobung Putins im Mai 2012 verhaftet, eine davon wurde bislang verurteilt und erhielt viereinhalb Jahre Haftstrafe. Im August wurden drei Mitglieder der Gruppe Pussy Riot zu zwei Jahren Haft verurteilt, nachdem sie im Februar ein "Punk Gebet" in einer orthodoxen Kathedrale aufgenommen hatten. Eine von ihnen wurde später vom Berufungsgericht freigesprochen.

Das NRO-Gesetz 2006 erlegt den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auf, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, welche Organisationen sich registrieren lassen können, und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NRO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte alternative Geldquellen für lokale NRO zur Verfügung zu stellen, darunter auch einige regierungskritischen, jedoch schränkte diese Unterstützung im Allgemeinen den Spielraum dieser Gruppen ein.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Opposition und kritische Vertreter der Zivilgesellschaft müssen bei Versammlungen weiterhin mit erheblichen Restriktionen rechnen, während genehme Gruppen (z.B. der Macht nahestehende Jugendorganisationen) jede Unterstützung erhalten. Auch hierbei kann die lose gefasste "Extremismusgesetzgebung" Willkür befördern.

Das russische Versammlungsgesetz war bislang grundsätzlich liberal formuliert: Demonstrationen mussten 10 bis 15 Tage im Voraus angekündigt werden; ein Genehmigungserfordernis bestand eigentlich nicht. Tatsächlich findet insbesondere in XXXX jedes Jahr eine beträchtliche Anzahl auch regierungskritischer Demonstrationen und Mahnwachen statt. Immer wieder wurden jedoch auch bisher Verwaltungsvorschriften zur Durchsetzung von Beschränkungen und auch für Verbote instrumentalisiert. Es kam zu administrativen Behinderungen im Vorfeld von Veranstaltungen und in einzelnen Fällen auch unverhältnismäßigem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Das überwiegend staatlich gelenkte russische Fernsehen kommentierte Proteste der kritischen Opposition und Zivilgesellschaft regelmäßig einseitig und negativ. Protestführer waren in besonderer Weise Diffamierungen und behördlichen Schikanen und Druck ausgesetzt. Immer wieder wurden Protestführer mit vorgeschobenen Begründungen mit Verwaltungsarrest von bis zu 15 Tagen belegt.

Auf Betreiben des Kreml wurden im Mai 2012 Gesetzesänderungen zur Verschärfung des Demonstrationsrechts auf den Weg gebracht, die am 9. Juni 2012 in Kraft traten. Wesentlicher Inhalt dieser Neuregelungen ist eine Erhöhung der Geldstrafen für Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (mindestens 10.000 bis 300.000 Rubel (250-7.500 Euro) für natürliche Personen als Veranstalter oder als Teilnehmer, 50.000 bis 1 Mio. Rubel (1.250-25.000 Euro) für juristische Personen, die Einführung von "gemeinnütziger Arbeit" von 20-200 Stunden als alternative Form der administrativen Bestrafung, die Verhängung von Strafen bereits für kleine Beeinträchtigungen durch die Veranstaltung (z.B. "Beschädigung von Grünanlagen"), die Begrenzung von öffentlichen Versammlungen auf die Zeit von 7 bis 22 Uhr (vorher 23 Uhr) und das Verbot, für eine noch nicht abgestimmte Veranstaltung einzuladen und zu werben. Neu eingeführt wird die Schaffung von speziell ausgewiesenen Orten, an denen ohne vorheriges Abstimmungsverfahren Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen, sowie die Genehmigungspflicht für Veranstaltungen außerhalb dieser Orte und das Recht für Städte und Regionen, Orte festzulegen, an denen keine öffentlichen Versammlungen durchgeführt werden dürfen. Als Grund für diese Neuregelungen nannte Präsident Putin die Aufgabe, Bürger und Gesellschaft vor Radikalismus zu schützen. Die erste Großdemonstration der Opposition und kritischen Zivilgesellschaft wenige Tage nach Verschärfung des Versammlungsrechts verlief ohne Zwischenfälle und friedlich.

2011 war die von den Behörden als Demonstration eingestufte Veranstaltung "Gay Pride Moscow" - entgegen einem Urteil des EGMR und trotz ordnungsgemäßer Anmeldung - von den XXXX erneut unterbunden worden (28.5.2011).

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, forderte die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 auf, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich vorgesehen, aber lokale Behörden schränkten das Recht in der Praxis weiterhin ein. Das Gesetz verlangt, dass öffentliche Treffen, Demonstrationen oder Märsche von mehr als einer Person angemeldet werden müssen. Genehmigungen wurden einigen Gruppen nur selektiv erteilt. Nicht genehmigte Demonstrationen wurden oft von der Polizei aufgelöst. Gemäß der NRO AGORA wurden 2011 mehr als 2.400 Aktivisten nach öffentlichen Veranstaltungen festgenommen. Viele Beobachter bemerkten Muster, dass Behörden Kundgebungen für die Regierung ermutigten, während politisch sensible Demonstrationen verhindert wurden.

Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, und wurde von der Regierung mit einer Anzahl von bedeutenden Ausnahmen respektiert. Öffentliche Organisationen müssen sich bei Justizministerium registrieren. Einschränkungen wurden selektiv auf NRO angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, oder in Belange der politischen Opposition oder die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Politisch dominierend ist die Mehrheitspartei "Einheitliches Russland", deren Vorsitz Premierminister Medwedew Ende Mai von Putin übernommen hat. Politische Parteien müssen sich in einer aufwändigen Prozedur registrieren lassen. Die hohen Anforderungen waren zuletzt stark abgesenkt worden (Nachweis von 500 statt 40.000 registrierten Parteimitgliedern), das Justizministerium behält aber weiterhin das letzte Wort über Parteizulassungen. Der Registrierungsprozess ist weiterhin potentiell fehleranfällig und bürokratisch. Wie das neue Gesetz konkret in der Praxis angewendet wird, muss sich noch zeigen. Die Kreml-kritische politische Opposition kann sich zwar formal betätigen, ist durch den vergleichsweise engen gesetzlichen Rahmen jedoch in ihrer Arbeit erheblich eingeschränkt und behördlichem Druck ausgesetzt. Die Teilnahme an den kürzlich wieder eingeführten Gouverneurswahlen wird durch hohe Auflagen für die Kandidatenregistrierung für Oppositionskandidaten in vielen Regionen praktisch unmöglich gemacht.

Das Wahlgesetz sieht vor, dass Kandidaten ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie wegen "extremistischer Straftaten" verurteilt wurden. Ruft eine Partei nach Auffassung der Behörden (Justizministerium, Staatsanwaltschaft, Wahlkommission) zu extremistischen Tätigkeiten auf, kann der ganzen Parteiliste die Registrierung versagt werden. Zuweilen führt die weite Definition von "Extremismus" im speziellen "Extremismusgesetz" (Gesetz Nr. 114) und russischen Strafgesetzbuch (§ 282) zur Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten zur Behinderung oppositioneller Aktivitäten.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Gefängnis / Haftbedingungen

Es gab zahlreiche Berichte darüber, dass Häftlinge in Gewahrsam keine angemessene medizinische Versorgung erhielten, dem Vernehmen nach sollten sie auf diese Weise zu Geständnissen gezwungen werden. Viele verurteilte Häftlinge berichteten, dass sie zu Beginn ihres Gefängnisaufenthalts gewalttätigen Übergriffen von Mitgefangenen und Vollzugsbeamten ausgesetzt waren.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern.

Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.

Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten.

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die von Präsident Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u. a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig.

In den Strafkolonien sind die Bedingungen insofern vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Gemäß dem Föderalen Dienst für Strafvollzug (FSIN) gab es per Dezember 2011 749.600 Häftlinge, darunter 634.000 Täter in 760 Justizvollzugskolonien, 42.900 in offenen Kolonien, 1.620 zu lebenslanger Haft verurteilte Häftlinge in fünf Gefängnissen und

2. 900 Jugendstraftäter in 47 Erziehungskolonien. Zusätzlich waren rund 112.400 Personen in den 230 Untersuchungshaftanstalten. Rund

62. 200 Frauen waren im Gefängnis, in 13 Einrichtungen durften Frauen ihre Kinder bei sich haben. Es gibt fünf verschiedene Arten von Haftanstalten: temporäre Polizeianhaltezentren;

Untersuchungshaftanstalten; Arbeitskolonien des Justizvollzugs (ITK); Gefängnisse für jene, die die Regeln der ITK brechen; und Erzieherische Arbeitskolonien für Jugendliche (VTK).

Die Haftbedingungen waren weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich, was zu rund 50 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten 2011 führte. Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um die Haftbedingungen zu verbessern, litten Häftlinge weiterhin unter Überbelegung, mangelhafter Nahrung und Sanitäranlagen und schlechten Lebensbedingungen. Die Standards bei Gesundheit, Ernährung, Belüftung und sanitären Anlagen waren weiterhin niedrig, aber von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Gefängnisdirektoren haben einen Ermessensspielraum, finanzielle Mittel zur Besserung der Bedingungen bereitzustellen. Der Zugang zu qualitätvoller medizinischer Versorgung ist ein bedeutendes Problem. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Gefangenen ist im Allgemeinen die Religionsausübung erlaubt und sie haben Zugang zu religiösen Figuren und Literatur. Es gab Fälle, in denen Gefangenen der Zugang dazu verweigert wurde. Gefangene hatten Besucherrechte; jedoch können diese aufgrund bestimmter Umstände eingeschränkt werden.

Inoffizielle Gefängnisse, von denen sich viele im Nordkaukasus befinden, gab es weiterhin im ganzen Land.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (Anfang 2011 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 749.600 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählte Gefängnisse zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Dem stv. russischen Generalstaatsanwalt zu Folge kamen im ersten Halbjahr 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 2077 Gefangene ums Leben.

(Österreichische Botschaft XXXX: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel.

Im Hinblick auf die Europaratmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Todesstrafe ist in der Praxis abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Justiz

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.

Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass etwas mehr als die Hälfte der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 64,9% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter rund 1% der Angeklagten freisprechen, erklären Jurys rund 20% der Angeklagten für unschuldig. Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben.

Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite von Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, wo sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert zunächst grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität; im März 2011 wurde aber bei 68 geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht 2011 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.

Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen.

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.

Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen hängt faktisch von der Übereinstimmung mit den Einstellungen des Kremls ab. Das Justizsystem wurde durch politisch brisante Fälle beeinträchtigt, wie etwa den Fall von Mikhail Khodorkovsky. Die Strafprozessordnung ermöglicht Geschworenengerichte für schwere Verbrechen, diese werden in der Praxis aber nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Kritiker monieren, dass Russland bestehende Probleme im Strafjustizwesen nicht angehen, wie etwa die schlechten Haftbedingungen und die weit verbreitete Anwendung illegaler Festnahmen und Folter um Geständnisse zu erlangen. Im Oktober 2012 wurde ein Oppositionsaktivist scheinbar von russischen Behörden in der Ukraine entführt und nach Russland gebracht, wo er ein Geständnis zu unterzeichnen genötigt wurde. Russischen Behörden zufolge hatte er sich selbst gestellt.

50 bis 60 Personen kommen laut der Moscow Helsinki Group jährlich in Untersuchungsgewahrsam (SIZOs) ums Leben. In einigen Fällen wurde auch auf die aus Sowjetzeiten stammende Praxis der Bestrafung durch psychiatrische Behandlung zurückgegriffen.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Großes internationales Aufsehen erregte zuletzt das Verfahren gegen drei junge Frauen der Punk-Band "Pussy-Riot", die im Februar 2011 in der XXXX Erlöserkathedrale ein Putin-kritisches "Punk-Gebet" abhielten. Sie wurden nach fünfmonatiger Untersuchungshaft schließlich im August 2012 zu je zwei Jahren Haft verurteilt.

Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden.

(Österreichische Botschaft XXXX: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert,

60. 500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russisches Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem.

(Österreichische Botschaft XXXX: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer.

Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet.

(Österreichische Botschaft XXXX: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister Serdyukov aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung Sergei Ivanov und den ersten stellvertretenden Premierminister Igor Shuvalov ein. Bis Jahresende war unklar, wie weit die Kampagne gehen würde oder ob diese lediglich einen Konflikt unter der Elite widerspiegelte. Bei hochrangigen Führungspersönlichkeiten stand eine strafrechtliche Verfolgung noch aus, während einige weniger hochrangige Beamte formal angeklagt wurden.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.

Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Bereichen, denen die Regierung Vorrang einräumte, wie unter anderem der Bekämpfung der Korruption und der Reform der Strafjustiz, waren nur wenige konkrete Ergebnisse zu erkennen. Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.

(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results)

Nichtregierungsorganisationen

Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NRO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte, lokalen NRO alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, darunter auch einer Handvoll von regierungskritischen Organisationen, jedoch schränkte diese Unterstützung den Umfang der Aktivitäten dieser Gruppen ein.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird durch das Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Nach einer Verschärfung 2006 wurde das Gesetz unter Medwedew wieder etwas gelockert, bleibt jedoch ein Kontrollinstrument der Staatsorgane, die kritischen NRO nach wie vor mit Misstrauen begegnen. In Einzelfällen wird auf NRO über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Druck ausgeübt. Jüngst gibt es neue Anzeichen, dass der Druck auf solche NRO erhöht werden soll, die finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NRO in Russland.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, und wurde von der Regierung mit einer Anzahl von bedeutenden Ausnahmen respektiert. Öffentliche Organisationen müssen sich bei Justizministerium registrieren. Einschränkungen wurden selektiv auf NRO angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, oder in Belange der politischen Opposition oder die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden.

Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme. Diese wurden jedoch von Behörden weiterhin schikaniert insbesondere jene NRO, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten, aus dem Ausland Geld erhielten oder internationale Mitarbeiter hatten. NRO und internationale humanitäre Hilfe im Nordkaukasus waren stark eingeschränkt. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und der Vorsitzende des "Präsidentiellen Rats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen", Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NRO in Kontakt und kooperierten mit diesen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anfang Juli 2012 wurde das NRO-Gesetz verschärft. Das neue Gesetz stuft politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte Nichtregierungsorganisationen (NGO) als "Auslandsagenten" ein und sieht für diese stärkere Kontrollen vor. Religiöse Organisationen, Staatskorporationen und Staatsunternehmen, sowie von ihnen gegründete Nichtregierungsorganisationen sind vom Gesetz ausgenommen. Auch gilt die neue Rechtslage nicht für staatliche, munizipale und aus der Staatskasse finanzierte Einrichtungen. Unter "politische Tätigkeit" fallen unter anderem politische Aktionen und die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, die Beschlussfassung der Staatsbehörden zu beeinflussen und dadurch eine Korrektur der Staatspolitik zu bewirken.

Neben schärferen Kontrollen sieht das Gesetz zudem vor, dass jede Geldtransaktion aus dem Ausland an eine russische Nichtregierungsorganisation, die über 200.000 Rubel (knapp 5.000 Euro) liegt, der Staatsaufsicht unterliegt. Das Finanzministerium hat der Staatsduma jährlich über die Betätigung dieser Nichtregierungsorganisationen zu berichten. Für Verstöße legt das neue Gesetz eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft fest.

(Ria Novosti: Duma verabschiedet umstrittenes NGO-Gesetz mit Novellen, 13.7.2012,

http://de.rian.ru/politics/20120713/263982309.html)

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, forderte die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 auf, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Der Ombudsmann Wladimir Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. Lukin kritisierte auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle.

Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 47 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 25 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Minderheitenrechte

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen.

Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2011 an, und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten.

Gemäß dem Sova-Zentrum führte rassistische Gewalt 2011 zu mindestens 20 Todesfällen, 103 weitere Personen wurden verletzt, und sechs erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 34 Regionen berichtet.

Die Gewalt konzentrierte sich auf die größeren Städte: 7 Personen wurden in XXXX getötet und 28 verletzt, 4 wurden im Oblast XXXX getötet und 19 verletzt, 3 wurden in XXXX getötet und 16 verletzt. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (10 Tote, 24 Verletzte); linke und Jugendaktivisten (14 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (7 Tote, 4 Verletzte). Es kam zu 45 Vorfällen von Neonazi-Vandalismus.

Gewalt durch Skinheads war weiterhin ein ernstes Problem. Ziel von Skinheads waren vor allem Ausländer, insbesondere Asiaten und Personen aus dem Nordkaukasus, jedoch wurden auch antimuslimische und antisemitische Ansichten geäußert. Gemäß dem Innenministerium haben neofaschistische Bewegungen 15.000 bis 20.000 Mitglieder, mehr als 5.000 davon in XXXX. Würde diese Kategorie auch allgemein "extremistische Jugendgruppen" beinhalten, so wäre die Mitgliederzahl landesweit nahezu 200.000. Die meisten Skinhead-Gruppen gab es in XXXX, XXXX, Nizhniy Nowgorod, Yaroslavl und Voronezh.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten kamen unter selektiven staatlichen Druck.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus.

Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. "Sowa" führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum XXXX ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte.

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines XXXX Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in XXXX im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst.

Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung.

(Österreichische Botschaft XXXX: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Russland hat gemäß offiziellem Zensus 2010 über 142 Millionen Einwohner. Die Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen unter anderem sind 80,9% Russen, 3,9% Tataren, 1,4% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,2% Baschkiren, 1% Tschetschenen und 0,8% Armenier.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Russische Föderation, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html 7.3.2013)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Seit April 2010 gibt es in 18 Pilot-Regionen verpflichtenden Religionsunterricht (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch). Noch im Laufe des Jahres 2011 sollten etwa 200 Militärgeistliche der traditionellen Religionen fest angestellt werden. Bis April 2012 sind jedoch offenbar nur 21 Dienstposten tatsächlich eingerichtet worden (20 für die russisch-orthodoxe Kirche, 1 für Imame).

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen.

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese durch die Verweigerung eines legalen Status für einige Gruppen und die Fehlinterpretation deren Literatur als extremistisch ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten. Die Regierung zeigte weder einen Trend hin zu Verbesserung noch zu Verschlechterung des Respekts und des Schutzes des Rechts auf Religionsfreiheit. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit [2011] waren die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, viele Ansprachen und Aktivitäten, Bemühungen die Registrierung zu verweigern, den Zugang zu Andachtsstätten zu verhindern, religiösen Besuchern Visa zu verweigern und die Festnahme von Mitgliedern religiöser Organisationen. Es gibt keine Staatsreligion, aber die Russisch-Orthodoxe Kirche und andere "traditionelle" Religionsgemeinschaften genießen bevorzugte Beachtung.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Religiöse Fragen waren für die große Mehrheit der Bevölkerung kein Grund für soziale Spannungen oder Probleme, es gab jedoch einige Probleme zwischen Mehrheits- und Minderheitsgruppen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt.

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Russia, 30.7.2012)

Die Religionsfreiheit wird ungleichmäßig respektiert. Ein 1997 erlassenes Gesetz ermöglicht dem Staat umfassende Kontrolle und macht es neuen oder unabhängigen Glaubensgemeinschaften schwer, zu arbeiten. Das orthodoxe Christentum hat eine privilegierte Stellung, 2009 erlaubte der Präsident Religionserziehung in öffentlichen Schulen. Regionale Behörden schikanierten weiterhin nicht-traditionelle Gruppen wie Zeugen Jehovas oder Mormonen.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Die Bedingungen für Religionsfreiheit verschlechtern sich in Russland weiterhin. Die Regierung wandte zunehmend die Anti-Extremismus-Gesetzgebung gegen religiöse Gruppen und Individuen an, insbesondere Zeugen Jehovas und muslimische Leser der Werke des türkischen Theologen Said Nursi. Nationale und lokale Regierungsbehörden wandten zudem andere Gesetze an, um Muslime und andere Gruppen, die sie als nicht-traditionell oder fremd betrachten, zu schikanieren. Diese Aktionen stehen gemeinsam mit der ansteigenden Xenophobie und Intoleranz, darunter Antisemitismus, in Zusammenhang mit gewalttätigen oder tödlichen Hassverbrechen. Trotz der vermehrten Strafverfolgung in XXXX, hat die russische Regierung diese Themen nicht konsequent oder effektiv bearbeitet, was in vielen Regionen zu bedeutenden Problemen betreffend Straffreiheit führt. Aufgrund dieser Bedenken wurde Russland von der U.S. Kommission für Internationale Religionsfreiheit (USCIRF) 2012 wieder auf ihre Watchlist gesetzt, auf der das Land erstmals 2009 gestanden ist.

(U.S. Commission on International Religious Freedom: Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, März 2012)

15 bis 20% der Bevölkerung sind Russisch-orthodox, 10 bis 15% Muslime, ca. 2% Christen (2006 est.). Diese Schätzungen beziehen sich auf praktizierende Gläubige. Als Folge des Sowjetregimes gibt es in Russland zahlreiche nicht praktizierende Gläubige, sowie viele Menschen ohne Bekenntnis.

(CIA World Factbook: Russia, Stand 11.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html)

Von den rund 138 Millionen Menschen die in der Russischen Föderation leben, bezeichnen sich geschätzte 100 Millionen selbst als Russisch-orthodox, wenngleich sich Umfragen zufolge nur 5% der Bürger selbst als praktizierend bezeichnen. Die rund 16,4 bis 20 Millionen Muslime stellen die größte Minderheit dar. Die Mehrheit der Muslime lebt in der Region Wolga-Ural und im Nordkaukasus, aber auch in XXXX, XXXXund in Teilen Sibiriens gibt es eine beträchtliche muslimische Minderheit. Zu den Gruppen, die jeweils weniger als 5% der Bevölkerung ausmachen, gehören Buddhisten, Protestanten, Katholiken und Juden. Buddhisten leben vor allem in den Regionen Burjatien, Tuwa und Kalmückien. Protestanten stellen die zweitgrößte christliche Glaubensgruppe dar, mit 5.000 registrierten Organisationen und mehr als zwei Millionen Anhängern. Die Römisch-Katholische Kirche schätzt die Anzahl der Katholiken auf 600.000. Im Zensus 2002 wurde die Anzahl der Juden auf 233.500 geschätzt, die Föderation jüdischer Gemeinden Russland schätzt die jüdische

Population auf bis zu 1 Million. Der Großteil der Juden lebt konzentriert in XXXX und XXXX.

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Russia, 30.7.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen müssen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein.

Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nichtregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitführen, und benötigen ihn, um viele staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. In der Mehrheit der Fälle wird hier auf ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien abgezielt.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Ein Aufenthaltsort ist ein Ort, wo sich ein Bürger eine begrenzte Zeit aufhält - z.B. Hotel, ein Sanatorium, Campingplatz, Krankenhaus, oder andere ähnliche Einrichtungen und auch eine Wohnräumlichkeit, die keinen Wohnort des Bürgers darstellt. Ein Wohnort ist die Stelle, wo der Bürger ständig oder vorwiegend wohnhaft ist und zwar als Eigentümer oder aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrages, oder in einer sozial zugewiesenen Wohnung oder aufgrund anderer Grundlagen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind: ein Wohnhaus, spezielle Objekte wie Heim, Wohnung, Dienst-Wohnraum, Hotel-Zufluchtsstätte, Ersatzwohnung des Ersatzwohnungsfonds [wortwörtlich Manövrierungsfond - Anmerkung der Übersetzerin], spezielle Einrichtung für alleinstehende und alte Personen, Internatshaus für Behinderte, Veteranen oder andere und eine andere Wohnräumlichkeit.

Die Bürger sind verpflichtet, sich am Aufenthaltsort und Wohnort bei den Meldebehörden zu melden und bestimmte Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bürger und Amtspersonen übernimmt der Föderale Migrationsdienst, seine territorialen Behörden und die Behörden für innere Angelegenheiten. Die für die Durchführung der Registrierung notwendigen Dokumente, die die Identität der Bürger der Russischen Föderation bestätigen (in Folge Identitätsdokumente) sind: Pass des Bürgers der Russischen Föderation, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation auf dem Territorium der Russischen Föderation bestätigt; Pass eines Bürgers der UdSSR, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation bis zu seinem Umtausch in den Pass des Bürgers der Russischen Föderation in der festgelegten Frist bestätigt; Geburtsurkunde für Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind; Pass, der die Identität eines Bürgers der Russischen Föderation bestätigt für Personen, die ständig außerhalb der Russischen Föderation wohnen.

Registrierung am Aufenthaltsort

Bürger die einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Wohngebiet außerhalb ihres Wohnortes für einen Zeitraum von über 90 Tagen beziehen, haben sich nach Ablauf der genannten Frist an die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen zu wenden und folgende Dokumente vorzuweisen:

Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen, sowie Bürger und juristischen Personen, die eine, ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende, Räumlichkeit zu Wohnzwecken übergeben, haben binnen 3 Tagen, nachdem sich die Bürger an sie gewandt haben, diese Dokumente an die Meldebehörden zu übergeben.

Die Registrierungsbehörden haben binnen 3 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Dokumente, die Bürger gemäß der festgelegten Ordnung am Aufenthaltsort in Wohnräumlichkeit, anzumelden, die kein ständiger Wohnort ist und eine Bescheinigung der Registrierung für den Aufenthaltsort auszustellen.

Die Registrierung der Bürger am Aufenthaltsort erfolgt ohne, dass die Bürger am Wohnort abgemeldet werden.

Registrierung am Wohnort

Ein Bürger, der seinen Wohnort wechselt, ist verpflichtet, sich spätestens binnen 7 Tagen nach seiner Ankunft an dem neuen Wohnort an Amtspersonen zu wenden, die für die Registrierung zuständig sind.

Dabei sind folgende Dokumente vorzulegen:

Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen und die Bürger und die juristischen Personen, die eine ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende Wohnräumlichkeit zur Verfügung stellen, übergeben binnen 3 Tagen nach der Meldung der Bürger diese Dokumente zusammen mit den Adressenblättern bezüglich der Ankunft und den Formularen für statistische Zwecke an die Meldebehörde.

Die Meldebehörden registrieren die Bürger am Wohnort binnen einer Frist von 3 Tagen ab dem Erhalt der Dokumente und führen einen entsprechenden Vermerk über die Registrierung über den Wohnort in den Pass ein. Den Bürgern, deren Registrierung aufgrund von anderen identitätsbestätigenden Dokumenten erfolgt ist, wird eine Bescheinigung bezüglich der Registrierung über den Wohnort ausgestellt.

Die Abmeldung eines Bürgers vom Melderegister am Wohnort erfolgt durch die Registrierungsbehörden in folgenden Fällen:

a) Änderung des Wohnortes aufgrund eines Antrages des Bürgers auf Registrierung am neuen Wohnort oder seines Antrages über seine Abmeldung vom Melderegister am Wohnort. Wenn sich der Bürger am vorherigen Wohnort nicht vom Melderegister abgemeldet hat, ist die

Meldebehörde verpflichtet, bei der Registrierung am neuen Wohnort, binnen 3 Tagen eine entsprechende Benachrichtigung an die Meldebehörde am vorherigen Wohnort des Bürgers zu schicken, damit dieser vom Melderegister gelöscht wird;

b) Im Falle der Einberufung in die Armee - aufgrund der Mitteilung des Wehrkommandos;

c) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;

d) Im Todesfall, oder im Falle einer Erklärung als tot durch ein Gericht - aufgrund der Sterbeurkunde, die in der durch das Gesetz festgelegten Ordnung, ausgestellt wurde.

e) Im Falle der Aussiedlung aus der bezogenen Wohnräumlichkeit oder wenn das Recht zur Benützung einer Räumlichkeit als erloschen erklärt wird - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;

f) Wenn nicht übereinstimmende, ungültige Mitteilungen oder Dokumente entdeckt werden, die als Grundlage für die Registrierung gegolten haben und auch, wenn es zu unrechtsmäßigen Handlungen der Amtspersonen bei der Registrierung gekommen ist - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils.

(Regierung der Russischen Föderation: Beschluss vom 17. Juli 1995 N

713 - Über die Regelung der Registrierung und Abmeldung von Bürgern

der Russischen Föderation an ihrem Wohn- und Aufenthaltsort innerhalb der Russischen Föderation und die Auflistung der für die Registrierung zuständigen Ämter)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Rückkehrfragen

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Gemäß Umfrageergebnissen des Lewada-Zentrums in 45 russischen Regionen, ist für ein "normales Leben" eines russischen Staatsbürgers eine Mindestsumme von 27.247 Rubel (ca. 680 Euro) notwendig - um rund 80 Euro mehr als in einer analogen Statistik aus dem Vorjahr (24.000 Rubel). Die Umfragewerte entsprechen in etwa den offiziellen Angaben zum Durchschnittseinkommen der Russen, das laut dem staatlichen Statistikamt Rosstat bei 25.600 Rubel liegt.

Die Befragten sind der Ansicht, dass das Existenzminimum für jedes Familienmitglied mindestens 12.000 Rubel (ca. 300 Euro) betragen muss. In dieser Frage weichen die Antworten der Bürger etwas von den Berechnungen der Behörden ab: In XXXX gilt als Existenzminimum derzeit eine Summe von 9.600 Rubel (240 Euro), während im Gebiet Tjumen (Westsibirien) etwas mehr als 6.000 Rubel (150 Euro) ausreichen.

(Ria Novosti: Konsumenten-Studie: Westen spart, Russen prassen, 21.6.2012, http://de.rian.ru/society/20120621/263842348.html)

Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist 2011 laut vorläufigen Angaben der russischen Statistikbehörde im Vergleich zu 2010 um 1,1 Prozent auf 18,1 Millionen gestiegen, das sind 12,8 Prozent der gesamten Landesbevölkerung.

Das von der russischen Regierung festgelegte Existenzminimum pro Kopf der Bevölkerung hatte im vierten Quartal 2011 im Landesdurchschnitt 6.209 Rubel (ca. 155 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei 6.710 Rubel (ca. 168 Euro), für die Rentner bei 4.902 Rubel (122,5 Euro), für Kinder bei 5.993 Rubel (150 Euro).

(Ria Novosti: Fast 13 Prozent der Bevölkerung Russlands leben unter der Armutsgrenze, 12.4.2012,

http://de.rian.ru/business/20120412/263344348.html, / Ria Novosti:

Putin: In Russland 13 Prozent der Bevölkerung unter Armutsgrenze, 17.7.2012, http://de.rian.ru/politics/20120717/264004347.html,)

Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin rückläufig. Nach einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Jahr 2010 von 7,5% waren 2011 noch 6,6% der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Arbeit. (jeweils berechnet nach der ILO-Methode). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede.

Der Durchschnittslohn 2011 betrug rund 23.700 Rubel (knapp 600 €), was einem nominalen Wachstum von 13% und einem realen Wachstum von 4,2% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Durchschnittsrente betrug 2011 8.522 Rubel (ca. 213 Euro), nominal plus 8,8% und real plus 1,2% gegenüber dem Vorjahr. Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Offiziellen Angaben zufolge stieg die Zahl der Arbeitslosen in Russland Ende Dezember 2012 um 41.900 (4,1 Prozent) auf 1,049 Millionen an. Nach neuesten Angaben des russischen Statistikamtes (Rosstat) hat die Arbeitslosenzahl im November 2012 in Russland 4,1 Millionen - 5,4 Prozent der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter - betragen.

(Ria Novosti: Arbeitslosigkeit in Russland überstieg Ende 2012 die Millionen-Grenze, 10.1.2013,

http://de.rian.ru/business/20130110/265292966.html)

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,1 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung (36,8 Millionen Menschen oder 52,6%) ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden.

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in XXXX (RUB 33.358 / USD 1.193) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 46481 / USD 1663), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 38.387 / USD 1.373), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 26.533 / USD 949), die Region Krasnojarsk (20.277 / 725 USD) und die Region XXXX (23.342 RUB / 835 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachajewo-Tscherkessien, Nordossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stawropol Krai etc. verzeichnet (13275 / USD 475).

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Sozialleistungen

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invalide zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen.

Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Renten

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3728 RUB/Monat (ca. 99 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in XXXX. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an.

Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat.

Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc.

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt XXXX, gefolgt von XXXX, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (30 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (175 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Gesundheitswesen

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen und Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung bis Ende 2012 technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2013 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie XXXX und XXXX, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NRO ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:

Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel.

Etwa 80% der staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage sind, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig fehlen medizinische Apparate und die Einrichtungen leiden unter Personalmangel, da die durchschnittliche Stellenbesetzung bei nur etwa 60% liegt. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nimmt infolgedessen stetig ab.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Zugang zur medizinischen Versorgung / Versicherung

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.

Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen.

Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt.

Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Das "Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation vom 29.11.2010" legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

Im Bezug auf das "Föderale Gesetz Nr. 323 über die Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation vom 21.11.2011" listet die "Rossijskaja Gazeta" neben der freien Wahl des Arztes und der medizinischen Einrichtung durch den Patienten folgende Neuerungen auf:

• Einheitlicher Standard der Krankenversorgung und Qualitätsforderung der medizinischen Dienstleistungen in allen Regionen.

• Unzulässigkeit der Verweigerung von medizinischer Hilfe.

• Definiert wurde der Begriff orphaner (seltener) Krankheiten, deren teure medikamentöse Behandlung auf Kosten regionaler Quellen und aus dem föderalen Budget bezahlt wird.

• Eingeführt wird eine "Woche der Ruhe" bei Schwangerschaftsunterbrechung. Die Abtreibung darf erst sieben Tage nach dem Besuch der medizinischen Einrichtung gemacht werden.

• Verankert ist das Recht der Bürger auf eine Kryokonservierung und Aufbewahrung der Geschlechtszellen und des Gewebes reproduktiver Organe.

• Gesetzlich verankert und geregelt ist die Leihmutterschaft.

(ÖB XXXX: Auskunft der Konsularabteilung, 4.4.2012)

Das Föderale Gesetz 323-FZ ist seit 01.01.2012 in Kraft. Dieses Gesetz wurde ausgearbeitet, um die Gesetzgebung im Bereich des Gesundheitswesens zu verbessern und gilt zurzeit als das grundlegende Regelwerk des Gesundheitswesens der RF.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes 323-FZ hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Außerdem hat er Anrecht auf den Bezug kostenpflichtiger medizinischer Leistungen sowie anderer Serviceleistungen, u. a. im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung.

Das Föderale Gesetz 326-FZ über ist seit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Im Einklang mit Art. 21 des Gesetzes 323-FZ haben Personen das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes (vorausgesetzt der Arzt ist einverstanden), wenn sie medizinische Hilfe im Rahmen des "Programms der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" beziehen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemeinarzt, Kinderarzt oder Feldscher nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln (Ausnahme: Wechsel der medizinischen Anstalt), indem ein entsprechender Antrag persönlich oder über einen Vertreter an die Direktion der medizinischen Anstalt gestellt wird. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Hilfestellung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls am "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" im gegebenen Falle mehrere medizinische Anstalten teilnehmen. Bei der Wahl des Arztes und der medizinischen Anstalt haben Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen in einer für sie verständlichen Form (u.a. im Internet) über die medizinische Anstalt, deren Dienstleistungen und deren Ärzte (inkl. Ausbildungsniveau und Qualifikationen).

Vom "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" 2012 sind so wie bisher alle Arten von kostenloser medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Es gibt nach Auskunft des Gesundheitsministeriums keine Erkrankungen deren Behandlung für den Patienten prinzipiell kostenpflichtig ist, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig ist. Die Finanzierung der medizinischen Leistungen, die von den medizinischen Einrichtungen für den Patienten gratis erbracht werden, kommt dabei aus verschiedenen Quellen (Pflichtversicherungsbasisprogramm, regionalen sowie föderalem Budget). Tatsächlich zu bezahlen sind vom Patienten neben reinen Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.) jene medizinischen Leistungen, die ohne medizinische Indikation, auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die lt. behandelndem Arzt nicht indiziert sind).

In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 33 (2) des föderalen Gesetzes Nr. 323-FZ hingewiesen werden, wonach "die Organisation von einfacher medizinischer Hilfe nach dem territorialen Prinzip erfolgt, damit diese näher an den Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort gebracht werden kann. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass Gruppen der zu bedienenden Bevölkerung gebildet werden, gemäß ihrem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort in bestimmten Organisationen und unter Berücksichtigung von Art. 21 des vorliegenden föderalen Gesetzes." Das heißt, dass auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem nach Art. 21 des Gesetzes 323-FZ gewählten Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem gewählten Arzt, kostenpflichtig ist.

(ÖB XXXX: Auskunft der Konsularabteilung, 4.5.2012)

Medikamente

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.

Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst unter anderem: multiple Sklerose, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Diabetes, zerebral-spastische Kinderlähmung, hämatologische Erkrankungen, Tuberkulose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in XXXX Apotheken liegen beispielsweise zwischen 30 (ca. 1,07 USD) und 135 RUB (ca. 4,80 USD).

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012)

Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, (Spät)Aussiedler in Deutschland, Forschungsbericht 2013 (auszugsweise)

Zentrale Ergebnisse:

Seit 1950 sind etwa 4,5 Millionen Menschen als Aussiedler bzw. Spätaussiedler nach Deutschland gekommen. Bis Ende der 1980er Jahre dominierten dabei Polen und Rumänien als Herkunftsländer, seit 1990 die (ehemalige) Sowjetunion. Insbesondere seit 2006 ist ein starker Rückgang der Zuzugszahlen zu beobachten. Durch die gesetzliche Begrenzung der Spätaussiedlereigenschaft auf Personen, die bis Ende 1992 geboren wurden, ist in absehbarer Zeit mit einem Auslaufen dieser Zuwanderungsform zu rechnen.

Im Jahr 2011 lebten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes etwa 3,2 Millionen (Spät)Aussiedler und mit ihnen eingereiste Angehörige im Bundesgebiet. Ihr Durchschnittsalter ist vergleichsweise hoch, ebenso der Anteil der verheirateten Personen und von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit. Fast drei Viertel der (Spät)Aussiedler in Deutschland wohnen in den vier Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen, weniger als fünf Prozent in den neuen Bundesländern ohne Berlin.

(...)

Zuwanderung und Aufnahme von (Spät)Aussiedlern in Deutschland:

Begriffsdefinitionen, gesetzliche Grundlagen und Verfahren

Spätaussiedler sind nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) deutsche Volkszugehörige, die unter einem Kriegsfolgenschicksal gelitten haben und die im BVFG benannten Aussiedlungsgebiete (insbesondere die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, aber auch eine Reihe weiterer Staaten)5 nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten einen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben (BMI/BAMF 2013: 46). Personen, die bis Ende 1992 auf Basis des BVFG zuwanderten, werden als Aussiedler bezeichnet (die gesetzliche Grundlage dafür war § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG). Durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) vom 21. Dezember 19926 wurde diese Rechtsfigur durch die des Spätaussiedlers abgelöst. Zugleich kann, wer nach dem 31. Dezember 1992 geboren ist, kein Spätaussiedler mehr sein (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG), wodurch es in absehbarer Zeit zu einem Auslaufen dieser Zuwanderungsform nach Deutschland kommen wird.

Deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG ist, "wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis

durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird" (§ 6 Abs. 1 BVFG). Dies gilt für Personen, die bis einschließlich des 31. Dezember 1923 geboren wurden. Für nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen, die sog. "Spätgeborenen", ist § 6 Abs. 2 BVFG maßgeblich, der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz (SpStatG) vom 30. August 2001 sowie aktuell durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (10. BVFGÄndG) neu gefasst wurde. Nach der neuen Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG kann als Spätaussiedler aufgenommen werden, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt und sein Bekenntnis bestätigt hat durch die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Nach dem 10. BVFGÄndG kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung oder "auf andere Weise" erfolgen, insbesondere auch durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse.

§ 5 des BVFG regelt Ausschlusstatbestände für den Spätaussiedlerstatus. Danach kann unter anderem kein Spätaussiedler sein, wer in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder wer die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung aufgrund eines kriminellen Delikts verlassen hat. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des BVFG vom 16. Mai 2007 wurden die Ausschlussgründe erweitert (eine vollständige Auflistung findet sich in BMI 2011: 142). Zur Feststellung dieser erweiterten Ausschlussgründe muss das Bundesverwaltungsamt (BVA) seither im Aufnahmeverfahren den Bundesnachrichtendienst, das

Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt beteiligen, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 28 BVFG).

Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der (Spät)Aussiedlerzuwanderung und -integration wurde bereits auf einige maßgebliche Regelungen - insbesondere Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sowie das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) - verwiesen. Ergänzend sind noch folgende Regelungen in der chronologischen Reihenfolge ihres Erlasses zu nennen:

Bereits 1989 trat das Wohnortzuweisungsgesetz (WoZuG) in Kraft, das nach mehrfachen Änderungen bis Ende 2009 galt. Es diente dem Ziel, "im Interesse der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den (Spät)Aussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich eine Überlastung von Ländern, Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, Trägern der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken" (§ 1 WoZuG, zitiert in Haug/Sauer 2007: 12). Hintergrund dieses Gesetzes war die feststellbare regionale bzw. kommunale Konzentration von (Spät)Aussiedlern durch den Zuzug zu bereits in Deutschland lebenden Verwandten und Bekannten, insbesondere mit dem Anstieg der Zuwanderungszahlen seit der zweiten Hälfte der 1980er Jahre, der entgegengewirkt werden sollte. Deshalb wurden (Spät)Aussiedler für eine festgelegte Zeit einem bestimmten Wohnort zugewiesen. Dabei handelte es sich zunächst um zwei Jahre, dann um eine unbefristete Zeit und schließlich seit dem Jahr 2000 um drei Jahre (Haug/Sauer 2007: 12). Ausnahmen wurden nur gewährt, wenn die betreffenden Personen an einem selbst gewählten Wohnort einen Arbeitsplatz und eine eigene Wohnung nachweisen konnten. Nur am zugewiesenen Wohnort erhielten sie Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bzw. SGB XII (Sozialhilfe), ansonsten nur die unabweisbar gebotene Hilfe nach dem SGB XII, die im Wesentlichen die Verpflegungs- und die Rückreisekosten an den zugewiesenen Wohnort umfasste (Haug/Sauer 2007: 12). Seit der Aufhebung des Wohnortzuweisungsgesetzes können Spätaussiedler ihren Wohnort im Bundesgebiet frei und ohne sozialrechtliche Nachteile wählen. Dessen ungeachtet existiert aber weiterhin eine Verteilung der neu einreisenden Personen auf die Bundesländer, die das Bundesverwaltungsamt nach dem so genannten "Königsteiner Schlüssel" vornimmt (vgl. § 8 BVFG).

Mit dem Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990 wurde das formalisierte, zweistufige Aufnahmeverfahren eingeführt, das bis heute für Spätaussiedler gültig ist (BMI/BAMF 2013: 46). Die erste Stufe umfasst das vom Bundesverwaltungsamt durchgeführte Aufnahmeverfahren im Herkunftsland, bei dem das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen bzw. die Spätaussiedlereigenschaft des Antragstellers vorläufig überprüft und durch Erteilung eines Aufnahmebescheides bejaht wird. Nur in besonderen Härtefällen kann die Erteilung eines Aufnahmebescheides noch nach Verlassen des Herkunftsgebietes erfolgen, wenn sich die betreffende Person bereits im Bundesgebiet aufhält (BMI 2011: 139f.).

Wesentlich für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft ist das Kriegsfolgenschicksal, also erlittene Benachteiligungen und deren Nachwirkungen aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit (§ 4 BVFG). Bei Antragstellern aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion werden solche Benachteiligungen gesetzlich unterstellt (§ 4 Abs. 1 BVFG), allerdings seit 2007 nicht mehr bei Antragstellern aus den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, da diese inzwischen zur Europäischen Union gehören (BMI/BAMF 2013: 47). Personen aus diesen Herkunftsländern, ebenso wie aus den übrigen Aussiedlungsgebieten außerhalb der ehemaligen Sowjetunion, müssen im Aufnahmeverfahren glaubhaft machen, dass sie am 31. Dezember 1992 oder danach entsprechenden Benachteiligungen oder deren Nachwirkungen ausgesetzt waren (§ 4 Abs. 2 BVFG). Des Weiteren ist im Aufnahmeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit erfüllt ist. Da die meisten Antragsteller inzwischen nach dem 31. Dezember 1923 geboren sein dürften (sog. "Spätgeborene", vgl. die einleitenden Begriffsdefinitionen), ist für diesen Nachweis unter anderem notwendig, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Seit 1997 werden zur Feststellung der sprachlichen Aufnahmevoraussetzungen flächendeckend Anhörungen der Spätaussiedlerbewerber in den Aussiedlungsgebieten durchgeführt (BMI/BAMF 2013: 48). Begonnen wurde mit diesen Anhörungen bereits 1996 (Hensen 2009: 56f.).

Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers können unter bestimmten Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid einbezogen werden; das Rechtsinstitut der "Einbeziehung" wurde ebenso wie das Konzept "Spätaussiedler" mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geschaffen (Hensen 2009: 54). Das Bundesvertriebenengesetz kennt seither keine Generationenbegrenzung mehr, daher können z.B. auch Enkel des ursprünglichen Antragstellers im Bundesgebiet Aufnahme finden. Die Einbeziehungsvoraussetzungen für Angehörige wurden durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 und 2013 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes neu gefasst. Eine Einbeziehung war nach dem Zuwanderungsgesetz nur noch möglich, wenn:

• der Spätaussiedlerbewerber selbst sie ausdrücklich beantragt und das Herkunftsgebiet noch nicht verlassen hat;

• für die einzubeziehenden Personen kein Ausschlussgrund nach § 5 BVFG vorliegt;

• Ehegatten seit mindestens drei Jahren mit dem Antragsteller verheiratet sind;

• Ehegatten und Abkömmlinge Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Der entsprechende Sprachtest ist beliebig oft wiederholbar.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, konnten die Angehörigen nicht einbezogen werden und mussten sich dem "normalen" Familiennachzugsverfahren nach dem Aufenthaltsrecht unterziehen. Dazu gehört seit 2007 für den nachreisenden nichtdeutschen Ehegatten ebenfalls ein Sprachnachweis, der allerdings nicht verlangt wird, wenn der Ehegatte zur Ausübung der Personensorge für einbezogene Kinder einreisen will (Hensen 2009: 59). Mit dem am 14. September 2013 in Kraft getretenen 10. BVFGÄndG wurde jedoch die Zusammenführung von Spätaussiedlerfamilien in wesentlichen Punkten erleichtert. So ist künftig eine nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid möglich, auch wenn kein Härtefall vorliegt. Es besteht kein zwingendes Erfordernis einer gemeinsamen Aussiedlung mehr. Zudem müssen minderjährige Abkömmlinge des Spätaussiedlers keinen Sprachnachweis mehr erbringen; dasselbe gilt für Personen mit körperlichen, geistigen und seelischen Krankheiten (bisher nur für Personen mit Behinderungen).

Auf der Grundlage des Aufnahmebescheids für Spätaussiedler wird ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet erteilt, da es sich bei den Inhabern der Aufnahme- bzw. der Einbeziehungsbescheide für Angehörige im Regelfall (noch) nicht um deutsche Staatsangehörige handelt. Sie benötigen daher gemäß der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) einen Titel für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach der Einreise beginnt die zweite Stufe des Aufnahmeverfahrens, die endgültige Statusfeststellung, die ebenfalls durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt. Das (positive) Ergebnis der so genannten Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG für die Spätaussiedler selbst (§ 15 Abs. 1) und ihre Angehörigen (§ 15 Abs. 2) ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen an Spätaussiedler nach dem BVFG oder anderen Gesetzen zuständig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 15 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Mit dem Ausstellen der Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erwerben Spätaussiedler und ihre Angehörigen zugleich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG). Diese Regelung gilt seit dem 1. August 1999; zuvor war ein förmliches Einbürgerungsverfahren notwendig. Dementsprechend sind Spätaussiedler ab dem Jahr 2000 auch nicht mehr in der amtlichen Einbürgerungsstatistik enthalten.

Die Zuwanderung von (Spät)Aussiedlern und ihren Familienangehörigen in Zahlen

Statistische Daten des Bundesverwaltungsamtes zur Zuwanderung von Aussiedlern und Spätaussiedlern nach Deutschland liegen seit dem Jahr 1950 vor (Hensen 2009: 47 sowie Lederer 1997: 231). Bis einschließlich 2012 sind rund 4,5 Millionen Menschen in die Bundesrepublik gekommen, der größere Teil von ihnen - rund 2,5 Millionen - seit dem Jahr 1990. Seit dieser Zeit, also dem Ende des Kalten Krieges, hat sich auch die Zusammensetzung der (Spät)Aussiedlerzuwanderung nach Herkunftsländern deutlich verändert.

Die Zuwanderung von (Spät)Aussiedlern aus der ehemaligen Sowjetunion von 1950 bis 1989 beträgt 255.301, von 1990 bis 2000 1.724.665, von 2001-2012 381.519, was insgesamt 2.361.485 ausmacht.

Die Zuwanderung bis einschließlich 1989, die insgesamt rund zwei Millionen Menschen umfasste, kam zu mehr als 60 % aus Polen. Rumänien, die seinerzeit noch bestehende Sowjetunion sowie alle anderen Staaten (unter anderem die Tschechoslowakei, Ungarn und Jugoslawien) hatten jeweils einen Anteil von etwa 13 %. Das Jahrzehnt danach, von 1990 bis 2000, war hingegen stark vom (Spät)Aussiedlerzuzug aus der ehemaligen Sowjetunion geprägt. Mehr als 1,7 Millionen Menschen, über 80 % der Gesamtzahl, kamen aus diesem Gebiet, nur noch jeweils knapp 10 % aus Polen und Rumänien. In dieser Periode wurden - trotz Kontingentierungen des Zuzugs - mehr Menschen als (Spät)Aussiedler in Deutschland aufgenommen als in den fast vierzig Jahren zuvor insgesamt.

Seit dem Jahr 2001 ist der Anteilswert der Spätaussiedlerzuzüge aus der ehemaligen Sowjetunion weiter auf fast 100 % gestiegen, jedoch bei einer insgesamt stark zurückgehenden Zahl.

Neben dem Wandel bei den Herkunftsländern hat sich innerhalb der zuwandernden Gruppe eine weitere Veränderung vollzogen: Der Anteil der Spätaussiedler in eigener Person (nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG) betrug im Jahr 1993 78 %, im Jahr 2004 lag er bei nur noch 19 %. Dementsprechend stieg der Anteil der in die Aufnahmebescheide einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 7 Abs. 2 BVFG) sowie sonstiger Angehöriger (§ 8 Abs. 2 BVFG) stark an. Seit dem Jahr 2005 ist mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wieder eine Verschiebung der Relation zugunsten der Spätaussiedler in eigener Person zu verzeichnen; ihr Anteil an der Zuwanderung des Jahres 2011 betrug 28 %. Die gewandelte Zusammensetzung seit den 1990er Jahren wird in der Literatur mit einer Zunahme von Integrations- und Sprachproblemen in Verbindung gebracht.

Die Entwicklung nach einzelnen Jahren zeigt zunächst, dass bis 1987 zumeist (mit Ausnahme der Jahre 1957 und 1958) deutlich unter 100.000 Aussiedler nach Westdeutschland kamen. Ab Mitte der 1970er Jahre ist eine Stabilisierung auf dem Niveau von durchschnittlich 50.000 Zuzügen pro Jahr zu verzeichnen. 1988 kam es - parallel zu den politischen Öffnungsprozessen in der ehemaligen Sowjetunion - zu einem sprunghaften Anstieg auf über 200.000 Zuzüge. In diesem Jahr wurde auch der erste Aussiedlerbeauftragte der Bundesregierung, Horst Waffenschmidt, berufen (Hensen 2009: 51). Nach einer weiteren Steigerung auf 377.000 Zuzüge im Jahr 1989 wurde schließlich 1990 der Höhepunkt mit 397.000 Zuzügen erreicht. Flankiert von der Verabschiedung des Aussiedleraufnahmegesetzes, wodurch ein formalisiertes Verfahren bereits in den Herkunftsländern eingeführt wurde, sowie durch die erste Kontingentierung mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ab 1993 gingen die Zuwanderungszahlen von Spätaussiedlern wieder zurück. Sie blieben aber die gesamten 1990er Jahre auf einem Niveau von über 100.000 jährlich. Innerhalb des nunmehr dominierenden Herkunftsgebietes, der ehemaligen Sowjetunion, waren bzw. sind vor allem Kasachstan und die Russische Föderation Hauptaussiedlungsgebiete.

Ab dem Jahr 2000 sank die Zahl der Zugänge auf unter 100.000 (wiederum angestoßen von einer entsprechenden Kontingentierung). Ein besonders starker Bruch ist im Jahr 2006 zu verzeichnen, offenbar in Folge des Zuwanderungsgesetzes und der damit geänderten Einbeziehungsvoraussetzungen für Ehegatten und Abkömmlinge. Seitdem liegen die Zuwanderungszahlen bei unter 10.000 Personen jährlich und sind in den Jahren 2010/2011 auf nur noch etwas über 2.000 Personen gefallen. Für 2012 lag die Zahl bei 1.817. Der stetige Rückgang der Spätaussiedlerzahlen ist vor allem auf die Verschärfung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen zurückzuführen. Auch die politische und gesellschaftliche Konsolidierung in den Herkunftsstaaten sowie der Rückgang der Zahl aussiedlungsberechtigter Personen können zu dieser Entwicklung beigetragen haben. Es bleibt abzuwarten, ob die am 13. Juni 2013 vom Deutschen Bundestag mit dem 10. BVFGÄndG beschlossenen Erleichterungen - sowohl bei der Aufnahme von Spätaussiedlern als auch bei der Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen - in den kommenden Jahren wieder zu einer Steigerung der Zuwanderung führen.

Das Statistische Bundesamt beziffert anhand des Mikrozensus 2011 die Zahl der in Deutschland lebenden, selbst zugewanderten (Spät)Aussiedler und ihrer mit eingereisten Angehörigen mit rund 3,2 Millionen und stellt fest, dass sich damit "noch gut 71 % aller 4,5 Millionen insgesamt seit 1950 zugewanderten Aussiedler und Spätaussiedler in Deutschland aufhalten" (Statistisches Bundesamt 2012: 7). Die Differenz zwischen Zuwanderungs- und Bestandszahl von 1,3 Millionen Personen dürfte sich zum größeren Teil aus Sterbefällen zusammensetzen und zu einem geringeren Teil aus rück- oder weitergewanderten Personen. Denkbar ist aber auch eine Untererfassung des Bestandes von (Spät)Aussiedlern im Mikrozensus, beispielsweise weil der entsprechende Status in der Befragung bewusst oder unbewusst nicht angegeben wird, oder aus stichprobensystematischen Gründen (Seifert 2008: 12f.).

Zur Rück- und Weiterwanderung von (Spät)Aussiedlern finden sich in der Literatur vereinzelte, aber nicht näher belegte Hinweise (Klekowski von Koppenfels 2008: 116) und insgesamt nur sehr wenige Beiträge (Schönhuth 2008a/b; Baraulina 2013), die insgesamt keine abschließende Beurteilung erlauben, ob es sich um ein quantitativ bedeutsames Phänomen handelt. Insbesondere existieren auch keine belastbaren Zahlenangaben, was hauptsächlich darin begründet liegt, dass (Spät)Aussiedler in der deutschen Wanderungsstatistik nicht als solche identifizierbar sind. Sie gehen ohne weiteren Hinweis als deutsche Staatsangehörige in die Erhebungen ein. Daten zur Absicht von (Spät)Aussiedlern und ihren Nachkommen, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, sprechen allerdings gegen die Annahme einer starken Rückwanderung, insbesondere auch bei der jüngeren Generation.

(...)

ACCORD, Russische Föderation: Diskriminierung von Angehörigen der deutschen Minderheit, Anfragebeantwortung a-5270 vom 25.01.2007

Speziell zur Lage von Deutschen konnten folgende Informationen gefunden werden:

In einer vergleichenden Analyse der Föderalistischen Union Europäischer Volksgruppen (FUEV) vom Herbst 2002 über die rechtlichen Rahmenbedingungen von verschiedenen ethnischen Minderheiten in mehreren europäischen und zentralasiatischen Staaten werden die Angaben von Vertretern der einzelnen Minderheiten verglichen. Dabei wird für die Deutschen in Russland keine staatliche oder gesellschaftliche Diskriminierung angegeben (FUEV, 2002, S. 5).

Als besondere Problemfelder werden von den Vertretern der Russlanddeutschen folgende Punkte genannt:

"Die Russlanddeutschen sehen als besonderes Erschwernis die zerstreute Siedlungsweise der Volksgruppe in Folge der Stalinschen Deportationen und der Unterdrückung der Sprache und Kultur in der Zeit des Kommunismus. Hinzu kommt die massenhafte Auswanderung nach Deutschland. Zur Erhaltung der Kultur, Sprache und Identität der Volksgruppe soll eine soziokulturelle Infrastruktur mit Begegnungszentren, Medien, Angeboten zum Spracherwerb und Kinder- und Jugendclubs aufgebaut werden."

(FUEV, 2002, S. 14)

Die russische Nachrichtenagentur RIA Novosti berichtete im August 2005, dass der russische Minister für Regionalentwicklung angekündigt habe, dass die vorgesehene finanzielle Unterstützung für die Deutschen mit russischer Staatsbürgerschaft 2006 nicht gekürzt werden solle. 2005 habe Russland 13,7 Mio Euro in dieses Programm investiert, unter anderem für den Bau von Häusern, Schulen, Kindergärten und Kultureinrichtungen.

"The financing of a federal target program on the support for ethnic Germans who hold Russian citizenship will not be cut in 2006, Russia's regional development minister said Wednesday. "The federal target program on the support for Russian Germans was launched some years ago," Vladimir Yakovlev said at a meeting with Hans Peter Kemper, Bundestag deputy and German government commissioner for repatriates and national minorities. "The program received support for next year and we hope that it will be supported in the subsequent years." "We held talks [with the relevant departments] in order not to reduce the program's budget in 2006," the minister added. He said that the Regional Development Ministry handled inter-ethnic relations, with the support for Germans a priority, and, accordingly, was responsible for the federal program. In 2005, Russia allocated 13.7 million euros for the program, including 11.3 million euros for the construction of housing, schools, kindergartens and cultural facilities, and 2.46 million for the development of culture, education, publishing, and other areas. Kemper said that Germany was set to allocate 10 million euros for the financing of relevant projects in 2005. He added that this year Germany had to save budget funds but

next year financing would be increased." (RIA Novosti, 16. August 2005)

Im Jahr 2000 hat die deutsche Bundeszentrale für politische Bildung (BPB) eine Broschüre zum Thema "Aussiedler" veröffentlicht, in der über die Lage der Deutschen in Russland unter anderem Folgendes berichtet wird:

"Zum Zeitpunkt der Volkszählung 1989 bekannten sich 842295 Einwohner der Russländischen Föderation zu ihrer deutschen Volkszugehörigkeit. Mit geschätzten 800000 Personen ist die Minderheitengruppe auch im Jahr 2000 noch sehr groß. Doch aus Russland gibt es ebenfalls Ausreisen in beachtlichem Umfang, wenn sie auch in der Relation wesentlich geringer sind als die aus Kasachstan. So siedelten von 1992 bis 1999 aus der Russländischen Föderation 460693 Personen aus, die Zahl der Aussiedler aus Kasachstan betrug im gleichen Zeitraum 732950 Personen. Hierfür dürfte vor allem die wesentlich stabilere Minderheitensituation maßgeblich sein. Trotz der auch in Russland

sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation, die sich nach einer leichten Besserung mit der Rubel-Krise im Sommer 1998 nochmals verschärfte, wurde die Russländische Föderation nach dem Zerfall der Sowjetunion zum Aufnahmeland für Russlanddeutsche aus den mittelasiatischen Staaten der GUS.

Die Siedlungsgebiete der Russlanddeutschen in der Russländischen Föderation liegen heute in Westsibirien, in den Gebieten Tomsk, Nowosibirsk, Barnaul und Omsk. Hier befinden sich auch die beiden 1991 und 1992 wieder errichteten Deutschen Nationalen Rayons Halbstadt (Altai-Region) und Asowo (bei Omsk). Weitere Siedlungsschwerpunkte befinden sich an der Wolga: Burni im Rayon Engels und Stepnoje im Rayon Marx, beide im Gebiet Saratow, sowie Galki mit einigen umliegenden Ortschaften im Rayon Kamyschin, Gebiet Wolgograd, die innerhalb der Grenzen der ehemaligen Wolgarepublik liegen. Für eine Wiedererrichtung der Wolgarepublik selbst gibt es aufgrund der politischen Entwicklung in der Ära Jelzin (1991-1999) kaum noch Chancen.

1993 beschloss die Deutsch-Russische Regierungskommission im Gebiet Leningrad einen weiteren Siedlungsschwerpunkt für die Russlanddeutschen auszubauen. In Peterhof-Strelna wurde eine Modellsiedlung mit Häusern für Familien aus Mittelasien und Kasachstan konzipiert. Ein erster Bauabschnitt sollte 50 Wohneinheiten umfassen, in einem zweiten sollten weitere 68 Häuser folgen. Die Häuser waren zunächst als genossenschaftliches Eigentum geplant, sollten aber später von den Bewohnern käuflich erworben werden können. Durch eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit sollte die Bevölkerung der Umgebung von dem Projekt überzeugt werden. In einer Umfrage äußerten sich nach Auskunft der Agentur für territoriale Entwicklung Neudorf-Strelna von 1333 Befragten 69

Prozent "positiv", 21 Prozent "neutral" und 9,8 Prozent "eher negativ" bzw. "negativ". Dennoch gab es Proteste gegen die Siedlung. Die ersten fertig gestellten Häuser wurden 1998 bezogen. Aufgrund von Problemen mit den lokalen Behörden, die es für die Neusiedler erschwerten, ein dauerhaftes Wohnrecht für die Region zu erhalten, und wegen erheblich gestiegener Projektkosten beschloss die Bundesregierung, das Projekt nicht weiter zu betreiben. Dies entsprach auch ihrer Entscheidung, keine Großprojekte mehr zu fördern. Eine abschließende Förderung von 500000 DM soll den Abschluss der ersten Bauphase sicherstellen. Sie enthielt darüber hinaus Mittel für Kleinunternehmen, um den Neubürgern eine wirtschaftliche Basis zu sichern.

Die Siedlungsschwerpunkte in der Russländischen Föderation sind zum Anziehungspunkt für Russlanddeutsche aus Kasachstan und den anderen asiatischen Staaten der GUS geworden. Sie und die umliegenden Gebiete mit einem hohen Anteil an russlanddeutscher Bevölkerung stehen im Zentrum des Engagements der Bundesrepublik Deutschland für die Russlanddeutschen. Dazu zählt insbesondere auch Westsibirien.

In Russland existiert eine Vielzahl von gesellschaftspolitischen Vereinigungen der Russlanddeutschen, darunter zum Beispiel der "Internationale Verband der Russlanddeutschen" oder der "Internationale Verband der Deutschen Kultur" (IVDK). Uneinigkeit untereinander hat jedoch die Zusammenführung unter einem Dach bisher verhindert. Die Gesellschaft "Wiedergeburt", die seit ihrer Gründung 1989 die Autonomiebewegung vertrat, konnte ihre Registrierung beim russischen Staat als föderale Gesellschaft nicht mehr erreichen. Ein neuer Anlauf zur Initiierung einer gesellschaftspolitischen Bewegung wurde mit der erneuten Gründung einer gesamtrussischen Organisation "Wiedergeburt" auf einer Konferenz von "Vertretern gesellschaftlicher Vereinigungen und nationalterritorialer Einheiten der Deutschen in der Russischen Föderation" am 18. März 2000 in XXXX gestartet." (BPB, 2000)

Angesichts der knappen Quellenlage möchten wir Sie auch auf einen Artikel hinweisen, der im Dezember 2006 von Kavakzcenter veröffentlicht worden ist, einer Homepage der tschetschenischen Separatisten, die für ihre russenfeindliche Haltung bekannt ist und daher nicht als unparteiische Quelle gewertet werden kann. In diesem englischsprachigen Artikel wird von "brutaler Unterdrückung" der deutschen Minderheit im Gebiet Kaliningrad (Köingsberg) berichtet (Kavkazcenter, 30. Dezember 2006).

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 25. Jänner 2007)

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass sein Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - den Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß verlassen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer will von einem Wolgadeutschen namens XXXX abstammen, weshalb ihm der Status eines (Spät)Aussiedlers in Deutschland zu gewähren sei. Die russischen Behörden hätten dies jedoch verhindert, indem sie Informationen zurückhalten bzw. nicht bestätigen würden, dass XXXX der Vater des Beschwerdeführers sei. Vielmehr würden die russischen Behörden seinen Stiefvater XXXX als seinen Vater ausweisen. Unter Zwang seines Stiefvaters und seiner Mutter habe er mit 16 Jahren einer Adoption durch XXXX zugestimmt.

Die russischen Behörden hätten ihm zu Unrecht die Ausstellung entsprechender Dokumente - wonach er XXXX heiße und der deutschen Volksgruppe angehöre - verwehrt, wodurch er in weiterer Folge von deutschen Behörden nicht als (Spät)Aussiedler in Deutschland anerkannt worden sei.

Infolge der ihm widerfahrenen Ungerechtigkeit habe er sich letztlich mit einem Schreiben an den Präsidenten Medwedew gewandt, der dieses jedoch lediglich zuständigkeitshalber weitergeleitet habe. Von der zuständigen Stelle sei sein Ansinnen abgelehnt worden.

Durch das Schreiben an den Präsidenten sei eine nicht näher bekannte nationalistische Gruppierung auf ihn aufmerksam geworden und habe er ein anonymes Schreiben erhalten, das eine nationalistische Äußerung bzw. Drohung enthalten habe.

Der Beschwerdeführer habe sich infolge dieses Schreibens verfolgt gefühlt und habe sich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich insbesondere stark gesteigert dargestellt. Weiters war sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat als nicht plausibel und nicht nachvollziehbar zu bewerten. Auch die vorgelegten bzw. im konkreten Fall die nicht vorgelegten Unterlagen und Dokumente haben den Eindruck verstärkt, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

Festzuhalten ist, dass aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer sich ungerecht behandelt fühlt, da ihm der Status eines (Spät)Aussiedlers in Deutschland nicht zuerkannt wurde, kein Vorbringen resultiert, das an einem der in der GFK genannten Verfolgungstatbestände anknüpft.

Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft darlegen, dass er im Zuge der Recherche über seinen leiblichen Vater von den staatlichen Behörden Eingriffe von gewisser Intensität zu erdulden gehabt hat. Seine dahingehenden Ausführungen konnte er durch keinerlei Fakten untermauern. Vielmehr schilderte er in seinen Befragungen und Schreiben immer wieder, dass die staatlichen Behörden und Organe sich aus nicht erklärbaren Gründen geweigert hätten, ihm Unterlagen betreffend seinen angeblichen leiblichen Vater, der der deutschen Volksgruppe angehöre, auszuhändigen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach Unterlagen zu seinem Vater keine körperlichen Eingriffe zu erdulden gehabt hat und er auch sonst keine Repressionen zu erdulden gehabt hat.

Die Klärung der Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich ein Wolgadeutscher namens XXXX gewesen ist und eine Änderung des Namens und der Volksgruppe des Beschwerdeführers durch die russischen Behörden zu erfolgen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten, ebenso wenig, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Spätaussiedlers und damit ein Aufenthalt in Deutschland zu gewähren ist. Dafür sind die österreichischen Behörden und Gerichte nicht zuständig.

Hiefür sind vielmehr die russischen und die deutschen Behörden zuständig.

Die russischen Behörden gehen jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsangehöriger und russischer Volksgruppenzugehöriger ist. Ihm wurde auch im Jahr 2008 ein entsprechendes Duplikat seiner Geburtsurkunde ausgestellt. Die deutschen Behörden sollen seinen Antrag laut seinen Ausführungen auch negativ entschieden haben. Der Status eines Spätaussiedlers und damit ein Aufenthalt in Deutschland sind ihm nicht gewährt worden.

Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer ein Duplikat seiner Geburtsurkunde vorgelegt hat, wo als Vater XXXX mit russischer Volksgruppenzugehörigkeit eingetragen ist. Der Beschwerdeführer scheint in dieser Geburtsurkunde unter dem Familiennamen XXXX und russischer Volksgruppenzugehörigkeit auf. Sein nunmehriger Familienname resultiert aus einer Eheschließung. Er hat den Namen seiner mittlerweile geschiedenen Frau angenommen.

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Identität und Volksgruppenzugehörigkeit in der Russischen Föderation sein Leben lang aufgetreten, bis er im Jahr 2007 eine Frau kennengelernt hat, die Wolgadeutsche sein soll, in Deutschland leben soll und mit der der Beschwerdeführer in Deutschland leben wollte.

Der mittlerweile über 70jährige Beschwerdeführer hat demnach offensichtlich sein gesamtes Leben ohne Probleme in der Russischen Föderation leben können und kann aus seinem Vorbringen auch nicht erkannt werden, dass er vor dem Kennenlernen der Wolgadeutschen, zu der er ziehen wollte, ernsthaft versucht hat, seinen angeblichen Geburtsnamen und die deutsche Volksgruppenzugehörigkeit seines angeblichen leiblichen Vaters anzunehmen. Dies erscheint auch insofern verwunderlich, als die Mutter des Beschwerdeführers und der in der von ihm vorgelegten offiziellen Geburtsurkunde angeführte Vater bereits im Jahr 1980 bzw. 1982 verstorben sind. Zumal der Beschwerdeführer XXXX gehasst haben will und seine Mutter und besagter XXXX den Beschwerdeführer zu einer Adoption durch diesen gezwungen haben sollen, erscheint umso unverständlicher, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits mit seiner Volljährigkeit spätestens jedoch nach dem Tod seiner Eltern bzw. nach dem Zerfall der Sowjetunion versucht hat, seine Daten zu seinem Vater und zu seiner Volksgruppe richtigzustellen. Verwunderlich ist auch, dass der Beschwerdeführer, der sich der deutschen Volksgruppe zugehörig gefühlt hat, Zeit seines Lebens nie die deutsche Sprache erlernt hat. In der Beschwerdeverhandlung meinte er, dass er in der Schule in Russland etwas Deutsch gelernt habe. Seine Mutter habe seinem Vater verboten mit dem Beschwerdeführer Deutsch zu sprechen (S. 6 Verhandlung).

Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Werdegang und Lebenslauf sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten russischen Dokumente über seine Ausbildung, seine Berufslaufbahn bis hin zu der Altersrente, die er im Herkunftsstaat bereits bezogen hat, deuten auf das Leben eines durchschnittlichen russischen Staatsangehörigen hin.

All diese Umstände deuten jedoch nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten unter seiner Volksgruppenzugehörigkeit gelitten hat. Insbesondere finden sich auch keine Anhaltspunkte im Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer für die deutsche Volksgruppe in irgendeiner Weise eingesetzt hat. Er verneinte auch, sich jemals an Vereine gewandt zu haben, die Deutschrussen repräsentieren (S. 12, Verhandlung).

Der Wunsch des Beschwerdeführers, den Namen seines angeblichen leiblichen Vaters und dessen Volksgruppe anzunehmen, steht zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Beziehung mit einer Wolgadeutschen im Jahr 2007 und den Wunsch, zu dieser nach Deutschland zu ziehen.

Zumal seine Mutter bereits verstorben ist und der Beschwerdeführer niemanden nennen konnte, der seine Angaben hinsichtlich seiner Abstammung verifizieren konnte, kommt den von ihm vorgelegten Unterlagen besondere Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer hat ein Duplikat seiner russischen Geburtsurkunde aus dem Jahr 2008 vorgelegt, in der als sein Vater XXXX angeführt ist. Dort wird er auch als russischer Volkszugehöriger geführt.

Darüber hinaus will der Beschwerdeführer bei den tadschikischen Behörden seine Geburtsurkunde angefordert haben. Von diesen sei ihm ein Geburtseintrag aus dem Jahr XXXX samt Begleitschreiben übermittelt worden, wonach sein Vater tatsächlich XXXX sei, der deutscher Volkszugehöriger sei.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung und in der folgenden schriftlichen Stellungnahme vermeint, dass die Ausbesserungen an seiner Geburtsurkunde ein übliches Vorgehen der tadschikischen Behörden darstelle, der tadschikische Botschafter in XXXX aufgrund dieser Urkunde, die Vaterschaft zu seinem leiblichen Vater bestätigt habe und er im Übrigen einen Arbeitsvertrag seiner Mutter vorgelegt habe, wo sein tatsächlicher Name enthalten sei, war dem wie folgt entgegenzuhalten:

Das genannte Begleitschreiben des tadschikischen Botschafters in XXXX konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Dieses soll sich in XXXX bei den zuständigen Behörden befinden. (AS 377)

Dort soll sich im Übrigen auch das Original des Geburtseintrages der Gebärklinik finden. Dieses habe er der Dolmetscherin der deutschen Botschaft in XXXX ausgehändigt. (S. 7 Verhandlung)

Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie dieses Geburtseintrages ist als Vater - wenn auch durchgestrichen - XXXX, der deutschen Volksgruppe zugehörige - eingetragen. Dieser Geburtseintrag wurde ein Monat nach seiner Geburt ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat hiezu erklärt, dass dieser Eintrag später korrigiert worden sei (S. 8 Verhandlung).

Betrachtet man die Kopie des Geburtseintrages, sticht hervor, dass die Eintragungen im Vordruck derart erfolgt sind, dass grundsätzlich der zur Verfügung stehende Platz neben dem Vordruck ausgenützt wurde. Die entsprechenden Leerfelder wurden zentriert ausgefüllt. Lediglich die Einträge, die durchgestrichen sind, sind linksbündig ausgefüllt worden und ist daneben jeweils ausreichend Platz für eine korrigierende Eingabe. Zumal jedoch zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers nicht absehbar war, dass Eingaben zu korrigieren sein werden, handelt es sich bei dem vorgelegten kopierten Geburtseintrag offensichtlich um eine Fälschung, andernfalls wohl sämtliche Eintragungen zentriert erfolgt wären.

Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb im Geburtseintrag nicht nur die Daten zum Vater sondern auch der Familiennamen der Mutter korrigiert wurde, hat sich die Person der Mutter doch nicht geändert. Der Beschwerdeführer konnte hiefür keine Erklärung finden. Er meinte, dass nach 50 Jahren alle Bestätigung vernichtet werden würden und man sich aus der Gebärklinik eine Bestätigung holen müsse. Er meinte auch, dass es sich um eine Kopie des Originals handle und seine Mutter im Jahr XXXX noch nicht XXXXgeheißen habe. So heiße sie erst seit dem Jahr 1956 (S. 8 Verhandlung).

Bereits zuvor erklärte er, dass ihm ein Verwandter empfohlen habe, sich direkt an die tadschikische Botschaft zu wenden. Dort habe man ihm gesagt, dass Dokumente über Russen in Tadschikistan nach 50 Jahren vernichtet werden würden, weil man davon ausgehen, dass diese nicht mehr gebraucht werden würden. (S. 7, Verhandlung)

Geht man von diesen Ausführungen aus, kann im Jahr XXXX, dem Entstehungszeitpunkt der Bestätigung der Entbindungsklinik, noch niemand gewusst haben, dass seine Mutter später XXXX heißen würde. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass man das damals noch nicht gewusst habe, er habe diese Bestätigung erst im Jahr 2008 erhalten (S. 8, Verhandlung).

Geht man davon aus, dass es sich bei dem Geburtseintrag, um die Aufzeichnungen der Entbindungsklinik handelt, ist umso unverständlicher, wieso dort Änderungen zum Vater bei einer Adoption bzw. ein neuer Familiennamen der Mutter eingetragen worden sein sollen.

Derartige Änderungen müssen doch vielmehr bei den staatlichen Behörden durchgeführt werden. Einen derartigen Nachweis konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht liefern bzw. meinte er, dass Eintragungen nach 50 Jahren vernichtet werden würden.

Es ist demnach nicht logisch nachvollziehbar, weshalb im Geburtseintrag die darin angeführten Korrekturen vorgenommen wurden.

Er legte auch einen Arbeitsvertrag mit seiner Mutter vor, aus dem hervorgehen soll, dass er XXXX heiße (S. 8 Verhandlung). Dieses Dokument stellt jedoch kein offizielles und überprüfbares Dokumente vor, weshalb ihm auch keine besondere Beweiskraft zukommt.

Gegen die Echtheit bzw. Richtigkeit spricht schließlich, dass der Beschwerdeführer die soeben genannten und noch weitere Unterlagen den deutschen Behörden in einem Aussiedlerverfahren vorgelegt hat, die deutschen Behörden nach seinen Ausführungen sein Verfahren jedoch negativ entschieden haben.

Im Akt auf AS 305 findet sich eine handschriftliche Abschrift von Teilen des Ablehnungsschreibens, wo jedoch Gründe für die Ablehnung nicht angeführt sind. Dort findet sich lediglich das Wort abgelehnt. Der Beschwerdeführer konnte auf Aufforderung dieses Ablehnungsschreiben nicht vorlegen, meinte auf die Frage nach dem Inhalt, dass die Ablehnung deshalb erfolgt sei, da die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt worden seien (S. 9, Verhandlung).

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wurden demnach von den deutschen Behörden überprüft und haben die deutschen Behörden festgestellt, dass diese nicht dazu geeignet sind, dem Beschwerdeführer den Status eines Spätaussiedlers zu gewähren. Wenn schon die dafür zuständigen Behörden aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht feststellen konnten, dass der Beschwerdeführer von einem Wolgadeutschen abstammt, kann dies aufgrund derselben Unterlagen auch nicht von der erkennenden Richterin festgestellt werden.

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im November 2008 an das DXXXXgewandt hat, um ihm bei der Suche nach seinem leiblichen Vater zu helfen. Auch dem XXXX ist es nicht gelungen, die Angaben zum Vater des Beschwerdeführers zu verifizieren. Vielmehr teilte dieses dem Beschwerdeführer am 15.01.2009 mit, dass anhand seiner Angaben und vorgelegten Dokumente keinerlei Hinweise auf seinen Vater festgestellt werden konnten.

Die Angaben zum angeblichen leiblichen Vater des Beschwerdeführers konnten durch diesen demnach aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt werden.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm die russischen Behörden zu Unrecht keine Unterlagen ausgestellt haben, wonach sein leiblicher Vater Wolgadeutscher sei, konnte er dafür keine schlüssige, plausible und nachvollziehbare Antwort liefern.

Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seines geschilderten Lebenslaufes insbesondere keinerlei Interesse der russischen Behörden an seiner Person nachweisen und insbesondere kein Interesse die Unterlagen zu seinem leiblichen Vater geheim zu halten.

In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer auch der in den Länderfeststellungen wiedergegebene Bericht über (Spät)Aussiedler in Deutschland vorgehalten. Nach diesem Bericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus dem Jahr 2013 leben in Russland 600.000 ethnische Deutsche mit Russischer Staatsbürgerschaft. In den Jahren 2001 bis 2012 sind aus der Russischen Föderation über 380.000 Russen nach Deutschland ausgesiedelt. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass diese Personen wahrscheinlich, entsprechende Dokumente gehabt hätten, die ihm jedoch von den russischen Behörden verweigert worden seien (S. 12 Verhandlung).

Damit konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht die Frage beantworten, weshalb viele andere deutschstämmigen Russen, die ausgereist sind, keine Probleme mit den Behörden gehabt haben, jedoch gerade der Beschwerdeführer an der Ausreise nach Deutschland gehindert werden sollte. Hiezu konnte der Beschwerdeführer keine logisch nachvollziehbare Antwort geben, sondern vermeinte, dass man ihn daran hindern wollte, dass er nach Deutschland ausreise (S. 12 Verhandlung).

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, ist es doch vollkommen unlogisch, dass man versucht hat, den Beschwerdeführer an einer Ausreise nach Deutschland zu hindern, ihm gleichzeitig jedoch ein Visum für Österreich ausgestellt hat und ihn aus der Russischen Föderation ausreisen hat lassen.

Nachdem dem Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente in seinem Sinne ausgestellt wurden, hat er sich in einem Schreiben an Medwedew gewandt, der dieses Schreiben an die zuständigen Behörden geleitet haben soll, von der er eine negative Antwort bekommen haben will.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass er dieses ablehnende Schreiben der russischen Behörden nicht vorgelegt hat.

Infolge dieses Schreibens an den Präsidenten will der Beschwerdeführer in das Blickfeld einer nationalistischen Gruppe geraten sein, die ihm einen Drohbrief ins Postfach geworfen haben soll. Dieser Drohbrief soll der Anlass zur Ausreise gewesen sein.

Auch der Drohbrief wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Diesen hat er vielmehr weggeworfen.

Er erklärte in diesem Zusammenhang auch, gewisse Dokumente aus Angst nicht mitgenommen zu haben, da er bei der Ausreise einer genauen Kontrolle unterzogen worden sei. Dies muss jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer zahlreiche kritische Unterlagen, darunter das kritische Schreiben an Medwedew, seine ausgebesserte Geburtsurkunde, das Ersuchen an das XXXX usw. mitgenommen hat.

Vor dem Bundesasylamt hat er insbesondere von einer Frau erzählt, von der er verfolgt worden sein soll. Der Drohbrief und die Verfolgung durch diese Frau waren auch letztlich die Gründe für die Ausreise, die er vor dem Bundesasylamt und in den Schreiben genannt hat. Nach der Ausreise soll sein jüngerer Sohn zusammengeschlagen worden sein. Auch in seinen handschriftlichen Schreiben war dies das wesentliche Vorbringen zu seiner Verfolgung.

Umso unverständlicher ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung plötzlich behauptet, dass er im Herbst 2010 an einer Kundgebung teilgenommen habe und sich in der Russischen Föderation zuletzt politisch betätigt habe.

Konkret gab er an: "Damals habe ich das gar nicht gesagt, jetzt fällt mir ein, dass es auf der XXXX es eine Kundgebung gegeben hat. Ich war bei dieser Kundgebung anwesend, später bin ich nicht hingegangen. Man hat damals gesagt, dass man allen Oppositionellen mit dem Knüppel entgegenkommt. Die Sondertruppen haben uns Anwesenden dann angewiesen, dass wir uns aus der Kundgebung entfernen sollen. VR: Gab es bis zu Ihrer Ausreise sonst noch irgendwelche Vorfälle? BF: Mit meinen Bekannten hat es Vorfälle gegeben, welche auch zu diesen Kundgebungen gegangen sind. Ich selbst bin ja bei der Kundgebung geblieben. Bei dieser Kundgebung wurden Teilnehmer verprügelt, ich selbst wurde nicht geschlagen aber der OMON hat in meiner Nähe Leute niedergeschlagen. Ich habe das alles mit eigenen Augen sehen müssen, ich weiß auch, dass Oppositionellen am Hauseingang aufgelauert wird und diese dann geschlagen werden. Mir ist das nicht passiert, aber ich weiß davon. Ich weiß nicht, was mir in Russland passiert, sie würden sich sicher an mir rächen wollen. VR: Wer würde sich den weshalb rächen wollen?

BF: Das würden die Behörden machen, wie sie das mit allen tun, die ihm nicht genehm sind. VR: Ihnen ist aber offensichtlich vor Ihrer

Ausreise nichts Derartiges passiert. BF: Rein körperlich ist mir nichts passiert, ich konnte ihren Schlagstöcken ausweichen. Die Leute von OMON schlagen wahllos auf Leute ein, egal ob Frauen oder Kinder. Ich wäre weiterhin Teilnehmer an Kundgebungen, weil ich gegen diese russische Politik bin. VR: Am Anfang habe ich Sie gefragt, ob Sie politisch aktiv sind, sie haben erzählt, dass sie keinerlei Interesse daran hätten. Sie haben im Erstverfahren auch nichts von der Teilnahme an einer Kundgebung erzählt. Warum sagen Sie nun, dass Sie oppositionelles Interesse haben bzw. geben Sie heute erstmals an, an einer Kundgebung teilgenommen zu haben. BF:

Ich wusste nicht, dass dies wichtig ist. VR: Sie haben erzählt, dass Sie verfolgt werden und auch einen Drohbrief erhalten haben und dies auch der Grund der Ausreise war. BF: Es gibt zwei Gründe. 1. Weil man meine Ansuchen abgelehnt hat, ich meine damit konkret mein Ansuchen auf Ausstellung einer Geburtsurkunde, worin aufscheint, dass mein Vater Deutscher Ethnie ist und 2. Grund ist, dass ich mit eigenen Augen gesehen habe, wozu das Putin-Regime fähig ist. Ich meine damit konkret, dass ich mitansehen musste, was während der Demonstration geschah, worüber ich vorhin geschildert habe. Ich möchte noch etwas sagen, das ist mir gerade eingefallen, ich habe einen Brief aus Tadschikistan mit einer Bestätigung erhalten. Ich ging mit diesem Dokument zu einem russischen Beamten und wies daraufhin, dass mein Vater Deutscher ist. Die Beamtin griff das Papier nur mit zwei Fingern an und sagte, dass wir den Asiaten nicht glauben. Auch im Zentralarchiv in XXXX hat mir ein Beamter zugesagt, dass die Besorgung eines Dokumentes 2.500 Rubel kostet. Sie haben nur Katz und Maus mit mir gespielt. In Wirklichkeit lagen alle

Dokumente in XXXX. VR: Sind Sie wegen der Verfolgungen und des Drohbriefs zur Polizei gegangen? BF: Ich war nicht bei der Polizei. Dies aus diesem Grund, weil man mir bei der Kundgebung den Pass abgenommen hat. VR: Warum haben Sie das niemals im ersten Verfahren und im Rahmen Ihrer zahlreichen, ausführlichen Schreiben erwähnt?

BF: Ich war total schockiert, auch wusste ich nicht, dass das wichtig wird. VR: Ist die Kundgebung, die Verfolgung und der Drohbrief alles an einem Tag passiert? BF: Nein, die Verfolgung begann ein Monat nachdem ich den Brief geschrieben habe. Den Pass habe ich gleich wieder im Zuge der Kundgebung wieder bekommen. VR:

Offensichtlich ist der fehlende Pass wohl nicht der Grund, dass Sie nicht zur Polizei gegangen sind. BF: Ich habe keine Anzeige erstattet, weil ich Angst hatte, dass man mir eine Ausreise verbieten wird. VR: Offensichtlich hat man Ihnen keine Probleme bei der Ausreise gemacht, Sie sind ja offiziell am Flughafen in XXXX ausgereist. BF: Dies nur weil ich keine Anzeige erstattet habe.

VR: Warum soll die Polizei Ihnen Probleme machen, wenn Sie anzeigen, dass Sie Drohbriefe erhalten. BF: Es war eine Anleitung einer Behörde, dass ich unter Beobachtung stehe. VR: Warum sollen Sie unter Beobachtung stehen? BF: Es werden alle bewacht, die der Opposition nahe stehen, von mir wussten Sie, dass ich Kundgebungen besucht habe. VR: Im gesamten Asylverfahren haben Sie niemals erwähnt, dass Sie politisch aktiv waren, auch haben Sie niemals davon erzählt, dass Sie wegen der Teilnahme an Kundgebungen bewacht wurden. Vielmehr haben Sie erzählt, dass Ihre Ausreise wegen Behördenuntätigkeit erfolgt ist. Warum wollen Sie heute erst Ihr politisches Wirken in den Vordergrund stellen? BF: Ich habe mich nicht aktiv an den Kundgebungen beteiligt. Ich habe keine Rede gehalten oder bin vor der Öffentlichkeit aufgetreten. Mein Brief an den Präsidenten hat sehr viele Kritikpunkte enthalten und das hat offensichtlich eine negative Haltung mir gegenüber gegeben. Ich gebe auch noch an, dass ich eine Ladung erhalten habe, dies war auch im Jahr 2010, aber später. Damals als ich überwacht und abgehört wurde.

VR: Was war der Grund dieser Ladung? BF: Ich denke, weil ich zu

Kundgebungen gegangen bin, das vermute ich. VR: Warum haben Sie diese Ladung nicht in Ihren zahlreichen Schreiben und im Erstverfahren erwähnt? BF: Ich habe das erwähnt, zumindest das ich Kundgebungen besucht habe." (Verhandlung S. 9 bis 12)

Dieses gesteigerte Vorbringen, das um eine politische Komponente erweitert wurde, stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar.

Es muss im Übrigen festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seiner Behauptung in der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2011 vor dem Bundesasylamt seine Aussage, keine Anzeige erstattet zu haben, nach Rückübersetzung korrigiert hat und vermeinte, dass er eine Anzeige erstatten habe wollen, diese jedoch zurückgewiesen worden sei (AS 85).

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen in zahlreichen schriftlichen Eingaben eindringlich seine Fluchtgründe dargelegt, jedoch in keinem seiner vielen Schreiben den Besuch einer Kundgebung erwähnt, bei der er einer Passkontrolle unterzogen worden sein soll.

Zu seinen politischen Ambitionen hat er vor dem Bundesasylamt lediglich über die Teilnahme an einer Kampagne zu Sowjetzeiten berichtet. Er habe aber nicht selber kandidiert. Auch schilderte er davon, dass er in der Zeit, in der er in der DDR seinen Militärdient geleistet habe, dort auch Treffen organsiert habe. Ihm sei ständig angeboten worden in die kommunistische Partei einzutreten, was er aber vehement abgelehnt habe (AS 381-383). Die aktuelle Teilnahme an politischen Kundgebungen findet sich in seinen Ausführungen nicht und hat er auch zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich danach befragt noch angeführt, niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen zu sein (S. 5 Verhandlung).

Sein Vorbringen rund um die Teilnahme an einer Kundgebung, das Unterziehen einer Passkontrolle und eine daraufhin einlangende Ladung kann demnach nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Im Lichte der erfolgten legalen Ausreise unter strenger Kontrolle erscheint das von ihm in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen noch weniger plausibel und nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer will von Nationalisten verfolgt worden sein. Er soll auf einer Kundgebung einer Passkontrolle unterzogen worden sein und in der Folge eine Ladung erhalten haben, der er nicht Folge geleistet hat. Gleichzeitig meinte er an unterschiedlichen Stellen seines Verfahrens, dass er beschattet worden sei, sein Telefon abgehört und sein Internetkonto gehackt worden seien. Schließlich sollen die russischen Behörden die Unterlagen zu seinem leiblichen Vater geheim gehalten haben, um seine Ausreise nach Deutschland zu verhindern.

Würde dieses Vorbringen tatsächlich zutreffen, ist die Ausstellung eines Visums für den Beschwerdeführer und die problemlose legale Ausreise nicht nachvollziehbar. Spätestens nach der Nichtbefolgung der Ladung hätte es wohl Konsequenzen für den Beschwerdeführer geben müssen.

Er will jedoch noch Monate nach den genannten Vorfällen an seiner Adresse in XXXX aufhältig gewesen sein.

Es war schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung überhaupt nicht mehr erwähnt hat, dass sein Sohn unmittelbar nach seiner Ausreise zusammengeschlagen worden sein soll und dies obwohl der Beschwerdeführer zu seiner Familie - wie im Übrigen zu seiner Verfolgung - in der Russischen Föderation befragt wurde.

In der Beschwerdeverhandlung schilderte er vielmehr, dass seine beiden Söhne unverändert in XXXX leben würden und zwar dort, wo er früher gewohnt habe. Sein jüngerer Sohn gehe einer Beschäftigung nach. Sein älterer Sohn leide an Depressionen und habe den Invalidenstatus. Der Beschwerdeführer stehe im Übrigen zu seiner geschiedenen Frau in Kontakt. (S. 6 Verhandlung)

Die Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist demnach offenbar keiner Verfolgung ausgesetzt bzw. wird nicht nach dem Beschwerdeführer bei diesen gesucht.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Beobachtung im Jahr 2009 oder 2010 in XXXX zeigt die Unnachvollziehbarkeit seiner Ausführungen. So schilderte er von einer Tätigkeit als Bewacher einer Hochschule in den Jahren 1978 bis 1979 die sich mit der Projektierung und Herstellung chemischer Waffen auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe dort lediglich verschlossene Unterlagen in einem Safe verwaltet. Bei einem Rundgang mit einem Vorgesetzten sei ihm damals gesagt worden, dass an einer Stelle am Arial ein Fußballplatz gebaut werde. Im Jahr 2010 habe er bei einem zufälligen Spaziergang festgestellt, dass an besagter Stelle kein Fußballplatz sondern ein Militärobjekt errichtet worden sei. (AS 381)

Schließlich hat der Beschwerdeführer erklärt, dass ihm seine Pension bis zur Ausreise ausbezahlt worden sei und auch unverändert ausbezahlt werde. Er könne das Geld jedoch nicht abheben, da er die Berechtigung hiezu nicht habe. (S. 5 Verhandlung)

Betrachtet man das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wird klar, dass er Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer von ihm eingegangenen Beziehung den Herkunftsstaat nach Deutschland verlassen wollte, was ihm jedoch verwehrt geblieben ist. Basierend darauf hat er offenbar eine Verfolgung durch Nationalisten bzw. im Zusammenhang mit seiner deutschen Volksgruppenzugehörigkeit konstruiert, der jedoch - wie dargelegt - nicht geglaubt werden konnte, zumal der Beschwerdeführer sein Leben lang bis ins Pensionsalter problemlos im Herkunftsstaat leben konnte.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen waren - wie dargelegt - nicht geeignet, eine deutsche Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Abstammung von dem angeführten Wolgadeutschen zu belegen, weshalb unverändert von einer Zugehörigkeit zur Russischen Volksgruppe auszugehen ist. So wurde der Beschwerdeführer im Übrigen in der Russischen Föderation stets wahrgenommen.

Die im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln. Auch wenn teilweise Quellen älteren Datums Eingang gefunden haben, sind diese unverändert als aktuell zu bezeichnen, da die darin beschriebene Gegebenheiten bzw. Umstände unverändert anhalten.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in der Russischen Föderation keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz bestehender Menschenrechtsdefizite lässt sich keinesfalls der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden. Derartige Risikofaktoren hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können.

Mit seinen allgemeinen Ausführungen bzw. seiner persönlichen Meinung zur politischen Situation in Russland - zuletzt festgehalten in der schriftlichen Eingabe aus Jänner 2015 - konnte er den ausgewogenen Länderinformationen nichts Substantiiertes entgegenhalten.

Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer im Pensionsalter eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird.

Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer offiziell der russischen Volksgruppe zugehört. Er hat sich auch offenbar niemals für die deutsche Volksgruppe eingesetzt. Kontakte zu den zahlreichen Vereinen und Organisationen der deutschen Volksgruppe in Russland hatte er nicht. Aus den Länderinformationen ergibt sich im Übrigen nicht, dass eine Person aufgrund des Umstandes, der deutschen Volksgruppe anzugehören, Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu befürchten hat. Für den unpolitischen über 70 Jahre alte Beschwerdeführer, der nicht einmal deutsch spricht und sich anscheinend nicht für die Sache der deutschen Volksgruppe in der Russischen Föderation eingesetzt hat, scheidet im Lichte der Länderfeststellung eine Verfolgung im Zusammenhang mit einer hypothetischen Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe aus.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch nicht, dass Rückkehrer aus dem bloßen Umstand der Antragstellung im Ausland Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu befürchten haben.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes auszuführen.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mehrmals operiert worden. Er ist an den Augen und wegen Krampfadern operiert worden, wobei er wegen Krampfadern auch im Herkunftsstaat operiert worden sein soll.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte er, Probleme mit seinen Beinen zu haben. Er nehme Tabletten für den Magen, da er in seiner Unterkunft schlechtes Essen erhalte. Im Übrigen nehme er Augentropfen, wenn er stark zittere. Er habe ein Medikament mit einem kurzen Namen bekommen, welches "Brufen" heiße. Dieses Medikament nehme er gegen das Zittern und als Vorbeugung für einen Herzinfarkt.

Zuletzt legte er einen Ambulanzbericht eines Krankenhauses vom 20.01.2015 vor, wonach der Beschwerdeführer an einer emotionalen Anpassungsstörung leide. In diesem Zusammenhang wird er mit handelsüblichen Psychopharmaka behandelt.

Die medizinischen Unterlagen enthalten lediglich Informationen über die durchgeführten Eingriffe, die jeweils erfolgreich durchgeführt worden sind.

Bei den dargelegten physischen Erkrankungen handelt es sich um altersentsprechende Erkrankungen, die breite Bevölkerungsschichten treffen. Bei älteren Menschen sind Augenprobleme bzw. Krampfadern nichts Außergewöhnliches.

Der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestaltet sich demnach derart, dass keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt.

Soweit zuletzt ein Ambulanzbericht über den psychischen Gesundheitszustand vorgelegt wurde, war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2015 eine Ambulanz aufgesucht hat, wo als Diagnose eine Anpassungsstörung emotional diagnostiziert wurde. Handelsübliche Psychopharmaka wurden verschrieben.

Im gesamten Verfahren ist insbesondere nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine spezifische exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Behandlung benötigt. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeverhandlung noch in seinen schriftlichen Stellungnahmen behauptet.

Weder in der Beschwerdeverhandlung noch in besagter abschließender Stellungnahme wurde den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat entgegengetreten.

Aus den unwidersprochen gebliebenen vom Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht zweifelsfrei hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen - selbst einer posttraumatischen Belastungsstörung - im Herkunftsstaat gewährleistet ist, was im Übrigen dem hg. Amtswissen entspricht. Auch physische Erkrankungen können im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.

Der Beschwerdeführer hat als Rentner auch Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung und wurde auch in der Vergangenheit wegen Krampfadern operiert.

Der alleinstehende Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über seine staatliche Rente. Dort halten sich auch seine beiden Söhne auf. Auch seine geschiedene Frau, mit der er unverändert in Kontakt steht, lebt dort.

Aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten psychischer und physischer Erkrankungen im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kommen würde.

Im Lichte des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er im Herkunftsstaat im Gegensatz zum Bundesgebiet familiären Anschluss hat, erscheinen seine Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich günstiger als im Bundesgebiet.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner allgemeinen Lebenssituation steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß in der Vergangenheit oder im Fall einer Rückkehr zum aktuellen Zeitpunkt haben sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den allgemeinen Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann schlichtweg nicht erkannt werden.

In diesem Zusammenhang ist auf die entsprechenden Passagen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in keine ausweglose Situation geraten würde, zumal er im Herkunftsstaat Anspruch auf eine Alterspension hat und derart bis zur Ausreise im Herkunftsstaat finanziell abgesichert leben hat können.

Es muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers und seine geschiedene Frau im Herkunftsstaat aufhältig sind und der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Alter im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Es ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat, im Umfeld seiner Familie, wesentlich günstigere Lebensbedingungen vorfindet als im Bundesgebiet.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort beinahae sein gesamtes Leben verbracht hat, im Unterschied zum Bundesgebiet dort die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Unter Verweis auf die mehrfach erwähnten Länderinformationen kann für die Russische Föderation zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und sich im Fall des Beschwerdeführers auch kein lebensnotwendiger bzw. exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf ergeben hat. Dahingehend wird auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung ergibt sich aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht. Eine allenfalls notwendige Behandlung kann im Herkunftsstaat durchgeführt werden, wobei im Fall des Beschwerdeführers festzuhalten war, dass dieser als Rentner Zugang zur medizinischen Versorgung hat und im Herkunftsstaat bereits an Krampfadern operiert worden ist.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt seine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 9 BVA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine die Rückkehrentscheidung beeinflussenden relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat in Österreich keine familiären oder sonstigen Beziehungen.

Eine Rückkehrentscheidung würde demnach keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellen.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr mehr als dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Der Beschwerdeführer ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht kurz aber auch nicht übermäßig lange im Bundesgebiet aufhältig. Ebenso hält es sich mit der Verfahrensdauer, die ebenso nicht mehr als kurz aber auch nicht als extrem lang anzusehen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist im konkreten Fall daraus nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, zumal er die ihm zur Verfügung stehende Zeit nicht genutzt hat, um sich im Bundesgebiet zu integrieren.

Zu seinem im Bundesgebiet entfalteten Privatleben ist auszuführen, dass sich seine Sozialkontakte im Bundesgebiet auf Personen - ehemalige Asylwerber, russischsprachige Personen - beschränken, die in seiner Pension leben würden. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht. Er legte ein Deutsch Zertifikat auf dem Niveau A1 vor. Darüber hinaus habe er sich nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er ist auch in keinem Verein. (S. 15 Verhandlung)

Die erkennende Richterin versuchte, sich mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache zu unterhalten, was jedoch nicht möglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer meinte dann auch, dass ihm die Beiziehung des Dolmetschers lieber sei und er noch lernen müsse. Die erkennende Richterin hielt fest, dass der Beschwerdeführer nur ansatzweise Deutschkenntnisse hat und einen ganzen Satz nicht einmal formulieren kann. (S. 13 und 14 Verhandlung) Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass er in Österreich von staatlicher Unterstützung lebe. Da er sehr sparsam sei, könne er sich sogar Geld ersparen. Er rauche und trinke nicht. Die Verpflegung in seiner Unterkunft sei sehr schlecht. Körperlich und altersbedingt könne er nicht mehr arbeiten. (S. 15 Verhandlung)

Zusammenfassend war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der mittlerweile seit mehr als dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet durchgehend aufhältig ist kaum integrative Aspekte darlegen konnte. Deutschkenntnisse liegen nur ansatzweise und insbesondere nicht auf dem Niveau A2 vor.

Auch sonst sind keine besonderen Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration zu verzeichnen, der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen. Der Beschwerdeführer ist auch keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen und kann diese altersbedingt in Österreich nicht mehr erlangen.

Abgesehen vom Deutschzertifikat wurden bis zum Entscheidungsdatum darüber hinaus keinerlei Unterlagen zum Nachweis einer Integration übermittelt. Eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war demnach evidentermaßen zu verneinen.

Umgekehrt hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Altersrente bezogen, die ihm unverändert zusteht. Im Übrigen halten sich dort auch seine nächsten Angehörigen - seine beiden Söhne, seine geschiedene Ehefrau - auf und hat der Beschwerdeführer die letzten sieben Jahrzehnte im Herkunftsstaat verbracht. Zumal er auch im Bundesgebiet primär mit russischsprachigen Personen in Kontakt steht und im Gegensatz zu Österreich über die notwendigen Sprachkenntnisse im Herkunftsstaat verfügt und über soziale und kulturelle Gegebenheiten im Herkunftsstaat Bescheid weiß, ist davon auszugehen, dass er sich auch im Hinblick auf sein Alter von über 70 Jahren im Herkunftsstaat im Alltag besser zurechtfinden kann. Im Zusammenhang mit seinem Alter und der damit einhergehenden Schwierigkeit entsprechende Sprachkenntnisse, die der Schlüssel zur Integration darstellen, zu erwerben, erscheint eine Integration bzw. ein selbständiges Leben in Österreich stark erschwert.

Auch sein Gesundheitszustand stellt, wie bereits dargelegt, kein Hindernis für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte von Art. 3 EMRK dar.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der Antrag des Beschwerdeführers war auch offensichtlich unbegründet.

Bei einer Zusammenschau all dieser Elemente überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde die Beschwerdeführerin einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war.

In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere mangels einer Integration im Bundesgebiet, dem Alter des Beschwerdeführers und die für ihn besseren Lebensbedingungen im Herkunftsstaat, wo er die Sprache beherrscht, finanziell abgesichert ist und seine Familie vorfindet - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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