BVwG W127 2001680-1

W127 2001680-1Tribunale amministrativo federale7 gen 2015

Regest

außergewöhnliches Ereignis, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Frist,<br/>Fristversäumung, höhere Gewalt, Höhere Gewalt, Meldepflicht,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie

Testo completo

BVwG W127 2001680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001680.1.00

Spruch

W127 2001680-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-KQ/12-119365641, betreffend Mutterkuhprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und § 8 Abs. 5 Z 3 lit.c Marktordnungsgesetz abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 7,00 Stück festgesetzt.

Aus der Begründung geht hervor, von der von der Agrarmarkt Austria zuletzt 2011 berechneten Mutterkuhquote von 8,00 Stück 1,00 Stück aufgrund von Nichtnutzung abgezogen worden sei.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Az. II/7-RP/12-119385007, wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien gewährt.

Gegen beide Bescheide wurde in Einem Rechtsmittel eingebracht und ausgeführt, dass im Betrieb 2012 8 Abkalbungen bei 8 Mutterkühen erfolgt seien und die Abkalbequote und Verweildauer der Kälber eingehalten worden sei. Eine beantragte Mutterkuh, die am 24.04.2012 ein Kalb geboren habe, habe am 25.04.2012 notgeschlachtet werden müssen. Der Beschwerdeführer bitte um Erhalt der Quote und um Auszahlung der Rinderprämie 2012 auch für das notgeschlachtete Tier, auch wenn er verabsäumt habe, eine Verlustmeldung einzureichen.

Eine Transportbescheinigung einer tierärztlichen Praxisgemeinschaft vom 25.04.2012 war beigelegt.

In einer Stellungnahme vom 09.09.2014 führte die Agrarmarkt Austria vor allem aus, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, das Formular über die Meldung bei Verlust von weiblichen Rindern durch natürliche Umstände/höhere Gewalt binnen 10 Arbeitstagen zu übermitteln.

Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt, in die Rinderdatenbank sowie in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2014, GZ W118 2001676-1/2E.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei verfügte seit der Mutterkuhquotenzuteilung 2011 über eine Mutterkuhquote von acht Stück.

Am 01.01.2012 wurden am Betrieb der beschwerdeführenden Partei acht Fleischrassekühe und drei Fleischrassekalbinnen gehalten; mit Stichtag vom 31.03.2012 wurde über keine Milchreferenzmenge verfügt.

Die Fleischrassekuh mit der Ohrmarkennummer XXXX ist nach den Daten der Rinderdatenbank gemäß einer Meldung der beschwerdeführenden Partei mit Datum vom 25.04.2012 vom Betrieb abgegangen. Ein Ersatztier ist nicht zur Verfügung gestanden. Eine schriftliche Meldung über den Abgang ist seitens der beschwerdeführenden Partei nicht ergangen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und der Rinderdatenbank und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2014, GZ W118 2001676-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend die Rinderprämien 2012 abgewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16).

Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, finden für den Fall, dass der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seines Bestandes oder seiner Herde zusammenhängen, seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann, die Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums zu halten, die in den Artikeln 65 und 66 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn er die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Unbeschadet der im Einzelfall zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden natürlichen Lebensumstände eines Bestandes oder einer Herde anerkennen:

a) Tod eines Tieres durch Krankheit;

b) Tod eines Tieres infolge eines Unfalls, für den der Betriebsinhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Im verfahrensgegenständlichem Fall ist keine schriftliche Meldung innerhalb von zehn Tagen an die Agrarmarkt Austria über den Abgang des Tieres erfolgt und kommen sohin die Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse zur Anwendung.

Gemäß Artikel 68 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

In Österreich wurde durch § 8 Abs. 5 Z 3 lit.c des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.

Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria, die Quote auf die tatsächlich genutzte Stückzahl (sieben) zu kürzen, erfolgte sohin zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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