L504 2015907-1•BVwG L504 2015907-1
L504 2015907-1Tribunale amministrativo federale9 gen 2015
Behebung der Entscheidung, Beitragszuschlag, Beschwerdeinhalt
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, vom 27.06.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Dem Vorlageantrag wird gem. § 9 Abs 1 Z3 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 20.05.2014 ausgesprochen, dass von der XXXX wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 180 Euro an die GKK zu entrichten sei.
Die Kasse führte begründend aus, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Kasse führte neun namentlich mit Versicherungsnummer und "Einlangedatum" genannte Dienstnehmer an, für die der Lohnzettel nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorzuschreiben sei.
Mit Schreiben vom 20.05.2014 wies die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei auf das Meldeversäumnis hinsichtlich des Dienstnehmers XXXX hin und teilte mit, dass diesmal von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen werde.
Mit E-Mail vom 26.05.2014 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid vom 20.05.2014 Beschwerde. Sie hätte bereits alle Jahreslohnzettel am 15.01.2014 erstellt und ihrer Meinung nach auch abgeschickt. Leider seien die Lohnzettel nicht bei der Gebietskrankenkasse angekommen. Die beschwerdeführende Partei habe verabsäumt zum Beweis ein Protokoll herzustellen. Sie sei stets bemüht alle Fristen einzuhalten und das Geld ordnungsgemäß zu entrichten. Deshalb werde um Nachsicht vom Beitragszuschlag ersucht. Sie würden vermehrte Sorgfalt in der Einhaltung der Abgabefristen zusagen.
Mit Schreiben vom 23.06.2014 erteilte die Gebietskrankenkasse an die beschwerdeführende Partei einen Verbesserungsauftrag. Darin wird ausgeführt dass, wenn gegen einen Bescheid der Kasse eine Beschwerde eingebracht werde, diese gemäß § 9 VwGVG Folgendes zu enthalten habe: Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben die erforderlich sind um beurteilen zu können ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Die von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Eingabe stelle die Gründe nicht dar, warum der Kassenbescheid rechtswidrig sein soll. Es werde somit bezugnehmend auf die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG bis zum 07.07.2014 aufgetragen diese zu verbessern. Sollte bis dahin keine Verbesserung erfolgen, müsse die Eingabe zurückgewiesen werden.
Mit E-Mail vom 25.06.2014 bezog die beschwerdeführende Partei Stellung. Es wurde nochmals auf den Inhalt der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2014 hingewiesen. Wie schon berichtet hätte sie alle Jahreslohnzettel, wie am Ausstellungsdatum der Lohnzettel erkennbar wäre, am 15.01.2014 erstellt und ihrer Meinung nach auch an die Gebietskrankenkasse geschickt. Leider seien die Lohnzettel nicht bei der Gebietskrankenkasse angekommen. Die beschwerdeführende Partei habe versäumt ein Sendeprotokoll herzustellen, um einen Beweis für die Sendung zu haben. Der Fehler liege natürlich ganz auf ihrer Seite. Doch würden sie nochmals betonen, dass sie stets bemüht seien alle Fristen einzuhalten und die Angaben ordnungsgemäß zu entrichten. Deshalb würden sie um Nachsicht vom Beitragszuschlag ersuchen. Es werde um ein Absehen von der Verhängung eines Beitragszuschlages ersucht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014 hat die oberösterreichischen Gebietskrankenkasse die Beschwerde vom 26.05.2014 als mangelhaft zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die eingebrachte Beschwerde nicht die Gründe dargestellt habe, warum der Kastenbescheid rechtswidrig sein solle. Mittels Verbesserungsauftrag vom 23.06.2014 sei der beschwerdeführenden Partei bezugnehmend auf die beiliegende Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG bis zum 07.07.2014 aufgetragen worden, diese Beschwerdeerfordernis zu verbessern. Die Beschwerdeführerin bringe eine nochmalige Beschwerde - jedoch keine Verbesserung - vom 25.06.2014 vor, bei der sie angebe, die gegenständlichen Jahreslohnzettel am 15.01.2014 erstellt und auch abgeschickt zu haben. Ihrerseits sei verabsäumt worden, ein Sendeprotokoll herzustellen, um einen Beweis zu haben. Sie betone darin, dass der Fehler ganz auf ihrer Seite liege. Da bis zum Zeitpunkt keine Verbesserung erfolgt sei, habe die Beschwerde vom 26.05.2014 als mangelhaft zurückgewiesen werden müssen, da die Beschwerde gem. § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG keine Gründe darstelle auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze.
Mit E-Mail vom 22.07.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, da ihrer Meinung nach es nicht richtig sei solche finanziellen Sanktionen zu erlassen.
Mit Stellungnahme vom 09.12.2014 legte die oberösterreichischen Gebietskrankenkasse die Verwaltungsakte vor. Darin legte die Kasse im Wesentlichen den Verfahrensgang dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde und in der aufgetragenen Verbesserung moniert, dass sie stets bemüht sei die Fristen einzuhalten, sie habe die Lohnzettel am 15. Jänner 2014 erstellt und ihrer Meinung nach auch abgeschickt. Ein Sendeprotokoll kann nicht als Beweis vorgelegt werden. Die Lohnzettel sind nicht bei der GKK eingelangt. Die beschwerdeführende Partei ersucht unter Berücksichtigung dieser Umstände um Nachsicht bzw. Nichtverhängung des Beitragszuschlages.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter. Die vorliegende Entscheidung steht in Konnex mit dem Verfahren zum Beitragszuschlag und kann auch dem VwGVG keine andere Richterzuständigkeit entnommen werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
§ 9 VwGVG
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich ist zu prüfen ob die GKK mit der Beschwerdevorentscheidung zu Recht die Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG zurückgewiesen hat, weil die Beschwerde nicht die Gründe dargestellt habe, warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein solle.
Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG jenen des § 63 Abs 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (Fister/Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 1 zu §9).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid einen Beitragszuschlag von 180 Euro vorgeschrieben.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Nach hA sind auch Ermessensentscheidungen zu begründen. In der Begründung des Bescheides hat die Behörde die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Manz, Rz 9ff zu § 60 mwN).
Die beschwerdeführende Partei streitet nicht ab, dass die gegenständlichen Unterlagen nicht rechtzeitig bei der GKK eingelangt sind. Der Beschwerde ist inhaltlich jedoch zu entnehmen, dass sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Zustandekommen dieses Fehlers eine Nachsicht bzw. Herabsetzung des Beitragszuschlages und damit eine für sie günstigere Entscheidung im Rahmen des der GKK zustehenden Ermessens begehrt.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die Beschwerde im konkreten Fall hinreichend begründet ist und damit dem Erfordernis des § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG entspricht.
Dies insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Bescheid vom 20.5.2014 insoweit grob mangelhaft ist, als die Ermessensentscheidung nicht bzw. nicht hinreichend begründet wurde und damit weder für die Partei noch für das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Nachprüfung nachvollziehbar wäre wie die Behörde ausgerechnet zu diesem Ergebnis gelangt.
Es war somit die hier gegenständliche Beschwerdevorentscheidung zu beheben, wodurch die belangte Behörde in die Lage versetzt wird, von ihrem Recht Gebrauch zu machen im Rahmen einer (neuerlichen) Beschwerdevorentscheidung eine dem Gesetz entsprechende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und ordnungsgemäße Begründung der Ermessensentscheidung nachzuholen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung zu § 9 Abs 1 Z3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es noch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine Beschwerdeverhandlung wurde auch nicht beantragt.
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