BVwG W153 1435422-2

W153 1435422-2Tribunale amministrativo federale8 gen 2015

Regest

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W153 1435422-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1435422.2.00

Spruch

W153 1435422-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl 13 04.857-EAST Ost, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 29.07.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Dieser wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.08.2005 zur Zahl 05 11.419-EAST Ost gem. § 5 AsylG Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und Spanien für die Führung des Asylverfahrens für zuständig befunden.

Am 06.09.2005 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.

Am 16.04.2013 stellte der Genannte den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Februar 2012 von Spanien nach Österreich gekommen und wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen worden zu sein. Er würde gerne hier bleiben, um zu arbeiten; in Spanien hätte er keine Chance auf Arbeit.

Sodann richtete das Bundesasylamt am 18.04.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien.

Mit schriftlicher Erklärung vom 23.04.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, teilte Spanien ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II- Verordnung mit.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2013 wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Antragsteller Schutz benötige und daher eine negative Entscheidung in Hinblick auf die Ausweisung in sein Heimatland oder in einen anderen Mitgliedstaat nicht zulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde jedoch am 06.09.2005 nach Spanien überstellt, da sich Spanien für sein Asylverfahren für zuständig erklärt hat.

Am 16.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 18.04.2013 richtete das Bundesasylamt erneut ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien, und stimmte Spanien der Wiederaufnahme am 23.04.2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO ausdrücklich zu.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere auch aus dem Konsultationsverfahren.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:

"Art. 20 (1) lit. d [...] ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].

Art. 20 (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."

Ausgehend davon, dass Spanien mit Schreiben vom 23.04.2013 (beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag) der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, und dem Verwaltungsakt Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert gewesen ist, sodass sich die Überstellungsfrist gem. Art. 20 Abs. 2, 2. Satz, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates auf ein Jahr verlängert hat, ist somit mit Ablauf des 23.04.2014 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem der Beschwerdeführer einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem er sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer flüchtig gewesen sei (immerhin war er nicht durchgehend aufrecht gemeldet), wäre nunmehr auch die Ausdehnung der Überstellungsfrist auf 18 Monate überschritten und demnach Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Demnach konnte auch von der Behandlung des mit Eingabe vom 21.06.2013 gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesehen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:

"Die Art 19 Abs 3 und 4 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.").

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.