BVwG W196 1432307-1

W196 1432307-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W196 1432307-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1432307.1.00

Spruch

W196 1432307-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl 13 00.083-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 03.01.2013 illegal schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger der Republik Georgien zu sein, der georgischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass am 01.10.2012 in Georgien Wahlen stattgefunden hätten, bei denen sich der neue Kandidat Ivanishvili gegen den Ex-Präsident Sakashvili habe durchsetzen können.

Der Beschwerdeführer sei von der Polizei aufgefordert worden, schriftlich zu bestätigen, dass in seinem Dorf nicht Sakashvili, sondern Ivanishvili gewonnen habe, obwohl es in Wahrheit genau umgekehrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, sodass in der Folge die Polizei insgesamt vier Mal zu ihm gekommen sei. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin geweigert habe eine solche Bestätigung abzugeben, sei er am 19.12.2012 von der georgischen Polizei verhaftet und insgesamt fünf Tage gefoltert und geschlagen worden. Mit Hilfe eines Polizisten habe er am 24.12.2012 von der Polizei flüchten können. Daraufhin habe er dann sein Land verlassen.

Am 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der georgischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, in der Stadt Kvareli geboren zu sein und bis zu seiner Ausreise am 26.12.2012 im Dorf XXXX, gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Gattin und seinen beiden Kindern wohnhaft gewesen zu sein. In Österreich habe er keinerlei verwandtschaftliche Bezugspunkte. Zu seiner Schulbildung befragt, gab der Beschwerdeführer an, neun Jahre Grundschule und danach drei Jahre Polytechnische Schule besucht zu haben. Des Weiteren habe er zwei Jahre Jura studiert. Seinen Lebensunterhalt habe er mit der Herstellung von Gipsmaterial verdient. Die Frage, ob er in seiner Heimat politisch oder religiös tätig gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer und führte aus, dass er auch kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen sei. Nochmals zu den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass es im September 2012, im Vorfeld zu den Wahlen in Georgien, eine Versammlung in seinem Dorf gegeben habe, bei der er die Seite Sakashvilis ergriffen habe und aufgrund dessen in einen Konflikt mit dem Ex-Beamten, XXXX, einem Anhänger Ivanishvilis, geraten zu sein. Dieser habe ihn beschimpft und ihm gedroht, gegen den Beschwerdeführer und seine Familie vorzugehen. Im November 2012 habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nun bei der Polizei arbeite und Rache üben werde. Insgesamt sei er vier Mal von ihm bedroht werden, dies jedes Mal auf der Straße. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und seiner Frau aufgetragen, das Haus zu verlassen. Am 19.12.2012 sei der Beschwerdeführer dann von XXXX aufgefordert worden, auf die Polizeistation XXXX mitzukommen, wo er eine handschriftliche Erklärung dahingehend abgeben sollte, dass er und seine Frau Wahlergebnisse gefälscht hätten. Der Beschwerdeführer habe dies im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen abgelehnt und sei daraufhin von vier oder fünf Beamten nachts geschlagen worden. Insgesamt hätten sie ihn fünf Tage festgehalten und misshandelt, dann habe ihm einer der Polizisten bei seiner Flucht geholfen. Der Beschwerdeführer habe sich anschließend versteckt gehalten und sei dann zu Angehörigen nach Rustavi und anschließend nach Zugdidi gefahren, die ihn dann schließlich am 26.12.2012 nach Istanbul gebracht hätten.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht der neurologischen Abteilung des Landesklinikum Wiener Neustadt vor, wonach der Beschwerdeführer unter pseudoradikulären Schmerzen leide.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, AZ 13 00 083-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in Georgien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft sei. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 15.01.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Zunächst wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nicht näher mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Georgien auseinandergesetzt habe. Die Länderfeststellungen seien allgemeiner Natur, ohne einen konkreten Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen, sodass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG 2005 verletzt habe. Weiters habe die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör nach § 45 Abs 3 AVG missachtet, da sie dem Beschwerdeführer Länderberichte im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung und den mangelnden Schutz hätte vorhalten bzw aushändigen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Überlegung und Formulierung einer Stellungnahme einräumen müssen. Des Weiteren habe sie es verabsäumt auf die Bedeutung der Länderfeststellungen im weiteren Verfahren hinzuweisen. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens habe sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Georgien im belangten Bescheid nicht angemessen auseinandergesetzt. Gemäß § 40 Abs 1 AsylG sei es somit zulässig im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Verfahrensablauf und die fluchtauslösenden Ereignisse gleichbleibend geschildert habe. Der Vorhalt der Behörde, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt gesteigert habe, sei klar aktenwidrig, da eine nähere und detailliertere Darstellung des bereits im Rahmen der Erstbefragung erhobenen Vorbringens nicht als gesteigertes Vorbringen gewertet werden könne. Auch, dass der Beschwerdeführer, die Mitnahme durch Nikolaz Gabakhadze nicht konkret genug geschildert habe, ergebe sich nicht aus dem Akteninhalt. Wie aus den Länderberichten sowie auch aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgehe, liege keine effektive Schutzgewährung seitens der georgischen Sicherheitsbehörden vor. Der Beschwerdeführer fürchte unter falschen Anschuldigungen willkürlich inhaftiert zu werden bzw unter Folter und Misshandlung zu einem falschen Geständnis genötigt zu werden. Der belangten Behörde sei weiters die mangelhafte Bescheidbegründung vorzuwerfen, da eine Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte im belangten Bescheid unterblieben sei. Schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen.

Mit Eingabe vom 13.03.2013 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen Befundbericht der Abteilung für Innere Medizin des Landesklinikum Baden-Mödling vor, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer unter einer Lumbolschalgie (Schmerzen im Bereich der Lendenwirkbelsäule) leide.

Die Landespolizeidirektion Niederösterreich verständigte das Bundesasylamt am 08.04.2013 darüber, dass der Beschwerdeführer der gefährlichen Drohung bzw Nötigung beschuldigt werde.

Am 28.04.2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Darin gab der Beschwerdeführer dazu befragt, weshalb er nach Österreich gekommen sei, an, ein Problem mit einem ehemaligen Polizisten in der Amtszeit des Präsidenten Saakashvili gehabt zu haben. Ungefähr einen Monat vor den Wahlen habe der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit einem ehemaligen Polizisten, der Befürworter von Ivanshvili und Gegner von Saakashvili gewesen sei, gehabt. Der Beschwerdeführer habe Saakashvili verteidigt und gesagt, dass dieser viel für das Land getan habe. Es sei dann zu einem Wortwechsel und auch zu einem körperlichen Konflikt geommen, im Zuge dessen der Beschwerdeführer vom Polizisten bedroht worden sei. Konkret habe er ihm angekündigt, sich zu rächen, wenn Ivanshvili an die Macht kommen würde. Am 01.10. hätten dann die Wahlen stattgefunden. Die Frau des Beschwerdeführers, eine Lehrerin, sei Mitglied der Wahlkommission gewesen. Als dann in ihrem Bezirk Saakashvili gesiegt habe, sei es seitens des ehemaligen Polizisten zu weiteren Drohungen gekommen, konkret sei der Beschwerdeführer viermal auf der Straße von ihm bedroht worden. Er habe ihm vorgeworfen, dass die Frau des Beschwerdeführers Mitglied der Wahlkommission gewesen sei und sie die Wahlergebnisse gefälscht habe. Außerdem habe er angekündigt, sein Versprechen zu halten. Ungefähr zwei Wochen vor der Festnahme des Beschwerdeführers habe er ihm seinen Ausweis gezeigt und ihm mitgeteilt, dass er nun wieder Polizist sei und ihn bald abholen wolle. Am 19.12. sei dieser dann mit dem Auto zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe ihn zur Polizeistation mitgenommen. Dort sei der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden, schriftlich zu bestätigen, dass er bei der Fälschung der Wahlergebnisse mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, dieses Schreiben zu unterzeichnen, weil es nicht gestimmt habe und die Unterschriftenleistung auch bedeutet hätte, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau hätten verantworten müssen. Der Beschwerdeführer sei dann fünf Tage lang gefoltert worden und habe sich von 19.12. bis 24.12. auf der Polizeistation befunden. Es habe dort einen Mitarbeiter gegeben, der mit dem Umgang nicht zufrieden gewesen sei. Dieser habe dem Beschwerdeführer dann auch geholfen, am 24.12. zu flüchten. Während seiner Anhaltung sei der Beschwerdeführer mit einem Stuhlbein auf den Kopf, auf seinen Rücken, auf die Knie und auf seine Füße geschlagen worden. Dies habe noch heute Auswirkungen auf seine Gesundheit. Auch sein Sehvermögen habe sich durch die Schläge sehr verschlechtert. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch Belege. Auf die Frage, wie sich seine Flucht aus der Polizeistation genau abgespielt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass zunächst weitere Personen zur Polizeiabteilung gebracht worden seien, was der Beschwerdeführer durch Geräusche wahrgenommen habe. Anschließend seien drei Polizisten zur Vernehmung gegangen. Ein Polizist habe die Türe einfach offengelassen und zum Beschwerdeführer geschaut. Daraus habe er geschlossen, dass er dies für ihn gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin in einer Kirche mit einem Hof, die sich in der Nähe befunden habe, versteckt. Anschließend sei er zu einem Verwandten nach Rustavi geflüchtet und habe diesen gebeten, seinen Personalausweis zu holen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer nach Tiflis geflüchtet und mit einem Bus nach Zugdidi gefahren. Gemeinsam mit seinem Neffen sei er dann von dort aus in die Türkei und von dort aus weiter nach Österreich gefahren. Nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher geflüchtet sei, wenn der ehemalige Beamte ihm angedroht habe, ihn von zu Hause abzuholen, führte der Beschwerdeführer aus, dass weder er noch seine Familie je einen Konflikt mit der Polizei gehabt habe und er nie geglaubt habe, dass diese so weit gehen würden. Seine Tochter sei zwar nicht mehr zur Schule gegangen und habe der Beschwerdeführer auch seiner Frau gesagt, dass sie die Wohnung verlassen solle, wenn der Beschwerdeführer festgenommen würde. In Georgien sei es eine Schande, wenn man einen Konflikt mit der Polizei habe. Auf die Frage, ob er seit der Festnahme gewusst habe, wo sich seine Frau aufhalte, führte der Beschwerdeführer aus, von seinem Verwandten zu wissen, dass er den Personalausweis von seiner Mutter bekommen habe und in diesem Augenblick nicht nach seiner Frau gefragt zu haben. Der Beschwerdeführer habe erst im April erfahren, dass sich seine Frau in Italien aufhalte; das habe er über das Internet erfahren. Auch mit seiner restlichen Familie habe sich der Beschwerdeführer über das Internet in Verbindung gesetzt. Dazu befragt, ob er seine Familie gesucht habe, führte der Beschwerdeführer aus, im sozialen Netz nach ihnen gesucht zu haben, jedoch erst im April eine SMS bekommen zu haben. Auch seine restliche Familie habe erst im April erfahren, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Italien ausgereist sei. Darauf angesprochen, dass der Beschwerdeführer laut Protokoll mit seiner Mutter und seiner Gattin in demselben Haus gewohnt habe, gab er an, dass seine Frau schon früher der Mutter des Beschwerdeführers gesagt hätte, wenn er dies schon früher gewusst hätte. Natürlich hätten sie Gespräche darüber geführt, dass sie nach Österreich kommen; es sei jedoch unsicher, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könne und habe er nicht gewollt, dass seine Familie hier herkomme, solange dies unsicher sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Georgien abgeschoben würde, müsste er ins Gefängnis. Er, als Mann, könne dies aushalten, wolle aber nicht, dass seine Familie ins Gefängnis komme. Die Frage, ob er irgendwelche Beweise dafür habe, dass er wegen der Wahl festgenommen würde, verneinte der Beschwerdeführer, er könne dies nicht schriftlich belegen. Die Festnahme sei offiziell erfolgt und sollten die Unterlagen bzw das Protokoll bei der Polizei vorhanden sein, außer diese hätten die Dokumente vernichtet. Der Beschwerdeführer könnte versuchen, jemanden zu schicken, der das Protokoll für ihn hole, jedoch sei er nicht sehr zuversichtlich, dass dieser Versuch erfolgreich sein werde. Seine Mutter könne dies leider nicht. Nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Frau befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie sich alleine und illegal in Neapel aufhalte. Die Kinder seien in Georgien. Dazu befragt, ob er glaube, dass es in Georgien einen offiziellen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gebe, führte er aus, dass er dies nicht glaube; dazu müsste er erst eine Geschichte erfinden. Das Problem sei aber, dass die Wahlkommission acht Mitglieder habe und auch die sieben anderen Mitglieder verhaftet werden müssten, wenn ein Haftbefehl gegen seine Frau erlassen werden sollte. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was dort passiere, er wisse nur, dass der Polizist bereits mehrmals seine Kinder auf der Straße angesprochen und sich erkundigt habe, wann ihre Eltern zurückkommen würden. Darauf angesprochen, dass es ja einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer geben könnte, weil er aus dem Gefängnis geflüchtet sei, gab er zu Protokoll, dass dies möglich sei, er es aber nicht genau wisse. Bezüglich des Vorfalls in Traiskirchen, bei dem ein Trafikbesitzer die Polizei gerufen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Verfahren eingestellt worden sei und er die diesbezügliche Bestätigung nachreichen werde. Die Frage, ob er Deutsch spreche, verneinte er. Auch habe er in Österreich keine Angehörigen. Kurse oder Universitäten in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht besucht. Aufgrund seiner Sehschwäche könne er weder lesen noch schreiben. Auf die Frage, was im Falle einer Rückkehr nach Georgien passieren würde, brachte der Beschwerdeführer vor, zu glauben, wieder festgenommen zu werden. Solange kein Regierungswechsel stattgefunden habe, werde sich nichts ändern, es gebe viele Menschen, welche von Saakashvili festgenommen worden seien. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er darum bitten würde, bis zum Abschluss seiner Augenbehandlung in Österreich bleiben zu können. Er sei kein fauler Mensch, kurz nach der OP sei er auch wieder Arbeiten nachgegangen. In Georgien würde ihm die Erblindung drohen, sodass er zumindest hier behandelt werden wolle. Auf die Frage, ob er eine Bestellungsurkunde seiner Gattin als Mitglied der Wahlkommission nachreichen könne, führte er aus, sich darum zu bemühen; seine Ehefrau sei offiziell Wahlkommissionsmitglied gewesen.

Mit Eingabe vom 02.05.2014 legte die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH einen Beschluss des Landesgericht Wiener Neustadt, Zl 15 Bl 61/13a, vor, wonach der Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs 1 StGB abgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, gehört der georgischen Volksgruppe an und stellte am 03.01.2013 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl 13 00 083-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an folgenden Erkrankungen leidet:

Keratokonus (fortschreitende Ausdünnung und kegelförmige Verformung der Hornhaut des Auges) mit Notwendigkeit zur Hornhauttransplantation

Linkshypertrophie (Vergrößerung der Muskulatur der linken Herzkammer), Relaxationsstörung (Störung in der Entspannungsphase der linken Herzkammer)

Massenprolaps L4/5 (eine Art eines Bandscheibenvorfalls)

Kreuzschmerzen

Lumboischialgie (Rückenschmerzen, die ins Bein ausstrahlen)

Beckenschiefstand

Pseudoradikuläre Schmerzen (Schmerzen im Rücken, die periodisch einseitig in Arm oder Bein ausstrahlen)

Keratokonus ist in Georgien behandelbar. Auch werden im Herkunftsland des Beschwerdeführers Transplantationen von natürlicher und künstlicher Hornhaut durchgeführt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt.

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. In Georgien leben nach wie vor die Mutter und die Kinder des Beschwerdeführers.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen oder verwandtschaftlichen Bezugspunkte zu Österreich hat.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Von November 2013 bis März 2014 arbeitete der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 48 der Stadt Wien als Schnee- und Streuarbeiter.

Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Zur Situation in Georgien wird festgestellt:

2. Politische Lage

In Georgien leben rund 4,9 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 28.1.2014)

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (seit 27.10.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 21.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" hat mit 84 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament inne. Sie besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgischer Traum", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei). (AA 11.2013)

Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 hat das Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit gewonnen. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition. (AA 10.2013)

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Der Zweitplatzierte, David Bakradse, räumte nach Schließung der Wahllokale seine Niederlage ein und gratulierte seinem Rivalen zum Sieg.

Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten.

Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs. (FAZ 27.10.2013)

Beim EU-Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 29.11.2013 paraphierte Georgien ein Assoziierungs- und Freihandelsabkommen mit der EU. Ein Schritt, der den technischen Abschluss der Arbeit am Vertragstext signalisiert. (NZZ 30.11.2013) Premierminister Garibaschwili sagte nach Gesprächen mit EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso am 3.2.2013, dass er mit einer Unterzeichnung des Abkommens im August 2014 rechnet. Georgiens europäische Integration sei irreversibel. (RFE/RL 3.2.2014)

Quellen:

3. Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig.

Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 7.2.2014)

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.

Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.

Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.

In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.

Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens als unabhängige Staaten an und schloss wenig später Freundschaftsverträge, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsahen.

Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 10.2013)

Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränken weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu reisen.

Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben, wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten, konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.

Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.

Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftswahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.

Die de facto-Machthaber in Abchasien erlauben verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region.

Trotzdem gibt es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

3.1. Regionale Problemzone: Abchasien

Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder.

Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. (AA 7.2.2014)

Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und drei pazifischen Inselstaaten anerkannt.

Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für 5 Jahre gewählt.

Der abchasische "Präsident" Aleksandr Ankwab überlebte im Feber 2012 einen Anschlag. Vier Verdächtige wurden im Zusammenhang damit festgenommen. Ein ehemaliger Innenminister, der der Kopf hinter dem Mordversuch sein soll, beging angeblich Selbstmord bevor er verhaftet werden konnte.

Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen.

Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt. (FH 01.2013a)

2012 inhaftierten die abchasischen "Behörden" weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber so um, dass sie Strafen kassieren und die Inhaftierten dann freilassen.

Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

3.2. Regionale Problemzone: Südossetien

Südossetien hat ca. 70.000 Einwohner und ist eine hauptsächlich landwirtschaftlich geprägte Gegend. Trotzdem müssen praktisch alle benötigten Nahrungsmittel importiert werden. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei 15% und es gibt im gesamten Gebiet kein einziges funktionierendes Industrieunternehmen. Die meisten Mitglieder der Intelligentsia und die jüngere Generation haben die Region Richtung Russland verlassen. (RFE/RL 28.1.2014)

Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin prekär und unübersichtlich. Trotz der Bemühungen zur Umsetzung des Waffenstillstandes nach dem Krieg 2008 kommt es insbesondere in der Umgebung der Verwaltungsgrenzen von Südossetien noch zu bewaffneten Zwischenfällen. Es besteht in diesem Gebiet auch weiterhin eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition, da es während des Krieges von Kampfhandlungen betroffen war.

Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus (Roki-Tunnel) ist über die russisch-georgische Grenze nicht möglich. (AA 7.2.2014)

Aus den Neuwahlen zur "Präsidentschaft" im März 2012 ging Leonid Tibilow als Sieger hervor.

Laut südossetischer "Verfassung" werden die 33 Sitze des "Parlaments" und der "Präsident" für 5 Jahre gewählt. Die Wahlen in der Region wurden nicht unabhängig beobachtet bzw. von der internationalen Gemeinschaft anerkannt.

Während der "Parlamentswahlen" 2009 berichteten Oppositionsparteien bedeutende Verletzungen, wie etwa Nötigung von Wählern. Durch die in den Wahlgesetzen von 2008 vorgesehene 7%-Hürde wurde die Opposition in "Parlament" weiter zurückgedrängt. (FH 01.2013b)

Während sich die politische Krise in Südossetien über das Jahr 2012 beruhigt hat, stellten Elitenkämpfe und Russlands überragender Einfluss weiterhin eine Gefahr für die Stabilität der Region dar. 2011 schloss die Region mit Russland einen Vertrag über Errichtung einer neuen Militärbasis in Zchinwali für 49 Jahre ab. Es sind bereits über 4.000 russische Soldaten in der Region. (FH 01.2013b)

"Präsident" Tibilow hat am 20. Jänner 2014 die südossetische Regierung wegen ihrer Unfähigkeit die Wirtschaft und Infrastruktur der Region wiederherzustellen, entlassen. Regulär würden die nächsten "Parlamentswahlen" im Mai dieses Jahres stattfinden. Zum geschäftsführenden Premierminister wurde der bisherige erste stellvertretende. Premier, Domenti Kulumbegov, ernannt. Die "Verfassung" Südossetiens setzt Tibilow kein Zeitlimit zur Ernennung eines neuen Kabinetts. (RFE/RL 28.1.2014)

2012 inhaftierten die südossetischen "Behörden" weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Die meisten wurden binnen 5 Tagen entlassen, einige blieben aber wesentlich länger in Haft.

Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln.

Personen, die in Südossetien inhaftiert waren und später auf georgisches Territorium zurückkehrten, berichteten von Fällen von Misshandlungen und Missbrauch in südossetischen Haftanstalten. Diese beinhalteten Verbrennen mit Zigaretten und Schläge. Menschenrechtsbeobachter schätzen, dass die Hälfte in Südossetien Inhaftierten irgendeine Form von Missbrauch erlebt. Angesichts des begrenzten Zugangs zu Südossetien, sind derartige Berichte schwer zu überprüfen. (USDOS 19.4.2013)

Ende 2013 begannen russische Grenztruppen, die in Ermangelung eigener südossetischer Grenztruppen in der Region agieren, mit der stellenweisen Errichtung von Grenzzäunen, welche laut georgischen Angaben übermäßig weit in georgisches Territorium vorgeschoben würden und lokale Bewohner von ihren landwirtschaftlichen Flächen, Friedhöfen usw. abschnitten. An manchen Stellen verschwanden diese Barrieren jedoch wieder, quasi über Nacht, oder wurden nicht weiter gebaut.

Aus Georgien und dem Westen kam Kritik an den russischen Bemühungen, Südossetien vom Rest Georgiens zu isolieren.

Der damalige georgische Präsident Saakaschwili brachte das Thema am 25.9.2013 vor die UN-Generalversammlung und verurteilte die "Annektierung georgischen Landes durch russische Truppen" und beschuldigte diese, "Gemeinden durch Stacheldraht zu zerteilen". (RFE/RL 9.10.2013)

Quellen:

http://www.rferl.org/content/ossetia-politics-georgia-/25244899.html, Zugriff 7.2.2014

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern. (AA 10.2013)

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen bleibt ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gibt es keine Bestechung mehr und die Richter agieren unabhängig. Es gibt Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.

Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)

Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs.

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte.

Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.

Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.

Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen. (FH 18.6.2013)

Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)

Zu den größten Herausforderungen der neuen Regierung gehört es, das Vertrauen in den Justizsektor, die Rechtsschutzorgane und das Innenministerium wiederherzustellen.

Nach dem Regierungswechsel verkündete die neue Regierung, sie würde Vertreter der abgewählten Regierung im Falle von Amtsmissbrauch zur Verantwortung ziehen. Die Staatsanwaltschaft ließ eine Reihe von Gefolgsleuten des Präsidenten verhaften, darunter vor allem ehemalige Angehörige des Innenministeriums. Auf internationaler Bühne wurden Stimmen laut, die vor selektiver Justiz und politischer Rache warnten. Nato, USA und EU zeigten sich extrem besorgt.

Die neue Justizministerin Tea Tsulukiani, die mehrere Jahre am Europäischen Gerichtshof tätig war, sieht ihre Aufgabe darin, Justiz und Rechtsschutzorgane zu "entpolitisieren". Bedenken bezüglich Politjustiz versuchte die Regierung zu begegnen, indem sie internationale Beobachter für die anstehenden Gerichtsverfahren einlud. Zudem sollen in alle Prozesse mit hohem öffentlichem Interesse Geschworene einbezogen werden.

Ende 2013 wurden Stimmen laut, welche behaupteten, die Justizreform sei bislang kaum fortgeschritten. Der Generalstaatsanwalt legte sein Amt im November 2013 demonstrativ nieder.

Die Kontrolle über die Gerichtsverwaltung liegt bei einem Hohen Justizrat aus fünfzehn Mitgliedern, die vor dem Machtwechsel überwiegend aus dem Partei- und Regierungspersonal der Vereinten Nationalen Bewegung rekrutiert wurden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums wird von der neuen Regierung verändert, wobei sie Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats berücksichtigt. (SWP 12.2013)

Thomas Hammarberg, ehemaliger Menschenrechtskommissar des Europarats, wurde zum EU-Berater für Justizreformen in Georgien bestellt. (HRW 21.1.2014 / SWP 12.2013)

Die neue Regierung priorisiert die "Humanisierung" des Strafrechts und setzt den Prozess der Liberalisierung des Strafrechts, der in den letzten Jahren begonnen wurde, fort.

Problematisch bleibt die Regelung zur Verwaltungsstrafhaft, die bis zu einer Höhe von drei Monaten verhängt werden kann, wenn auch keine Berichte vorliegen, dass sie nach Oktober 2012 unangebracht oder mit politischer Motivation verhängt worden wäre.

Untersuchungshaft ist immer noch häufig, die Richter lehnen diese aber immer häufiger auch ab und argumentieren differenzierter als früher. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft nahmen die Anträge auf U-Haft in der ersten Hälfte 2013 um 9% ab. Die Zustimmungsrate der Richter im selben Zeitraum sank von 100 auf 76%.

Die Position des Büros der Staatsanwaltschaft ist trotz Reformen immer noch sehr dominant im georgischen Strafrecht.

In Georgien gibt es kostenlose Rechtshilfe. Die Stelle, welche sie koordiniert soll aus dem momentan zuständigen Ministerium herausgelöst und unabhängig aufgestellt werden. (TH 09.2013)

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.

Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017 gewesen. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60 gewesen.

Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen.

Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts tätigt regelmäßig Veröffentlichungen zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.

Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)

Nach der "Rosenrevolution" 2003/2004 wurde ein bemerkenswerter Fortschritt bei der Reform der Verkehrspolizei erzielt, deren Ansehen in der Öffentlichkeit aufgrund der nahezu totalen Eliminierung von "kleiner Korruption" enorm stieg.

NGOs und Rechtsexperten haben immer wieder kritisiert, dass die georgische Polizei oft aufgrund von Gefahr im Verzug Handlungen vornimmt, die sich der richterlichen Aufsicht entziehen.

Ein neuer Entwurf zum Gesetz über die Polizei wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Experten erarbeitet. Er konzentriert sich auf präventive Maßnahmen mit dem Ziel die Rechte der Menschen zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. (TH 09.2013)

Quellen:

https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen, sowie Haftbedingungen sind ein Problem, Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einem Klima der Straflosigkeit beitrug.

Nach den Parlamentswahlen 2012 wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.

2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres hat sich die Häufigkeit von Misshandlungen von der Polizeihaft hin zum Gefängnissystem verlagert.

Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung gewesen.

2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).

Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.

Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)

Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)

Es gab in den letzten Jahren immer wieder Berichte über ineffektiv geführte oder verschleppte Untersuchungen gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden.

Ein positives Beispiel der neuen Regierung hingegen ist die Entlassung und Strafverfolgung des ehemaligen stellvertretenden Innenministers (der neuen Regierung), der ein von der Vorgängerregierung illegal angefertigtes Video an die Öffentlichkeit spielte, um damit einem persönlichen Feind zu schaden.

Der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg befürwortet, in seiner Funktion als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreform, die Schaffung eines unabhängigen Mechanismus für Beschwerden gegen Polizeibeamte.

Positiv erwähnt er die Schaffung eines Ethik- und Verhaltenskodex für Polizeibeamte Anfang 2013. (TH 09.2013)

Quellen:

7. Korruption

2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in Tiflis, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Michail Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.

Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den 4 Jahren davor, hat die Korruption auf unteren Ebenen bis 2013 erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.

Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig.

Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16.

Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. (FH 18.6.2013)

Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben weniger als 1% der Bevölkerung an, 2012 ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt.

2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.

NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.

Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.

Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.

Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)

Transparancy International platzierte Georgien in seinem Corruption Perceptions Index 2012 auf Platz 51 von 176, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2013 ist Georgien auf Platz 55 von 177, mit einer Bewertung von 49. (TI 2012 / TI 2013)

Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Vorfälle von Schikane.

Die Hauptquellen von Spannungen zwischen Regierung und NGOs sind u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern, Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose Justiz. (USDOS 19.4.2013)

Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georgien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)

Quellen:

9. Ombudsmann

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen.

Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet.

Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.

Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er ist auf 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)

In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.

Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine politischen und wirtschaftlichen Bindungen zur Europäischen Union durch den Prozess der Östlichen Partnerschaft vertieft, was eng verbunden war mit Fortschritten bei Staatsführung und Menschenrechten.

Die EU engagiert sich sehr in der Überwachung der Menschenrechtsbilanz der neuen Regierung und regt notwendige Reformen an. Die EU schuf auch die Position des ehemaligen Menschenrechtskommissars des Europarats Thomas Hammarberg als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreformen und finanziert seine Arbeit. (HRW 21.1.2014)

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.

Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

14. Haftbedingungen

Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2012 weiterhin, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen schlecht und manchmal lebensgefährlich waren.

Nach offiziellen Angaben lag die Zahl der Häftlinge Ende 2012 bei 19.349, im Vergleich zu 24.114 im Vorjahr. 926 davon waren Frauen, 123 Jugendliche und 4% Untersuchungshäftlinge. Die Zustände in Frauengefängnissen waren Berichten zufolge besser als in anderen. 67 Gefangene starben in Haft, 2011 waren es 140 gewesen. Hauptursache für Todesfälle in Haft war Tuberkulose. Überbelegung war ein Problem.

Internationale Beobachter befanden die georgischen Standards betreffend Platz pro Häftling als ungenügend.

Manchen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen mangelte es an sanitären und medizinischen Einrichtungen und Ausrüstungen. (USDOS 19.4.2013)

Präsident Saakaschwili machte nach dem "Foltervideo-Skandal" (Skandal im September 2012 um die Veröffentlichung von Videos auf denen Beamte Häftlinge foltern) den Ombudsmann zum neuen Minister für die Gefängnisse, damit er das Gefängnissystem modernisiere. (FH 18.6.2013)

In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.

Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestünden, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert.

Obwohl es zu gewissen Zwischenfällen gekommen sei, wurden 2013 noch keine Fälle von Folter in Strafanstalten berichtet. (Civil 30.7.2013)

Die neue Regierung hat durch das Amnestiegesetz von Jänner 2013 die Häftlingszahl in Georgien von 21.420 im Oktober 2012 auf 9.349 im Juli 2013 gesenkt, was das Problem der Überbelegung entspannte. Die Gefängnisse mit den schlechtesten Bedingungen wurden geschlossen, andere sollen renoviert und neue Einrichtungen gebaut werden.

Im Management der Gefängnisse gab es radikale Änderungen, um das System humaner zu gestalten. Die Mindestzahl von 4 Quadratmetern pro Häftling wird von Georgien immer noch nicht eingehalten.

Die Krankenversorgung in den Gefängnissen war ein größeres Problem. 2013 wurden jedoch die Pro-Kopf-Ausgaben für Gesundheit mehr als vervierfacht. Mehr als 6.000 Gefangene wurden seit Dezember 2012 in zivilen Spitälern behandelt, und auch Behandlung von Hepatitis C ist nun verfügbar. Die Sterblichkeitsrate in den georgischen Gefängnissen ist deutlich zurückgegangen. Nun werden zusätzliche Ärzte und Krankenschwestern gesucht.

Der georgische Ombudsmann erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. Er ist von zentraler Bedeutung bei der Aufdeckung von Misshandlung in Gefängnissen. Die kürzlich vorgenommene Erweiterung der Liste von NPM-Experten zielt auf die effektivere Prävention von Misshandlung in Haftanstalten. So wurde z.B. ein Gender-Experte hinzugezogen, aus der Überlegung heraus, dass einer sexuellen Minderheit angehörende Häftlinge eine gefährdete Gruppe sein könnten. (TH 09.2013)

Quellen:

15. Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert. (AA 10.2013)

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis generell. An diesem Trend änderte sich während des Berichtsjahres nichts Wesentliches. Die georgisch-orthodoxe Kirche wurde von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa durch eine privilegierte gesetzliche Stellung.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen unter anderem Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus.

Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit, zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt Menschenrechtsverletzungen, darunter Verletzungen der Religionsfreiheit. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. (USDOS 20.5.2013)

Religiöse Minderheiten profitierten von Gesetzesänderungen, die es ihnen erlaubten sich als Personen des öffentlichen Rechts zu registrieren. Von einigen Fällen von religiöser Intoleranz wurde nach dem Regierungswechsel berichtet. (EK 20.3.2013)

Die Reaktion der neuen Regierung gegen Akte der Intoleranz und Gewalt gegen religiöse Minderheiten waren generell wenig zufriedenstellend - sowohl politisch als auch das Einschreiten der Sicherheitsbehörden betreffend. Der Ombudsmann wies wiederholt auf unfreundliche Akte gegen Moslems durch ihre nicht-moslemischen Nachbarn hin. Es gab Vorfälle, bei denen die lokalen Behörden nicht adäquat reagierten.

Bemühungen des Reintegrationsministeriums zum Dialog sind lobenswert. (TH 09.2013)

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche.

Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Ajara und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti.

Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nichttraditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% des Bevölkerungsanteils aus. (USDOS 20.5.2013)

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 28.1.2014)

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung setzte diese Verbote jedoch nicht immer effektiv um.

Fehlende Sprachkompetenz in Georgisch war weiterhin ein Haupthinderungsgrund für die Integration von ethnischen Minderheiten. Ebenso bestehen weiterhin politische, bürgerliche, wirtschaftliche und kulturelle Integrationsherausforderungen.

In Minderheitenregionen gibt es Unterricht in der Staatssprache und in den Minderheitensprachen. Jedoch gab es einen Mangel an Schulbüchern auf Armenisch und Aserisch und die Qualität der Lehrkräfte in Minderheitenschulen wurde bemängelt.

Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden.

Roma litten an weitverbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung. Die Roma in Georgien zählen etwa 1.500 Personen.

Die Regierung unternahm mehrere Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung und Teilnahme in verschiedenen Programmen zu integrieren. Der Zugang zu höherer Bildung verbesserte sich, ebenso wie die Transportinfrastruktur zu Gebieten mit hohem Minderheitenanteil. Einige staatliche Behörden nahmen aktiv an Integrationsprogrammen teil. (USDOS 19.4.2013)

Ethnische Minderheiten sind in der Administration nach wie vor unterrepräsentiert. Georgien hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen noch nicht unterschrieben. Fortschritte wurden bei der Entwicklung der Infrastruktur in Minderheitenregionen erzielt. (EK 20.3.2013)

Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. (BAA 04.2011, vgl. auch VB 31.1.2014))

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. wird weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen. (VB 31.1.2014)

Georgiens Verfassung und zahlreiche Gesetze enthalten Anti-Diskriminierungs-Bestimmungen. 2012 wurde Diskriminierung außerdem als erschwerender Umstand in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Georgien hat verschiedene internationale Verträge zum Minderheitenschutz unterzeichnet und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats ratifiziert. Dennoch ist Georgiens legislativer Rahmen zum Kampf gegen Diskriminierung nicht allumfassend. Auf Vorschlag des Justizministeriums wird die Annahme eines Anti-Diskriminierungs-Gesetzes diskutiert. Der Text sieht Maßnahmen auf dem Gebiet der Prävention, Bewusstseinsbildung und Eliminierung existierender Formen der Diskriminierung vor. Es sieht auch eine neue Institution vor, den Gleichheitsschutzbeauftragten, der rechtsverbindliche Entscheidungen treffen und Bußgelder verhängen kann.

Seit 2009 folgt die Minderheitenpolitik dem Nationalen Konzept für Toleranz und bürgerliche Integration und seinem Aktionsplan. Ziel dieser Dokumente ist es die effektive Teilhabe von Minderheiten auf allen Gebieten zu sichern und ihnen die Möglichkeit zur Bewahrung ihrer Kultur und Identität zu bieten. Dies brachte, besonders in den von Armeniern und Aseris bewohnten Gegenden, greifbare Erfolge, hauptsächlich auf den Gebieten Erziehung und Infrastrukturentwicklung (Straßen, Schulen). (TH 09.2013)

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.

Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.

Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs)

UNHCR schätzt, dass insgesamt 273.997 Flüchtlinge aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren. Darüber hinaus zählte UNHCR mit Januar 2012 147.214 Personen in einer "IDP-ähnlichen"-Situation, die Schutz und humanitäre Hilfe benötigten. Diese Zahl enthält Personen, die nach Abchasien, Südossetien und in angrenzende Gebiete zurückgekehrt sind, wie auch jene, die im Konflikt von 2008 vertrieben und später umgesiedelt wurden.

Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP Statuswerber" bezeichnet, und umfassten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Dazu gehörten insbesondere Personen aus der Akhalgori-Region Südossetien.

Regierung, UNHCR, NGOs usw. verwendeten verschiedene Methoden zur Berechnung der Zahl der Binnenflüchtlinge.

Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde.

Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder Barzahlungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, lebten dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu staatlichen Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. (USDOS 19.4.2013)

Georgien nahm aktiv an den Genfer Diskussionen teil und unternahm Schritte zur Verbesserung der Lebensbedingungen von IDPs.

Am 13. Juni 2012 hat die Regierung offiziell den IDP Aktionsplan 2012-14 angenommen. Der Plan wurde von der EU unterstützt. Im Berichtszeitraum erfolgte die schnelle Umsiedlung von Flüchtlingsfamilien in neue, dauerhafte Unterkünfte. (EK 20.3.2013)

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.

Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.

Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)

Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013)

Quellen:

22.1. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.

Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als

Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:

Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:

Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

• bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

• bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)

Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können. Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013)

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013)

Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet.

Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013)

Quellen:

MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014

2. Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staats- und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde aufgrund des vorgelegten georgischen Personalausweises festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leiten sich einerseits aus den vorgelegten medizinischen Befunden und Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte, andererseits aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers ab.

Dass Keratokonus in Georgien behandelbar ist und auch Transplantationen von natürlicher und künstlicher Hornhaut durchgeführt werden, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.05.2014.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen zu Georgien beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Bedrohungssituation nicht glaubhaft sie und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindrucks zu dem Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund wegen mangelnder Plausibilität nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens und trotzt mehrmaliger Aufforderung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinerlei Beweismittel, wie etwa die Bestellungsurkunde seiner Gattin als Mitglied der Wahlkommission oder sonstige Unterlagen, die seine angebliche Festnahme hätten bescheinigen können, zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen.

Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung widersprüchlich zu seinen Schilderungen vor dem Bundesasylamt gestalteten: Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausführte, dass er, nachdem Ivanshvili die Wahl gewonnen hatte, von der Polizei dazu aufgefordert worden sei, schriftlich zu bestätigen, dass in ihrem Dorf nicht Sakashvili, sondern Ivanshvili gewonnen habe, gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt divergierend dazu an, dass im September 2012 in seinem Heimatdorf im Vorfeld der Wahlen eine Versammlung stattgefunden habe, wobei es zu einer Schlägerei mit einem ehemaligen Polizisten gekommen sei. Dieser habe dem Beschwerdeführer dann in Aussicht gestellt, an ihm Rache zu üben, und habe den Beschwerdeführer nach der Wahl viermal bedroht, ehe er seine Festnahme am 19.12. veranlasst habe. Für das erkennende Gericht ist es völlig unverständlich, dass die angebliche tätliche Auseinandersetzung mit einem ehemaligen Polizisten im Vorfeld der Wahlen, in der Ersteinvernahme gänzlich unerwähnt blieb. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überweberwertet werden sollten (vgl auch VfGH 27.06.2012, Zl U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die tätliche Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Polizisten im Vorfeld der Wahlen in der Erstbefragung in keinem Wort erwähnte.

Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm von seinem angeblichen Verfolger, dem ehemaligen Polizisten, bereits im Vorfeld angedroht worden sei, ihn von zu Hause abzuholen, nicht bereits früher flüchtete. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeverhandlung, wonach weder seine Familie noch der Beschwerdeführer selbst jemals einen Konflikt mit der Polizei gehabt habe und er daher nie geglaubt habe, dass es soweit kommen würde, vermochte das erkennende Gericht in keiner Weise zu überzeugen, zumal dieses Vorbringen in gänzlichem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Tochter nicht mehr zur Schule gegangen sei, steht.

Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer auch mit den Angaben zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau hervor: So ist es für das erkennende Gericht nicht plausibel und äußerst lebensfremd, wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er sich nach seiner Festnahme nicht nach dem Aufenthaltsort seiner Frau erkundigt habe, sondern erst im April über das Internet erfahren habe, dass sie sich in Italien befinde. Nachgefragt, ob niemand gewusst habe, wo sich seine Frau und seine Kinder aufhalten würden, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, indem er ausführte: "Hätte meine Frau schon früher meiner Mutter Bescheid gesagt, hätte ich das schon früher gewusst. Natürlich haben wir Gespräche darüber geführt, dass sie nach Österreich kommen. Es ist noch unsicher, dass ich in Österreich bleiben kann. Solange das unsicher ist, möchte ich nicht, dass sie hierher kommt. Sollen wir nach Georgien abgeschoben werden und muss ins Gefängnis, ich bin ein Mann, ich kann das aushalten, aber ich will nicht das meine Frau ins Gefängnis kommt."

Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals vorbrachte, dass sich seine beiden Kinder nach wie vor im Heimatland aufhalten würden. Dass der Beschwerdeführer und dessen Frau zwar ausreisten, ihre Kinder aber in einem Land zurückgelassen hätten, in welchem dem Beschwerdeführer tatsächlich eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht wahrscheinlich anzusehen und vermag daher auch dieser Umstand das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Auch ist die Tatsache, dass sich seine Kinder nach wie vor im Heimatland aufhalten, nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Tochter bereits zu dem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch im Heimatland aufgehalten habe, nicht mehr zur Schule gegangen sei, in Einklang zu bringen.

Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, seinen Herkunftsstaat legal mittels eines Personalausweises verlassen zu haben, was ebenfalls gegen die Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Vorliegens einer aktuellen, konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten, von staatlichen Stellen ausgehenden Gefährdung spricht.

Dem Beschwerdeführer ist es auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, in seinem Heimatland einer konkret und gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Insgesamt vermittelte der Beschwerdeführer einen sehr unglaubwürdigen persönlichen Eindruck und geht das erkennende Gericht aufgrund des nicht plausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers - ebenso wie die belangte Behörde - davon aus, dass die geschilderten Verfolgungshandlungen nicht tatsächlich stattfanden, sondern ein Konstrukt zwecks Asylerlangung darstellen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung darum ersuchte, zumindest bis zum Abschluss seiner Augenbehandlung in Österreich verbleiben zu können, weil ihm in Georgien Erblindung drohen würde. Vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland geplant und in Erwartung einer besseren medizinischen Behandlung in Österreich und nicht aufgrund von gegen den Beschwerdeführer gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Ad I.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser im Heimatland verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Georgien kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist. So gab er an, in Österreich bereits gearbeitet zu haben und legte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich auch Bestätigungen vor. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bis zum Alter von 37 Jahren in Georgien aufhältig war, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die georgische und russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das für sich um Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, das für sich zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für ihn die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch seine in Georgien lebenden Familienangehörigen zu erhalten oder staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass bei diesem einerseits eine Augenerkrankung (Keratokonus), andererseits Herzprobleme (Linkshypertrophie) sowie verschiedenartige Rückenschmerzen mit teilweise ausstrahlender Symptomatik diagnostiziert wurden.

Bezüglich der Augenerkrankung ist festzuhalten, dass sich aus einer Anfragebeantwortung von Accord vom 08.05.2014 ergibt, dass das New Hospital in Tiflis, der eigenen Homepage zufolge, fortschrittlichste Methoden zur Behandlung von Keratokonus anbietet und auch Transplantationen von natürlicher und künstlicher Hornhaut durchgeführt werden. Auch Herzerkrankungen sind, wie sich aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar und sind die Kosten dafür nur teilweise selbst zu tragen. Wie aus den Länderinformationen hervorgeht, gibt es in Georgien ein staatliches Gesundheitsprogramm für georgische Staatsagehörige, das ambulante Behandlungen sowie dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen, deren Kosten vollständig vom Staat gedeckt werden, beinhaltet. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen. Generell sind die meisten Kliniken in Georgien gut ausgerüstet und kann fast jede Krankheit behandelt werden. In Anbetracht der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ist also jedenfalls davon auszugehen, dass auch die Rückenprobleme des Beschwerdeführers in Georgien behandelt werden können.

Die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK gestalten sich wie folgt:

Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.

In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D.

v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.

Dem Umstand schließlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Heimatland schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).

Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.

Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach die Erkrankungen des Beschwerdeführers auch im Herkunftsland behandelt werden können, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten. Dass die Behandlung in Georgien unter Umständen nicht dem österreichischen Niveau entspricht, vermag zur Gewährung des subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die der Beschwerdeführer in Österreich genießt, sind kein Abschiebehinderns. Der Beschwerdeführer leidet jedenfalls nicht an einer die hohe Schwelle des Art 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand aufgrund der Überstellung nach Georgien lebensbedrohend beeinträchtigt werden würde oder er durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ad II.)

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamts ausgeführt, hat sich im vorliegenden Fall kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ergeben.

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass sich, wie festgestellt, keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalten und ein Eingriff in sein Familienleben somit jedenfalls zu verneinen ist.

Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ein unzulässiger Eingriff in sein Privatleben erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 03.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei sein Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieses Antrages gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt sohin knapp 2 Jahre und ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Bestätigung der Magistratsabteilung 48 - Straßenreinigung und Winterdienst vom 25.10.2013, wonach er für die Tätigkeit als Schnee- und Streuarbeiter registriert sei, eine Bescheidausfertigung des AMS vom 16.10.2013, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Schneeschaufler für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 erteilt worden sei sowie Gehaltsbestätigungen der Magistratsabteilung 48 der Stadt Wien, betreffend die Monate November 2013 bis März 2014, vor. Umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Insbesondere aufgrund der noch sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt also keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration hervorgekommen, dass alleine aus diesem Grund die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.