BVwG W108 2006920-1

W108 2006920-1Tribunale amministrativo federale9 gen 2015

Regest

besondere Härte, Eingabengebühr, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Liegenschaftseigentum, Mitwirkungspflicht

Testo completo

BVwG W108 2006920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2006920.1.00

Spruch

W108 2006920-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 13.01.2014, Zl. Jv 55514-33a/13, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 01.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zell am Ziller den Nachlass der ihm mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 16.09.2013, XXXX, vorgeschriebenen Gerichtsgebühren einer Gesamthöhe von € 497,00 (Eingabengebühr in der Höhe von € 489,00 gemäß TP 13 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz [GGG] [Anmeldung einer Berufung] und Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] in der Höhe von € 8,00). Begründet wurde der Antrag mit der Insolvenz des Beschwerdeführers "gekoppelt mit schwerer Nötigung". Der Beschwerdeführer sei darüber, dass ihm die Gerichtsgebühren bis zum 01.09.2013 gestundet worden seien, nicht informiert gewesen, weshalb ihn der Zahlungsbefehl nach Ablauf der Stundungsfrist "wie ein Hammer" getroffen habe. Dies sei "in der schweren Zeit seiner aktuell noch immer gegebenen schweren Nötigung und bei ablaufender Frist zu seiner Berufung gegen eine Sachwalterschaft, wobei er wieder ohne anwaltliche Hilfe oder Vertretung sei, nach einer noch immer nicht geklärten anonymen Anzeige und bei gleichzeitig weiteren Zahlungsverpflichtungen" erfolgt. Und das mit insgesamt einem Betrag von mehreren tausend Euro bei "gleichzeitiger Untätigkeit des Masseverwalters, des Anwaltes, der Rechtsanwaltskammer und der Staatsanwaltschaften". Er werde nachhaltig und dauerhaft in existentielle Angst und Schrecken versetzt, was mit diesen Zahlungen noch verstärkt werde.

Der Antrag wurde mit Schreiben der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 02.10.2013 dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu Entscheidung vorgelegt, wobei dazu erläutert wurde, dass auf den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.03.2013 verwiesen werde, auf Grund dessen dem Beschwerdeführer der geschuldete Gerichtsgebührenbetrag bis zum 01.09.2013 gestundet worden sei. Da bis zum 16.09.2013 keine Überweisung durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, sei nun ein Zahlungsauftrag erlassen worden, welche dem nunmehrigen Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei am 24.05.2013 zwar die Verfahrenshilfe bewilligt worden, jedoch habe sich diese nicht auf die Pauschalgebühr für die Berufung (Privatanklageverfahren) erstreckt, da der Verfahrenshilfeantrag nach Anmeldung der Berufung beim Bezirksgericht Zell am Ziller eingelangt sei.

Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.10.2013 wurde eine Ablichtung des gegenständlichen Antrages an das Bezirksgericht Zell am Ziller mit dem Ersuchen übersendet, vorerst im Sinne des § 391 Strafprozessordnung (StPO) zu entscheiden.

Mit Schreiben des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 18.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung vorgelegt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Nachlassantrag des Beschwerdeführers betreffend die geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrag von € 497,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben. Die belangte Behörde stellte fest, dass er Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ XXXX GB XXXX XXXX zu 62/436 Anteilen (XXXX), 88/436 Anteilen (XXXX), 62/436 Anteilen (XXXX), 69/436 Anteilen (XXXX) und EZ XXXX GB XXXX zu 193/385 Anteilen (XXXX), 34/385 Anteilen (XXXX), 35/385 Anteilen (XXXX), 85/385 Anteilen (XXXX), 20/385 Anteilen (XXXX), 5/385 Anteilen (XXXX), 5/385 Anteilen (XXXX), 5/385 Anteilen (XXXX) und 3/385 Anteilen (XXXX) sei. Der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere die Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Überdies stehe das Vorhandensein eines die Abgabeschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens, wie im Fall des Beschwerdeführers, der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen.

3. Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 erhob der Beschwerdeführer - unter Beilage mehrerer Schreiben - Beschwerde "gegen die beharrliche weitere Zahlungsaufforderung zur Bezahlung von Gerichtsgebühren nach einer rechtswidrig erfolgten strafrechtlichen Verurteilung und [der] kompletten Zahlungsunfähigkeit nach einer vorsätzlich und von langer Hand geplanten Insolvenz und vielen schon dagegen erfolgten, erfolglosen Abwehrversuchen." Leider sei es dem Beschwerdeführer weiterhin nicht möglich, die Zahlung der Gerichtsgebühren - nicht einmal in symbolischen Raten - zu begleichen. Der Beschwerdeführer sei trotz seines Grundbesitzes aktuell nicht zahlungsfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ XXXX GB XXXX zu 62/436 Anteilen (XXXX), 88/436 Anteilen (XXXX), 62/436 Anteilen (XXXX), 69/436 Anteilen (XXXX) und EZ XXXX GB XXXX zu 193/385 Anteilen (XXXX), 34/385 Anteilen (XXXX), 35/385 Anteilen (XXXX), 85/385 Anteilen (XXXX), 20/385 Anteilen (XXXX), 5/385 Anteilen (XXXX), 5/385 Anteilen (XXXX), 5/385 Anteilen (XXXX) und 3/385 Anteilen (XXXX) ist und daher über Liegenschaftsvermögen verfügt, das den zu entrichtenden Betrag beträchtlich übersteigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus dem Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer über ein den zu entrichtenden Gebührenbetrag beträchtlich übersteigendes Liegenschaftsvermögens verfügt und der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der in den Feststellungen angeführten Liegenschaftsanteile ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt und dies blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG bestimmt zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 [die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt] und Z 4 [das Begehren]) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 [soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung]) zu überprüfen hat.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Fallbezogen war sohin der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zur Erlassung des Bescheides über den Nachlassantrag des Beschwerdeführers zuständig und es war gegen diesen Bescheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 61 Abs. 4 AVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt:

2.2. Vorauszuschicken ist, dass die im vorliegenden Fall vorgeschriebene Eingabengebühr für die Berufungsanmeldung in einem Strafverfahren aufgrund von Privatanklagen zu entrichten ist und es sich demnach um Kosten eines gerichtlichen Strafverfahrens handelt. Zwar sind Gesuche um Nachlass von Kosten des Strafverfahrens als Anträge, die Kosten des Strafverfahrens nach § 391 Abs. 2 StPO für uneinbringlich zu erklären, zu behandeln (und vom Gericht zu entscheiden), wenn darin behauptet wird, dass die Voraussetzungen des § 391 Abs. 1 StPO gegeben sind, doch kommt den Justizverwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Ansehung der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens eine abstrakte Zuständigkeit zur Entscheidung über auf § 9 Abs. 2 GEG gestützte Anträge zu (vgl. VwGH 18. 03 2002, 2001/17/0176 und vom 29. 03 2004, 2003/17/0332). Fallbezogen liegt ein Antrag des Beschwerdeführers an die Justizverwaltungsbehörden auf Nachlass der mit Zahlungsaufforderung vorgeschriebenen Eingabengebühr und Kosten und daher (jedenfalls auch) ein - im Justizverwaltungswege zu erledigender - Antrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG vor.

2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265, vom 21. 12. 1998, 98/17/0180, vom 18. 03. 2002, 2001/17/0176 und vom 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23. 06. 2003, mwN, sowie VwGH vom 29. 09. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10. 04 1986, 85/17/0147, 0148).

Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr werden Umstände dargetan, die jede in gleicher Situation befindliche Person in einem Privatanklagestrafverfahren betreffen würde (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Im Nachsichtsverfahren besteht auch kein Raum dafür, eine (wie vom Beschwerdeführer [sinngemäß] aufgestellte) Behauptung, die Gebührenpflicht sei durch "Nötigung" bzw. das Verschulden anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen.

Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereichs des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann.

Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. VwGH vom 29. 10 1998, 98/16/0149). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 15ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiterführende Literatur).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag auf Nachlass vom 01.10.2013 noch im weiteren Verfahren und auch nicht in der Beschwerde Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte annehmen lassen würden, getätigt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei konkrete Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage gemacht und er hat insbesondere auch nicht näher erläutert, warum er trotz des Eigentums an mehreren Liegenschaften, deren Wert der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, zahlungsunfähig sei und warum sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde. Für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände wäre es notwendig gewesen, konkrete Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage und auch hinsichtlich des Wertes allfälliger Vermögensteile zu machen. Damit hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, seine Vermögensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend darzutun. Wie durch die oben erwähnte Judikatur erläutert, ist die Behörde nicht dazu verpflichtet, Erhebungen durchzuführen, wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag die Umstände, auf die er die begehrte Nachsicht stützt, nicht angibt.

Überdies ist der (oben angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegensteht. Auf Basis dieser Rechtsprechung ist aber die Auffassung der belangten Behörde, eine besondere Härte bei der Einbringung der Gebühr liege im Hinblick auf die angeführten Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers an Liegenschaften nicht vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.

Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist auch kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen bzw. vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen (etwa nicht rechtzeitige Stellung eines Verfahrenshilfeantrages) wettzumachen (vgl. VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025 und VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).

Dass die Gewährung des Nachlasses im Fall des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, vielmehr ist festzuhalten, dass an der Einhebung von Abgaben, auch an der Einhebung von Gerichtsgebühren, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).

Die belangte Behörde hat den Nachlassantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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