BVwG W176 1438702-1

W176 1438702-1Tribunale amministrativo federale9 gen 2015

Regest

Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W176 1438702-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.1438702.1.00

Spruch

W176 1438702-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Zl. 13 02.839-BAG, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner ersten Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2013 und bei den Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 10.04.2013 und am 17.09.2013 gab der Beschwerdeführer, jeweils in der Sprache Dari befragt, zusammengefasst Folgendes an:

Er sei afghanischer Staatsangehöriger, bekenne sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stamme aus dem Viertel XXXX in der Stadt Kabul und habe zuletzt als Schweißer gearbeitet. Er und seine Schwester seien bei ihrem Onkel und dessen Familie aufgewachsen.

Aus Erzählungen seiner Schwester wisse er, dass seine Eltern getötet worden seien, als er drei Jahre alt gewesen sei. Er sei von seinem Onkel, welcher ihn unterdrückt und misshandelt habe, großgezogen worden und habe im Alter von acht Jahren in dessen Lebensmittelgeschäft zu arbeiten beginnen müssen. Ab dem elften oder zwölften Lebensjahr habe er eine Lehre zum Schweißer begonnen. Das verdiente Geld habe ihm sein Onkel weggenommen, bis er sich darüber bei ihm beschwert und gesagt habe, er brauche Geld, um sich Kleidung zu kaufen. Da er von ihm kein Geld bekommen habe, habe er seinem Arbeitgeber gesagt, er solle nicht mehr seinem Onkel, sondern ihm das Geld geben. Seine Schwester sei dann mit ihrem Cousin verheiratet worden. Der Beschwerdeführer habe sein Erbe beansprucht und seinem Onkel mitgeteilt, er wolle die Grundstücke haben. Ein bis zwei Mal habe er keine Antwort erhalten. Bis zum dritten Gespräch sei der Kontakt zu seinem Onkel "ganz normal" gewesen. Als er ihn ein drittes Mal darauf angesprochen habe, habe sein Onkel seinen Kindern gesagt, sie sollten den Beschwerdeführer schlagen. Sie seien mit einem Messer auf ihn losgegangen und hätten ihn verletzt.

3. Das Bundesasylamt holte ein multifaktoriellen Gutachten zur Altersfeststellung ein, das für den Untersuchungszeitpunkt am 25.04.2013 ein Mindestalter von 21,63 Jahren (fiktives Geburtsdatum: XXXX) ergab.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers (lediglich) fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger und volljährig sei. Seine Identität stehe nicht fest.

Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Afghanistan, u.a. zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein sowie zu Kabul sowie zur Rückkehrgefährdung: Den Länderfeststellungen zufolge sei Afghanistan mit dem Abzug der internationalen Truppen und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte bis zum Ende des Jahres 2014 konfrontiert. Der Fortschritt der ISAF in den letzten drei Jahren ermögliche es, dass die Regierung Afghanistans die Kontrolle über alle großen Städte und 34 Provinzhauptstädte gewonnen habe. Trotz allem bleibe die Sicherheit eine Herausforderung. In Kabul habe infolge militärischer Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erreicht werden können. Kabul bleibe unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Die Herausforderungen Afghanistans seien der hohe Entwicklungsbedarf und die beschränkten Ressourcen. Zusätzlich bestehe eine große Sicherheitsinfrastruktur, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet würden. Die letzten zehn Jahr haben zu keiner wesentlichen Verbesserung der Arbeitslosenrate geführt. Die Kapazität der afghanischen Regierung, Rückkehrer aufzunehmen, halte sich in Grenzen.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Eine lebensbedrohliche Situation habe nicht erkannt werden können. Zwar habe der Beschwerdeführer von einer Messerattacke berichtet, im Gegenzug aber auch gesagt, schon zwei Mal davor mit seinem Onkel gesprochen zu haben, wobei nichts Wesentliches passiert sei. Hätten der Onkel oder die Cousins den Beschwerdeführer tatsächlich umbringen wollen, hätten sie es nach der Messerattacke, zumindest mit Drohungen zum Ausdruck gebracht. Weiters sei auffällig gewesen, dass der Beschwerdeführer die Schilderung der angeblichen Verfolgung seiner Cousins kurz gehalten habe und im Gegenzug dazu die Schilderung seiner wirtschaftlichen Lage ausführlicher gewesen sei.

Zur Entscheidung betreffend subsidiären Schutz hielt das Bundesasylamt fest, aus den vorhandenen Unterlagen gehe hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Hinzu komme, dass sowohl die Schwester des Beschwerdeführers als auch sein Onkel und seine Cousins in Kabul lebten. Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, sei es 2012 in Kabul gelungen, die Zahl und Schwere sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nach den Länderfeststellungen sei es in den Jahren 2010 und 2011 zwar zu Anschlägen gegenüber Zivilisten gekommen, diese hätten aber nicht jenes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Wie aus den Länderberichten hervorgehe, sei eine Einreise über Kabul möglich.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

5. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei afghanischer Staatsbürger und habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von "privater Seite" und mangelnde Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Die afghanischen Behörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten.

Gegen die Behauptung, das Erzählte aus asyltaktischen Gründen erfunden zu habe, wende er ein, er habe sowohl seine Lebenssituation als auch den Auslöser seiner Flucht genau beschrieben, es gebe dabei keine Widersprüche, noch wirke seine Erzählung realitätsfern oder übertrieben. Die Behörde relativiere seine Fluchtgründe auf die unsichere wirtschaftliche Situation, die faktisch sehr wohl gegeben, jedoch nicht der Grund der Flucht gewesen sei. Vielmehr fürchte er seit dem Angriff seiner Cousins um sein Leben. Diese Furcht sei auch begründet, weil in Afghanistan Grundstücksstreitigkeiten nicht selten in eine Blutfehde oder Racheakte eskalieren.

Abgesehen von seinem Onkel und dessen Familie besitze der Beschwerdeführer keine Familie in Afghanistan. Seine Schwester müsse sich dem Willen ihres Ehemannes unterwerfen. Entgegen den Feststellungen der Behörde habe er keine Aussicht auf finanziellen Beistand von Familienangehörigen in Afghanistan. Darüber hinaus verfüge er über keine Ausbildung, was die Arbeitssuche erschweren würde.

Überdies sei die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Religionsgemeinschaft der Schiiten nicht berücksichtigt worden. Diese seien in Afghanistan in der Minderheit und ihre Zukunft nach dem Abzug der internationalen Truppen sei ungewiss.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c B-VG zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - wie vorauszuschicken ist - nicht, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht bloß geringfügige Unstimmigkeiten aufweist.

Gleichwohl kann nicht gesagt werden, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt mehr als nur ansatzweise ermittelt hätte:

Es hat es gänzlich unterlassen, zu für die Frage der Asylgewährung (auch abseits der Glaubwürdigkeit des individuellen Fluchtvorbringens) zentralen Charakteristika des Asylwerbers, und zwar seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seines Religionsbekenntnisses, Feststellungen zu treffen. Wohl als Folge dieses Umstandes enthält der angefochtene Bescheid überdies keine Feststellungen zur Situation der Volksgruppe bzw. der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers.

Dem kommt bei der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers insofern Relevanz zu, als der Umstand, dass in Afghanistan Bürgerkrieg herrscht, nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. etwa VwGH 19.01.2000, 99/01/0384). Feststellungen zur Lage der Volksgruppe sowie der Religionsgemeinschaft des Beschwerdeführers sind daher unabdingbar.

2.5. Zu den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen merkt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich an, dass im Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Verpflichtung besteht, das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör zu bringen. Im gegenständlichen Fall wurden zwar Länderfeststellungen zum Parteiengehör gebracht und auch in den angefochtenen Bescheid aufgenommen, jedoch stützt sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auf Feststellungen, die nicht aus dem Akt hervorgehen. Das behördliche Verfahren ist somit mit einem Verfahrensmangel behaftet.

2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

2.7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, waren diese im gleichen Sinne zu beheben.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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