W216 2010570-1•BVwG W216 2010570-1
W216 2010570-1Tribunale amministrativo federale8 gen 2015
Aufenthaltsverbot, Notstandshilfe
W216 2010570-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 12.05.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 7 iVm §§ 33 Abs. 2 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 12.05.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen von Liberia, auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.02.2014 gemäß § 7 iVm §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend führt das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit 28.12.2005 in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Da es keine neuen Nachweise über die Aufhebung dieser Entscheidung gebe, lege die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, beim AMS am 21.05.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führt der Beschwerdeführer darin aus, dass in der Sache seines rechtskräftigen Aufenthaltes in Österreich ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof laufe. Darüber hinaus lebe er seit zehn Jahren in Österreich, habe hier arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet und in der Vergangenheit Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice erhalten. Er legte eine Verfahrenskarte gemäß § 50 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) vor.
3. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 07.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage sowie den ergänzenden Ermittlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Liberia. Sein Asylverfahren wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2005, Zl. XXXX, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2008, XXXX, wurde die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerde abgelehnt.
Ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof ist nicht anhängig.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 17.01.2005, Zl. XXXX, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 18.12.2009, Zl. XXXX, aus dem Österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und unrechtmäßig im Österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Er hat eine Verpflichtung zur Ausreise.
Festgestellt wird daher weiters, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Ergebnissen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen.
Die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich u.a. aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2014 eingeholten Ergebnis der Abfrage aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Demzufolge verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und befindet sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.20005 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden.
Nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes vom 17.12.2014 ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift kein Verfahren beim Verfassungsgerichthof anhängig.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrenskarte nach § 50 AsylG 2005 vorlegt, ist hierzu auszuführen, dass diese lediglich zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser berechtigt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005, die einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt, auszustellen ist. Alleine aus der Vorlage der Verfahrenskarte lässt sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich, das eine Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung darstellt, nicht ableiten, andernfalls wäre dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt worden.
Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt nicht vorliegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4) - (5) (...)
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) - (8) (...)"
"Abschnitt 3
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) - (5) (...)"
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. u.a. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211, mwN oder VwGH 22.07.2013, 2012/08/0140).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 20.05.2014 vor, dass in der Sache seines rechtsgültigen Aufenthaltes in Österreich ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Darüber hinaus lebe er seit zehn Jahren in Österreich, habe hier arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet und in der Vergangenheit Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice erhalten.
Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. näher ausgeführt, ist beim Verfassungsgerichtshof zur Person des Beschwerdeführers kein Verfahren anhängig. Vielmehr ist dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2005 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Weiters ist dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über kein - die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglichendes - Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sich bereits seit zehn Jahren in Österreich aufzuhalten, hier arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet und in der Vergangenheit Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice erhalten zu haben, ist ihm zu entgegnen, dass Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausgeübt haben, die Voraussetzungen dafür, in den Bezug von Notstandshilfe zu kommen, dann nicht erfüllen, wenn sie kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Es muss, um Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) beziehen zu können, rechtlich und faktisch die Möglichkeit bestehen, die Arbeitslosigkeit zu beenden.
Somit ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 iVm §§ 33 Abs. 2 iVm 38 AlVG eingestellt hat.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätte können. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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