G311 2006961-1•BVwG G311 2006961-1
G311 2006961-1Tribunale amministrativo federale2 gen 2015
Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, geänderte<br/>Verhältnisse
G311 2006961-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2014, Zl. 586644508-14429295 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 15.01.2014 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.10.2011 sowie mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.03.2012 verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren gemäß § 69 Abs. 2 FPG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 20.10.2011 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.03.2012, Zahl UVS-FRG/25/13633/2011, abgewiesen. Begründend wurde auf vier rechtskräftige noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen wegen Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verwiesen.
Dem Verwaltungsakt liegt eine Ausreisebestätigung der Beschwerdeführerin der Österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX ein.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 18.11.2012 die Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 15.01.2014 wiederholt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 15.01.2014 gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zeitspanne seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu kurz sei um eine wesentliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin lebe seit 2007 in Österreich. In den Jahren 2007, 2008 und 2011 sei sie wegen Übertretung des § 3 Z 3 WProstG mit Geldstrafen von jeweils Euro 100,-- belegt worden. Sie sei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch als Sekretärin beschäftigt gewesen. Sie habe einen Lebensgefährten der österreichischer Staatsbürger ist. Die zuletzt als Anlass für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Verwaltungsübertretung basiere auf einem Vorfall vom 08.12.2010. Sie habe sich seither wohlverhalten und den Beruf gewechselt.
Über Anfrage des erkennenden Gerichtes teilte der Magistrat der XXXX, Magistratsabteilung 15, mit Schreiben vom 06.05.2014 mit, dass die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX im Besitze einer Kontrollkarte für Prostituierte war und in diesem Zeitraum großteils regelmäßig die Kontrolluntersuchungen wahrgenommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und ihr Lebensgefährte als Zeuge teilnahmen.
Die Beschwerdeführerin gab an:
"Ich bin in Rumänien aufgewachsen und habe dort die Handelsschule abgeschlossen. Ich bin das erste Mal 2007 nach Österreich gekommen. Ich wollte hier arbeiten, aber es gab damals keine Arbeit. Ich war durchgehend ab 2007 in Österreich gemeldet und habe hier gewohnt. Hin und wieder bin ich nach Rumänien gereist.
Auf Vorhalt der Auskunft der MA 15: Das ist richtig. Ich übe die Prostitution seit 2012 nicht mehr aus. Ich lebe zur Zeit in Rumänien. Ich arbeite dort für eine österreichische Firma. Es ist die Firma meines Lebensgefährten. Vor Verhängung des Aufenthaltsverbotes habe ich eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich für die Tätigkeit in der Firma meines Lebensgefährten bekommen. Ich arbeite nun von Rumänien aus für seine Firma."
Der Rechtsvertreter legte dazu die Anmeldung zur Sozialversicherung vom XXXX vor.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gab an:
"Seit Anfang 2012 kenne ich die Beschwerdeführerin. Im Laufe der Zeit hat sich eine Beziehung entwickelt. Ich habe die Beschwerdeführerin im September 2012 in meiner Firma als Angestellte angemeldet. Es lag eine Beschäftigungsbewilligung vor. Meine Firma macht Computerinstallationen und Netzwerke für Kleinfirmen. Meine Lebensgefährtin arbeitet zur Zeit von Rumänien aus für meine Firma. Wir haben zur Zeit telefonischen Kontakt und besuche ich meine Lebensgefährtin in Rumänien."
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige, sie kam 2007 nach Österreich. Sie war in den Jahren 2007, 2008 und 2011 als Prostituierte in Österreich tätig. In den Jahren 2007 und 2008 wurde die BF jeweils einmal mit einem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion XXXX mit einer Geldstrafe von Euro 35,-- wegen Ausübens der Prostitution ohne Vornahme der vorgeschriebenen Untersuchung bestraft. Diese Vormerkungen sind mittlerweile getilgt.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen zwei weitere diesbezügliche noch nicht getilgte Vormerkungen aus den Jahre 2009 und 2010 (Strafhöhe Euro 250,--bzw. Euro 100,--) vor.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsangehöriger, er betreibt eine Firma für Computerinstallationen und Netzwerke, die Beschwerdeführerin arbeitet für die Firma des Lebensgefährten von Rumänien aus.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Rumänien sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten.
Zu Spruchteil A):
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN)
Der Verstoß gegen § 1 der Prostitutionsverordnung - Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen sind verpflichtet, sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie danach regelmäßig einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen - ist als eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Prostitution einzustufen (VwGH 14.6.2005, 2005/18/0178).
Darüber hinaus trifft es zu, dass Verstöße gegen Bestimmungen, die den Zweck haben, die Verbreitung von Aids zu verhindern, das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten berühren (VwGH vom 9.10.2001, 99/21/0125).
Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen (vgl. VwGH vom 19.6.2008, 2007/18/0632, ergangen zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des § 86 Abs. 1 FPG idF vor dem FrÄG 2011 sowie VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098), was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im Unternehmen ihres Lebensgefährten tätig ist, diese Tätigkeit übte sie zuletzt von Rumänien aus. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens war daher von einer durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sich ergebenden gegenwärtigen Gefährdung öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Entscheidungszeitpunkt nicht auszugehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
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