W191 1435428-2•BVwG W191 1435428-2
W191 1435428-2Tribunale amministrativo federale2 gen 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W191 1435428-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RechtsanwaltXXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zahl 12 11.021-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.01.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 20.08.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde im Zuge einer Kontrolle auf einem Parkplatz in Oberösterreich angehalten. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 21.08.2012 ergab, dass der BF am 15.07.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 21.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion (PI) Ried im Innkreis-AGM (Ausgleichsmaßnahmen) gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei (am 01.01.) 1997 in Peshawar (Pakistan) geboren, stamme aus der Provinz Kabul, Distrikt Qarabagh (Afghanistan), sei sunnitischer Moslem, Analphabet und ledig.
Seine Reise habe er von Afghanistan aus begonnen und er sei über Pakistan, den Iran und die Türkei schlepperunterstützt mit diversen Verkehrsmitteln bis nach Griechenland gebracht worden, wo er vor ca. drei Wochen angekommen sei, einen Landesverweis bekommen und sich 15 Tage aufgehalten habe. Mithilfe eines griechischen LKW-Fahrers sei er sodann über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Sein Zielland sei ursprünglich Deutschland gewesen.
Er habe mit seiner Familie Afghanistan vor ca. neun Jahren verlassen und lebe seither in Pakistan (sieben Jahre in XXXX zwei Jahre in Peshawar).
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Bruder von den Taliban verschleppt und vermutlich getötet worden sei. Aus Angst vor den Taliban habe sein Vater beschlossen, mit der ganzen Familie Afghanistan zu verlassen.
1.3. Von 22.08. bis 27.08.2012 befand sich der BF wegen des Verdachtes der Erkrankung an Tuberkulose im Landesklinikum XXXX.
1.4. Die Erstbehörde hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine Bestimmung des Knochenalters durch ein Röntgen der "Hand links, FFA 76".
1.5. Bei seiner Einvernahme am 17.10.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, korrigierte aber seine Altersangaben. Der Schlepper habe ihm gesagt, er solle sich für 15 oder 16 ausgeben, er sei aber ca. 18 Jahre alt. Er verfüge über keine Identitätsdokumente, da diese vor einer Überflutung ihres Hauses vor zwei Jahren zerstört worden wären.
Weiters gab der BF unter anderem Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):
" [...]
L [Leiter der Amtshandlung]: Wo befinden sich Ihre Eltern?
A [Asylwerber]: Sie leben in Pakistan.
[...]
L: Können Sie zu den von Ihnen in der Erstbefragung am 21.08.2012 getätigten Angaben etwas hinzufügen oder ändern?
A: Das, was ich erlebt habe, habe ich erzählt. Ich habe, kurz gefasst, das gesagt, was ich sagen wollte.
[...]
L: Sie können keine Dokumente vorlegen, welche Ihr Alter bestätigen. Aufgrund Ihres äußeren Erscheinungsbildes und Ihres Verhaltens, sowie aufgrund des vorliegenden Ergebnisses des Handwurzelröntgens von GP 31 kann Ihr Alter vorerst nicht als feststehend angenommen werden. Sie werden zur Altersschätzung ärztlichen Untersuchungen zugeführt. (Anmerkung: Dem AW wird das Prozedere der Altersschätzung erläutert) Diesbezüglich erhalten Sie im Anschluss an die Einvernahme eine Ladung zur Altersschätzung.
[...]"
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.6. Aufgrund des vom XXXX, erstellten gerichtsmedizinischen Gutachtens (forensische Altersschätzung vom 03.12.2012) auf der Grundlage einer Untersuchung am 12.09., 08.11. und XXXX(Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand, Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) ergab sich dem Gesamtgutachten zufolge ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19 bis 22 Jahren und unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
1.7. Bei seiner Einvernahme am 26.03.2013 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines gesetzlichen Vertreters (Mitarbeiter der Caritas der Erzdiözese Graz-Seckau für das Land Steiermark als Träger der Jugendwohlfahrt), gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):
" [...]
F [Frage]: Haben Sie in Ihrer Heimat die Schule besucht bzw. gearbeitet?
A [Antwort]: Ich habe nie die Schule besucht, sondern nur Englischkurse. Ich habe vier bis fünf Jahre als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern in unserem eigenen Haus gelebt. Unsere wirtschaftliche/finanzielle Lage war schlecht. Ich glaube, vor sieben oder acht Jahren bin ich gemeinsam mit meinen Eltern, meinem Bruder und meinen zwei Schwestern nach Pakistan gegangen, wo wir in einem Mietshaus gelebt haben. Unsere wirtschaftliche/finanzielle Lage in Pakistan war nicht gut.
F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen, und wie ist deren wirtschaftliche Lage?
A: Meine Mutter, eine meiner Schwestern und mein jüngerer Bruder leben noch in Afghanistan. Mein Bruder arbeitet in einem Lebensmittelgeschäft. Meine Mutter ist Hausfrau, und meine Schwester ist auch zu Hause. Sie leben in Qarabagh/Provinz Kabul. Meine andere Schwester ist verheiratet und lebt auch in Qarabagh. Sie ist Hausfrau. Die wirtschaftliche/finanzielle Lage meiner Familie ist schlecht. Mein Vater lebt in Pakistan, er ist Taxifahrer.
F: Wann sind Ihre Mutter und Ihre Geschwister nach Afghanistan zurückgegangen?
A: Ungefähr einen Monat nach meiner Ausreise.
F: Waren Sie, seit Sie vor sieben oder acht Jahren Afghanistan verlassen haben, jemals wieder dort?
A: Ja, ich war mehrmals dort.
F: Wie regelmäßig?
A: Fünf bis sechs Mal bin ich hingegangen wegen meiner Taskira und meinem Pass.
F: Wie lange haben Sie sich jeweils in Afghanistan aufgehalten?
A: 10 bis 20 Tage.
F: Wo haben Sie in dieser Zeit immer gewohnt?
A: Meine Verwandten haben in XXXX gelebt, und dort habe ich gewohnt.
[...]
F: Wenn ich nun aufgefordert werde, meine Flucht- und Asylgründe von
Anfang an ausführlich zu schildern, gebe ich an:
Mein Bruder war bei den Taliban. Er war fast nie zu Hause. Einmal ist ein Taleb zu uns gekommen und hat meinem Vater gesagt, dass er mich auch zu den Taliban schicken soll. Mein Vater hat ihn gefragt:
‚Wo ist mein älterer Sohn?' Sie haben gesagt: ‚Er ist eh bei uns, es geht ihm gut.' Mein Vater hat gesagt, dass er mit meinem Bruder reden möchte und wissen will, ob er noch lebt. Dieser Taleb hat irgendwelche Ausreden gefunden. Mein Vater hat dann verstanden, dass mein Bruder tot ist und sie mich deshalb jetzt wollen. Deshalb sind wir alle nach Pakistan gezogen. Sogar in Pakistan haben die Taliban meinen Vater gefunden und nach mir gefragt. Deshalb hat mein Vater mich hierher geschickt und den Taliban gesagt, dass ich durch einen Autounfall ums Leben gekommen bin.
F: Wie alt war Ihr Bruder, als er begonnen hat, mit den Taliban zusammenzuarbeiten?
A: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass er drei Jahre älter ist als ich.
Anmerkung: Aufgrund der Angaben, dass der ASt. [Antragsteller] vor sieben bis acht Jahren nach Pakistan gegangen ist, erscheint die Angabe, dass sein Bruder - der drei Jahre älter gewesen wäre - bei den Taliban gearbeitet hätte, höchst unwahrscheinlich. Zudem geht aus dem medizinischen Gutachten hervor, dass der ASt. zum Zeitpunkt der Untersuchung amXXXX mindestens 17 Jahre alt gewesen ist. Auf Nachfrage gibt der ASt. an, er wäre so um die 17 bis 18 Jahre alt, genau würde er es nicht wissen. Deshalb wird sein Geburtsdatum von 1997 auf 1996 geändert, und er bekommt nach der Einvernahme eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte mit. Ihm wird dies zur Kenntnis gebracht.
A: Ja, okay.
F: Können Sie mir sagen, ob es schon ein paar Jahre oder erst ein paar Monate waren, die Ihr Bruder bei den Taliban gearbeitet hat, bevor er verschwunden ist?
A: Ich glaube, ungefähr ein Jahr.
F: Schildern Sie mir bitte die Situation genauer, als Ihr Bruder verschwunden ist und Sie mit Ihrer Familie Afghanistan verlassen haben!
A: Die Taliban haben immer eine Nachricht geschickt, dass mein Vater mich zu ihnen [schicken] soll. Mein Vater hat immer gefragt, wo sein anderer Sohn ist, aber sie haben ihm keine Antwort gegeben. Meine Mutter wurde krank und deshalb sind wir dann nach Pakistan gegangen.
F: Wie lange, nachdem die Taliban zum ersten Mal wollten, dass Sie für sie arbeiten, haben Sie das Land verlassen?
A: Ungefähr zwei Monate danach.
F: In welcher Art waren die Nachrichten von den Taliban?
A: Sie haben immer jemanden geschickt.
F: Das heißt, es war immer ein persönlicher Kontakt und nicht per Post oder Telefon?
A: Ja.
F: Wie oft ungefähr war jemand von den Taliban bei Ihnen zu Hause?
A: Zwei bis drei Mal.
F: Wie lange nach dem letzten Mal sind Sie nach Pakistan gegangen?
A: Nach zwei bis drei Tagen.
F: Was wurde bei diesen Besuchen immer gesprochen?
A: Sie haben immer gesagt, dass mein Vater mich zu den Taliban schicken soll, wo mein anderer Bruder auch ist. Mein Vater hat immer gesagt: ‚Ich will mit ihm reden! Ich bin mir nicht sicher, ob er noch lebt.'
F: Was war nun der Auslöser dafür, dass Sie gerade nach dem dritten Besuch der Taliban nach Pakistan gegangen sind?
A: Sie haben immer wieder Probleme gemacht, und alle haben sich zu Hause Sorgen gemacht. Deshalb sind wir gegangen.
F: Welche Probleme haben sie immer wieder gemacht?
A: Sie haben gedroht, dass sie mich das nächste Mal ganz sicher mitnehmen werden.
F: Sie haben laut Ihren eigenen Angaben die letzten sieben bis acht Jahre in Pakistan gelebt. Haben Sie Ihren Bruder seitdem je wieder gesehen, oder wissen Sie, was mit ihm geschehen ist?
A: Nein.
F: Wie sind die Jahre in Pakistan verlaufen, wie haben Sie gelebt?
A: Mein Vater hat gearbeitet, ich habe gearbeitet. Einmal ist mein Vater nach Qarabagh zurückgegangen. Da haben die Taliban dann wieder nach mir gefragt. Sie haben auch unsere Grundstücke genommen und haben meinem Vater gesagt: ‚Wir wissen, dass Ihr in Pakistan lebt, und wir werden ihn überall finden!'
F: Wann war das, als Ihr Vater nach Qarabagh zurückgegangen ist und die Taliban das zu ihm gesagt haben?
A: Er ist zwei bis drei Mal hingegangen, wegen den Grundstücken. Er ist einmal zwei Jahre nach dem Vorfall hingegangen.
F: Wann war das, als die Taliban nach Ihnen wieder gefragt haben?
A: Das war zwei bis drei Jahre, nachdem wir nach Pakistan gegangen sind.
F: Leben Ihre Mutter und Geschwister jetzt wieder in Ihrem alten Heimathaus?
A: Nein. Sie leben bei Verwandten von meiner Mutter, aber ich weiß nicht genau, bei wem.
F: Also: zwei bis drei Jahre, nachdem Sie nach Pakistan gegangen sind, wurde Ihr Vater erneut von den Taliban nach Ihnen gefragt. Gab es danach auch noch irgendwelche Vorkommnisse oder Vorfälle?
A: Dann ist mein Vater zurückgekommen und hat erzählt, dass die Taliban wieder nach mir gefragt haben und unsere Grundstücke genommen haben. Dann bin ich selbst mehrmals nach Afghanistan gegangen, um mir eine Taskira und einen Reisepass zu besorgen. Ich habe es nicht geschafft, mir einen Reisepass machen zu lassen, und deswegen bin ich dann illegal gereist.
F: Ihren Angaben zufolge müssten Sie zwischen dem Vorfall, als Ihr Vater erneut nach Ihnen gefragt wurde, und Ihrer Ausreise noch ca. vier Jahre in Pakistan gelebt haben. Gab es in dieser Zeit irgendwelche Vorfälle oder Vorkommnisse?
A: Zu Hause gab es viele Probleme. Mein Vater wollte zurück nach Afghanistan. Dann hat er Geld von seinem Arbeitgeber geborgt und hat mich weggeschickt und meine Familie nach Afghanistan geschickt. Er selbst arbeitet immer noch bei diesem Arbeitgeber.
F: Welche Probleme gab es zu Hause?
A: Finanzielle Probleme. Wir haben in einem Mietshaus gelebt.
F: Hatten Sie in diesen vier Jahren in Pakistan außer den finanziellen Schwierigkeiten auch noch irgendwelche persönlichen Probleme?
A: Nein. Mein Vater hat die Taliban benachrichtigt, dass ich gestorben bin.
F: Wann hat Ihr Vater den Taliban das gesagt?
A: Als er das letzte Mal in Afghanistan war.
F: Wann war das?
A: Ungefähr vor drei bis vier Jahren.
F: Wann waren Sie in Afghanistan, um Ihre Dokumente zu organisieren?
A: Ich bin in den letzten zwei bis drei Jahren ungefähr sechs Mal hingegangen.
F: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie dann immer bei Ihren Verwandten in XXXX gewohnt haben. Sind das die gleichen [selben] Verwandten, bei denen nun Ihre Mutter und Ihre Geschwister leben?
A: Nein, das sind andere Verwandte.
F: Sie haben also bei Ihren Besuchen im gleichen [selben] Ort gelebt, wo ihr Heimathaus ist, nur an einer anderen Adresse?
A: Früher haben wir in XXXXgelebt, und jetzt ist meine Familie in XXXX.
F: Wie weit sind diese Dörfer voneinander entfernt?
A: Ich weiß es nicht genau, aber vielleicht zwei oder drei Kilometer.
F: Also ziemlich nahe beieinander, man ist also ziemlich schnell dort?
A: Ja.
F: Wollen Sie noch andere Gründe geltend machen?
A: Nein, das war alles.
Vorhalt: Folgendes ist unglaubwürdig: Die Taliban sind angeblich so dringend auf der Suche nach Ihnen, und trotzdem ist es Ihnen möglich, mehrmals dorthin zurückzukehren, und Ihr Vater wird sofort auf Sie angesprochen!
A: Was soll ich darüber sagen?
Vorhalt: Noch etwas erscheint unglaubwürdig: Sie selbst können nicht nach Afghanistan zurückkehren aus Angst vor den Taliban, und Ihr Bruder lebt dort ganz normal genauso wie Ihre Mutter und Ihre Schwestern?!
A: Mein älterer Bruder ist gestorben. Mein Vater hat ihnen gesagt, dass ich auch gestorben bin. Sie werden auch meinem jüngeren Bruder Probleme machen, wenn sie das erfahren. Deshalb leben sie auch in einem anderen Dorf.
Vorhalt: Es erscheint Folgendes unglaubwürdig: Ihr Vater geht wegen Ihnen mit der ganzen Familie nach Pakistan. Dann schickt er Ihre Mutter, Ihren Bruder und Ihre Schwestern wieder zurück, obwohl doch Ihrem Bruder das gleiche drohen könnte! Und in einen zwei bis drei Kilometer entfernten Ort zu gehen, ist doch nicht sicher! Auch erscheint seltsam, dass er seine Familie ohne Schutz zurücklässt und selbst in Pakistan bleibt. Entweder besteht nun für Sie alle in Afghanistan Gefahr, dann wäre es für keinen von Ihnen möglich, dort wieder zu leben. Oder es besteht keine Gefahr, dann könnten auch Sie dort leben. Noch dazu, wenn die Taliban denken, dass Sie tot sind. So könnten Sie doch in Kabul, Herat oder einer anderen größeren Stadt leben!
A: Hätten wir keine finanziellen Probleme, dann hätten wir überall, auch in den Großstädten leben können. Meine Familie lebt bei den Verwandten. Sie müssen nichts zahlen. Mein Vater hat wegen mir viel Geld ausgeborgt, und deshalb ist er in Pakistan. Um zu arbeiten und dieses Geld zurückzuzahlen.
Vorhalt: Es ist unglaubwürdig, dass Sie nach Europa kommen müssen, obwohl doch die Taliban denken, dass Sie tot sind und Ihr Bruder ganz normal in Afghanistan leben kann, noch dazu in der Nähe Ihres Heimatdorfes!
A: Wenn sie ihn finden, werden sie meinen Bruder auch töten.
Vorhalt: Und deswegen ist es ja unglaubwürdig, dass er wieder dort lebt!
A: Sie haben keine andere Wahl. Sie müssen dort leben, weil sie dort nichts zu bezahlen brauchen.
F: Dann wäre es doch logischer gewesen, wenn Ihr Vater Ihren Bruder nach Europa geschickt hätte und Sie in Pakistan gearbeitet hätten?! Die Taliban dachten ja ohnehin, dass Sie tot sind!
A: Sie hätten mich gefunden. Pakistan oder Afghanistan, das ist kein Problem für sie.
Vorhalt: Und für Ihren Bruder ist es kein Problem, gleich neben Ihrem Heimatdorf zu leben?! Gerade für Sie würde Gefahr bestehen, obwohl die Taliban ja gar nicht mehr nach Ihnen suchen, wo Sie doch ‚tot' sind!
A: Die Taliban suchen trotzdem weiter, weil sie das jetzt bestätigen wollen, ob ich wirklich tot bin. Wenn meine Familie genug Geld hat, dann werden sie meinen anderen Bruder auch irgendwohin schicken.
Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an:
Die Taliban werden von Tag zu Tag mehr und nicht weniger. Sie nehmen die Jugendlichen mit und unterrichten sie und trainieren sie. Deshalb ist es immer noch unruhig in Afghanistan. Wenn es dort sicher wäre, hätten wir eh kein Problem, dort zu leben. Meine Familie hat meinetwegen mein Leben geteilt. Mein Vater lebt in Pakistan, und ich bin jetzt hier und der Rest der Familie irgendwo anders.
F: Ihre Familie ist doch in Afghanistan, haben Sie die ganze Zeit gesagt?
A: Ja.
F: Würde Ihnen bei Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ja. Deshalb bin ich hier.
F: Was von diesen Dingen würde Ihnen drohen?
A: Die Taliban suchen mich und werden mir und meinem Vater Probleme machen.
F: Hätten Sie bei Rückkehr seitens der Regierung etwas zu befürchten?
A: Nein.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Nein. Ich habe keine Verwandten in Österreich. Ich besuche täglich im Quartier einen Deutschkurs. Ich stehe nicht in Ausbildung und bin auch nicht erwerbstätig. Ich bin schon bei einer Schule angemeldet, und im September beginnt die Schule.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint, oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein, ich habe alles gesagt.
F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt, und ich habe danach die Möglichkeit, noch etwas richtigzustellen oder hinzuzufügen.
Der Vertreter hat keine Anmerkungen oder Fragen.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein."
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 17.05.2013 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu seinem Fluchtvorbringen (Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes) führte das BAA beweiswürdigend unter anderem aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert):
"Ihr Vorbringen war vage und zudem nicht stimmig und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.
Sie gaben im Wesentlichen an, Ihr älterer Bruder wäre bei den Taliban gewesen und die Taliban hätten auch Sie haben wollen. Da Ihr Vater vermutet hätte, dass Ihr Bruder gestorben wäre und Angst um Ihr Leben gehabt hätte, hätte Ihre gesamte Familie vor ungefähr acht Jahren Afghanistan verlassen und wäre nach Pakistan gegangen.
Zwei bis drei Jahre später wäre Ihr Vater wieder einmal nach Afghanistan zurückgekehrt und die Taliban hätten ihm gesagt, dass sie Ihren Aufenthaltsort kennen und Sie finden würden. Allerdings hätten Sie danach weiterhin ca. drei bis vier Jahre in Pakistan gelebt, ohne dass Ihnen etwas geschehen wäre. Da dies unglaubwürdig erscheint, wurde nachgefragt und Sie gaben an, Ihr Vater hätte den Taliban damals gesagt, dass Sie verstorben wären. In diesem Zusammenhang ist weiters unglaubwürdig, dass Sie somit etwas zu befürchten hätten: denn entweder hätten nun die Taliban Ihrem Vater geglaubt, dass Sie verstorben wären, und würden nicht mehr nach Ihnen suchen. Oder aber sie hätten dies - so wie von Ihnen nach Vorhalt dieser Unglaubwürdigkeit angegeben - nicht geglaubt und würden weiterhin nach Ihnen suchen. Dann jedoch hätten Sie nicht über einen so langen Zeitraum weiterhin völlig unbehelligt in Pakistan leben können. Diesen Widerspruch in sich konnten Sie nicht aufklären. Sie gaben auch an, Pakistan wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation verlassen zu haben.
Weiters erscheint Folgendes unglaubwürdig: Laut Ihren Angaben hätten Sie um Ihr Leben fürchten müssen, da die Taliban Sie hätten haben wollen. Andererseits jedoch würden nun sowohl Ihre Mutter als auch Ihre Geschwister - also auch Ihr anderer Bruder - mittlerweile wieder in Afghanistan leben und zwar ca. drei Kilometer von Ihrem Heimatort entfernt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade Sie hätten nach Europa kommen müssen und Ihr Bruder unbehelligt und ohne Probleme in Afghanistan leben könnte. Als Ihnen dies vorgehalten wurde, gaben Sie an, die Taliban würden sicher früher oder später auch Ihrem anderen Bruder Probleme bereiten. Diese Äußerung verstärkt die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens! Zumal Ihre Familie vor ca. acht Jahren wegen der Taliban hätte nach Pakistan gehen müssen, Sie sogar nach Europa hätten kommen müssen, obwohl Ihr Vater den Taliban erzählt hätte, dass Sie bereits verstorben wären und Ihre Familie nunmehr auf einmal völlig unbehelligt wieder in Afghanistan leben könnte! Als Ihnen dies vorgehalten wurde, gaben Sie an, Ihre Familie hätte keine andere Wahl gehabt, da ihre wirtschaftliche Lage in Pakistan nicht gut gewesen wäre.
Auch ist nicht glaubhaft, dass Ihr Vater von den Taliban jedes Mal belästigt worden wäre, wenn er in Afghanistan gewesen wäre, und Sie selbst ebenfalls mehrere Mal dort gewesen wären und nicht einmal ein Problem mit ihnen gehabt hätten!
[...]
Ihre Angaben zu den Fluchtgründen entsprechen diesen Anforderungen nicht. Sie sind vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten nicht stimmig und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt wird."
Betreffend die Feststellung seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BAA aus:
"Sie konnten weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen. Laut den ho.
Länderfeststellungen konnte keine allgemeine Gefahr festgestellt werden. Die Behörde geht daher davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar.
So geht aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Hinzu kommt, dass Ihre Mutter und Ihre Geschwister laut Ihren eigenen Angaben in der Provinz Kabul leben und ist es ihnen offenbar nach wie vor möglich [ist,] den Alltag in Afghanistan zu meistern. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Sie unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe Ihrer Familie zurückgreifen können, vor allem durch Gewährung von Nahrung und Wohnraum.
Bei einer Gesamtschau kann bei Ihnen als ca. 17-Jährigem nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wären. Weiters sind Sie alleine schlepperunterstützt nach Österreich unterwegs gewesen. Demnach waren Sie trotz fehlender entsprechender Sprachkenntnisse in der Lage, sich alleine und vollkommen auf sich gestellt im Ausland zurechtzufinden und bis nach Österreich zu gelangen. Dass Sie in Ihrer psychischen/physischen Reife unterentwickelt wären, ist sohin nicht erkennbar, sodass sich in dieser Hinsicht jedenfalls kein gefahrenerhöhendes Moment ergibt. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde auch von Ihnen nicht dargetan, weshalb sich Ihre Rückkehrsituation als ca. 17 Jahre alter afghanischer Staatsbürger im Hinblick von jenen etwa eines 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde und weshalb die Auswirkungen der (für alle Einwohner Afghanistans) besonders prekären Situation für Sie spürbar stärker wären.
Bei Ihnen handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der aus der Provinz Kabul stammt. Sie verfügen nach wie vor über Kenntnisse der Sprache Ihres Heimatlandes. Darüber hinaus konnten Sie sich während Ihres Aufenthaltes in Österreich auch Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen.
Sie sind bald volljährig, wobei zu berücksichtigen ist, dass Sie nach dem afghanischen Gesetz das Mindestarbeitsalter von 14 Jahren um mindestens drei Jahre überschritten haben. Aufgrund Ihres Alters sind Sie im arbeitsfähigen Alter. Somit kann aufgrund Ihres Alters von 17 Jahren angenommen werden, dass Sie zwar nach dem Gesetz noch nicht erwachsen sind, jedoch traditionell in Afghanistan wie ein Erwachsener behandelt werden. Somit kann Ihnen eine altersgerechte Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie, von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden. Es ist davon auszugehen, dass auch Sie unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe Ihrer Verwandten zurückgreifen können."
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 27.05.2013, eingelangt am 28.05.2013, offenbar fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde (das genaue Einbringungsdatum ist dem Akt nicht nachvollziehbar zu entnehmen), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen werde
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen
eine Verhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF knapp zusammengefasst wiederholt und moniert, dass seine Angaben zu Unrecht als unplausibel beurteilt worden seien. Das BAA habe "bei der Entscheidungsfindung" die Minderjährigkeit des BF zu wenig berücksichtigt. Dass es sich bei der Verfolgung durch Taliban um kein asylrelevantes Vorbringen handle, sei unzutreffend, und wurde dazu aus einem "Urteil" (Erkenntnis) des Asylgerichtshofes auszugsweise zitiert.
Bezüglich seiner Rückkehrsituation sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Familie des BF in Afghanistan ohne den Vater des BF, der sich in Pakistan befinde, aufhalte. Der minderjährige BF sei daher im Falle seiner Rückkehr in einer Notlage im Sinne des Art. 3
EMRK.
Schließlich wurde aus diversen Berichten von UNHCR und anderen Organisationen zu Afghanistan zitiert, wonach die Lage (zusammengefasst) dort sehr unsicher und schlecht sei.
1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 06.08.2013, Zahl B14 435.428-1/2013/3E, wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des BF gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
1.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
1.13. Am 04.09.2014 stellte der BF einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens und legte einen Meldezettel bezüglich einer Meldung an einer Adresse der Caritas in 8020 Graz vor.
Mit Beschluss der nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom 29.09.2014, Zahl W191 1435428-2/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 2. Satz AsylG fortgesetzt.
1.14. Mit Schreiben vom 08.10.2014 teilte die Präsidialabteilung des BVwG der zuständigen Gerichtsabteilung mit, dass zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein Volksanwaltschaftsschreiben hinsichtlich einer Beschwerde über die Verfahrensdauer eingelangt sei. In etwa neun Monaten werde eine Verfahrensinformationsanfrage erfolgen, falls zwischenzeitlich kein Verfahrensabschluss aufscheine.
1.15. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 10.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines nunmehrigen anwältlichen Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu. Ich spreche außerdem ein bisschen Dari und Deutsch.
[...]
Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel zu seinem Fluchtvorbringen und zu seiner Identität vorgelegt und hat auch heute keine bei sich. Der BFV [Vertreter des BF] legt vor zwei ärztliche Bestätigungen betreffend gesundheitliche Probleme des BF auf Grund einer früher überstandenen TBC-Erkrankung (Zyste im Brustbereich mit manchmal Blut spucken); derzeit nimmt der BF keine Medikamente und steht nicht in regelmäßiger Behandlung, das Problem wird regelmäßig überwacht. Diese werden in Kopie zum Akt genommen.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX und bin 18 Jahre alt.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ledig.
RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe glaube ich drei oder vier Jahre lang eine Schule besucht, einen Beruf habe ich nicht erlernt. Ich habe in Pakistan zwei Jahre lang als Taxifahrer gearbeitet, ich war damals 15 oder 16 Jahre alt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D [Dolmetsch], die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI stellt diverse Fragen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und zu einem kleinen Teil auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: In der Pension wurde ich in Deutsch unterrichtet. Ich habe mich auch bereits für einen anderen Deutschkurs angemeldet, aber da im Moment viel los ist, muss ich warten, bis ich einen Platz finde.
BFV: Der BF versucht, auch selbst etwas Deutsch zu lernen.
RI an BF: Wie machen Sie das?
BF: Ich versuche, selbständig im Zimmer Deutsch zu lernen.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich spiele Cricket in einem steirischen Team.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Seit ca. zwei Jahren nicht mehr. Am Anfang hatte ich noch Kontakt, aber jetzt nicht mehr. Ich habe mein Handy verloren und somit auch die Telefonnummer meiner Familie.
RI: Wo waren Sie in der Zeit von 2013 bis 2014, wo Sie unbekannten Aufenthaltes waren?
BF: In Wien oder in Graz. Manchmal da, manchmal dort.
RI: Wovon haben Sie gelebt?
BF: Ich habe von einem und anderem etwas bekommen.
RI: Wieso sind Sie aus der Grundversorgung hinausgegangen?
BF: Als ich den negativen Bescheid bekommen habe, habe ich einfach anders getickt und wusste nicht, was ich mache.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich habe, glaube ich, alles erzählt.
RI: Wo sind Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen?
BF: Ich bin in Afghanistan geboren. Ich habe sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan gelebt.
RI: Wo in Afghanistan und wo in Pakistan?
BF: In Kabul, Qarabagh und in Peshawar.
RI: Mit welchem Alter sind Sie nach Pakistan gekommen?
BF: Ich habe es vergessen. Ich weiß nur, dass ich in Pakistan gearbeitet habe.
BFV: Wo haben Sie die Schule besucht, und sind Sie anschließend sofort nach Pakistan gefahren?
BF: Kurz nach der Schule sind wir nach Pakistan gereist.
RI: Wissen Sie noch, warum die Familie nach Pakistan gegangen ist?
BF: Mein älterer Bruder hat für die Taliban gearbeitet, dann verlangten die Taliban, dass auch ich für sie arbeite. Meine Familie fragte die Taliban nach meinem Bruder, da wir ihn lange Zeit nicht mehr gesehen hatten. Doch die Taliban sagten, dass mein Bruder am Leben sei. Meine Familie war nicht mehr bereit, auch mich den Taliban zu schicken.
RI: Haben Sie nicht gesagt, dass Sie auch deshalb nach Pakistan gegangen sind, weil Ihre Mutter krank war?
BF: Nein.
RI: Wo lebt Ihre Familie jetzt?
BF: Als ich vor ca. zwei Jahren mit ihnen gesprochen habe, lebten sie noch in Afghanistan, jetzt weiß ich es nicht.
RI: Haben Sie nicht gesagt, dass Ihr Vater nach wie vor als Taxifahrer in Pakistan arbeitet?
BF: Ja, das habe ich gesagt. Ich glaube, mein Vater ist immer noch in Pakistan und meine Familie in Afghanistan.
RI: Und wer würde Ihre Mutter und Geschwister erhalten?
BF: Sie leben in einem einfachen Haus und sind in der Landwirtschaft für andere beschäftigt.
RI: Aber Ihre Mutter kann doch nicht ohne Mann leben?
BF: Ja, vielleicht kann sie das.
RI: Ihre Familie hat ursprünglich Grundstücke besessen?
BF: Das weiß ich nicht, ich glaube schon. Nach den Erzählungen meines Vaters haben uns die Taliban diese weggenommen.
RI: Als Sie noch dort waren, wo hat da der Vater Ihrer Mutter gewohnt?
BF: Ich habe ihn nicht gesehen, ich weiß es nicht. Sie lebten auch in Qarabagh.
Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 betreffend die Sicherheitslage; Gutachten von XXXX vom 03.09.2013 - gerichtet an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof - betreffend die Zwangsrekrutierung von jungen Männern im Raum Kabul durch die Taliban; Bericht über die Lage in der Provinz Kabul, Stand Jänner 2013, beruhend auf diversen Berichten von Medien und Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen). Dem BFV werden jeweils ein Exemplar dieser Berichte ausgefolgt.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine
[...]"
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 21.08.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA am 17.10.2012 und am 26.03.2013, die sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung sowie die Beschwerde vom 27.05.2013
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 177 bis 200)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.12.2014
Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 betreffend die Sicherheitslage
Gutachten von XXXX vom 03.09.2013 - gerichtet an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof - betreffend die Zwangsrekrutierung von jungen Männern im Raum Kabul durch die Taliban
Bericht über die Lage in der Provinz Kabul, Stand Jänner 2013, beruhend auf diversen Berichten von Medien und Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den NamenXXXX Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von ihm auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen (familiären) Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den dem BF in seiner Einvernahme vor dem BAA am 26.03.2013 laut Niederschrift vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der BF an:
"Die Taliban werden von Tag zu Tag mehr und nicht weniger. Sie nehmen die Jugendlichen mit und unterrichten sie und trainieren sie. Deshalb ist es immer noch unruhig in Afghanistan. Wenn es dort sicher wäre, hätten wir eh kein Problem, dort zu leben. Meine Familie hat meinetwegen mein Leben geteilt. Mein Vater lebt in Pakistan, und ich bin jetzt hier und der Rest der Familie irgendwo anders."
In der Beschwerde wurden die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht bestritten, sondern weitere Berichte zum Beleg dafür zitiert, dass die Lage in Afghanistan sehr unsicher und schlecht sei.
Auch die in der mündlichen Verhandlung vom BVwG ergänzend eingebrachten Länderberichte blieben unbestritten.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
3.2.3. Aus den vom BVwG ins Verfahren zusätzlich eingebrachten aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass die Lage in der Provinz Kabul nicht sicher ist. Die Kriminalitätsrate liegt über dem Durchschitt Afghanistans, es verüben vor allem die regierungsfeindliche Gruppen Taliban, Haqqani Netzwerk und Hezb-i-islami Anschläge.
(Quellen zu Punkt 3.2.2. und 3.2.3.:
Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung;
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014;
Diverse Berichte wie Accord, D-A-C-H und andere.)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben sowie auf das Ergebnis an einer Anfrage im EURODAC-Register. Eine weitere Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein älterer Bruder bei den Taliban mitgearbeitet hätte und diese nun auch den BF hätten haben wollen. Da sein Vater vermutet hätte, dass der Bruder gestorben wäre, und Angst um das Leben des BF gehabt hätte, hätte seine gesamte Familie vor ungefähr acht Jahren Afghanistan verlassen und wäre nach Pakistan gegangen. Bei mehreren Kurzaufenthalten seines Vaters und des BF selbst hätten sie gesehen, dass die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban nach wie vor gegeben sei.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt und ausführlich und umfassend dargelegt wurde (siehe oben Punkt 1.8.) - vage, mehrfach unplausible und unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der trotz Nachfragens keine Einzelheiten anführt oder Vorkommnisse - stimmig - näher schildert. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und mehrfach unstimmig und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung seines vagen und unstimmigen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, und in Rechtsausführungen.
Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper und mehrfach unstimmiger Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das BAA hat die Schilderungen des BF und die auf detaillierte Nachfragen gegebenen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen in der Beweiswürdigung als recht vage und mehrfach unplausibel und unstimmig beurteilt. Auch der vom BF in seiner Einvernahme vor dem BVwG vermittelte persönliche Eindruck sowie seine Antworten auf weitergehende Fragen konnte die diesbezügliche Beurteilung nicht ändern. Es blieb wenig nachvollziehbar, dass bzw. wie die Taliban konkret den BF verfolgt hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.
Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch Taliban durch Zwangsrekrutierung hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), verfolgt würde, sodass die Frage, ob sein Vorbringen bei Wahrheitsunterstellung eine asylrelevante Verfolgung darstellen würde, noch dahingestellt bleiben konnte.
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde rechtzeitig (am 27.05. oder 28.05.2013) beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 05.06.2013 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten (von kleineren Verfahrensmängeln abgesehen) rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA - jedenfalls bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) - keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Dem BF wurde laut Niederschrift die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Feststellungen des BAA zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Im Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen zur Kenntnis gebrächt worden wären.
Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des BAA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall - jedenfalls bezüglich Spruchpunkt I. - nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit bezüglich seines Fluchtvorbringens konnte er hiermit ebenfalls nicht erlangen (siehe dazu oben Punkt 4.1.3. Beweiswürdigung).
Das BAA hat ein diesbezüglich (Spruchpunkt I.) im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, die aufgezeigten Widersprüche und gegen die historische Realität im Herkunftsland des BF stehenden Darstellungen zu klären.
Das Beschwerdevorbringen erschöpfte sich in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, sowie in kurzen Rechtsausführungen. Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan dargestellt wurde, ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern war im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen.
Bezüglich Spruchpunkt II. ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.).
Der Beschwerde war diesbezüglich Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Dem Akteninhalt zufolge kann aufgrund der Lage in der Provinz Kabul im Zusammenhalt mit seiner persönlichen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde:
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, nach seinen Angaben ohne Schulbildung aber mit ein wenig Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz Kabul, Distrikt Qarabagh geboren und dort sowie (mehrere Jahre) in Pakistan aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke verfügt. Dazu kommt, dass sich sein Vater seinen Angaben zufolge - getrennt von seiner Familie - in Pakistan aufhält und als Taxifahrer erwerbstätig ist.
Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne hinreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BAA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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