BVwG W137 1420333-1

W137 1420333-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2014

Regest

Zurückziehung

Testo completo

BVwG W137 1420333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.1420333.1.00

Spruch

W137 1420333-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA.

Afghanistan, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 24.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Vater - ein Offizier des Najibullah-Regimes - unter der Taliban-Herrschaft entführt und getötet worden sei. Sein älterer Bruder sei deshalb schon vor vielen Jahren nach Österreich geflüchtet. Er sei aufgrund der Gefährdung seines Lebens immer wieder zwischen Afghanistan und Pakistan gependelt und schließlich auch nach Österreich geflüchtet.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.10.2009, Aktenzahl: 09 10.124-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Unabhängig davon wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zunächst) bis zum 27.10.2010 erteilt.

1.2. Am 24.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und reichte unter einem auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides nach. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.07.2011, Aktenzahl:

09 10.124/2-BAE diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.

Mit am 28.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit:

"In Kenntnis der Folgen meines Begehrens ziehe ich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes zu meinem Antrag auf internationalen Schutz mit sofortiger Wirkung zurück." Das Schreiben enthielt den Namen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie die ihm vom Bundesasylamt zugewiesene Aktenzahl und die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über den Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (davor des Asylgerichtshofes).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

2.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß § 13 Abs. 1 handelt es sich bei Anbringen um "Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen".

2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt I.1.1. bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes freiwillig zurückgezogen. Damit ist der Bescheid des Bundesasylamts vom 27.10.2009, Aktenzahl: 09 10.124-BAE, nunmehr auch hinsichtlich Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen und das gegenständliche (darauf bezogene) Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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