BVwG W182 2016464-1

W182 2016464-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2014

Regest

öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Testo completo

BVwG W182 2016464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.2016464.1.00

Spruch

W182 2016464-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Art 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo wurde am 19.12.2014 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammen mit seinem Cousin im Bundesgebiet aufgegriffen. Da sein kosovarischer Reisepass weder ein Visum noch einen Einreisestempel enthielt, wurde der BF um 21:10 Uhr gemäß § 39 FPG vorläufig festgenommen.

Nach Kontaktierung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde die Anhaltung um 22:16 Uhr auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gestützt und der BF in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 20.12.2014 um 16:51 Uhr ergab eine EURODAC-Anfrage nach erkennungsdienstlicher Behandlung eine Antragstellung/Anhaltung des BF am 15.12.2014 in Ungarn.

In einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 20.12.2014 um 18:30 Uhr brachte der BF vor, dass er am 19.12.2014 von Ungarn kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei. Zum Zweck der Einreise befragt, gab der BF an: "Die Weiterreise und die Asylantragsstellung, nicht unbedingt in Österreich, irgendwo. Ich habe nur wirtschaftliche Gründe dafür." Auf Vorhalt, dass der BF am 15.12.2014 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden sei und daher von der Zuständigkeit Ungarns auszugehen sei, weshalb ein Asylantrag zurückzuweisen und eine Überstellung nach Ungarn beabsichtigt wäre, erklärte der BF: "Wenn mir der Sachverhalt erklärt wird, möchte ich nicht um Asyl ansuchen und werde ich freiwillig in den Kosovo zurückkehren. Ich verfüge auch über einen Reisepass." Nachgefragt, gab der BF an, am 14.12.2014 nach Ungarn eingereist zu sein. Er sei in Ungarn gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen, da er andernfalls mit einer Zurückschiebung nach Serbien zu rechnen gehabt hätte. In Ungarn sei er bei der Polizei gewesen und danach aufgefordert worden, in ein Lager zu gehen. Dies habe der BF nicht gemacht, sondern sei weitergereist. Er habe sich dem Verfahren in Ungarn entzogen. Er habe nicht unbedingt nach Österreich kommen wollen, sondern lediglich Ungarn verlassen wollen. Der BF sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er sei zuvor nie in Österreich gewesen. Er habe hier auch keine Angehörigen. Seine Kernfamilie würde im Kosovo leben. Er habe in Österreich keine Unterkunft genommen, da er kurz nach seiner Einreise festgenommen worden sei. Er verfüge über € 200,-. Der BF gab bekannt, dass er nicht nach Ungarn, sondern in den Kosovo zurückkehren wolle.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 20.12.2014, Zl. IFA 1048828806 Verf. Zl. 140308205, vom BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Fall des BF davon auszugehen sei, dass sich Ungarn zuständig erkläre, da er am 19.12.2012 von Ungarn kommend eingereist sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. Weiters liege ein EURODAC Treffer vor und werde aufgrund der Schubhaft des BF ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen sein. Sobald die Zustimmung Ungarns vorliege, sei beabsichtigt, gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Eine Überstellung nach Ungarn wäre sodann sofort durchsetzbar und würde die Ankündigungsfrist an Ungarn nur wenige Tage betragen. Sofern sich der BF der Überstellung nicht widersetze oder in Hungerstreik trete, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung daher nicht überschritten werden. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich bereits in Ungarn einem antragsbedürftigen Asylverfahren entzogen. Es sei nicht anzunehmen, dass er sich nun einem fremdenpolizeilichen Verfahren stellen würde, zumal keinerlei Bindungen zu Österreich bestehen würden und er grundsätzlich nicht unbedingt nach Österreich reisen habe wollen. Er verfüge über keine Unterkunft in Österreich und sei auch noch nie in Österreich gewesen. Grundsätzlich habe er aus Ungarn ausreisen und sich somit seinem Asylverfahren entziehen wollen. Es bestehe somit zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr und sei daher anzunehmen, dass er entweder in Österreich untertauchen und einer illegalen Beschäftigung nachgehen werde oder überhaupt ins EU-Ausland weiterreisen werde. In Anbetracht des bereits Ausgeführten würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht. Angesichts des Vorverhaltens des BF sowie des Umstandes, dass er im Bundesgebiet über keine eigene Unterkunft verfüge und auch sonst keinerlei Bindungen zu Österreich bestehen würden, könne auch durch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.

Der BF stellte in der Schubhaft am 22.12.2014 einen Antrag auf Gewährung von Rückkehrhilfe.

Mit Schreiben vom 29.12.2014 ersuchte das BFA, Regionaldirektion Wien, das BFA, Regionaldirektion Erstaufnahmestelle Ost, Grundversorgung Dublin Büro, um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn. Dem Schreiben wurden ein Wiederaufnahmeformular sowie eine Kopie der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.12.2014 beigefügt.

1.2. Gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 20.12.2014 bis zur Vorführung vor die belangte Behörde um 18:30 Uhr, gegen den Bescheid des BFA vom 20.12.2014, Zl. IFA 1048828806 Verf. Zl. 140308205, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft langte beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim BFA am 29.12.2014 (Fax vom 23.12.2014, 16:14 Uhr) eine Beschwerde ein. Weiters wurde aufgrund der beim VfGH anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren (VfGH, 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11) bisher hervorgekommenen verfassungsrechtlichen Bedenken beantragt, der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 BFA-VG unverhältnismäßig lange gewesen sei. Zwar sei die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu max. 48 Stunden zulässig, dieser Zeitraum der Anhaltung stehe aber nicht ohne Einschränkung zu Verfügung. In Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den BF ohne unnötigen Aufschub vorführen und zur beabsichtigen Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen und prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 28 Dublin III Verordnung vorliegen. Die Einvernahme des BF hätte jedenfalls in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag des 20.12.2014 stattfinden müssen, wie dies vom Verfassungsgerichtshof - in Fällen einer Festnahme in der Nacht - in ständiger Rechtsprechung gefordert werde (VfGH 03.12.1986, B930/85; VfSlg. 9208/1981, S 70f.; 9368/1982, S. 327 und VfSlg. 10660/1985). Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme des BF am 20.12.2014 erst in den Abendstunden, um 18:30 Uhr, erfolgen habe können. Die Gesamtdauer der Anhaltung von über 20 Stunden mache die Anhaltung im Rahmen der Festnahme im konkreten Fall jedenfalls unverhältnismäßig. Es werde daher die Feststellung beantragt, dass die Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme nach § 40 Abs. 1 BV AVG durch die belangte Behörde am 20.12.2014 ab den Morgenstunden oder jedenfalls ab dem frühen Vormittag bis 18:30 Uhr Uhr - dem Zeitpunkt der Vorführung vor die belangte Behörde - in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dem BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt habe. Weiters sei im konkreten Fall die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig erfolgt, da ein Sicherungsbedarf gar nicht vorliege. Der BF habe in der Einvernahme wiederholt angegeben, dass er freiwillig in den Kosovo zurückkehren werde. Die belangte Behörde habe diesen Umstand - die unzweifelhafte Ausreisewilligkeit des BF - bei der Verhängung der Schubhaft unberücksichtigt gelassen und nicht dargelegt, warum trotz der Ankündigung des BF, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren, die Verhängung der Schubhaft notwendig sein solle. Der BF verfüge über einen gültigen Reisepass und über Bargeld iHv € 200,-, womit ihm die sofortige freiwillige Rückreise in den Kosovo jedenfalls möglich gewesen wäre. Ein weiteres Indiz dafür, dass die belangte Behörde die Ausreisewilligkeit des BF gar nicht in Zweifel ziehe, sei, dass sie noch am 20.12.2014 um 20:06 Uhr, also unmittelbar nach Verhängung der Schubhaft, ein Ansuchen an den Verein Menschenrechte (VMÖ) gestellt habe, den BF und seinen Cousin in das Rückkehrprogramm aufzunehmen. Nicht nachvollziehbar sei auch die Befürchtung, der BF könnte in Österreich untertauchen und im Bundesgebiet illegal arbeiten, zumal der BF angegeben habe, dass er bisher noch nie in Österreich gewesen sei. Weiters habe die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen lassen, warum im konkreten Fall die Verhängung des gelinderen Mittels in Form einer Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten i.V.m. einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage kommen solle. Die belangte Behörde hätte dem BF anweisen können, in einer für diesen Zweck vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeit vorläufig Unterkunft zu beziehen. Darüber hinaus sei aber auch der Sicherungszweck nicht erreichbar. Der BF habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er gezwungen worden sei, in Ungarn einen Asylantrag zu stellen. Diesfalls sei jedenfalls fraglich, ob der BF in Ungarn einen gültigen Antrag auf internationalen Schutz iSd Art. 2 lit. h der Status-Richtline 2011/95/EU gestellt habe, da ein solcher freiwillig und jedenfalls ohne Willensmängel gestellt werden müsse. Habe der BF aber in Ungarn keinen (gültigen) Asylantrag gestellt, bedeute dies wiederum, dass der Sicherungszweck, die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 FPG, nicht verwirklicht werden könne. Abgesehen davon sei auch aus dem Verhalten der belangten Behörde nicht zu schließen, dass sie tatsächlich eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werde. Dies ergebe sich daraus, dass sie unmittelbar im Anschluss an die Schubhaftverhängung veranlasst habe, dass der BF mit Hilfe des VMÖ freiwillig in den Kosovo (nicht nach Ungarn) zurückkehren könne. Aus Art. 28 Abs. 3 der Dublin III VO ergebe sich, dass die Haft zu kurz wie möglich dauern müsse. Eine Überstellung des BF in den zuständigen Mitgliedstaat habe jedenfalls binnen sechs Wochen nach Annahme des Gesuchs auf Aufnahme bzw. der Aufnahme zu erfolgen. Dieser Zeitraum stehe jedoch nicht uneingeschränkt zur Verfügung, sei doch in der selben Bestimmung normiert, dass die Bestellung durchgeführt werden müsse, sobald diese praktisch durchführbar sei. In der Regel könne eine Überstellung nach Ungarn innerhalb weniger Werktage stattfinden. Nach Kenntnis des Rechtsvertreters stelle sich die Situation momentan so dar, dass Überstellungen nach Ungarn erst wieder ab dem 12.01.2015 durchgeführt werden, da Ungarn bis 11.01.2015 keine Personen rückübernehme. Eine Abschiebung nach Ungarn könne daher faktisch erst wieder in ca. drei Wochen durchgeführt werden. Die Undurchführbarkeit der geplanten Abschiebung zumindest bis zum 11.01.2015 mache die Haft unverhältnismäßig, weshalb auch bei Bejahung eines Sicherungsbedarfs eine andere Form der Sicherung der Abschiebung, beispielsweise durch die Verhängung des gelinderen Mittels, angeordnet werden hätte müssen. Weiters wurden u.a. Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist und der Kosten erstattet sowie zur Unvereinbarkeit von § 76 Abs. 1 FPG mit Art. 2 lit. n der Dublin III VO, das bereits aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist und der jüngste Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG erwähnt. Es wurde u.a. beantragt, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und in eventu die ordentliche Revision zugelassen werde.

1.3. In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.12.2014 wurde im Wesentlichen die Argumentation, die bereits zur Begründung des Schubhaftbescheids vom 20.12.2014 herangezogen wurde, wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in Bezug auf den verstrichenen Zeitraum zwischen Festnahme und Einvernahme vor dem BFA eine Rücksprache mit dem Journal-Beamten vom 20.12.2014 ergeben habe, dass insgesamt zehn Häftlinge vom Vortag zu administrieren gewesen seien. Der EURODAC-Treffer des BF würde den gestellten Asylantrag in Ungarn belegen. In der Einvernahme habe der BF die Asylantragsstellung als angeblich erzwungen zwecks Vermeidung einer Zurückschiebung nach Serbien zugegeben. Der BF habe sich jedenfalls sofort jedem weiteren Verfahren in Ungarn entzogen, indem er das ihm zugewiesene Lager gar nicht bezogen und sofort Ungarn illegal verlassen habe. Der BF habe zur Einreise in Österreich weiters erklärt, dass er weiterreisen habe wollen, wobei er seine Vorgangsweise mit wirtschaftlichen Gründen erklärt habe. Über dem BF sei daher zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung unter Sicherung einer vorgesehenen Überstellung nach Ungarn die Schubhaft verhängt worden. In weiterer Folge sei auch der VMÖ darüber informiert worden, dass vom BF eine freiwillige Rückkehr geäußert worden sei. Dass dem BF die sofortige freiwillige legale Rückreise in sein Herkunftsland nicht möglich gewesen wäre, zeige die Vorgangsweise des VMÖ, welcher für den BF beim BMI einen Antrag auf Übernahme der Rückreisekosten stellen habe müssen. Bei Vorliegen einer Flugbuchung ins Herkunftsland des BF wäre die Entlassung und Übergabe des BF an den VMÖ zwecks Durchführung einer überwachten Ausreise vorgesehen. Derzeit sei über das Dublinbüro der EAST Ost ein Konsultationsverfahren mit den ungarischen Behörden eingeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er stellte im Dezember 2014 nach Aufgriff durch die ungarischen Behörden einen Asylantrag in Ungarn, hat sich jedoch kurz nach Antragstellung dem Verfahren entzogen und das Land in Richtung Österreich verlassen. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und wurde dort am 19.12.2014 um 21:10 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und um 22:16 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er am Folgetag nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC) um 18:30 vom BFA einvernommen wurde.

Der BF hält sich seit seiner Einreise illegal in Österreich auf, hat hier weder Angehörige noch sonstige soziale Kontakte, geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine Meldeadresse. Er ist gesund. Er hat aus wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen und möchte nicht nach Ungarn zurückkehren.

Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2014, Zl. IFA 1048828806 Verf. Zl. 140308205, wurde gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Am 29.12.2014 wurde ein Konsultationsverfahren mit den ungarischen Behörden eingeleitet.

Der BF befindet sich nach wie vor in Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes (Schubhaftakt zur IFA Zl. 1048828806 Verf. Zl. 140308205).

Die Feststellungen zur Person, den Verhältnissen und Motiven des BF sowie zu seiner Asylantragstellung in Ungarn ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Ergebnis des AFIS-Abgleiches vom 20.12.2014 sowie aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 20.12.2014.

Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 19.10.2014 im Bundesgebiet, zu seiner illegalen Einreise bzw. seinem illegalen Aufenthalt sowie zu seiner Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt ergeben sich aus dem Schubhaftakt, dabei insbesondere aus dem Anhalteprotokoll vom 19.12.2014 und der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 19.12.2014 zur GZ VStV/914100594318/001/2014.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.

3.2.1.3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zur Zuständigkeit des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichts (als Beschwerdeinstanz), der im Zusammenhang damit stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Natur der Beschwerde nach § 22a BFA-VG hinsichtlich des Einbringungsortes der Beschwerde, der Dauer der Rechtsmittelfrist, der Geltendmachung von Kosten und Gebühren, der aufschiebenden Wirkung wird auf die bisherigen Ausführungen in vorangehenden Erkenntnissen der Gerichtsabteilung W182 (vgl. etwa BVwG 01.07.2014, Zl. W182 2009167-1/9E; 05.06.2014, Zl. W182 2008481-1/4E; 20.05.2014, Zl. W182 2007419-1/9E; 13.05.2014, Zl. 2005982-1/24E), auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 sowie insbesondere auf die Ausführungen in Punkt II.3.3. verwiesen.

3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):

"Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

[...]

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.3.1. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die sechswöchige Frist des Art 28 Abs. 3 Dublin III VO bereits aufgrund des Wortlauts nur für Fälle gilt, in denen sich der Fremde bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Gesuches in Haft befindet (vgl. dazu auch BVwG 02.10.2014, Zl. W112 2011245-1/25E; BVwG 22.10.2014, Zl. W111 2013195-1/3E).

3.2.3.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat; (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist; (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Auch ein (wiederholter) Hungerstreik ist geeignet, die Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Auch die Verschleierung der Identität durch das Benutzen eines fremden oder gefälschten Reisepasses sowie das trotz bestehender Gelegenheit verhältnismäßig lange Zuwarten mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz kann die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. VwGH 29.09.2009, Zl. 2008/21/0461). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

,"Allein der Umstand, dass der Fremde mehr als drei Jahre vor der Erlassung des Schubhaftbescheides an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war (und damals - während noch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes anhängig war - nicht ausgereist ist), reicht angesichts der seither eingetretenen Änderungen - der aufrechten Meldung, der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Geburt eines gemeinsamen Kindes - nicht aus, um einen Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft rechtfertigt, bejahen zu können." (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079)

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).

3.2.4. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.2.5. Der BF hat im Dezember 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt und entzog sich laut eigenen Angaben kurz darauf dem Verfahren, in dem er der Aufforderung der ungarischen Behörden, sich in ein Lager zu begeben, nicht nachgekommen ist, sondern illegal nach Österreich weitergereist ist.

Da der BF in Österreich bis dato keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist er als Fremder im Sinne von § 76 Abs. 1 FPG anzusehen (vgl. dazu auch die Legaldefinition von Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005).

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Diese Voraussetzungen liegen beim BF vor. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass keine Asylantragstellung des BF in Ungarn vorliegen würde, da der BF einen solchen nicht freiwillig gestellt hätte, ist diesem Vorbringen lediglich entgegenzuhalten, dass der BF in der Einvernahme am 20.12.2014 unmissverständlich dargetan hat, die Stellung eines Asylantrages in Ungarn bewusst vorgenommen zu haben, um einer Zurückschiebung zu entgehen. Somit kann aber hinsichtlich der "Stellung" des Antrages kein Willensmangel erkannt werden, vielmehr deutet alles auf eine bewusst missbräuchliche Antragstellung hin, um fremdenrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Darin kann aber kein Grund erkannt werden, weshalb in einer derartigen Konstellation kein gültiger Antrag auf internationalen Schutz iSd Art. 2 lit. h der Status-Richtline 2011/95/EU vorliegen sollte.

Dass hinsichtlich des BF ein erhöhter Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr besteht, leitet sich bereits aus seinem Vorverhalten ab. So ist der BF nicht der Aufforderung der ungarischen Behörden nachgekommen, sich in ein Lager zu begeben, sondern hat sich dem Verfahren entzogen, indem er nach Österreich illegal weitergereist ist. Der BF betonte zudem wiederholt, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. In Österreich verfügt der BF weder über eine Meldeadresse, noch Angehörige oder sonstige sozialen Kontakte. Er geht auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Der BF hat sich weder in Ungarn noch in Österreich freiwillig zu Behörden begeben. In der Einvernahme am 20.12.2014 brachte er im Wesentlichen vor, aus wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen zu haben bzw. aus Ungarn ausgereist zu sein, um Weiterzureisen. Somit sind auch die Bedenken des Bundesamtes, wonach der BF bei seiner Entlassung aus der Schubhaft sofort untertauchen würde, um allenfalls illegal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder aber weiterzureisen, nicht völlig aus der Luft gegriffen. Dass ein Untertauchen des BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sehr wahrscheinlich ist, ergibt sich bereits aus den geschilderten Vorverhalten des BF in Ungarn, wo er den Anordnungen der Behörde nicht Folge leistete, um illegal weiterreisen zu können. In diesem Zusammenhang kann auch nicht erkannt werden, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern würde.

Vom Bundesamt wurde am 29.12.2014 das Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Angesichts von nicht ganz vier Werktagen zwischen dem 20.12. und 29.12.2014 kann auch kein unverhältnismäßiger Verzug seitens der Behörde erkannt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass die ungarischen Behörden bis 11.01.2015 keine Überstellungen nach Ungarn durchführen würden, zumal die Ausdehnung des Zeitrahmens um knapp drei Wochen zur Erreichung der Ziels nicht völlig außer Verhältnis erscheint. Eine Überstellung innerhalb der 6 Wochen Frist des Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO scheint zudem jedenfalls möglich.

Daran ändert auch die behauptete Bereitschaft des BF, freiwillig ins Herkunftsland zurückzukehren nichts, wobei angesichts des Vorverhaltens des BF bei seiner Entlassung des BF aus der Schubhaft wenig dafürspricht, dass er unbegleitet nicht - wie bereits in Ungarn - die Gelegenheit dafür nutzen und untertauchen würde.

Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO oder eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.

Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Ungarn zu entziehen suchen würde.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anhaltung des BF vor dem Entscheidungszeitpunkt relevante Auswirkungen auf die Entscheidung über die Fortsetzung der Haft in Hinblick auf ein allenfalls anderes Verfahrensergebnis gehabt hätte.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sohin, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

3.2.6. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht. Somit liegt zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des BF der Tatbestand des Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG vor.

3.3. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.

Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Vorlageverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.

Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF seit dem 19.12.2014, 22:16 Uhr, bis zur Verhängung der Schubhaft, des Bescheids des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 20.12.2014, Zl. IFA 1048828806 Verf. Zl. 140308205, sowie der Anhaltung in Schubhaft seit Schubhaftverhängung bis zum Entscheidungszeitpunkt unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfrage einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Ein Ausspruch über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde erübrigte sich angesichts des Verfahrensergebnisses.

Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass § 22 Abs. 1 VwGVG insofern auch keine Anwendung finden würde, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR 24. GP 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) eben gerade durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge CRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die Anordnung der Schubhaft nach Durchführung eines - auf die notwendigen Erhebungen beschränkten - eingeschränkten Ermittlungsverfahrens durch Mandatsbescheid entspricht den geltenden gesetzlichen Anordnungen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs kann nach der Rechtsprechung des VwGH dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Die Ausführungen in der Beschwerde stellen lediglich Rechtsausführungen dar.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF - zur allfälligen Klärung des Sachverhaltes - mündlich zu erörtern gewesen wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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