G302 2009751-1•BVwG G302 2009751-1
G302 2009751-1Tribunale amministrativo federale8 gen 2015
Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Pflichtversicherung
G302 2009751-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 07.05.2008, AZ BE 09/2008, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Anlässlich der am 05.10.2007 gemäß § 41 a ASVG für den Zeitraum 01.01.2003 - 31.12.2006 für die Dienstgeberin XXXX (im Folgenden: BF), XXXX, abgeschlossenen GPLA-Prüfung wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche am 24.10.2007 zu einer nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie an Zinsen führte. Nachdem eine Klärung der Auffassungsdifferenz nicht herbeigeführt werden konnte, begehrte die XXXX, im Namen der BF die Ausfertigung eines Bescheides.
2. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 07.05.2008, AZ BE 09/2008, entsprochen. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass Herr XXXX, im Zeitraum 07.02.2003 - 12.11.2003 aufgrund seiner Tätigkeit für die BF, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 der Pflichtversicherung aus einem Dienstverhältnis unterliege. Im Spruchpunkt II wurde über die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie Verzugszinsen entschieden. Die Beitragsvorschreibung vom 24.10.2007 der am 05.10.2007 abgeschlossenen GPLA-Prüfung, welche die Differenzbeitragsgrundlagen der verrechneten Beiträge ausweise und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch die XXXX, einen mit 15.05.2008 datierten Einspruch (nunmehr Beschwerde).
Der Einspruch wurde unter anderem damit begründet, dass Herr XXXX unter anderem von den Gesellschaftern der BF mit der Projekterstellung und Projektausarbeitung betreffend die Übernahme von verschiedenen Produktionslinien der XXXX beauftragt und als verantwortlicher Projektleiter interimistisch bis zum Eintritt eines hauptberuflichen Geschäftsführers mit der Geschäftsführung beauftragt worden sei. Für Erbringung dieser Dienstleistungen sei der vorliegende Werkvertrag abgeschlossen worden. Diese Einnahmen hätte Herr XXXX als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in seiner Einkommenssteuererklärung erklärt und wären sämtliche Beiträge auch bereits der Sozialversicherung nach dem GSVG unterlegen. Er wäre an keinen Dienstort und keine besondere Dienstzeit gebunden gewesen und wäre unabhängig von der tatsächlichen aufgewendeten Arbeitszeit pauschal entlohnt worden. In diesem Fall käme es zu einer doppelten Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen für ein- und dieselben Einkünfte, da für sämtliche Einkünfte bereits Sozialversicherung nach dem GSVG entrichtet worden wären. Die von der KGKK angeführten Begründungspunkte im beeinspruchten Bescheid würden sich ausschließlich auf die formale Feststellung einzelner Sachverhaltselemente, wie z.B., dass das vorliegende Vertragsverhältnis gemäß dem Werkvertrag "unbefristet" abgeschlossen worden wäre und die Standardformulierung des Gesellschaftsvertrages - "wonach die Geschäftsführer an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden und der Gesellschaft gegenüber verpflichtet seien, wobei sie alle Beschränkungen einzuhalten haben, die von den Gesellschaftern für den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis festgesetzt sind", beziehen. Dem sei entgegen zu halten, dass auch Werkverträge durchaus auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden könnten, und dass nach dem tatsächlichen Gesamtbild und der Vereinbarung der Parteien jedenfalls klar gewesen sei, dass Herr XXXX ausschließlich die Projektführung in der Rechtsform der GmbH auch als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer solange begleiten sollte, bis ein hauptberuflicher Geschäftsführer gefunden werde. Ein solcher wäre auch bereits neun Monate später als Dienstnehmer eingestellt worden und daher hätte das Auftragsverhältnis des Herrn XXXX geendet. Eine Standardformulierung in einem Gesellschaftsvertrag dafür heranziehen zu wollen, ein in concreto eindeutig vereinbartes und gewolltes Werkvertragsverhältnis in ein Dienstverhältnis umzudeuten, verkenne den wahren wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Vereinbarung und sei somit rechtswidrig. Es erscheine auch ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand zu sein, der den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung zuwider laufe, im Jahr 2007 durch eine abgabenrechtliche Prüfung Sozialversicherungsverhältnisse festzustellen, bei denen bereits 2003 gemäß dem GSVG Beiträge entrichtet worden wären und nun nochmals solche nach dem ASVG vorzuschreiben. Da es sehr schwierig sei, über einen derart langen Zeitraum eine Gegenberichtigung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft durchzuführen, komme es im gegenständlichen Fall jedenfalls zu einer echten Doppelbelastung, die dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgebot jedenfalls widerspreche. Die Begründung der Gebietskrankenkasse lasse auch vermissen, in wieweit im Sinne einer Rechtsgüterabwägung dem Primat des ASVG unbedingt der Vorzug gegenüber der bereits erfolgten Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem GSVG zu geben gewesen wäre.
4. Die Kärntner Gebietskrankenkasse legte am 18.07.2008 dem Landeshauptmann von Kärnten den Verwaltungsakt unter Anschluss einer Stellungnahme vor.
In der Stellungnahme führte die Kärntner Gebietskrankenkasse nach der Wiederholung des Sachverhaltes, der Angaben im Einspruch und den gesetzlichen Grundlagen aus, dass sich die Einwände der BF nicht nur auf die im Bescheid AZ BE 09/2008 angeführten Feststellungen beziehen sondern hauptsächlich Bezug auf eine doppelte Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nehmen würden. Im Fall der Feststellung eines Dienstverhältnisses im Zuge einer GPLA-Prüfung habe der selbstständig Beschäftigte natürlich die Möglichkeit, nach erfolgter Aufrollung der Einkommenssteuererklärungen für die betreffenden Zeiträume einen schriftlichen Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu stellen, um eine Rückerstattung der bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu erwirken. ln keinem Fall komme es zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung von Einnahmen, wonach dieser Einwand in keiner Weise den Tatsachen entspreche und als völlig haltlos bezeichnet werden müsse. Das "Primat" des ASVG ergebe sich aus der Prüfungsreihenfolge der im ASVG angeführten Bestimmungen, wonach immer eingangs zu prüfen sei, ob ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG vorliege. lm Falle der Feststellung eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG sei eine Pflichtversicherung aufgrund eines freien Dienstvertrages oder einer selbstständigen Beschäftigung ausgeschlossen. lm Vorbringen der Einspruchswerberin werde auch in keiner Weise das Vorliegen von Dienstleistungen bestritten, im Gegenteil, die Erbringung von Dienstleistungen werde in mehreren Fällen sogar bestätigt. Es wäre lediglich angeführt worden, dass Herr XXXX die Projektführung der XXXX nur so lange begleiten sollte bis ein hauptberuflicher Geschäftsführer gefunden werde. In keiner Weise wäre angeführt worden, in welcher Art und Weise sich die Beschäftigung des Nachfolgers von der von Herrn XXXX unterscheide und stelle diese Argumentation einen Widerspruch in sich dar. ln diesem Zusammenhang werde auch nochmals Punkt 3 des vorliegenden Vertrages angeführt, wonach der Auftragnehmer mit einer Angestelltentätigkeit betraut werde. Ein solcher wäre dann bereits 9 Monate später als Dienstnehmer angestellt worden. Es wäre auch angeführt worden, dass Herr XXXX unabhängig von der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit pauschal entlohnt worden wäre, was eindeutig für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen würde. Von der BF wäre weiters vorgebracht worden, dass es rechtswidrig sei, eine Standardformulierung in einem Gesellschaftsvertrag dafür heranzuziehen, ein in concreto eindeutig vereinbartes und gewolltes Werkvertragsverhältnis in ein Dienstverhältnis umzudeuten. An dieser Stelle werde ordnungshalber der Begriff der Pflichtversicherung angeführt, worunter man eine Versicherung versteht, die unabhängig vom Willen und Wissen der betroffenen Personen bei Zutreffen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eintritt. Auch Anmeldung und Beitragsleistung hätten grundsätzlich keinen Einfluss auf den Eintritt der Pflichtversicherung. lm Erkenntnis des VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0138, werde ausgeführt, dass durch die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung sei und erst mit der Annahme durch den Bestellten wirksam werde, die körperschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet werde; dadurch übernehme der Geschäftsführer die ihm durch GmbHG und Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Durch den in der Regel zwischen der Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag würden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im lnnenverhältnis zur Gesellschaft geregelt; sein Hauptinhalt auf Seiten des Geschäftsführers sei die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung. lm Prinzip habe das Anstellungsverhältnis und der gesellschaftsrechtliche Bestellungsakt des Geschäftsführers einer GmbH ein und dieselbe Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers zum Gegenstand, sodass sich im Allgemeinen nicht erst durch den (angenommen: nachfolgenden) Anstellungsvertrag, sondern schon durch den (wirksamen) gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt im Wesentlichen die Pflicht des bestellten Geschäftsführers zur Geschäftsführung ergebe und zu Recht (in solchen Fällen) von einer bloßen Ergänzung des Organverhältnisses durch den Anstellungsvertrag, nicht aber von einem vom Funktionsverhältnis völlig unabhängigen Dienstverhältnis die Rede sein könne.
Die Kärntner Gebietskrankenkasse stellte den Antrag, dem Einspruch gegen den Bescheid vom 07.05.2008, Zahl BE 09/2008, keine Folge zu geben, und den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse voll inhaltlich zu bestätigen.
5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.07.2008 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF die Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht.
6. Mit Eingabe vom 20.08.2008 wurde seitens der Vertretung der BF dem Landeshauptmann von Kärnten eine mit 18.08.2008 datierte Stellungnahme (Gegenäußerung) übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass der Einspruch voll inhaltlich aufrecht erhalten und beantragt werde, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitsgebot zufolge der doppelten Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen für ein und dieselben Einkünfte aufzuheben.
In der Stellungnahme der GKK werde unter anderem erklärt, dass es "in keinem Fall zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung von
Einnahmen ..... .. komme", da der selbständig Beschäftigte nach
einer GPLA-Prüfung die Möglichkeit habe, nach erfolgter Aufrollung der Einkommensteuererklärungen für den betreffenden Zeitraum einen schriftlichen Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu stellen, um eine Rückerstattung der bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu erwirken. Dabei werde jedoch übersehen, dass hier zwei verschiedene Personen involviert wären. Die Einspruchswerberin, die XXXX als Auftraggeberin bzw. vermeintliche Dienstgeberin, habe keinesfalls die Möglichkeit derartige Anträge zu stellen, sondern ausschließlich der Auftragnehmer XXXX könnte derartige Anträge stellen, wobei jedoch zusätzlich die Problematik auftreten würde, dass das angenommene Dienstverhältnis nur in sozialversicherungsrechtlicher Sicht festgestellt worden wäre und natürlich - aus VerwaItungsvereinfachungsgründen - bei einer GPLA-Prüfung nicht auch noch eine lohnsteuerliche Umqualifizierung Platz greife, da unbestrittener Maßen diese Einkünfte bereits der Einkommensteuer unterworfen worden wären. Die Einspruchswerberin habe somit keinerlei Möglichkeit eine derartige Aufrollung der Einkommensteuererklärung bzw. eine Rückstattung bereits bezahlter Sozialversicherungsbeiträgen nach dem GSVG zu erwirken und habe auch Herr XXXX grundsätzlich kein Interesse an einem derartigen Verfahren, da dies für ihn mit Kosten und Mühen verbunden wäre. Inwieweit jedoch eine Klage der Einspruchswerberin gegenüber Herrn XXXX auf adäquate Berücksichtigung der doppelten Sozialversicherungsbeiträge (im Sinne einer ungerechtfertigten Bereicherung seinerseits, da natürlich für die über der Höchstbeitragsgrundlage führenden Sozialversicherungsbeiträge nunmehr Höherversicherungsansprüche in der Pensionsversicherung für ihn entstehen) erfolgreich sei, müsste erst in einem aufwendigen Zivilgerichtsverfahren geklärt werden.
Zusammenfassend bleibe diesbezüglich jedenfalls festzustellen, dass, Herr XXXX kein Interesse an einer Berichtigung seiner Einkommensteuererklärungen und einer Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen habe, da er durch den bekämpften Bescheid der GKK ja in keinster Weise belastet, sondern sogar begünstigt worden wäre (siehe Höherversicherung in der PV). Die Einspruchswerberin habe jedenfalls rechtlich keinerlei Möglichkeit, die in der Stellungnahme der GKK angeregten Anträge zu stellen und es wäre äußerst ungewiss, ob in einem allfälligen Zivilgerichtsprozess Herr XXXX zur Stellung derartiger Anträge veranlasst werden könnte. Allein aus Kostengründen erscheine die Einleitung eines Zivilprozesses gegen Herrn XXXX nicht empfehlenswert und außerdem wären wahrscheinlich maximal die so genannten Dienstnehmerbeiträge somit rd. 45% der beeinspruchten Beiträge rückforderbar. Es komme somit selbstverständlich in faktischer Sicht zur bereits im Einspruch gerügten verfassungswidrigen und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit widersprechenden Mehrfachbelastung derselben Einnahmen mit Sozialversicherungsbeiträgen.
Weiter hinten wäre in der Stellungnahme der GKK festgestellt worden, dass das Vorliegen von Dienstleistungen nicht bestritten, sondern im Gegenteil die Erbringung von Dienstleistungen im mehreren Fällen sogar bestätigt worden wäre. Inwiefern diese Argumentation stichhaltig sei, bleibe verschlossen, da eine Vielzahl von Leistungen am Markt als Dienstleistungen im Rahmen von selbständigen Beschäftigungsverhältnissen erbracht werden würden (z.B. Friseur, Unternehmensberater, Rechtsberatung etc.) und daher aus dem Beauftragungstext "Dienstleistungen" keineswegs auf ein ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis geschlossen werden könne.
Wenn weiters ausgeführt werde, dass bereits neun Monate nach der Beauftragung des Herrn XXXX ein als Dienstnehmer angestellter neuer Geschäftsführer gefunden worden wäre und kein Unterschied in der Beschäftigung dieses Herrn und des Herrn XXXX erkennbar wäre, so werde dabei vollkommen übersehen, dass zivilrechtlich völlig andere Rechtsverhältnisse zwischen dem nunmehrigen Geschäftsführer als Angestellten und Herrn XXXX als Projektleiter bestehen würden. Beispielhaft werde nur angeführt, dass Herr XXXX an keine fixe Arbeitszeit gebunden gewesen wäre, keine Regelung über Urlaub, keine Integration in den Betrieb des Unternehmens gegeben gewesen wäre, eine unbeschränkte Weiterführung seines sonstigen Unternehmensberatungsbetriebes erfolgt wäre, keine arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen zum Tragen gekommen wären und - im Sinne der Vertragsfreiheit - auch keine derartigen Bestimmungen bei der abrupten Auflösung des Vertragsverhältnisses angewendet worden wären. Beide Parteien, die Einspruchswerberin und Herr XXXX wären in ihrem Selbstverständnis des Vertragsverhältnisses von Werksvertragsgrundsätzen ausgegangen und es würde die nachträgliche Umdeutung dieser einvernehmlichen Vertragsauslegung durch die GKK in keinster Weise gerechtfertigt erscheinen, sondern führe lediglich zu den bereits gerügten exzessiven Belastungen sowohl in pekuniärer Hinsicht als auch betreffend den Verwaltungsaufwand. Natürlich habe die GKK das Recht und die Verpflichtung Rechtsverhältnisse zu prüfen und sicherzustellen, dass Bezüge der entsprechenden sozialversicherungsmäßigen Behandlung zugeführt werden, dies jedoch im Rahmen der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung und könne es ihren Erachtens nicht angehen, dass bereits versteuerte bzw. der Sozialversicherung unterlegene Bezüge ein weiteres Mal und rd. fünf Jahre nachträglich "besteuert" werden, nur weil dies "richtiger" wäre. Es müsste dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung entsprechen, in derartigen Fällen, die keinerlei zukünftige Auswirkung haben, es bei der erfolgten Besteuerung bzw. sozialversicherungsrechtlichen Behandlung zu belassen, wie das ja auch im Bereich der Lohnsteuer/Einkommensteuer von der GPLA-Prüfung gehandhabt werde. lm gegenständlichen Fall frage man sich nach dem "cui bono", wenn man in der Stellungnahme der GKK lese, es hätte Herr XXXX "ja eh" entsprechende Erstattungsanträge bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt stellen können.
Aber auch weitere Ausführungen in der Stellungnahme der GKK würden überschießend, wenn nicht gar absurd erscheinen, wenn z.B. behauptet werde, "dass Herr XXXX unabhängig von der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit pauschal entlohnt worden wäre, was eindeutig für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spreche". Üblicherweise werde wohl bei einem Dienstverhältnis das zeitlich begrenzte Bemühen des Dienstnehmers im Vordergrund stehen und würden bei sicher mehr als 90% aller Dienstverhältnisse ausschließlich zeitbezogene Abrechnungen vorliegen. Wäre dem nicht so, würden sich wohl alle Vorschriften über Wochenarbeitszeit, Überstundenregelung, Urlaubsregelung etc. erübrigen. Nur ausnahmsweise könne bei leitenden Angestellten und in ganz speziellen Fällen auch für Dienstnehmer z.B., eine Überstundenpauschale oder dergleichen vereinbart werden. Gerade die Pauschalentlohnung sei jedoch typisch für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses erbracht werden (fixer Satz für Haarschnitt beim Friseur unabhängig von der aufgewendeten tatsächlichen Arbeitszeit).
Wenn schlussendlich abschließend von der GKK behauptet werde, dass schon die Bestellung zum Geschäftsführungsorgan quasi automatisch ein Dienstverhältnis begründe, so werde eben die Rechtspraxis und auch die verfassungsrechtlich gewährleistete Vertragsfreiheit vollkommen negiert, wären doch insbesondere im Banken- und Versicherungsbereich eine Vielzahl von Geschäftsführern tätig, bei denen Organfunktion und Dienstverhältnis nicht vorliegen, sondern wo die Geschäftsführungsleistung im Werkvertrag erbracht werde. Zum Beweis werde auf die umfangreichen Projektgesellschaften der börsennotierten lmmofinanzgruppe verwiesen, wo sämtliche Geschäftsführungshandlungen in den einzelnen Projektgesellschaften durch im Werkvertrag tätige Personen erbracht werden würden.
7. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.3. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.
Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
2.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2.6. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
2.7. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
2.7.1. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die genauen - tatsächlichen - Umstände der von Herrn XXXX durchgeführten Tätigkeit zu ermitteln und ihren Feststellungen zu Grunde zu legen. So hätten die beteiligten Personen zu den genauen Bedingungen der Tätigkeit von Herrn XXXX befragt werden können.
2.7.2. Weiters führte die Behörde in ihrer Beweiswürdigung an, dass sich ihre getroffenen Feststellungen unter Wahrnehmung des Parteiengehörs auf die durchgeführte Beitragsprüfung, den als "Werkvertrag" bezeichneten Vertrag mit Herrn XXXX, den Notariatsakt vom 7.2.2003 bzgl. der Errichtung der gegenständlichen GmbH, den Vertrag des firmeneigenen PKW und die persönlichen Wahrnehmungen des Prüfers stützen würden.
Es finden sich hierzu jedoch keine Aufzeichnungen oder Unterlagen über Ermittlungsergebnisse im Akt, diese haben auch nicht Eingang in die Bescheidbegründung gefunden. Die Argumente der belangten Behörde, welche nach der von ihr zitierten Rechtsprechung für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und keine selbständige Tätigkeit sprechen und sich daraus auch die Vollversicherungspflicht für Herrn XXXX ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.
2.7.3. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.
2.7.4. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Kärntner Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 18.07.2008 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z. B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.
2.7.5. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Im weiteren Verfahren ist es der BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Die belangte Behörde hat schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.
2.8. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere um die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG beurteilen zu können, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig gewesen.
Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).
Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung. Diesfalls hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einbindung einer Einvernahme der Beteiligten zu erfolgen gehabt.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
2.9. Im fortgesetzten Verfahren wird die Kärntner Gebietskranken die beteiligten Personen einzuvernehmen haben. In diesen Einvernahmen werden alle Sachverhaltselemente zu ermitteln sein, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG für Herrn XXXX anzunehmen ist.
2.10. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
2.11. Die Kärntner Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Kärntner Gebietskrankenkasse als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da ein rechtskonformes Parteiengehör sowie eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
2.12. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den - seit der Bescheiderlassung am 07.05.2008 - ergangenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.
2.13. Die Feststellung, ob Herr XXXX im Zeitraum vom 07.02.2003 bis zum 12.11.2003 aufgrund seiner Beschäftigung für die BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegt sowie die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge inklusive Verzugszinsen, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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