G306 2015790-1•BVwG G306 2015790-1
G306 2015790-1Tribunale amministrativo federale9 gen 2015
Aufenthaltsverbot, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose
G306 2015790-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014,
Zl. 102788609-14857548, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheides
gemäß
§ 28 Abs. 2 und 5 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht
XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 223 Abs. StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr unter Bestimmung einer Probezeit auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, sowie das teilweise Zustandebringen der Beute als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen sowie die Ausnützung einer Vertrauensstellung gewertet.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien vom 16.09.2014, Zl. 1027188609-14857548, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
Am 25.09.2014 langte eine Stellungnahme des BF ein. In dieser Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er ungarischer Staatsbürger sei und sich seit dem 05.02.2013 im Bundesgebiet aufhalte. Es sei seitdem auch ordnungsgemäß gemeldet. Im Bundesgebiet würden er im selben Haushalt wie seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter leben. Derzeit sei er auf Arbeitssuche. Sein Unterhalt würde durch seine Lebensgefährtin mitgetragen. Er sei krankenversichert. Er sei noch nie inhaftiert gewesen und sei seine nunmehrige Strafe bedingt nachgesehen worden. Er würde weiterhin gerne mit seiner Familie zusammenleben, deswegen hoffe er, dass er kein Aufenthaltsverbot bekomme.
3 . Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.11.2014, vom BF persönlich am 25.11.2014 übernommen, wurde über dem BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde Durchsetzungsaufschub von 1 Monat gewährt (Spruchpunkt II.) .
Das BFA führte darin begründend im Wesentlichen die strafrechtliche Verurteilung und den bisherigen Aufenthalt des BF an. Der BF lebe mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF ginge jetzt wieder einer geringfügigen Beschäftigung nach und gehe die Behörde davon aus, dass der BF weiterhin von seiner Lebensgefährtin unterstützt werde und er nur gering finanziell für die Obsorge des Kindes beitragen könne. Der BF habe seine starke familiäre Bindung zum Bundesgebiet bewusst aufs Spiel gesetzt indem er straffällig geworden sei. Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass der BF durch seine familiäre Bindung von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werde. Es sei der Behörde aus diesem Grund nicht möglich derzeit eine günstige Zukunftsprognose abzugeben. Laut Fremdenpolizeigesetz wäre gemäß § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 eine für die Dauer von höchsten 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot möglich. Im Hinblick auf die familiären Verhältnisse des BF wäre das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren erlassen worden.
4. Mit Schreiben vom 03.12.2014, beim BFA am selben Tag per Mail eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der Behörde sowie Beweisergebnisse unrichtig wären. Wenn die belangte Behörde anführe, dass er das Bundesgebiet zwischendurch verlassen habe und der Behörde der Aufenthalt nicht bekannt gewesen wär, so sei dies falsch. Er habe mit seiner Lebensgefährtin einen kurzfristigen Streit gehabt und sei daher für eine Woche zu einem Freund gezogen und könne der Freund dies jederzeit bestätigen. Nach einer Woche sei er jedoch wieder zu seiner Freundin gezogen. Im Zuge des Streits habe ihn seine Freundin einfach abgemeldet. Zum Zeitpunkt der Verurteilung sei er nicht vorbestraft gewesen und würde er seine Taten auch bereuen. Für sein Verhalten sei er mit einer relativ hohen Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt auf drei Jahre verurteilt worden. Alleine die Probezeit und die Angst vor der Vollstreckung der Strafe wäre Druckmittel genug, dass er sich in den nächsten Jahren ordnungsgemäß und fehlerfrei verhalten werde. Er würde jetzt keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Die Bindung zu seiner 15 Monate alten Tochter sei sehr eng und würde er sie auch oft betreuen. Derzeit würde er geringfügig arbeiten und sei auch aktiv auf der Suche nach einer Arbeit. Der BF beantragte in weiterer Folge seine Einvernahme und die Zeugeneinvernahme seiner Lebensgefährtin sowie seines Freundes.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 15.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Ungarn und wurde am XXXX in XXXX, Ungarn, geboren und ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 223 Abs. StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr unter Bestimmung einer Probezeit auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, sowie das teilweise Zustandebringen der Beute als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen sowie die Ausnützung einer Vertrauensstellung gewertet.
Der BF wurde schuldig gesprochen am XXXX und XXXX sowie im Zeitraum XXXX bis XXXX in diverse Geschäftslokalen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern zu wollen, weggenommen zu haben, indem er Waren ohne Bezahlung mitgenommen habe (Ladendiebstähle). Der BF habe am 14.02.2014 einen totalgefälschten serbischen Führerschein gebraucht, indem er diesen bei einer Polizeikontrolle vorgewiesen habe.
Der BF ist nachweislich seit dem XXXX (ZMR) im Bundesgebiet aufhältig und bis auf den Zeitraum XXXX - XXXX (Abmeldung durch seine Lebensgefährtin), durchgehend in Österreich gemeldet. Der BF war laut Versicherungsdatenauszug vom XXXX bis XXXX (mit mehrmaligen Unterbrechungen) im Bundesgebiet als Arbeiter gemeldet und geht seit XXXX wieder einer geringfügigen Arbeit nach.
Der BF, die Lebensgefährtin und das minderjährige Kind leben gemeinsam in einer Wohnung und führen somit ein Familienleben.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt sowie aus dem Auszug des Strafregisters.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet:
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.3. Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF liegen 3 Ladendiebstähle sowie die Verwendung eines totalgefälschten serbischen Führerscheines zu Grunde. Der BF wurde vom Strafgericht zu einer einjährigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist dann gegeben, wenn vom Fremden auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Die Erlassung als auch die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 3 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als nicht geboten. Die belangte Behörde hat es vollkommen außer Acht gelassen, dass die strafrechtlichen Handlungen des BF mittlerweile über 1,5 Jahre zurückliegen, der BF nicht inhaftiert war und sich der BF seither wohlverhalten hat.
Das erkennende Gericht vermag im vorliegenden Fall keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche vom BF ausgehen soll, erkennen. Die vorzunehmende Zukunftsprognose (Gefährderprognose) fiel daher zu Gunsten des BF aus.
3.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß §§ 28 Abs. 2 und 5 iVm. 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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