W217 2016520-1•BVwG W217 2016520-1
W217 2016520-1Tribunale amministrativo federale9 gen 2015
Antragsfristen, Pflegekarenzgeld
W217 2016520-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 27.11.2014, GZ: PK 1700/14, betreffend Zuerkennung von Pflegekarenzgeld zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Antrag vom 16.10.2014, eingelangt per E-Mail am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, den Antrag auf Pflegekarenzgeld. Im Antrag wurde als Beginn der Pflegekarenz der 01.10.2014 und als Ende der 31.10.2014 genannt.
Mit Bescheid vom 27.11.2014, GZ: PK 1700/14, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 21c Abs. 1 und 2 sowie § 21d Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes(BPGG) für die Dauer vom 16.10.2014 bis 31.10.2014 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 48,03 zuerkannt. Zum Pflegekarenzgeld gebühre gemäß § 21c Abs. 4 BPGG für den Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 0,97.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Prüfung des Antrages ergeben habe, dass alle gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld und Kinderzuschlag erfüllt würden. Daraus leite sich der Rechtsanspruch auf Auszahlung von Pflegekarenzgeld und Kinderzuschlag für die Dauer der vereinbarten Pflegekarenz ab. Da die Antragstellung (16.10.2014) nach Ablauf von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz (01.10.2014), jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz erfolgt sei, gebühre die Leistung gemäß § 21d Abs. 3 BPGG somit ab 16.10.2014.
Mit E-Mail vom 10.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte dazu aus, dass sie durch den Sterbefall ihrer Mutter vom 10.10.2014 und deren vorangegangene Pflege sowie Organisation der Pflege für den unter Demenz leidenden Vater in einem psychischen und physischen Ausnahmezustand gewesen sei, weshalb sie die Frist zur Antragstellung auf Pflegekarenz übersehen habe. Sie ersuche um kulante Bearbeitung ihrer Beschwerde und um Zuerkennung des Pflegekarenzgeldes ab 01.10.2014.
Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2014 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2014 einen Antrag auf Pflegekarenzgeld.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der raschen gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
§ 21d Abs. 3 BPGG, BGBl Nr. 1993/110 idgF, lautet:
"Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen."
In den Erläuterungen, 2407 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage ist zu § 21d Folgendes festgehalten:
"(...) Anträge können bereits vor Antritt der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eingebracht werden, sobald die (arbeitsrechtliche) Vereinbarung vorliegt, müssen jedoch innerhalb der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme ein, soll das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebühren, anderenfalls soll der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld ab dem Tag des Einlangens des Antrages bestehen."
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 21d Abs. 3 BPGG gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme, wenn die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz erfolgt. Wird der Antrag erst nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung.
Im Antrag hat die Beschwerdeführerin den Beginn der Pflegekarenz mit 01.10.2014 benannt. Unstrittig hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Pflegekarenzgeld jedoch erst am 16.10.2014 (per E-Mail) gestellt. Die Antragstellung erfolgte somit jedenfalls nicht innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verbleibt der belangten Behörde auch kein Ermessensspielraum, wenn der Antrag erst nach zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz gestellt wurde. In diesem Fall gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung, gegenständlich sohin ab dem 16.10.2014.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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