G304 1416450-1•BVwG G304 1416450-1
G304 1416450-1Tribunale amministrativo federale9 gen 2015
Identität der Sache, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung
G304 1416450-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2010, Zl. 1008.868-EAST West, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
"Sie werden gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Bosnien und Herzegowina ausgewiesen."
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war er in der Justizanstalt XXXX strafinhaftiert. Er gab an, dass er Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und am XXXX geboren sei.
Bereits zuvor, nämlich am 12.05.2006 hatte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA oder belangte Behörde) eingebracht. Im Rahmen dieser Asylantragstellung hatte der BF als Grund für die Asylantragstellung zunächst ausschließlich den "Krieg" angegeben. In der weiteren niederschriftlichen Einvernahme in der Justizanstalt XXXX gab der BF ergänzend zu seinen Gründen für die Asylantragstellung an, dass er von seinem Großvater Geld gestohlen habe und aus Angst davor, dass er nun von in Bosnien lebenden Freunden und Verwandten des Großvaters verfolgt werde, um Asyl in Österreich angesucht habe.
Mit Bescheid des BAA EAST West vom 23.05.2006 z. Zl. 0604.867-EAST West war dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 , 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen worden und war der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen worden. Des Weiteren war einer Berufung gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z 2 und 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Der zitierte Bescheid ist am 08.06.2006 in Rechtskraft erwachsen.
Am 23.09.2010 gab der BF im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Frage, was die Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung seien, an, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in Österreich erlassen worden sei. Er habe dagegen berufen, da er in Österreich bei seiner Familie bleiben wolle. Mit dem neuerlichen Asylantrag wolle er erwirken, dass er in Österreich bleiben könne. Befragt, ob er neue Gründe habe, gab der BF an, dass es keine neuen Gründe gebe, er halte seine damaligen Gründe vom ersten Asylantrag aufrecht. Befragt, was er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte, gab der BF an, dass er in seiner Existenz bedroht wäre, da er glaube, dass ein Krieg ausbrechen werde. Er würde in Bosnien keine Perspektive mehr haben und vor dem Nichts stehen.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA (EAST West) am 30.09.2010 gab der BF nach Vorhalt, dass sein erstes in Österreich angestrengtes Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und der Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an, dass er alles versucht habe, um hier bleiben zu dürfen. Alles, was er versucht habe, sei negativ entschieden worden, jetzt versuche er nochmals aufgrund eines Asylantrages in Österreich zu bleiben. Befragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die eine Asylantragstellung rechtfertigen würden, gab der BF an, dass er im Gefängnis sei. Er sei psychisch krank und brauche ständig Tabletten, konkret Psychopharmaka, dies lebenslang. Er sei Moslem und sei ihm auch gesagt worden, dass damals, als der Krieg begonnen habe, die Serben gegen die Moslems vorgegangen seien. Es gebe viele Serben, die Faschisten und Neonazis seien. Wenn er nach Bosnien zurückkehren müsste, würde sein Leben in Gefahr sein. In dieser Gegend, wo er herkomme, seien viele Moslems umgebracht worden. Es sei dort zwar kein Krieg, aber als Moslem in der Republik Srpska sei es sehr schwer zu leben.
Über Nachfrage teilte der BF mit, seit der ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen zu haben, er sei bereits seit dem Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in Österreich durchgehend in Haft in Österreich gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung fasste das BAA den Verfahrensgang zusammen und gab die Ergebnisse der Einvernahmen des BF wieder.
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und bosnischer Volkszugehörigkeit ist. Es wurde festgestellt, dass der Asylantrag, Zl. 0604.867, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen worden war. Im nunmehr gegenständlichen Asylverfahren hätte der BF keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die die Person des BF treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Bei einer Überstellung in die Republik Bosnien und Herzegowina sei der BF keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF im Verfahren angegeben habe, dass er seine im ersten Asylverfahren gemachten Angaben aufrecht erhalte. Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Zu seinen Schulden und den damit verbundenen Rückkehrbefürchtungen sei erwähnt, dass dieses Vorbringen schon nach der eigenen Darstellung des BF keine Neuerung bilde, da er schon in seinem ersten Verfahren angeführt habe, dass er seine Schulden in Österreich zurückzahlen wolle und dieser Umstand zudem kein für die Asylgewährung relevantes Verfolgungsmotiv darstelle. Wenn er des Weiteren angebe, dass in Bosnien und Herzegowina viele Serben seien, die Faschisten und Nazis seien und während des Krieges in seiner Gegend viele Moslems umgebracht worden seien, sei anzuführen, dass es sich um ein allgemein gehaltenes Vorbringen über die Probleme während des Bosnien-Krieges handle und dieses Vorbringen keinen Bezug zu seiner Person aufweise. Verfolgungsgründe, welche eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden, habe der BF nicht vorgebracht. Bezüglich seines Gesundheitszustandes wurde ausgeführt, dass keine Hinweise für stationäre Aufenthalte des BF auf einer psychiatrischen Abteilung vorliegen würden und eine etwaige medikamentöse Behandlung auch im Heimatland gewährleistet werden könne, sodass nicht erkennbar sei, dass der BF im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt wäre.
Gegen die dargestellte Entscheidung des BAA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BAA vorgelegt und sind am 23.11.2010 beim Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) eingelangt.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im angefochtenen Bescheid festgehalten worden sei, dass es keine Hinweise auf stationäre Aufenthalte seiner Person in einer psychiatrischen Abteilung gebe. Tatsächlich habe er sich aber mehrmals in stationärer Behandlung befunden. Er sei auf medikamentöse Behandlung und psychiatrische Hilfe angewiesen, dies sei in Bosnien nicht gewährleistet. Er befinde sich in Österreich seit 1993 mit seiner gesamten Familie, habe hier die Schule besucht und die Kochausbildung mit Lehrabschluss absolviert. Seine ganzen Freunde und Bekannten lebten ebenfalls in Österreich. In Bosnien habe er keine sozialen Kontakte. Er bereue seine Tat und verspreche in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden.
Vorgelegt wurde unter einem ein psychiatrisches Gutachten, erstellt von XXXX, FA für Psychiatrie, gerichtlich beeideter SV, den BF betreffend vom XXXX.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2014 wurden dem BF allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Bosnien und Herzegowina mit der Aufforderung zur Übermittlung allfälliger Anmerkungen binnen zwei Wochen übermittelt. Des Weiteren wurde der BF aufgefordert allenfalls weitere Gründe vorzubringen, die einer Rückführung seiner Person aus Österreich in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und im gegenständlichen Verfahren noch nicht vorgebracht worden seien und allenfalls zu deren Nachweis entsprechende Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 21.12.2014 übermittelte der BF zwar eine Stellungnahme, diese enthielt jedoch kein substantielles Vorbringen zu seinem Asylbegehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Spruchteil A:
Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete - Beschwerde wurde am 18.11.2010 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAA am 23.11.2010 beim AsylGH eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde und die Beschwerde mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig war, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. des Spruchteiles A:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt
wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich
das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des BVwG nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des BVwG auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Zunächst ist auszuführen, dass sich der BF bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen auf keinen neuen Sachverhalt, der sich nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens verwirklicht hat, bezogen hat, sodass auch in keinster Weise ein "glaubhafter Kern" einer neuen Bedrohungssituation dargetan wurde. Vielmehr hat er mehrmals ausdrücklich erklärt, dass er die Gründe der ersten Asylantragstellung aufrecht halte. Soweit er weiters angeben hat, dass er Moslem sei und zu Kriegszeiten Serben massiv gegen Moslems vorgegangen seien, es überdies viele Serben gebe, die Faschisten und Neonazis wären, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Vorbringen um keinen neu entstandenen Sachverhalt handelt, der BF daher dieses Vorbringen bereits in den Vorverfahren erstatten hätte können bzw. müssen und andererseits aus diesen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen keine individuelle, sich nunmehr daraus für den BF konkret ergebende neue Bedrohungssituation ableitbar ist.
Der BF begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubwürdig bzw. für nicht asylrelevant befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass sich die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens dermaßen im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre, sodass eine ernsthafte Gefährdung oder Bedrohung des BF landesweit nicht besteht.
Zu den beim BF bestehenden psychischen Beschwerden ist zunächst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (im Folgenden: VfGH; VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung des BF in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist. Es wird nicht verkannt, dass sich der BF in Österreich teils auch in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hat, jedoch liegen letztlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Bosnien und Herzegowina in Bezug auf die genannten Beschwerden nicht die notwendige medizinische Versorgung, die selbstverständlich auch die Behandlung psychischer Störung umfasst, erhalten könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gem. Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung nach Bosnien und Herzegowina nicht erkannt werden.
Da daher auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen nunmehr zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. des Spruchteiles A:
Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186).
5. 2 Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
5. 3 Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bis auf die Angabe des korrekten Herkunftstaates bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF durchaus familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, konkret leben nach seinen eigenen Angaben seine Großeltern sowie eine Tante in Innsbruck. Es war jedoch mangels Vorliegens erkennbarer Elemente einer besonderen Abhängigkeit (Beziehungsintensität) nicht davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen dem BF und den in Österreich lebenden Verwandten über eine übliche emotionale Bindung hinausgeht. Darüber hinaus hat eine etwaige familiäre Nahebeziehung zwischen dem BF und den genannten Angehörigen jedenfalls durch den Umstand, dass sich der BF seit Februar 2006, sohin seit nunmehr acht Jahren durchgehend in Strafhaft befindet, eine massive Schmälerung erfahren.
Der sich bereits seit 1993 nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufhältige BF hat in Österreich sowohl die Grundschule als auch die Berufsschule besucht und vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2007 in der Gastronomie gearbeitet, sodass zweifellos Hinweise für eine soziale und berufliche Verfestigung des BF im Bundesgebiet gegeben sind. Schwer zu seinen Lasten wiegt jedoch der Umstand, dass der BF wegen eines in Österreich am XXXX begangenen Verbrechens zu einer unbedingten fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe (Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX) verurteilt worden ist und vor diesem Hintergrund gegen den BF zudem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, rechtskräftig seit 12.03.2008, Zl. FW-77375, erlassen wurde. Zwar verfügt der BF über Deutschkenntnisse, diese Sprachkenntnisse allein reichen jedoch noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich die Kenntnis der deutschen Sprache zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellt. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern war er seit Februar 2006 durchgehend in Strafhaft.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VfGH hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß substantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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