W195 2014925-1•BVwG W195 2014925-1
W195 2014925-1Tribunale amministrativo federale8 gen 2015
ärztlicher Sachverständiger, Mehrbegehren, mehrfache Honorierung,<br/>Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten
W195 2014925-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständige vom XXXXwerden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
XXXX
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX, XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde die Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
Vor dem Hintergrund des sich im Akt befindlichen Gutachtens möge herausgefunden werden, in welchem psychischen Zustand sich die Genannte befindet?
Ob von einer Traumatisierung der Genannten auszugehen ist und ob die Ursache mit den Geschehnissen in ihrer Heimat zusammenhängen könnten - kann eine bestehende PTBS verifiziert werden?
Ob und inwieweit die Genannte aufgrund einer möglichen psychischen Erkrankung vernehmungsfähig ist?
Inwieweit die Erkrankung der Beschwerdeführerin behandelbar ist und welche Therapie dafür erforderlich ist?
In der Honorarnote vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
-) Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43(1) abcdef
Psychiatrische Untersuchung - allgemeine Beurteilung € 116,20
Neurologische Untersuchung € 116,20
4 weitere Fragen € 464,80
-) Kosten nach § 30
(Beiziehung von Hilfskräften (Aktenführung ab Eingang, Anlegen eines Handaktes,
Terminkoordination, Anfertigung von Kopien, etc.) € 20,00
-) Aktenstudium § 36 € 30,00
-) Schreibgebühr § 31(3)
24 Urschriften á € 2,00 € 48,00
72 Durchschriften á € 0,60 € 43,20
6 Ablichtungen á € 0,60 € 3,60
-) Zeitversäumnis § 32 (1); § 33 (1)
Telefonate, Postwege, Aktentransport
Wegzeit von und zur Untersuchung € 45,40
-) Sonstige Kosten § 31
Porto - Telefongebühren - Faxgebühren € 10,00
Summe € 1.013,60
20% USt. € 202,72
Gesamtsumme abgerundet € 1.216,00
Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 43 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen worden sei, sei eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig. Aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX würden sich insgesamt vier Fragenkomplexe ergeben.
Es langte bis dato keine Stellungnahme seitens der Antragstellerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."
Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Sofern die Antragstellerin unter Punkt 1. Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43 (1) abcdef vermeint, dass die Gebühr gemäß § 43 GebAG sechs Mal zu verrechnen sei, einmal für die psychiatrische Untersuchung - allgemeine Beurteilung, einmal für die neurologische Untersuchung und vier Mal für vier weitere Fragestellungen, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).
Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig. Aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX ergeben sich insgesamt vier Fragenkomplexe.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Neurologisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG € 116,20
Psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €
116,20
drei weitere Fragenkomplexe gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €
348,60
Kosten nach § 30 (Beiziehung von Hilfskräften udgl.) wie beantragt €
20,00
Aktenstudium wie beantragt € 30,00
Schreibgebühr wie beantragt € 94,80
Zeitversäumnis wie beantragt € 45,40
Porti und Telefon wie beantragt € 10,00
Zwischensumme € 781,20
20 % USt € 156,24
Gesamt € XXXX
Gesamtsumme abgerundet € XXXX
Es waren daher die Gebühren der Sachverständigen mit EUR XXXX zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.
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