W120 1404360-1•BVwG W120 1404360-1
W120 1404360-1Tribunale amministrativo federale9 gen 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
W120 1404360-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl 08 06.811-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 4. August 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe einen anderen Mann gefunden, welcher vom Beschwerdeführer verlangt habe, dass dieser nach Pakistan reisen müsse. "Mein Stiefvater hat mich oft geschlagen und ich wollte aus Afghanistan weg."
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban umgebracht zu werden, da ihn sein Stiefvater an die Taliban verkauft habe.
Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 7. August 2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger Afghanistans, gehöre der Religionsgemeinschaft der Schiiten an und sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Beschwerdeführer werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland gesucht. Er habe als Damenschneider im Iran die letzten zwei Jahre gearbeitet. Sein Leben wäre im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Gefahr.
Diese Einvernahme wurde "aufgrund der Art. 21 Anfrage" unterbrochen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 3. Oktober 2008 widersprach der Beschwerdeführer dem ihm von der belangten Behörde vorgehaltenen Sachverständigengutachten, aus dem sich ein Lebensalter des Beschwerdeführers von 21-23 Jahren, jedoch jedenfalls über 18 Lebensjahre, ergebe.
Am 30. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor der belangten Behörde einvernommen. In dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass ein Konsultationsverfahren mit Griechenland eingeleitet worden sei, wozu ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, nicht nach Griechenland zurück zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit dem Umstand konfrontiert, dass das von ihm in Griechenland angegebene Alter mit dem Untersuchungsergebnis des Facharztes nicht in Einklang stehe.
Mit Aktenvermerk vom 1. Dezember 2008 wurde festgehalten, dass aufgrund der im Akt befindlichen Stellungnahme eines näher genannten Arztes der Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen werde.
Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 1. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer mit dem Umstand konfrontiert, dass der beigezogene Sachverständige für Zahnmedizin von einem Alter des Beschwerdeführers von 17 Jahren ausgehe, weshalb auch die belangte Behörde tatsächlich von der angegebenen Minderjährigkeit ausgehe, sodass der Beschwerdeführer nun vor der Behörde durch einen gesetzlichen Vertreter repräsentiert werde.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass ihn sein Stiefvater nach Pakistan habe schicken wollen. Der Beschwerdeführer habe dort etwas lernen sollen.
Er gab auszugsweise wortwörtlich diesbezügliches Folgendes an:
"[...]
Als wir damals in Auto gestiegen sind, es war ein Minibus, sind dort lauter Pashtunen gesessen. Keiner hat Farsi gesprochen. Es waren alles Pashtunen. Ich dachte sofort, dass mein Stiefvater mich an die Taliban verkauft hätte. Mein Stiefvater war ein schlechter Mann. Er hat Drogen genommen und auch Glücksspiele gespielt. Das Auto hat dann angehalten und man sagte mir, dass wir dort die nach verbringen sollen. Ich habe dann auf einen Moment gewartet um zu flüchten. Ich bin dann woanders hingegangen. Dort waren aber auch nur Pashtunen. Ich bin hin und hergegangen und habe nach einer Person gesucht, die Farsi spricht. Schließlich habe ich dann einen Mann getroffen. Diesen fragte ich was ich machen soll. Er sagte mir, dass ich in den Iran gehen solle. Dort wurde ich jedoch von der Polizei belästigt. Im Iran habe ich dann in einer Schneiderei gearbeitet und mir das nötige Geld für die Reise nach Europa zusammengespart. Ich kam in diese Richtung damit ich mir ein besseres und schöneres Leben schaffen kann."
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er für sein Vorbringen keine Beweismittel vorlegen könne. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Gebiet keine Probleme gehabt. Nur wenn er sich "außerhalb" bewegt habe, hätte es Probleme gegeben. Auch wegen seiner Religion hätte er in den Gebieten wo Schiiten leben, keine Probleme gehabt. Dort wo die strenggläubigen Wahabis gewesen seien, hätte es Probleme gegeben. Die Mutter habe ihm auch erzählt, dass diese Wahabis die Schiiten köpfen würden. Auf die Frage ob er sonst irgendwelche Probleme in der Heimat gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er noch ein kleiner Junge gewesen sei. Er sei Hirte gewesen.
Bei der Fortsetzung dieser Befragung am 22. Jänner 2009 gab der Beschwerdeführer, auf die Frage, aus welchem Grund er einen Asylantrag gestellt habe, an, dass ihn sein Stiefvater jeden Tag mit Holz oder mit Steinen geschlagen habe. Er habe ihm vorgeworfen ein uneheliches Kind zu sein, was ein "sehr schlechtes Wort" sei. Der Stiefvater habe ihn gehasst und deswegen so etwas zu ihm gesagt. Auf die Frage, aus welchem Grund der Stiefvater ihn gehasst habe, gab der Beschwerdeführer an: "Der war ein Mensch, der vom Schmuggel gelebt hat und mit Opium und Rauschgift gehandelt hat, der hat mich zu einem Mann namens XXXX geschickt, dort war ich Schafhirte. Dann ist der Stiefvater eines Tages gekommen und hat gesagt, du bist zu groß geworden und arbeitest du brav und hat mein Stiefvater XXXX gesagt, dass ich was lernen soll, aber meine Mutter war dagegen und hat gesagt, ich solle Geld verdienen. Meine Mutter hat gesagt, ich solle da bleiben und nirgends hingehen. Der Stiefvater war sehr nett zu mir und hat mir Kleidung gekauft und hat gesagt, dass ich lernen soll um ein normaler Mensch zu werden. Zuerst war ich sehr froh, ich habe mich sehr gefreut. Dort gibt es sowieso keine Schule und muss man beim Mullah lernen, den Koran lesen, und wenn man nicht richtig den Koran liest, dann hat man schon mit dem Holzstück Schläge bekommen. Ca. zwei Jahre bin ich zu diesem Mullah gegangen. Nach zwei Jahren habe ich gesagt, nein ich will nicht dorthin gehen, ich will Schafhirte sein. Man hat dort nicht den Koran gelernt sondern nur Schläge bekommen.
LA: Was war somit das Problem?
AW: Dann hat mir XXXX gesagt, dass ich unbedingt weitergehen und lernen muss. Er hat dann gesagt, er schickt mich wohin, wo ich besser lernen kann. Meine Mutter war machtlos, konnte nichts dagegen reden. XXXX hat mich dann mitgenommen, das hat einen Tag und eine Nacht gedauert. Das war eine größere Ortschaft, das war in der Nacht: hat mich in ein Auto gesetzt und hat gesagt, dass mich dieses Auto in die Schule bringen würde. Er hat mir einen Kuss gegeben und gesagt, dass er mir alles Gute wünschen würde. Es haben Pashtunen gesprochen, ich habe nicht gewusst, was die gesprochen haben, dann ist er weggegangen. Wir sind von dort weggefahren, die haben nicht Farsi/Dari gesprochen sondern nur Pashtu gesprochen, die hatten Kalashnikov in der Hand, die hatten ganz lange Bärte und ich dachte, was ist das für eine Schule.
LA: Was war nurmehr das Problem in diesem Zusammenhang?
AW: Weil mein Vater XXXX auch ein Mensch war, der illegale Geschäfte gemacht hat [...].
LA: Hatte konkret Ihre Person während Ihres Aufenthaltes in Afghanistan persönlich Probleme mit Taleban?
AW: Ich war Kind als ich dort war, ich bin kein Taleban. Damals hat mich mein Stiefvater in die Hand von Taleban gegeben, ich weiß nicht, was er vorhatte. Und, den Tag als ich geflüchtet bin, bin ich in einer großen Ortschaft angekommen und hatten alle lange Bärte. Die haben nicht gesprochen, weil ich konnte diese Sprache nicht sprechen. Einen habe ich getroffen, der war auch Hazare, ich habe gesagt, dass ich XXXX heiße und er mir helfen solle ...
LA: Hatte konkret Ihre Person jemals Probleme mit Taleban?
Aw: Nein."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 2009 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27. Jänner 2010 (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für die Asylantragstellung glaubhaft zu machen. Weiters legte die belangte Behörde dar, dass es im gegenständlichen Fall aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde.
Gegen Spruchpunkt I. des vorgenannten Bescheides richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen vorbringt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt habe. In der Beschwerde wurde weiters auf näher angeführte Beweismittel Bezug genommen, und zwar zum Beweis des sich verstärkenden Machtbereiches der Taliban. Der Stiefvater habe dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um den ältesten Sohn seiner Mutter handle, immer sehr schlecht behandelt und ihn regelmäßig über Jahre mit Holz oder mit Steinen verprügelt. Der Beschwerdeführer kenne den wahren Grund für sein Wegbringen durch den Stiefvater nicht. "Seine Vermutungen dazu hat er im Verfahren geäußert." Es sei nachvollziehbar, dass es mehrere Vermutungen dazu gebe, was nicht der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers widerspreche. Der Beschwerdeführer sei in ein Auto gesetzt worden zu Männern "mit langen Bärten mit Kalaschnikows". Hier sei dem Beschwerdeführer der Gedanke gekommen, dass ihm der Stiefvater hinsichtlich des Grundes des Wegbringens angelogen habe. Die Furcht des Beschwerdeführers für Kampfhandlungen der Taliban rekrutiert zu werden, zwangsweise in eine Ausbiludungsstätte in Pakistan verbracht zu werden und im Falle seiner Nichtkooperation bezüglich Leib und Leben bedroht zu werden, sei objektivierbar. Der Beschwerdeführer habe durch die Flucht von der Talibangruppe einer politischen Gesinnung Ausdruck verliehen, die im Falle eines Aufgreifens durch die Taliban zu schweren Misshandlungen oder gar zur Ermordung des Beschwerdeführers führen würden. Der Beschwerdeführer habe durch die Flucht seine Ablehnung gegenüber radikal islamischem Terror, der durch die Taliban ausgeübt werde, kundgetan.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari bzw. Farsi.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Daykundi. Sein leiblicher Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter ehelichte in weiterer Folge den späteren Stiefvater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zwei Geschwister und war als 14jähriger zuletzt in Afghanistan aufhältig.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oftmals eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidungen über viele Personalien auch in entlegenen Provinzen werden auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
Präsident
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. Im Dezember desselben Jahres wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits zuvor seit 2001 als Interimspräsident (The International Institute for Democracy and Electoral Assistance, Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves o.J.) tätig gewesen war. Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten, die parlamentarischen Wahlen erst im September des darauffolgenden Jahres abgehalten werden. Karzai wurde im November 2009 für eine zweite Amtsperiode verlängert. Dem muss hinzugefügt werden, dass sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 von Korruptionsvorwürfen überschattet waren und daher die unabhängige Wahlkommission (IEC) Karzai 2009 zum Präsident ernennen musste (Congressional Research Service vom 14. August 2013).
Zwar ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in der afghanischen Verfassung verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (National Democratic Institute aus Juni 2011).
Afghanistan wird einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014 (The World Bank vom 28. Februar 2013). Nachdem der Übergang fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, wird die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden Rolle nachkommen. ISAF wird auch weiterhin die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Transition mit Ende 2014 komplett ist. Die ISAF wird bis Ende 2014 - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO vom 1. August 2013).
Der Fortschritt der ISAF in den letzten drei Jahren ermöglichte es, dass die Regierung Afghanistans die Kontrolle über alle großen Städten und 34 Provinzhauptstädten gewann, was dazu führte, dass der Aufstand von der Bevölkerung abgewiesen wurde. Trotz allem bleibt die Sicherheit eine Herausforderung. Die institutionelle Macht der afghanischen Regierung ist durch Zufluchtsorte der Rebellen in Pakistan eingeschränkt, gleichzeitig ist vorherrschende Korruption, das größte Hindernis für langanhaltende Stabilität und nachhaltige Sicherheit in Afghanistan (Senate Armed Services Committee vom 16. April 2013).
Die Dynamiken von Politik und Sicherheit in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 verhinderten den Schutz von Zivilisten und begrenzte den Zugang zu Menschenrechten. Die verstärkte Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie die Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Dies passierte auch in einigen Gegenden, die bereits übergeben worden waren oder in Bezirken, die an andere Länder angrenzten. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselement und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte gemeinsam mit Zivilisten werden verstärkt getötet oder verletzt inmitten der
Kämpfe oder von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) gezündet durch AEGs (UNAMA aus Juli 2013).
Das Niveau der Unsicherheit wird auch weiterhin aufgrund von Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen steigen. Der geplante Abzug internationaler Truppen bis 2014 führt zu einer weiteren Verschlechterung der Situation. Es ist unumgänglich, dass die Zivilisten diese Konfrontationen voll zu spüren bekommen (European Commission vom 3. Juli 2013). Im Vergleich zu 2012 stieg die Zahl der Toten und Verletzen unter afghanischen Kindern, Frauen und Männern in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013um 23 Prozent. UNAMA dokumentierte 1,319 zivile Opfer und 2,533 Verletzte
Im Zeitraum Jänner bis Juni 2013. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um und erreichte den Spitzenwert von 2011. UNAMA führte 74 Prozent der zivilen Opfer und Verletze auf regierungsfeindliche Elemente (AGEs), neun Prozent auf pro-Regierungskräfte und zwölf Prozent aufgrund von Gefechte zwischen AGEs und pro-Regierungskräfte, zurück. Die restlichen vier Prozent ziviler Opfer starben durch explosive Kriegsmaterialienreste (UNAMA aus Juli 2013). Die Delikte der Taliban gegen Zivilisten hielten an, besonders willkürliche Attacken verursachten hohe zivile Todesopfer (Human Rights Watch vom 31. Jänner 2013).
Ein Anstieg von "green on blue"-Angriffen,- bei denen Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte ausländischen Soldaten attackierten, führte dazu, dass für die gemeinsamen Militäroperationen zu wenige Soldaten zur Verfügung standen (Human Rights Watch vom 31. Jänner 2013).
Im Zeitraum Mitte Februar - Mitte Mai verzeichnete die UNO 4,267 Vorfälle, was einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete. Mehr als 70 Prozent der Vorfälle wurden im südlichen, südöstlichen und östlichen Teilen des Landes verzeichnet. Eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 wurde im Osten des Landes verzeichnet, mit einem Rebellenstrom Richtung der Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutete. In der Zentralprovinz Wardak mussten internationale Truppen verfrüht abziehen, nachdem Anschuldigungen von Misshandlungen durch internationale Streifkräfte und mit ihnen assoziierte afghanische Streitkräfte laut wurden. Einige afghanische Sicherheitsbeamte zeigten sich besorgt über die Auswirkungen auf die Sicherheit, weil die Provinz an Kabul angrenzt. Es wurde über keine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Wardak berichtet (General Assembly Security Council vom 13. Juni 2013).
Regionale Sicherheitslage im zentralen Hochland (Provinzen: Bamyan und Daiykundi)
Die Provinz Bamyan
Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum Afghanistans und dessen zentralen Hochland. Bamyan wird größtenteils von schiitischen Hazara sowie tadschikischen Minderheiten und Pashtunen bewohnt, die in den nördlichen Gegenden und Bamyan Stadt leben (United States Institute of Peace vom 24. August 2013). Die Provinz selbst wird als friedlichste des gesamten Landes angesehen. Daher wurde die Sicherheitsverantwortung von den internationalen Kräfte an die afghanischen Kräfte übergeben. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan (Pajhwok vom 27. August 2013). Regierungsfeindliche Elemente (AGE) - aus der angrenzenden Provinz Baghlan kommend - beeinflussen die tadschikische Minderheit (USIP vom 20. September 2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage geht in Richtung einer anhaltenden Entspannung: Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Bamyan im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 keine Vorfälle registriert (ANSO aus April 2013).
Die Provinz Daykundi
Die Provinz Daykundi [Anmerkung: auch Daikundi], zählt zu den friedlicheren Provinzen, jedoch grenzt sie an die volatile Provinz Helmand an, in welcher manchmal Aufständische aktiv werden (Khaama, Heavy clashes reported in Daikundi province of Afghanistan vom 18. Februar 2013; ISAF, Daykundi province a model for peace, reintegration program vom 26. Dezember 2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Daykundi im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 drei Vorfälle registriert, im Vergleichszeitraum des Jahres 2012 kam es zu einem Vorfall.
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen behindert, die lose miteinander verbunden sind (CRS 8.8.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (Schrott, Thomas; Schmidt, Martin [2011]: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In Janda, Alexander; Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias [Hg.]: AfPak.
Leobersdorf: Stiepan Partner Druck GmbH, S 69-87).
Taliban
Die ist die notorischste Bewegung, die in Afghanistan tätig ist. Sie ist hauptsächlich im Süden Afghanistan tätig - besonders in den traditionellen Hochburgen in Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta Pakistan stationiert sind. Genau diese Gruppe ist es, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thompson Reuters vom 29. Juli 2011).
Der territoriale Einfluss und Kontrolle der Taliban nahm 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die so als Plattformen für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (U.S. Department of Defense aus Juli 2013).
Im April dieses Jahres kündigte die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen (General Assembly Security Council 13. Juni 2013). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar gab an, dass die Taliban die Angriffe auf die internationalen Streitkräfte durch mit den Taliban sympathisierende Mitglieder der ANSF eine Schlüsselstrategie der Taliban sei, um die Kontrolle zu erobern (Center for Strategic International Studies vom 28. März 2013). Im Juni 2013 griffen die Taliban z.B. schwerbewachte Gebiete in Kabul an, wo sich wichtige Gebäude wie etwa das Verteidigungsministerium und die NATO-Zentrale befinden. Die vier Angreifer trugen Uniformen und hatten gefälschte Ausweise. Es dauerte zwei Stunden, bis die Situation unter Kontrolle gebracht wurde (BBC vom 25. Juni 2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans wie Kunar aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu an al-Quaida angegliederte Gruppen wie zum
Beispiel der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), die in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind (U.S. Department of Defense aus Juli 2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (Fund for Peace aus Oktober 2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives vom 27. Juni 2013) Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigstes und stärkste Rebellengruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, hochkarätiger Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Schirmherrschaft des Haqqani-Netzwerkes (Fund for Peace aus Oktober 2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um die Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (Institute for the Study of war 29. März 2012).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird vom Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (Thompson Reuters vom 29. Juli 2011). Die Gebiete in denen die HIG aktiv ist, sind die Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie der Norden und Osten von Kabul. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban (Congressional Research Service vom 8. August 2013).
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" (Heart of Asia) um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
1.2. 4 Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (Boston University vom 23. September 2010). Es gibt eine weitverbreitete Nichtachtung gegenüber der Rechtsstaatlichkeit durch die Zentralregierung. Die Legitimität des afghanischen Nationalgesetzes wird auch von anderen Mächten, wie Stammes- und Militärführern in Frage gestellt (Center for Law and Military Operations aus 2011).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (US Department of State vom 19. April 2013). Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert (Bericht des auswärtigen Deutschen Amtes vom 4. Juni 2013).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (Center for Law and Military Operations aus 2011). Die meisten Gerichte führten die Justiz ungerecht aus, bestehend aus einer Mischung aus kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz), und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (US Department of State vom 19. April 2013).
Das Gerichtssystem scheitert an logistischen Einschränkungen, aber auch an unqualifiziertem Personal, Bedrohungen, Korruption und Einschüchterungen gegen die Existenzgrundlage der Richter (Center for Law and Military Operations aus 2011).
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) [Anmerkung:
Afghan National Security Forces] bestehen aus: der ANA, der nationalen afghanischen Polizei (ANP) [Afghan National Police] und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften (AAF) [Afghan Air Force] (NATO aus Juni 2013). Die ANP [Anmerkung: Afghan National Police] und die ALP [Anmerkung: Afghan Local Police] tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (United States Institute of Peace aus Februar 2013).
Afghan National Police (ANP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (United States Institute of Peace aus Februar 2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanischen Nationalarmee (ANA) [Anmerkung: Afghan National Army] untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (United States Institute of Peace aus Februar 2013).
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den letztjährigen Trend fort. In den Herbst- und Wintermonaten war eine weitere wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Aufständischen konnte weiter geschwächt werden. Gleichzeitig wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch afghanische Sicherheitskräfte imRahmen der Transition auf 80% der Landesfläche ausgedehnt. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben (Bericht des auswärtigen Deutschen Amtes vom 4. Juni 2013).
Einem Beamten der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Die Steigerung der zivilen Todesfälle fällt zusammen mit den unabhängigen/eigenständigen Operationen der ANSF, die die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien unterstreichen und die Einführung von Eingreifrichtlinien, die den verpflichtenden Schutz der Zivilisten, bekräftigen (UNAMA aus Juli 2013).
National Directorate of Security (NDS)
Die National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung von Fällen nationaler Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes. Der Ermittlungszweig der NDS betreibt eine Anstalt in Kabul, in welcher Häftlinge bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung angehalten werden, bis ihre Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden. Manche Gegenden werden eher von den Rebellen als von der ANP oder der ANA kontrolliert (US Department of State vom 19. April 2013).
1.2.6. Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 29 der afghanischen Verfassung besagt, dass die Verfolgung von Menschen verboten ist. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen,- selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (Afghan Embassy Poland vom 26. Jänner 2004; Bericht des auswärtigen Deutschen Amtes vom 4. Juni 2013).Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (US Department of State vom 19. April 2013).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Erklärung, Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (Association for the Prevention of Torture aus Juni 2009). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische Richterinnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (Afghanistan Independent Human Rights Commission vom 17. März 2012).
Der UNAMA [Anmerkung: United Nations Assistance Mission in Afghanistan] Bericht im Jahr 2013, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen zu behandeln, Folter anhält und ein ernstzunehmendes Anliegen in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA aus Jänner 2013).
Die Lage hat sich seit dem 2011 verschlechtert. In Einrichtungen der Afghan National Police (ANP) und Grenzpolizei Afghan National Border Police (ANBP) hat die Folter um 8 Prozent zugenommen. Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag vom 15. März 2013).
Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission hat herausgefunden, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind, und dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird (Tageszeitung Berlin vom 11. Februar 2013).
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (Bericht des auswärtigen Deutschen Amtes vom 4. Juni 2013).
1.2.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (US Department of State vom 19. April 2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (Freedom House aus Jänner 2013).
Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten oder wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen von ihnen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür, dass die Taliban nicht länger gegen NGO-Aktivitäten sind und ihnen erlauben zu arbeiten, ist, dass sie nun eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (Country of origion information report aus Dezember 2012).
Afghanische UN-MitarbeitertInnen und afghanische MitarbeiterInnen anderer internationaler Organisationen sind dem Risiko ausgesetzt Ziel von Rebellen zu werden (Country of origion information report aus Dezember 2012). UNAMA gab an, dass ihre MitarbeiterInnen im Allgemeinen durch verschiedene Arten unter Druck gesetzt werden:
Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe oder Drohanrufe. Menschen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße antreffen, drohen ihnen, dass sie aufhören sollten bei der UNO zu arbeiten, da sie sonst getötet werden würden (Danish Immigration Service aus Mai 2012). Auch Verwandte von NGO-MitarbeiterInnen sind von Angriffen betroffen (Country of origion information report aus Dezember 2012).
UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (Danish Immigration Service aus Mai 2012).
Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (Country of origion information report aus Dezember 2012).
1.2.8. Wehrdienstverweigerung/Desertion
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
Afghanische Soldaten treten aus ohne Erlaubnis um ihren Familien zu helfen. Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion (The New York Times vom 27. Juni 2011). Der Pressesprecher der ANA Zahir Azimi, sagte bei einer Pressekonferenz, dass man vorsichtig zwischen Desertion und AWOL (absent without leave) unterscheiden muss. Desertion bedeutet, das Fliehen aus einer Kriegszone oder während einer Militäroperation oder das Unterstützen der Opposition, und dass es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gab. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu AWOL. Zu manchen Zeiten waren 700 Soldaten abwesend, die später wieder ihre Stützpunkte zurückkehrten. Es gibt auch andere Gründe, wenn z. B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen. Natürlich ist er berechtigt dies zu tun (Afghanistan Today o.D.).
Es gibt eine langjährige Regelung, die das Bestrafen von Deserteuren verbietet. Die Regel, welche einem Dekret von Präsident Hamid Karzai entstammt, diente zur Verstärkung der Rekrutierung und erlaubte eine gewisse Flexibilität während der Erntezeit, wenn die Anzahl der Deserteur besonders hoch ist (The Washington Post vom 1. September 2011).
Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden schon aufgrund der sehr hohen "attrition rate" (vorübergehende) Abwesenheiten) nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Präzedenzfälle zum Umgang mit Armeeangehörigen, die im Ausland Asyl beantragt hatten und dann nach Afghanistan zurückkehrten, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
1.2.9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die eingeschränkte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres [Anmerkung: 2012] Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (US Department of State vom 19. April 2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission rief Unmut in unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan als auch im Ausland hervor (Radio Free Europe 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen, wie z.B. Mawlawi Abdul Rahman Hotak, ein früherer Taliban-Offizier; General Ayub Asil Mangal, ein Polizeigeneral aus Südafghanistan; und Qadria Yazdanparast (Afghan Analyst vom 16. Juni 2013), eine Abgeordnete, der eine starke Verbindung zu der fundamentalistischen Jamiat-e-Islami Partei nachgesagt wird (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan vom 3. Juli 2013).
Zu den Menschenrechtsverletzung in Afghanistan zählen:
außergerichtliche Tötungen, Folter, unzureichende Haftbedingungen, weitverbreitet Straflosigkeit, wirkungslose Untersuchungen der Regierung von Misshandlungen durch die lokalen Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftungen und Haft, Verletzungen der Privatsphäre, Restriktionen in Bezug auf Pressefreiheit, Religion, Meinungs- und Bewegungsfreiheit; Korruption von Beamten und Gerichten, sexueller Missbrauch von Kindern und Minderheiten; Verweigerung von Arbeitsrechten, Kinderarbeit und alle Formen von Misshandlungen gegen Frauen (Open Democracy vom 6. März 2013).
1.2.10. Meinungs- und Pressefreiheit
In der afghanischen Verfassung ist die Pressefreiheit- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (Afghan Embassy Poland vom 26. Jänner 2004). Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (US Department of State vom 19. April 2013).
Der Entwurf für ein Mediengesetz sah eine verstärkte Kontrolle der Medien durch die Regierung vor. Der Gesetzentwurf forderte die Einsetzung eines Hohen Medienrats unter Vorsitz des Informations- und Kultusministers und unter Beteiligung weiterer Regierungsvertreter. Das 15-köpfige Gremium sollte mit der Aufsicht und Kontrolle von Presse, Rundfunk und Fernsehen betraut werden (Amnesty International vom 23. Mai 2013). Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
Im September des Jahres 2012 beauftragte der Medienrat das Büro des Staatsanwalts Ermittlung gegen zwei afghanischen Mediaorganisationen einzuleiten, denen nachgesagt wird unmoralische Programme zu senden (Human Rights Watch vom 31. Jänner 2013).
Im Oktober 2012 sprach sich Staatspräsident Hamid Karzai explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
Um Kritiker mundtot zu machen übten die Behörden Druck auf sie aus und bedrohten diese. Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (US Department of State vom 19. April 2013). Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
Afghanistan hat eine sehr fragile Medialandschaft, wo jeder, der genügend Geld hat und die Möglichkeit hat, schnell zu handeln, sich eine Medienpräsenz verschaffen kann. Dies ermöglichte den Ausbau von Fernsehen, Radio und anderen Medien, die mächtigen Politikern oder religiösen Führern gehören (BBC aus März 2012). Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
Obwohl die Benutzung das Fernsehen als Informationsbeschaffung in den letzten Jahren gestiegen ist, bleibt das Radio die Nummer eins bei Informationsbeschaffung. Die Internetbenutzung ist mit 4 Prozent sehr niedrig, dies ist auf den Analphabetismus und die wenigen Standleitungen zurückzuführen (The Asia Foundation aus Dezember 2012).
Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (International Commission against Death Penalty aus Jänner 2013). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt [z.B. Blasphemie, Apostasie; (Bericht des auswärtigen Deutschen Amtes vom 4. Juni 2013)].
Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt (Bericht des auswärtigen Deutschen Amtes vom 4. Juni 2013).
1.2.12. Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (US Department of State vom 19. April 2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (International Monetary Fund aus Mai 2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (The Worldbank aus Mai 2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (International Labour Organization 31. Mai 2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (International Organization of Migration vom 2. Dezember 2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (International Labour Organization 31. Mai 2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR aus März 2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit [saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe; (International Labour Organization 31. Mai 2012)].
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (Bericht des auswärtigen Deutschen Amtes vom 4. Juni 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (International Organization of Migration vom 2. Dezember 2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (International Organization of Migration vom 2. Dezember 2012).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs übermittelten Länderberichte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität, Herkunft, Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde sowie in der Beschwerde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 14. Oktober 2014.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsverlauf, weichen jedoch in der Erstbefragung vom 4. August 2008 sowie in den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 1. Dezember 2008 und 22. Jänner 2009 wesentlichen Punkten insofern eklatant voneinander ab, als man aufgrund der Intensität derartiger Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben sind, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.
Zur Illustration wird im Folgenden auf die entscheidungswesentlichsten Angaben eingegangen:
So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass sein leiblicher Vater gestorben, als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei (vgl. AS 9), um dann in der Einvernahme am 22. Jänner 2009 auszuführen, dass sein leiblicher Vater gestorben, als der Beschwerdeführer noch ein Baby gewesen sei (vgl. AS 351).
Zudem brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 1. Dezember 2008 vor, dass, als "wir" damals in das Auto gestiegen seien, der Beschwerdeführer gedacht habe, dass sein Stiefvater ihn an die Taliban verkauft habe, er nach Anhalten des Autos auf einen Moment gewartet habe, um zu flüchten, er woanders hingegangen sei, dort jedoch nur Paschtunen gewesen seien, er hin und her gegangen sei, um eine Person zu finden, die Farsi spreche, er einen Mann gefunden habe, den er gefragt habe, was er machen solle, und dieser ihm geraten habe, dass er in den Iran gehen solle (vgl. AS 185). Den Umstand, dass Personen Kalaschnikows in den Händen gehabt haben, erwähnte der Beschwerdeführer nicht, um in der Einvernahme am 22. Jänner 2009 auszuführen, dass ihn sein Stiefvater in ein Auto [zu Leuten] gesetzt habe, "die" lange Bärte und Kalaschnikows in den Händen gehabt hätten, ihm ua vor "Augen gekommen" sei, dass sein Stiefvater ein Mensch gewesen sei, der illegale Geschäfte getätigt habe und "alles was meine Mutter erzählte, wie Taleban ausschauen und dass sie gefährliche Menschen sind", der Beschwerdeführer nach Anhalten des Autos so getan habe, als würde er schlafen, er in weiterer Folge "so gezeigt" habe, dass er auf die Toilette müsse, um flüchten zu können, ihm das auch gelungen sei, er ins "Gebirge und Tal" geflüchtet sei (vgl. AS 357-359), er in einer großen Ortschaft angekommen sei, wo alle lange Bärte gehabt und nicht seine Sprache gesprochen hätten, er einen Mann getroffen habe, den er aufgefordert habe, ihm zu helfen (vgl. AS 361), dieser ihm gesagt habe, dass der Beschwerdeführer vielleicht nach Pakistan in eine Schule, wo "Gehirnwäsche" betrieben, geschickt worden wäre, der Mann den Beschwerdeführer deshalb in den Iran geschickt (vgl. AS 363), der Beschwerdeführer sich bei diesem Mann zu Hause versteckt und von ihm Essen bekommen habe (vgl. AS 369).
Zudem gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst vage, unkonkret und basierte, wie die belangte Behörde zutreffend darauf hinwies, auf - sich widersprechenden - Vermutungen (vgl. AS 455).
Im Übrigen hält die Beschwerde der die Fluchtgründe betreffenden substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde nichts entgegen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes außer durch die Wiederholung von Teilen des Vorbringens und Aufstellen von allgemeinen Behauptungen, die weder begründet noch näher ausgeführt wurden, entgegenzutreten.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen durch den Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.
Art 131 Abs 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 Z 2 BFA-G.
3.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry/Sweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller/Sweden). Der Verfassungsgerichtshof hat in Anlehnung an diese Judikatur zu der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG (ex § 41 Abs 7 AsylG 2005) unter Berücksichtigung des Art 47 iVm Art 52 GRC ausgesprochen, dass eine mündliche Verhandlung auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Zudem steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im erstbehördlichen Verfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, Zl U 466/11).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zlen Ra 2014/20/0017 und 0018) sind für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Lokution "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs 4 VwGVG iVm 21 Abs 7 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:
Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen, der Sachverhalt ist nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt worden, die behördliche Beweiswürdigung wurde in der Rechtsmittelschrift nicht substantiiert bekämpft und in der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es ergaben sich daher keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgebenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0406).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Unabhängig davon kommt dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Asylrelevanz zu:
Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er in Afghanistan sowohl einer Verfolgung von Seiten der Taliban als auch von Seiten des Stiefvaters ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer macht hiermit eine Verfolgung von privater Seite geltend.
Es können zwar auch von privater Seite ausgehende Verfolgungshandlungen eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der GFK darstellen, jedoch kann dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen dem Verfolgerstaat in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl. das Erkenntnis vom VwGH 30. Juni 2005, Zl 2002/20/0205), welcher Umstand vor allem dann Relevanz zeigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der GFK genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0208 und vom 21. September 2000, Zl 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es auch dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 7. Juli 1999, Zl 98/18/0037; vom 6. Oktober 1999, Zl 98/01/0311, sowie vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256).
Unbedingte Voraussetzung der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der GFK durch Dritte im Falle einer etwaigen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates ist demnach das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefahr der Verfolgung durch die Taliban bzw. den Stiefvater nicht in einer ihm persönlich anhaftenden Eigenschaften im Sinne der GFK - wie etwa Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, politische Gesinnung, etc. - wurzelt, zumal der Beschwerdeführer den Grund seiner vorgebrachten Verfolgung nicht zu nennen vermochte (vgl. AS 359: "LA: Und warum wollte Ihr Stiefvater, dass Sie umgebracht werden? - AW: Ich kann überhaupt nicht sagen warum. Ich weiß nicht welchen Fehler ich hatte, sodass er mich umbedingt loswerden wollte."; vgl. AS 363 bzw. 367: " LA: Haben Sie nicht auch den Eindruck, dass Ihr Vorbringen auf vielen Vermutungen beruht? - AW:
Ich kann nicht ganz genau sagen, warum, das er bzw. die Taleban mit mir vorgehabt haben. - LA: Aus welchem Grund sollten diese sunnitischen Pashtunen Interesse an Ihrer Person haben und Sie mitnehmen? - AW: Was Daud mir erzählt hat, vielleicht deswegen. Da wird Gehirnwäsche gemacht und wird einem gesagt, das man ins Paradies geht."; vgl. AS 359: "LA: Sehe ich das richtig, Ihr Stiefvater XXXX hat Sie zu diesen Pashtunen gebracht, damit Sie verschwinden? - AW: Ja. Ich weiß es nicht, warum weshalb, ob er deswegen Geld bekommen hat. [...]") und sich diesbezüglich auf Mutmaßungen beschränkte (vgl. AS 367: "LA: Warum hat Sie Ihr Stiefvater XXXX dann diesen sunnitischen Pashtunen übergeben? - AW:
Vielleicht gegen Geld, weil ich so groß war. Wir hatten so viele Baugründe, vielleicht wollte er, dass ich nicht dort bin."; vgl. AS 357: "AW: [...] Ich habe gedacht, ich bin Schiite und das sind Sunniten und mein Leben wird bestimmt in Gefahr sein und die werden mich umbringen [...]."; vgl. AS 359: "LA: Aus welchem Grund sollten die Taliban Sie umbringen? - AW: Ich weiß überhaupt nicht warum, das hat der STiefvaterXXXX alles organisiert. Ich habe gearbeitet als Schafhirte. Wir sind Hazare und die Taleban sind mit uns verfeindet und werden wir umgebracht. [...]"). Da kein bestehender Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) in substantiierter Weise vorgebracht wurde und für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar war, konnte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aufzeigen.
Auch das vom Beschwerdeführer erstmalig in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass seine Furcht für Kampfhandlungen der Taliban rekrutiert zu werden, zwangsweise in eine Ausbildungsstätte nach Pakistan verbracht zu werden und im Falle seiner Nicht-Kooperation an Leib und Leben bedroht zu werden, objektivierbar sei und er aufgrund der Flucht vor den Taliban eine gegen sie gerichtete, politische Gesinnung ausgedrückt habe, und deshalb nun in Afghanistan verfolgt werde, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer hierfür kein Sachsubstrat substantiiert vorzubringen vermochte, zumal die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Taliban an diesem Vorfall beteiligt gewesen seien, lediglich auf dessen Mutmaßungen beruht (vgl. AS 357: "AW: [...] Wir sind von dort weggefahren, die haben nicht Farsi/Dari gesprochen sondern nur Pashtu gesprochen, die hatten Kalashnikov in der Hand, die hatten ganz lange Bärte und ich dachte, was ist das für eine Schule."; "AW: [...] was meine Mutter erzälte, wie Taleban ausschauen und das sie gefährliche Menschen sind, das ist vor meine Augen gekommen. [...]").
Abgesehen davon, ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "[a]us dem Vorgang der Zwangsrekrutierung alleine [...] für den Asylwerber nichts zu gewinnen [...]. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage" (vgl. die Erkenntnisse vom 19. September 1996, Zl 95/19/0077; vom 22. April 1999, Zl 98/20/0280, sowie vom 8. Juni 2000, Zl 99/20/0203). Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen war, dass er in eine Ausbildungsstätte verbracht worden sei, sich das Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers und die erfolgte "Inhaftierung" auf politische Motive seitens der Taliban (vgl. zum Erfordernis der politischen Motivation der Inhaftierung ua das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1993, Zl 92/01/0720) gegründet habe, oder die Taliban versucht hätten, ihn zu indoktrinieren oder ihm ihre staatsfeindliche Gesinnung zu oktroyieren, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der "erfolgten Flucht von der Taliban-Gruppe" die Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen die Interessen der Taliban verstoßen hätte oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt hätte, weshalb aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers eine asylrelevante Unterstellung iS einer "Taliban-feindlichen" politischen Gesinnung und eine daraus resultierende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits deshalb nicht abgeleitet werden kann.
Zudem ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht und die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Dezember 1993, Zl 93010284) und muss dem Heimatstaat bzw. den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. Juni 1994. Zl 94/19/0183).
Ferner muss es sich bei der begründeten Furcht vor Verfolgung um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juli 2001, Zl 97/21/0636, und vom 25. April 1994, Zl 94/20/0034).
In Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall die vorgebrachte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht auf einem in der GFK enthaltenen Anknüpfungspunkt beruht, er selbst das Vorliegen einer konkreten Bedrohungssituation bzw. konkreter Verfolgungshandlungen ausdrücklich verneinte (vgl. AS 361: "LA: Hatte konkret Ihre Person jemals Probleme mit Taleban? - AW: Nein."; "LA: Hatte konkret Ihre Person während Ihres Aufenthaltes in Afghanistan persönlich Probleme mit Taleban? - AW: Ich war Kind als ich dort war, ich bin kein Taleban. [...]") und sein Vorbringen zum größten Teil auf Mutmaßungen, die sich aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit für eine Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine konkret, gegen ihn gerichtete Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, nicht als geeignet erweisen, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er sei in Afghanistan sowohl Verfolgung von Seiten der Taliban als auch von Seiten des Stiefvaters ausgesetzt, keine Asylrelevanz aufzeigen konnte.
Mit dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung an und sei sein Leben deshalb gefährlicher (vgl. AS 345), gelingt es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation geltend zu machen, da gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich alleine - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlug darzutun. So kann zB die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung bilden (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl 2000/20/0358). Da sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf unsubstantiierte Behauptungen und Mutmaßungen stützt (vgl. AS 345:
"A: In meinem Gebiet wo ich lebte, lebten hauptsächlich Hazara. Dort hatte ich keine Probleme. Nur wenn ich mich außerhalb bewegte gab es Probleme"; "A: In den Gebieten wo Schiiten leben hatte ich keine Probleme. Dort wo die strenggläubigen Wahabis gab es Probleme. Meine Mutter erzählte mir auch, dass dieses Wahabis die Schiiten köpfen würden"), beinhaltete es keine asylrechtlich relevante Verfolgung iSd GFK und war sohin zu verwerfen.
Eine darüber hinaus gehende Verfolgung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert behauptet und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.
Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt und daher die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.