BVwG G308 2009287-1

G308 2009287-1Tribunale amministrativo federale8 gen 2015

Regest

Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG G308 2009287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2009287.1.00

Spruch

G308 2009287-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und der fachkundige Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch seinen Anwalt XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 03.06.2014, Zl. RGS XXXX//2014/05662-055 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gem. §28 Abs.2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBL I Nr 33/2013 idF BGBl. I Nr.122/2013 §38 iVm §§ 24 Abs.2, 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl.609/1977 idF BGBl I Nr.40/2014 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: AMS) vom 25.03.2014 wurde die in der Zeit von 05.11.2012 bis 22.02.2014 bezogene Notstandshilfe des Beschwerdeführers XXXX (im Folgenden: BF) widerrufen bzw. in der Höhe von € 4082,96 zurückgefordert, weil das Einkommen der Lebensgefährtin des BF, Frau XXXX, anzurechnen wäre und der BF die Lebensgemeinschaft verspätet gemeldet hätte.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 01.04.2014 datierte Beschwerde des BF, vertreten durch seinen Anwalt XXXX. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Frau XXXX keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und daher auch keine Lebensgemeinschaft vorliege. Jeder trage seine Kosten selbst. Der BF beantrage die Aufhebung des Bescheides, sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins.

3. Mit Bescheid des AMS vom 03.06.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF und Frau XXXX lt. eigener Angabe des BF vom 20.02.2014 eine Lebensgemeinschaft führen, und dieser auf Aufforderung diverse Bescheinigungen und Urkunden aus dem Besitz von Fr. XXXX vorlegte. Auch habe der BF im Zuge einer Niederschrift beim AMS angegeben, die Lebensgemeinschaft leider nicht bekanntgegeben zu haben.

In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass der BF und Frau XXXX aufgrund der vorliegenden Niederschriften, in denen der BF selbst von einer Lebensgemeinschaft spricht, sowie den Meldedaten genügend Hinweise auf eine Lebensgemeinschaft im Sinne der Judikatur des VwGH vorliegen. Die Wirtschaftsgemeinschaft sei das wesentlichste Merkmal einer Lebensgemeinschaft, und auch durch die Vorlage diverser Unterlagen, wie der Lohnbescheinigung von Fr. XXXX, Geburtsurkunde des Sohns, Kreditbestätigung und Auszug der Darlehensvorschreibung, erhärtet, da solche Dokumente außerhalb einer Lebensgemeinschaft nicht verfügbar wären.

Die rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrages wurde überprüft und bestätigt.

4. Mit Eingabe vom 17.06.2014 beantragte der BF , vertreten durch seinen Anwalt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlageantrag wurde damit begründet, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft mit Fr. XXXX vorliege. Die Vorlage der Urkunden sei ein Fehler gewesen, und auf die Obrigkeitsgläubigkeit des BF zurückzuführen. Im Übrigen werde auf die Beschwerde verwiesen.

Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 25.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am 02.07.2014 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

6. Am 18.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anläßlich der neben dem BF Fr. XXXX als Zeugin gehört wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF und Frau XXXX leben seit 05.11.2012 in einem Haus, wobei der BF im ersten Stock ein Zimmer mit eigenem Bad und WC bewohnt, der Zugang erfolgt durch einen eigenen Eingang. Fr. XXXX bewohnt im EG einen eigenen Bereich mit Bad und WC. Ein Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen da der BF keine Miete zahlen kann, und sich durch kleinere Arbeiten revanchiert. Das Zimmer war möbliert, und ist bis dahin leergestanden. Ein Kühlschrank und ein Herd wurden von dem BF hineingestellt. Die Wäsche und Verpflegung wird von den Eltern des BFübernommen.

Die Lebens- und Waschmittel werden von den beiden Personen getrennt gekauft. Jeder putzt seinen Bereich selbst. Darüber hinaus trägt jeder seine eigenen Kosten zur Lebensführung.

Seit Dezember 2013 liegt eine kurzfristige Geschlechtsgemeinschaft vor, jedoch haben sich im alltäglichen Leben dadurch nur geringfügige Änderungen ergeben. So kommt es vor, dass Teile der Wäsche von Fr. XXXX mitgemacht werden.

Aufgrund der in der Verhandlung getätigten Aussagen kann weder von einer Wirtschafts- noch einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der am 18.11.2014 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der BF und Frau XXXX zum Sachverhalt vernommen wurden. Die Ausführungen der beiden Personen in der Verhandlung waren plausibel nachvollziehbar und glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.3. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen Frau XXXX und ihm um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft handelt.

Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH, 29.03.20006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH, 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 18.11.2009, Zl. 2007/08/0213).

3.4. Aus den Ausführungen des BF und Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig dass keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer zeitweiligen kurzfristigen Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass die beiden Personen ihre Freizeit nicht gemeinsam verbringen. Bei der Befragung kam eindeutig hervor, dass sich die beiden Personen gut verstehen und im gewissen Rahmen einander Beistand leisten. Dies erreicht jedoch nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft, es liegt nicht einmal gemeinsames Wohnen vor, da die beiden Wohnbereiche strikt voneinander getrennt sind. Die gelegentliche Geschlechtsgemeinschaft genügt im vorliegenden, sehr speziellen Fall nicht zur Annahme einer Lebensgemeinschaft.

3.5. Der BF kann der belangten Behörde substantiiert entgegen treten, wenn das AMS vermeint von mehr als einer reinen Wohngemeinschaft, sondern vielmehr auch von einer Wirtschaftsgemeinschaft des BF mit Frau XXXX auszugehen.

Beim Bestehen zweier getrennter Haushalte erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens, da kein Unterhaltsanspruch zwischen Lebensgefährten besteht. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt trotz wechselseitiger Bezeichnung als Lebensgemeinschaft sowie Anerkennung einer Vaterschaft noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, es müssen zumindest noch so gewichtige Elemente wie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinzutreten, dass für den Außenstehenden das Bild einer eheähnlichen Beziehung entsteht( s. Keul, Jutta, (Partnerschaftliche) Varianten deasZusammenlebens und deren jeweilige Auswirkungen auf einen Notstandshilfeanspruch, RdA 2011, mit Hinweis auf VwGH 5.9.1995, 94/08/0188). Gemeinsames Wohnen allein begründet selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben keine Lebensgemeinschaft (ebd, VwGH 21.11.2001, "001/08/0101). Feststellungen zum gemeinsamen Wirtschaften sind schon allein deshalb unentbehrlich, da sie im konkreten Regelungszusammenhang von grundlegender Bedeutung sind, unverzichtbar (ebd VwGH 10.03.1998, 96/08/0339). Erst wenn Indizien für ein gemeinsames wirtschaften vorliegen, bejahte der VwGH das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Verfahren zur Notstandshilfe.

Der erkennende Senat ist nach der durchgeführten Verhandlung zur Ansicht gelangt, dass der BF mit Frau XXXX in keiner Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Aufgrund der räumlichen Trennung liegt keine Wohngemeinschaft vor, aufgrund der getrennten Lebensführung keine Wirtschaftsgemeinschaft. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft wäre aber für d8ie Annahme einer Lebensgemeinschaft unverzichtbar.

3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war daher der Bescheid aufzuheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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