BVwG W116 1314203-1

W116 1314203-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2014

Regest

Familienverband, Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W116 1314203-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W116.1314203.1.00

Spruch

W116 1314203-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DRAGONI über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vom 03.08.2007,

Zl. 04 22.340-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2013, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 27.10.2004 mit dem Flugzeug in Österreich ein und stellte am 02.11.2004 den gegenständlichen Asylantrag.

1.2. Am 19.11.2004 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Bis zu seiner Ausreise habe er in einem namentlich genannten Ort in XXXX im Distrikt Amritsar im Bundesstaat Punjab gelebt. Sein Vater sei bereits gestorben, er habe in der Heimat aber noch seine Mutter, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Söhne. Er habe auch noch einen namentlich genannten Bruder, sonst habe er keine weiteren Geschwister. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht und danach als selbstständiger Transporteur gearbeitet. Er habe zwei Busse besessen, welche zwischen Amritsar und Pathankot verkehrt seien. Seit seiner Ausreise führe ein Geschäftsführer sein Unternehmen weiter. Außerdem besitze er noch einige Grundstücke in seinem Heimatdorf, auf welchen Landwirtschaft betrieben werde.

Er sei nicht vorbestraft und auch nie in Haft gewesen. Er werde in seiner Heimat aber von den Behörden, konkret von der Polizei in XXXX, gesucht. Mit anderen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Seine Familie unterstütze die Simranjit Singh Mann Partei. Es handle sich dabei um eine Abspaltung der Amritsar Akali Dal Partei. Er selbst sei kein Mitglied und auch nie politisch aktiv gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er wegen seiner politischen Gesinnung von den Angehörigen der Kongresspartei der Gemeinde XXXX schikaniert worden sei. Am 05.03.2003 habe ihn die Polizei festgenommen. Sie hätten ihn jedoch nicht zur Polizeistation, sondern zu einem ihm unbekannten Ort gebracht. Man habe ihm unterstellt, dass er Kontakte zu einem namentlich genannten Terroristen hätte und dass er Waffen von Pakistan nach Indien schmuggeln würde. Die Polizisten hätten ihn misshandelt und gefoltert. Unter anderem hätten sie ihm mit einem Gewehrkolben seine rechte Schulter gebrochen und ihn mit einem scharfen Gegenstand am ganzen Körper verletzt. Er würde noch immer die Narben davon tragen. Außerdem sei er auf den Kopf geschlagen worden und leide seither unter Gedächtnisschwund. Sein Onkel habe eine bestimmte Summe Bestechungsgeld zahlen müssen, um entlassen zu werden. Außerdem habe er eine Erklärung unterschrieben, dass er keine weiteren Schritte gegen die Polizei unternehmen werde. Eine Zeit lang sei es ruhig gewesen, aber am 06.02.2004 sei er erneut verhaftet und drei Tage lang in einer ihm unbekannten Polizeistation angehalten worden. Die Polizisten hätten Bestechungsgeld in der Höhe von 500.000 Rupien gefordert. Seine Familie habe nur 50.000 Rupien bezahlt und den Restbetrag für später versprochen. Die Polizisten seien dann immer wieder erschienen und hätten ihr Geld verlangt. Sie hätten gedroht, dass sie ihn immer wieder verhaften und misshandeln würden. Aus Angst vor diesen Schikanen sei er zu Verwandten gereist, aber auch dort habe er die Information erhalten, dass ihn die Polizei finden und verhaften würde. Deshalb habe er mit Hilfe eines Schleppers seine Ausreise organisiert. Im Falle seiner Rückkehr würde ihn die Polizei umbringen. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer dem einvernehmenden Organ mehrere Narben am Bauch. Ihm sei auch das Schlüsselbein gebrochen worden. Außerdem habe er am Oberschenkel Narben. Alle diese Narben würden von den Misshandlungen stammen. Bei seinen Verwandten in Rajpura habe es keine konkreten Vorfälle mit der Polizei gegeben. Er habe lediglich von seinem Bruder die Information erhalten, dass ihn die Polizei von XXXX verhaften würde.

1.3. Am 09.11.2005 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen. Nach kurzer Wiederholung seiner bisherigen Angaben über seine persönlichen und familiären Verhältnisse in seinem Heimatland gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst vor der Polizei hätte. Die Akali Dal und die Kongresspartei würden die Polizei beeinflussen und deshalb würden sie ihm Schwierigkeiten machen. Er sympathisiere mit der Fraktion Simranjit Mann; die Fraktion Akali Dal Badal beeinflusse jedoch die Polizei. Das erste Mal habe er am 05.03.2003 Probleme mit der Polizei gehabt. Seine Mutter sei im Tempel gewesen, um zu beten. Er habe noch geschlafen, als jemand an der Tür geklopft habe. Ehe er öffnen habe können, seien die Polizisten im Haus gestanden. Sie hätten ihn mitgenommen und als er nach dem Grund gefragt habe, hätten sie ihn geschlagen. Er sei in ein Zimmer mit einem Fenster gebracht und eingesperrt worden. Nach einer halben Stunde seien sie wieder gekommen und er habe sich nackt ausziehen müssen. Sie hätten ihn beschimpft und ihm vorgehalten, dass er Beziehungen zu Terroristen hätte. Der Hauptgrund für diese Vorgangsweise sei gewesen, dass die Kongresspartei auf ihn böse gewesen sei, weil er ihr nicht beitreten habe wollen. Auf die Frage, ob es in seiner Gegend regelmäßig passiere, dass Polizisten Unschuldige an geheime Orte verschleppen würden, antwortete er, dass er darüber nichts wisse. In den Jahren 1992 bis 1998 habe es jedoch im Punjab einige Fälle gegeben, im Zuge derer Personen von der Polizei getötet worden seien.

Auf den Vorhalt, dass er nach seinen eigenen Angaben politisch vollkommen unbedeutend gewesen sei, gab er an, dass die Kongresspartei immer versucht habe, neue Leute zu gewinnen. Sein Vater sei früher Bürgermeister und somit bekannt gewesen. In seinem Heimatdorf hätten sowohl die Akali Dal als auch die Kongresspartei verloren. Als 2001 oder 2002 ein Unabhängiger gewonnen habe, seien die beiden Parteien böse auf sie gewesen. Er sei bis zum 27.03.2003 von der Polizei festgehalten worden. In der ersten Woche sei er sehr viel geschlagen worden. Man habe ihm die Beine gespreizt und er habe danach kaum mehr gehen können. Außerdem hätten sie ein Brett auf seine Oberschenkel gelegt und zwei Personen hätten sich darauf gesetzt. Danach habe er eine Zeitlang kein Gefühl mehr in den Beinen gehabt. Weiters hätten sie ihm Schnittwunden beigebracht und die rechte Schulter gebrochen. Er sei von insgesamt vier Polizisten geschlagen worden. Er sei nicht in einer Polizeistation, sondern in einer Wohnung eingesperrt gewesen. Man habe nicht durch das Eisenfenster sehen können, deshalb wisse er bis heute nicht, wo er gewesen sei. Sein Onkel mütterlicherseits habe 200.000 Rupien Lösegeld für ihn bezahlt. Die Polizei habe ihn dann mit einem Jeep an einen anderen Ort gebracht, wo sein Onkel auf ihn gewartet habe. Sein Onkel sei von einem Mittelsmann der Polizei kontaktiert worden. Nach seiner Entlassung sei er beim praktischen Arzt, nicht jedoch in einem Krankenhaus gewesen.

Auf die Frage, weshalb er nach seiner Entlassung nichts gegen diese ungeheuerlichen Übergriffe unternommen habe, gab er an, dass er mit seinem Onkel ausgemacht habe, nichts zu unternehmen. Das zweite Mal sei er am 06.02.2004 verhaftet worden. Sechs oder sieben Polizisten hätten ihn zur Polizeistation in XXXX gebracht. Er sei drei Tage dort gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei seiner ersten Einvernahme nicht gewusst habe, zu welcher Polizeistation er gebracht worden sei, antwortete er, dass er nun seinen Onkel angerufen und dieser ihm das gesagt habe. Nach der Entlassung habe er XXXX verlassen und sei nach Rajpura zu seinen Schwiegereltern gefahren. Das sei ca. 200 Kilometer entfernt. Er sei jedoch nicht geblieben, weil man ihn auch dort verhaften hätte können. Sie hätten der Polizei 50.000 Rupien bezahlt, ausgemacht seien jedoch 500.000 Rupien gewesen. Das Restgeld hätten sie später bezahlen wollen. Er sei dann jedoch ausgereist, weil sie das Geld nicht gehabt hätten. Er habe von seinem Bruder gehört, dass die Polizei seinen Aufenthalt kennen würde. Deshalb sei er nach Neu Delhi gefahren. Die Organisation seiner Ausreise habe ein Schlepper übernommen, der Preis seien 500.000 Rupien gewesen.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2004 wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid gründet auf umfangreiche Feststellungen über die damalige Situation in Indien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Zunächst hätte die Art seines Vortrags nicht den Eindruck erweckt, dass er die geschilderten Vorfälle wirklich selbst erlebt hätte. Auch die gezeigten Narben seien den von ihm vorgebrachten Vorfällen nicht eindeutig zuordenbar und schließlich würden seine teils widersprüchlichen Angaben den vorliegenden Länderfeststellungen widersprechen. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung oder sonstige nachteilige Konsequenzen zu befürchten, es liege keine Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK vor. Seine Ausweisung stelle zudem auch keinen unzulässigen Eingriff in seine nach Artikel 8 EMRK geschützten Rechte dar.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.08.2007 zugestellt.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Schreiben vom 21.08.2007 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter binnen offener Frist gegen den Bescheid eine Berufung (in Folge: Beschwerde) ein. Der Bescheid sei nicht ausreichend begründet, man habe sich mit seinem Fluchtvorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er stelle daher den Antrag seiner Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Schreiben vom 22.08.2007 wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt.

3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2011 stellte der Asylgerichtshof das Verfahren gemäß § 24 Asylgesetz 2005 ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch feststellbar war.

3.3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2013 wurde das Verfahren fortgesetzt, weil nunmehr eine neue Zustelladresse des Beschwerdeführers bekannt war.

3.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.03.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 241 e Abs. 3, 127, 129 Ziffer 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt.

3.5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2013 beraumte der Asylgerichtshof in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien entsprechend geladen wurden.

3.6. Am 27.05.2013 führte der Asylgerichtshof die öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi an, dass in seiner Heimat noch seine Frau, seine beiden Söhne und seine Mutter leben würden. Sein Bruder lebe zurzeit in Kanada. Er habe seine Heimat verlassen, weil er von der Polizei misshandelt und geschlagen worden sei. Er sei auch mit dem Messer misshandelt und auf den Kopf geschlagen worden. Seither habe er Gedächtnisprobleme und Narben am ganzen Körper. Er sei Mitglied der Akali Dal Partei und seine Gegner seien die Angehörigen der Kongresspartei gewesen. Er habe Simranjit Singh, einen Politiker der Akali Dal Partei, unterstützt. Darüber hinaus habe es auch Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Die Angehörigen der Kongresspartei hätten gewollt, dass er sie unterstütze. Bei den Wahlen sei er dann von der Polizei geschlagen worden. Die Polizei habe ihn festgenommen und sie hätten sie bestechen müssen, damit er wieder freigelassen werde. Das sei im Jahr 2004 passiert.

Nachdem er freigelassen worden sei, habe er der Polizei mehrmals Bestechungsgeld bringen müssen. Sein Onkel habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen. Eigentlich sei ihm von der Polizei nichts Konkretes vorgeworfen worden. Simranjit Singh sei ebenfalls von der Polizei festgenommen worden. Davor habe dieser selbst bei der Polizei gearbeitet. Simranjit Singh habe aber auch mit Terroristen zusammengearbeitet. Im Jahr 2004 habe es in Indien keine Terroristen mehr gegeben. Da der Beschwerdeführer aber Simranjit Singh unterstützt habe, sei er auch er von der Polizei festgenommen worden. Im Jahr 2004 sei es insgesamt drei Mal zu Festnahmen gekommen. Er könne sich jedoch nicht mehr genau erinnern, weil er Gedächtnisprobleme habe. Die erste Festnahme habe ca. 10 bis 14 Tage gedauert, die zweite Festnahme ca. eine Woche oder zehn Tage. Die dritte Festnahme habe ungefähr so lange gedauert, wie die zweite Festnahme. Zur ersten Festnahme sei es im Jänner gekommen, zwei Monaten später sei er wieder festgenommen worden. Das habe sich alles im Jahr 2004 ereignet. Alle drei Festnahmen hätten sich in XXXX ereignet. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt nur von zwei Festnahmen gesprochen habe, eine 2003 und die andere 2004, wobei die erste Festnahme 22 Tage und die zweite Festnahme nur drei Tage gedauert habe, gab er an, dass es noch eine dritte Festnahme gegeben habe. Diese habe sich ca. zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise aus Indien ereignet. Da er dabei aber von der Polizei nicht geschlagen worden sei, habe er die Festnahme bei der Einvernahme nicht erwähnt. In Bezug auf seine Gedächtnisprobleme könne er keine medizinischen Unterlagen vorlegen.

Betreffend die nun neu erwähnten Grundstücksstreitigkeiten gab er an, dass es dabei um einen Ackergrund gegangen sei. Als sein Vater gestorben sei, hätten dessen Brüder das Grundstück gewaltsam an sich reißen wollen. Diese Streitigkeiten seien mit ein Grund für seine Ausreise gewesen. Er habe so viele Probleme in Indien gehabt. Mit dem letzten Geld habe er den Schlepper bezahlt und sei nach Europa gereist. Er habe die Grundstückstreitigkeiten bisher nicht angegeben, weil es sich dabei um ein familiäres Problem handeln würde, welches mittlerweile ohnedies beseitigt sei. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr in Indien zu befürchten habe, antwortete er, dass er in Indien zwar keine Probleme mehr haben würde, aber ohne Geld dort nichts anfangen könnte. Auf Nachfrage, ob er keine Polizeischikane mehr befürchten würde, antwortete er: "Was soll ich dazu sagen. Das kann ich erst sagen, wenn ich vor Ort bin."

Es könne durchaus sein, dass er wieder von der Polizei festgenommen werden würde. Die Chancen seien groß, weil die Polizei wisse, dass er in Europa gewesen sei und nun glaube, dass er hier viel Geld verdient hätte. Auf die Frage, woher die Polizei das wissen sollte, antwortete er, dass er seinen indischen Führerschein umschreiben habe lassen, was die Polizei bestätigen habe müssen. Er könne aber nicht sagen, ob das die örtliche Polizei oder die Stadtpolizei gemacht habe. Beantragt habe das alles seine Familie. Den Vorhalt, dass er dann aber nicht offiziell von der Polizei gesucht worden sei, bestätigt er. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt mehrmals ausgesagt habe, dass er kein Mitglied einer Partei gewesen sei, wogegen er nun das Gegenteil behaupten würde, antwortete er, dass er eigentlich kein Mitglied einer Partei gewesen sei. Man würde in Indien aber über ihn reden, dass er Parteimitglied gewesen sei. Auf die Frage, weshalb sich die Polizei gerade ihn ausgesucht habe, gab er an, dass er der älteste Sohn der Familie gewesen sei. Der jüngere Sohn habe in der Schweiz studiert. In Indien brauche die Polizei keinen Grund, um jemanden festzunehmen. Auf Vorhalt, dass es schon damals im Punjab viele Anhänger der Akali Dal gegeben habe, welche nicht festgenommen oder erpresst worden seien, antwortete er, dass er Anhänger der Akali Dal Simran Partei gewesen sei. Deren Anführer sei selbst einige Mal von der Polizei festgenommen worden. Simran Jeet Singh sei nun aber frei. Davor sei er zehn oder elf Jahre inhaftiert gewesen. Auf die Frage, ob seine nunmehrigen Aussagen so zu verstehen seien, dass es für die Polizei nur noch einen Grund geben würde, ihn festzunehmen, nämlich weil er in Europa gewesen sei und deshalb viel Geld verdient haben müsste, antwortete er mit ja.

Bis vor sechs Monaten habe er mit seiner Familie Kontakt gehabt. Man habe ihm erzählt, dass die Polizei am Anfang schon nach ihm gefragt hätte, dann aber nicht mehr. Auf die Frage, weshalb man seine Familienmitglieder nicht erpresst hätte, antwortete er, dass sie seine Frau so oder so nicht erpressen würden und sein jüngerer Bruder sei mittlerweile nach Kanada ausgereist. Seine Frau lebe zudem bei ihren Eltern. Die Frage, ob er sich nun ausschließlich vor der örtlichen Polizei fürchten würde, nicht jedoch vor den übrigen Behörden seines Heimatlandes, bejahte er. Auf Vorhalt der aktuellen Länderberichte über die Situation in Indien, woraus hervorgehe, dass der Punjab derzeit politisch stabil sei und man dort auch Schutz vor illegalen Übergriffen finden würde, gab der Beschwerdeführer an, dass die Lage in Wirklichkeit ganz anders aussehen würde. Man finde im Internet auch Berichte, dass es in Indien Gewalt gegen Frauen geben würde. Es gebe jedenfalls kein Recht in Indien. Auf Vorhalt, dass es in Indien sehr wohl auch Rechtsschutz geben würde, gab der Beschwerdeführer an, dass das nur für reiche Leute gelten würde. Auf Vorhalt, dass es in Indien zudem volle Bewegungsfreiheit geben würde und dass Personen, welche lokal verfolgt würden, sich jederzeit durch Umzug einer solchen Verfolgung entziehen könnten, antwortete der Beschwerdeführer, dass er selbst wisse, dass er nicht gefunden werden würde, wenn er in eine andere Stadt ziehen würde. Aber seine Familie habe ihm Druck gemacht, ins Ausland zu gehen. Wie sollte er nun in eine andere Stadt gehen, wenn er nichts mehr besitze. Auf Vorhalt, dass er auch in die Stadt gehen könnte, in der nun seine Frau lebe, antwortete er, dass seine Frau von ihrer Familie unterstützt werde und er dort nicht als Bettler leben könnte. Auf Vorhalt, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten zum Unterhalt beitragen könnte, gab er an, dass er damit zu wenig verdienen würde. Vor seiner Ausreise habe er einen Reisebus besessen und damit gut verdient. Auf Vorhalt, dass er wieder als Busfahrer arbeiten könnte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dafür keinen Führerschein besitzen würde. Er sei immer nur neben dem Chauffeur gesessen, damit dieser das Geld nicht einstecken habe können.

Auf die Frage, ob er gesund sei, gab er wieder an, dass er an Gedächtnisproblemen leiden würde. Im Zuge der Haft sei er medizinisch untersucht worden. Man habe ihm dort gesagt, dass er weiter Medikamente nehmen sollte. Seine Krankengeschichte befinde sich bei der Caritas. Daraufhin wurde er aufgefordert, die Unterlagen in den nächsten zwei Wochen zu übermitteln. Bei den Medikamenten, die er bekommen habe, habe es sich um Schlaftabletten und Schmerztabletten gehandelt. Er sei zurzeit arbeitsfähig und arbeitswillig. Er würde sich in Wien gut auskennen und könnte auch als Lieferant arbeiten. Von 2005 bis 2012 habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. Dazwischen habe er auch eine eigene Transportfirma besessen und als Pizzalieferant gearbeitet. Seit 2011 habe er diese Firma nicht mehr. Im Jahr 2010 sei er eine Zeit lang in Portugal gewesen. Er habe nämlich gehört, dass man in Portugal eine Arbeitsbestätigung erhalten würde und das man eine Aufenthaltsbewilligung bekommen würde, wenn man drei Jahre beschäftigt gewesen sei. Er sei insgesamt zwei Monate lang in Portugal gewesen. Es habe jedoch nicht funktioniert, weil er nicht genügend Geld für die Bestätigung gehabt habe. 2012 sei er ein zweites Mal in Portugal gewesen. Er habe dort für die Dauer eines Jahres eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt, diese sei aber nun abgelaufen. Insgesamt sei er drei Mal in Portugal gewesen, immer nur für kurze Zeit. In Österreich habe er zwar keine Familienangehörigen, aber viele Freunde. Es handle sich dabei um seine Schulfreunde, welche ebenfalls hier leben würden. Diese hätten mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft und würden in Linz leben. Seit einem halben Jahr habe er zu ihnen keinen Kontakt mehr. Er habe auch in Wien viele Bekannte, aber keine richtigen Freunde. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche ein wenig Deutsch. In Österreich habe er bisher immer "schwarz" gearbeitet.

3.7. Am 20.06.2013 legte der Beschwerdeführer Abrechnungen einer Medienvertriebsfirma über 2007, 2008 und 2011 erhaltene Beträge vor.

3.8. Aus einer aktuellen ZMR-Abfrage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 30.04.2013 abgemeldet ist und zurzeit über keine gültige Meldeadresse verfügt.

3.9. Wie sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.03.2013, Zl. 051°HV°77/2012h, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Jats und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Sein Vater ist bereits gestorben, in seiner Heimat leben aber noch seine Mutter, seine Ehefrau und seine beiden Söhne. Er hat zehn Jahre die Grundschule besucht und danach als selbstständiger Transporteur gearbeitet. Außerdem besitzt er noch einige Grundstücke in seinem Heimatdorf, auf welchen Landwirtschaft betrieben wird.

Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.03.2013, und des BG Gleisdorf vom 06.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Diebstahls, Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet einen Sprachkurs besucht, kann sich jedoch nur rudimentär auf Deutsch verständigen. Er geht keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund benötigt zurzeit keine besondere medizinische Behandlung und ist arbeitsfähig.

1.2. Zur Situation in Indien:

Politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).

Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien.

Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014).

Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014).

Wahlen 2014:

Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar,

Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).

Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).

Opposition:

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 3.3.2014).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi,

der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 5.2014).

Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen:

Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).

Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).

Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem

Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)

Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).

Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor,

Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014)

Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010).

Quellen:

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro

("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist

problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung:

Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 3.3.2014).

Der Staat verfolgt Folter. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen einzuleiten, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben (AA 3.3.2014 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Vorwürfe von vielen NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 27.2.2014).

Im Jahre 2012 wurde von der NHRC beim Oberhaus angefragt, das Gesetz zur Vorbeugung von Folter endlich zu verabschieden, wo es seit dem Jahr 2010 zur Überprüfung ansteht. NGOs sind besorgt über die Anforderung, dass Folter innerhalb von sechs Monaten angezeigt und versucht werden muss, Strafen zuerst bei zuständigen Regierungsbehörden

zu erreichen, bevor man sich an ein Gericht wenden darf. Es gibt keine unabhängige Behörde für Folterbeschwerden oder deren Untersuchung außerhalb des ohnedies überlasteten Rechtssystems (USDOS 19.4.2013).

Das Gesetz erlaubt keine erzwungenen Geständnisse vor Gericht. NGOs und Bürger behaupten, Folter wird dennoch zur Erlangung von Geständnissen, Informationen, um Geld zu erpressen oder als Bestrafung angewandt. In manchen Fällen wurden diese Geständnisse als Beweis zur Unterstützung für ein Todesurteil verwendet (USDOS 27.2.2014). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet; Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 3.3.2014). Menschenrechtsorganisationen zufolge, stellte die Regierung auch weiterhin verhaftete Personen vor Gericht und klagte sie unter dem "Prävention von terroristischen Handlungen und Terrorismus und zerstörende Handlungen"-Gesetz an, obwohl diese Handlungen aufgehoben wurden. Dieses Gesetz besagt, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 27.2.2014).

Besonders foltergefährdet sind nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen Angehörige unterer Kasten und anderer, sozial schwacher Bevölkerungsschichten. Nach indischem Rechtsverständnis ist ein Geständnis das beste Mittel, einen Fall (auch aus Sicht der wichtigen Erfolgsstatistik) abzuschließen und "Jemanden" öffentlichkeitswirksam zu bestrafen oder auch nur seinem Vorgesetzten einen Täter präsentieren zu können. So gilt der Fall als gelöst, alles andere ist irrelevant (AA 3.3.2014).

Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (UN Treaty Collection 11.3.2014).

Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2014). Auch ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, steckt im parlamentarischen Verfahren fest (AA 3.3.2014).

Eine Studie der Friedrich-Naumann-Stiftung und Untersuchungen des IKRK haben diese Angaben 2008 bestätigt. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet. Dort sind Ermittlungen gegen Foltervorwürfe und die Verfolgung von Tätern, die

Teil der Sicherheitskräfte sind, durch Sondergesetze erheblich erschwert. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International weit verbreitet (Schläge, Elektroschocks u.ä.); benachteiligte Gruppen, Frauen und Minderheiten (Dalits, Adivasi und bewaffnete Mitglieder von Oppositionsgruppierungen) sind besonders betroffen (AA 3.3.2014).

Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt - besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten - teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2014).

Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 3.3.2014).

Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" [Anm.:

PIL - Anzeigen im öffentlichen Interesse] bei jedem Hohen Gericht oder beim "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 27.2.2014).

Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit

Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Obwohl sie Untersuchungen einleiten kann und Beschwerden nachgeht, kann sie nicht die Strafverfolgung in Gerichtsverfahren einleiten, sie kann nur Fälle bearbeiten, die nicht älter als ein Jahr sind. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von einigen Menschenrechtsgruppen, dass institutionelle und rechtliche Schwächen diese behinderten. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Außerdem negierten Bundesstaaten öfters ihre Aufforderung Berichte zu liefern. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Oktober 2013 7.806 Fälle erhielt von denen

6. 679 bearbeitet wurde. Derzeit sind 28.929 alte und neue Fälle in Bearbeitung (USDOS 27.2.2014).

23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren. (USDOS 27.2.2014).

Die Commonwealth Human Rights Initiative überwacht in Indien weiterhin die Tätigkeiten der unabhängigen staatlichen Kontrollorgane und arbeitete gleichzeitig mit diesen zusammen, um deren Effizienz zu verbessern. So wurden u.a. in das Polizeigesetz von Kerala Änderungsanträge der Initiative aufgenommen, bevor es vom Parlament verabschiedet wurde und in Orissa monatliche Trainings mit der Polizei durchgeführt. Gleichzeitig nimmt sie aber ihre Rolle als Überwacher war und sorgte dafür, dass ein Fall von Tod in Polizeigewahrsam vor Gericht kam. Zu den fünf funktionierenden Behörden für Polizeibeschwerden in Kerala, Goa, Uttarakhand, Assam und Tripura kamen drei weitere in Chandigarh, Haryana und Puducherry hinzu (Commonwealth Human Rights Initiative 2011).

Quellen:

Länderportrait Indien,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Indien.pdf, Zugriff 4.8.2014

Opposition:

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha), sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabetenrate und örtlich begrenzten Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in eingeschränktem Polizeischutz für ihre Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen u.ä. (AA 3.3.2014).

Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party(BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 6.2014).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete

Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha , Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).

Quellen:

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgungist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht -Indien", 8.2011, S.25)

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei

strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).

Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).

BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).

Quellen:

Meldewesen:

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft:

Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten

Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).

Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).

Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Indiens eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung bzw. Strafe maßgeblicher Intensität oder gar die Todesstrafe droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der Aussagen im Zuge der vom Asylgerichthof unter Vorsitz des nunmehr entscheidenden Richters durchgeführten mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei umfassende Einvernahmen durchgeführt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Dokument (indischer Reisepass). Dass er aus Indien stammt, ergibt sich darüber hinaus aus einer gewissen geographischen Orientiertheit und dem Umstand, dass er die Landessprachen Punjabi und Hindi spricht.

Die Feststellungen zu seinem Leben im Heimatland ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und damit glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem insoweit widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer spricht nur ein wenig Deutsch, davon konnte sich der in der Sache zuständige Richter im Zuge der mündlichen Verhandlungen selbst überzeugen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde nichts vorgebracht, was aktuell auf eine ernsthafte Erkrankung oder besondere Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeuten würde.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und wurden dem Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer ist den darin getroffenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die herangezogenen Quellen bereits älteren Datums sind, treffen die darin getroffenen Angaben aufgrund der bereits seit mehreren Jahren im Wesentlichen gleich bleibenden Verhältnisse in der Indien nach wie vor zu, wovon sich der entscheidende Richter durch Einsicht in die aktualisierten Quellen überzeugen konnte. Es bestehen daher keine Bedenken, die Entscheidung auf die vorliegenden Länderberichte zu stützen.

2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Beschwerdeführer hat seine Ausreisegründe mit einer angeblichen Verfolgung durch die örtlichen Polizeibehörden begründet. Polizisten seines Heimatortes hätten ihn wegen seiner politischen Gesinnung und aufgrund der Einflussnahme von Angehörigen der Kongresspartei seiner Heimatgemeinde, welche er verärgert habe, weil er ihnen nicht beitreten habe wollen, Schwierigkeiten gemacht. Er sei von den Polizeibeamten zwei- bzw. dreimal zu Hause verhaftet und an einen unbekannten Ort festgehalten worden. Dabei habe man ihn geschlagen, gefoltert und bedroht. Man habe ihm vorgeworfen, Kontakte zu einem namentlich bekannten Terroristen zu haben und Waffen von Pakistan nach Indien zu schmuggeln. Schließlich habe er eine Erklärung unterfertigen müssen, dass er gegen die Polizeibeamten nichts unternehmen werde. Nur durch die Zahlung von Bestechungsgeldern sei er wieder frei gekommen. Die Polizisten hätten auch danach immer wieder Geld von ihm gefordert.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat nach eigenen Angaben keine strafbaren Handlungen begangen und ist auch nicht vorbestraft. Ebenso habe es gegen ihn keinen Haftbefehl gegeben. Er sei lediglich von den Polizeiorganen seines Heimatbezirkes, nicht aber von anderen Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes gesucht worden. Mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen, falls diese überhaupt stattgefunden haben, nicht um ein gesetzmäßiges Vorgehen der örtlichen Polizeiorgane sondern um kriminelle Handlungen gehandelt hätte.

Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben weder übergeordnete Sicherheitsbehörden über diese Vorfälle informiert, noch andere Dienststellen oder einen Anwalt bzw. ein Gericht eingeschaltet hat, hat er den zuständigen Behörden aber jede Möglichkeit genommen, gegen eine solche kriminelle Vorgangsweise von Organen entsprechend vorzugehen und weitere Übergriffe und Bedrohungen hintanzuhalten. Auch wenn Korruption und Bestechungen in Einzelfällen nicht gänzlich auszuschließen sind, ergeben sich aus den Länderberichten weder Anzeichen dafür, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen bzw. korrupten Polizisten in Anspruch zu nehmen, noch liegen Hinweise für eine über Einzelfälle hinausgehende Korruption im gesamten indischen Polizei- und Justizapparat vor.

Es ist vor dem Hintergrund der Länderberichte zur aktuellen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers vielmehr davon auszugehen, dass die indische Polizei grundsätzlich auf der Grundlage der Gesetze agiert und Indien über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt und es gewöhnlich zu objektiven polizeilichen Untersuchungen und ordentlichen Gerichtsverfahren kommt.

Davon abgesehen ist es bei der neuerlichen Schilderung der Vorkommnisse im Zuge der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu Abweichungen und Unstimmigkeiten gekommen und hat der Beschwerdeführer letztlich keine plausiblen Gründe vorgebracht, welche ein aktuelles und konkretes Interesse der indischen Polizei an seiner Person schlüssig und nachvollziehbar begründen würden.

Während er vor der belangten Behörde lediglich von zwei Festnahmen berichtete und dafür genaue Zeitpunkte genannt hat (05.03.2003 und 06.02.2004), hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof plötzlich von drei Festnahmen gesprochen, aber keine genaueren Zeitangaben mehr machen können. Er hat lediglich angegeben, dass alle Verhaftungen im Jahr 2004 stattgefunden hätten. Auf Vorhalt, dass er den dritten Vorfall bisher nicht erwähnt habe, erwiderte er lediglich, dass er dies nicht gemacht habe, weil er damals nicht gefoltert worden sei. Da die dritte Anhaltung aber ebenfalls zehn Tage lang gedauert haben soll, ist es nur wenig verständlich, weshalb er diese nicht bisher nicht erwähnt hat. Zur Dauer der Anhaltungen machte er ebenfalls stark abweichende Angaben. Vor dem Bundesasylamt hat er noch von rund 22 Tagen (erste Festnahme) bzw. von lediglich drei Tagen (zweite Festnahme) gesprochen, in der mündlichen Verhandlung gab abweichend davon 10 bis 14 Tagen für die erste und von eine Woche bis zu 10 Tagen für die zweite und dritte Festnahme an. Weiters hat er im Asylverfahren zunächst behauptet, dass ihm die Polizisten eine Zusammenarbeit mit Terroristen bzw. Waffentransport vorgeworfen hätten. In der Verhandlung erklärte er dagegen, dass man ihm eigentlich gar nichts vorgeworfen hätte. Zudem hat er vor der belangten Behörde angegeben, dass er während seiner ersten Anhaltung in einer privaten Wohnung festgehalten worden sei. Vor dem Asylgerichtshof hat er dagegen von einem unbekannten Polizeirevier gesprochen.

Schließlich hat er immer wieder selbst erklärt, dass er nur ein "kleiner Anhänger" und kein Parteimitglied oder gar politisch aktiv gewesen sei und dass seine anderen Familienangehörigen wie er die genannte Partei unterstützt hätten. Es ist daher letztlich nicht einsichtig, weshalb man gerade bzw. ausschließlich den Beschwerdeführer verfolgen hätte sollen.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer eine konkrete und nachhaltige Verfolgung durch staatliche Stellen ohne Aussicht auf staatlichen Schutz nicht glaubhaft machen können. Es ergeben sich aus seinen Angaben keine nachvollziehbaren Umstände, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf eine tatsächliche und konkrete Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit hindeuten würden. Die reale Gefahr einer aktuellen bzw. drohenden, nachhaltigen Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen kann jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.

2.5. Ob die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen und von kriminellen Handlungen und einer nach wie vor aktuellen Bedrohung durch lokale Polizeiorgane gegen ihn ausgehen würde, ergibt sich letztlich, dass er in Indien außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer damit die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in einen anderen Landesteil zu entgehen. Der vom Bundesasylamt auf Grundlage aktueller Länderberichte festgestellten Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, ist der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten. Vielmehr hat er selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt: "Das weiß ich auch, wenn ich in eine andere Stadt gehe, werde ich dort nicht mehr gefunden, aber meine Familie hat mir Druck gemacht ins Ausland zu gehen".

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein umfassendes staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen im Wesentlichen gesunden und jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat zehn Jahre die Schule besucht, spricht Punjabi sowie Hindi und hat in seiner Heimat bereits erfolgreich ein Transportunternehmen und einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Es ist daher davon auszugehen, dass er weiterhin auf dem Transportsektor bzw. im landwirtschaftlichen Bereich oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Schließlich kann er auf seine nach wie vor in Indien lebenden Angehörigen zurückgreifen oder sich vorerst an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.

Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb er auf der unionsweiten Suchliste zu finden sein sollte und die korrupten Polizeiorgane seiner Heimatgemeinde sich tatsächlich die Mühe machen sollten, den Beschwerdeführer im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Vor allem im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner ist eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Wie sich nämlich aus den zugrundeliegenden Länderberichten ergibt, ist selbst die indische Polizei nicht in der Lage, Personen in anderen Teilen des Landes effektiv ausfindig zu machen, solange ihr Name nicht auf einer unionsweiten Suchliste zu finden ist, wofür es im Fall des Beschwerdeführers jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, geht das Bundesverwaltungsgericht - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass es dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.

Da der gegenständlich zu beurteilende Asylantrag nach dem 30.04.2004 gestellt wurde, aber am 31.12.2005 bereits anhängig war, war das Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 38/2011 - in der Folge: AsylG 2005 - sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt. Diese trifft im konkreten Fall zu, weshalb über Spruchpunkt III nach § 10 AsylG 2005 zu entscheiden ist.

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Regelung des § 7 AsylG 1997:

Nach § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - kurz: GFK, BGBl. 55/1955 idF. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3.2. Zur Auslegung des § 7 AsylG 1997:

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; zuletzt: 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.50.2009, 2008/19/1031). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).

3.3.3. Zur Anwendung des § 7 AsylG 1997 auf den Beschwerdeführer:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4. und II.2.5.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch die indischen Behörden oder Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet ohne Aussicht auf entsprechenden staatlichen Schutz glaubhaft zu machen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland tatsächlich eine konkrete Verfolgung durch staatliche Stellen oder durch Privatpersonen droht oder dass eine solche von den staatlichen Stellen nicht abgewendet werden könnte, weil die indische Staatsgewalt nicht ausreichenden funktionieren würde, und er deshalb einen - eine asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde nicht einmal vorgebracht.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer landesweiten und aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997:

Nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG) der nunmehr durch § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ersetzt wurde (vgl. § 124 Abs. 2 FPG).

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch das mit Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK)

3.4.2. Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997:

Eine positive Feststellung nach den oben bezeichneten Bestimmungen erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.4.3. Zur Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Beschwerdeführer:

Dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ist als belangte Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Wie bereits oben unter II.2.4. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Die Deckung seiner existentiellen Grundbedürfnisse kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen und der Angaben des Beschwerdeführers als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist ein im Wesentlichen gesunder und arbeitsfähiger Erwachsener, dem die Teilnahme am Erwerbsleben ohne weiteres möglich ist. Zudem war er bereits vor seiner Ausreise in der Lage, für einen entsprechenden Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Wie sich aus seinen Angaben ergibt, hat er zehn Jahre lang die Schule besucht und erfolgreich ein Transportunternehmen sowie einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt ("Damals habe ich gut verdient."). Davon abgesehen ist anzunehmen, dass er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes zumindest mit Gelegenheitsarbeiten und Hilfsarbeitertätigkeiten in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland noch über Familienangehörige und Verwandte, welche ihn zumindest vorübergehend aufnehmen und unterstützen könnten.

Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in Indien eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Todesstrafe drohen könnte. Dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

3.4.4. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A II.):

3.5.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 gilt - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005. Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF gilt eine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wiederum als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem

1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.5.2. Zur Auslegung:

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern, (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9. 2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.5.3. Zur Anwendung auf den Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in Indien zehn Jahre lang die Schule besucht und danach gemeinsam mit seinem Bruder ein Transportunternehmen und einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Am 27.10.2004 reiste er mit einem unrechtmäßig erworbenen österreichischen Visum über den Flughafen Schwechat in das Bundesgebiet ein. Er hat in Österreich einen Sprachkurs besucht, kann sich aber nach wie vor nur relativ schlecht auf Deutsch verständigen. Er hat in Österreich als Zeitungs- und Pizza- bzw. Essenszusteller gearbeitet und eine Zeit lang einen Transportgewerbe betrieben, nach eigenen Angaben aber die meiste Zeit "schwarz" gearbeitet. Er benötigt zurzeit keine besondere medizinische Behandlung und ist arbeitsfähig.

Der vorliegende Asylantrag wurde nunmehr rechtskräftig abgewiesen. Ebenso rechtskräftig ist die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (entspricht der Abweisung des subsidiären Schutzes). Demzufolge ist die Ausweisung des Beschwerdeführers (Rückkehrentscheidung) gesetzlich vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist zwar mit seinem Reisepass und einem österreichischen Visum in das Bundesgebiet eingereist; wie sich später jedoch herausstellte, wurde dieses Visum unrechtmäßig beschafft. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Es besteht im gegenständlichen Fall somit auch grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.

Dagegen ist wiederum zugunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er sich nun bereits seit rund zehn Jahren mit Unterbrechungen (seinen Angaben zufolge hat er sich in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils einige Monate in Portugal aufgehalten) im Bundesgebiet aufhält. Auch wenn sich nach der oben dargestellten Judikatur alleine aus der längeren Dauer eines ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten Aufenthalts noch kein Rechtsanspruch auf Verbleib im Bundesgebiet ableiten lässt, ist dennoch jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. So hängt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes auch davon ab, ob dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens, etwa aufgrund der mehrfachen Stellung von offensichtlich unbegründeten Folgeanträgen, anzulasten ist. Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10 ua, in diesem Zusammenhang Folgendes festgestellt:

"2.4. Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich. ...

Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."

Im gegenständlichen Fall ist die nun bereits zehnjährige Verfahrensdauer bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung über die Asylanträge nicht vorwiegend auf schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Der Umstand, dass er während des gesamten Zeitraums ausschließlich aufgrund des von ihm gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, vermag daher den Effekt des dabei erreichten Grades an Integration nicht maßgeblich zu mindern

Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und als Zeitungs- und Pizzazusteller sowie als Essenszusteller für Senioren gearbeitet bzw. mit einem (mittlerweile liquidierten) Transportbetrieb seinen Lebensunterhalt bestritten. Er besitzt keine Beschäftigungsbewilligung und hat seinen eigenen Angaben zufolge überwiegend "schwarz" gearbeitet. Er hat sich damit in Österreich jedenfalls noch keine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, deren Aufgabe ihm nicht zuzumuten wäre.

Gegen einen besonders hohen Grad an Integration spricht weiters, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits straffällig geworden und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Laut einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfGH 18.06.2012, U713/11-17) dürfen derartige Verurteilungen zwar für sich alleine noch nicht zu dem Schluss führen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sondern es ist auch in einem solchen Fall auf die konkreten Umstände abzustellen. Im zitierten Erkenntnis des VfGH handelte es sich um einen Asylwerber, der wegen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt) verurteilt wurde. In Anbetracht der konkreten Umstände schlug die Interessensabwägung nach Auffassung des VfGH dennoch zugunsten des Beschwerdeführers aus, zumal das Asylverfahren fast acht Jahre bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung gedauert hatte und der Beschwerdeführer zudem über ein Familienleben im Bundesgebiet verfügte (österreichische Ehefrau und gemeinsam Tochter). Zudem hat der VfGH ausgeführt, dass das Landesgericht für Strafsachen durch die Verhängung einer teilbedingten Strafe zu erkennen gegeben habe, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer günstigen Prognose auszugehen sei.

Diese Umstände treffen jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da beim Beschwerdeführer keine Umstände hervorgekommen sind, welche auf eine besondere familiäre oder soziale Verfestigung im Bundesgebiet hindeuten würden.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, seine Familienmitglieder leben nach wie vor in Indien und zu seinen in Linz lebenden Schulfreunden, welche er nach eigenen Angaben ab und zu getroffen hat, hat er keinen Kontakt mehr. Trotz Deutschkurs spricht und zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet spricht er nach wie vor kaum Deutsch. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts besonders enge persönliche Bindungen oder eine besondere Nahebeziehung zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen aufgebaut hätte.

Allfällige Bekanntschaften sind jedenfalls nicht geeignet, einen besonderen Grad an Integration darzutun. Es haben sich im Verfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die auf eine besondere soziale Verfestigung, etwa durch intensive Teilnahme am Vereins- oder Gesellschaftsleben oder Mitarbeit bei sonstigen gemeinnützigen Organisationen, hindeuten würden.

Damit überwiegt nach Abwägung aller Umstände auch unter Berücksichtigung des mittlerweile rund zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen ist, insgesamt nach wie vor das öffentliche Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, dem grundsätzlich hoher Stellenwert zukommt, und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet das Interesse des Beschwerdeführers auf Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgesprochen werden, dass im Verfahren des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

3.6. Unzulässigkeit der Revision:

3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.6.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenso wenig kann die hier maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich beurteilt werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen einer zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Solche sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

3.6.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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