W214 2002725-1•BVwG W214 2002725-1
W214 2002725-1Tribunale amministrativo federale29 dic 2014
Bauträgervertrag, Eingabengebühr, Eintragungsgebühr, ersatzlose<br/>Behebung, Gebührenbefreiung, Kausalzusammenhang, Objektfinanzierung,<br/>Pfandrechtseintragung, Wohnbauförderung, Wohnungskauf
W214 2002725-1/6E
W214 2009274-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 02.01.2013, Zl. XXXX, sowie über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und der XXXX. (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 02.01.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden (den Berichtigungsanträgen) wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide (Zahlungsaufträge) werden gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 2) beantragten mit Schriftsatz vom 16.08.2012 beim Bezirksgericht Fünfhaus die Einverleibung eines Pfandrechtes in Höhe von € 101.200,-- samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in Höhe von € 10.100,-- zugunsten der BF 2 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX in der KG XXXX. Auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 wurde hingewiesen und es wurde ein mit "Schuld- und Pfandurkunde" tituliertes Schriftstück (unterzeichnet am 26.07.2012 bzw. 06.08.2012) beigelegt. Daraus ergibt sich, dass die BF 2 dem Darlehensnehmer XXXX ein Darlehen in Höhe von € 147.XXXX,-- gewährte. Unter Punkt II. "Verpfändungs- und Einverleibungsklausel" der "Schuld- und Pfandurkunde" wird ausgeführt:
"Zur Sicherung der (des) aufgrund dieser Urkunde gewährten Darlehen(s) samt 6 % Zinsen, 1 % Verzugs und 7 % Zinseszinsen sowie der im Punkt IV. genannten Nebengebühren bestellt (bestellen) die BF 1 den (die) in seinem (ihrem) Eigentum stehenden 1/1 Anteil(e), B-LNr. 3, der Liegenschaft EZ XXXX, Grundbuch XXXX, Bezirksgericht Fünfhaus samt allem Zubehör der BF 2 zum Pfand und willigt (willigen) ausdrücklich ein, dass auf diesen Liegenschaftsanteilen das (Simultan)-Pfandrecht für die Darlehensforderung der BF 2 im Betrag von € 101.200,00 samt 6 % Zinsen, 1 % Verzugs- und 7 % Zinseszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 10.100,00 grundbücherlich einverleibt werde."
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17.08.2012, Zl. TZ 21991/2012, wurde die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der BF 2 antragsgemäß bewilligt.
3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus am 02.01.2013 die nunmehr angefochtenen Zahlungsaufträge:
Mit dem Zahlungsauftrag zur Zl. XXXX, wurde die BF 1 zur Zahlung der Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG idH von € 40,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG idH von € 8,--, somit insgesamt zu € 48,--, verpflichtet.
Mit dem Zahlungsauftrag zur Zl. XXXX, wurden die BF 1 und die BF 2 zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr idH von €
1. 336,-- nach TP 9 lit. b Z 4 GGG und einer Einhebungsgebühr idH von € 8,-- gemäß § 6 Abs. 1 GEG, somit insgesamt zu € 1.344,--, verpflichtet.
Eine Begründung enthalten diese Zahlungsaufträge nicht.
4. Diese Zahlungsaufträge bekämpften die Beschwerdeführerinnen durch ihren (gemeinsamen) Rechtsvertreter in offener Frist mit Berichtigungsantrag vom 16.01.2013, in welchem sie die Aufhebung der Zahlungsaufträge beantragten und einen Aussetzungsantrag nach § 7 Abs. 5a GEG stellten.
Ausgeführt wurde, dass die BF 1 das Bauvorhaben auf der in der Rede stehenden Liegenschaft finanziere. Dem Berichtigungsantrag legten die Beschwerdeführerinnen eine vom Amt der Wiener Landesregierung erfolgte Zusicherung vom 22.02.2011 und eine Abänderungszusicherung vom 10.10.2011 über die Gewährung einer Förderung idH von €
956. 534,-- an die BF 1 zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 24 geförderten Eigentumswohnungen und 28 freifinanzierten Eigentumswohnungen bei.
Weiters brachten die Beschwerdeführerinnen einen zwischen der BF 1 einerseits und den Käufern XXXX und XXXX andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 06.08.2012 zur Vorlage. Gemäß dem Kaufvertrag kauften die Käufer von der BF 1 XXXX Anteile an der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX mit einer näher beschriebenen Wohnung in der von der BF 1 auf dieser Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage. Bei der kaufgegenständlichen Wohnung werde eine Wohnbauförderung nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 in Anspruch genommen.
Die Beschwerdeführerinnen hielten weiters fest, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Errichtung befindlich gewesen sei und sich der Kaufpreis laut dem Kaufvertrag insbesondere aus einer anteiligen Übernahme des geförderten Darlehens und "verbleibenden restlichen Kaufpreiseigenmittel" zusammensetze.
Unter Hinweis auf das Dokument "Schuldschein und Pfandurkunde" betonten die Beschwerdeführerinnen, dass das der BF 2 eingeräumte Pfandrecht als Sicherheit für jenes Darlehen diene, welches die Käufer zur Finanzierung der Kaufpreiseigenmittel aufgenommen hätten. Unter "Finanzierung" iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen, die Gebührenbefreiung erstrecke sich daher nicht nur auf die Eintragungsgebühr für das Förderungsdarlehen selbst, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen. Die jeweils vom Baufortschritt abhängigen Kaufpreiszahlungen der Käufer habe die BF 1 ihrem Finanzierungsplan als Eigenmittel zugrundegelegt. Die eingehenden Teilzahlungen auf die Kaufpreiseigenmittel würden somit für die Fertigstellung des Projektes, also für die Errichtung der Wohnhausanlage, verwendet und seien für die Fertigstellung auch tatsächlich erforderlich. Im vorliegenden Fall liege der vom Verwaltungsgerichtshof für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft vor.
Die Käufer hätten sich bewusst für eine geförderte Wohnung in der in Bau befindlichen Wohnhausanlage entschieden. Eine gebührenschädliche Umschuldung liege nicht vor, weil die BF 1 die nicht durch das Wohnbaudarlehen gedeckten Kosten laut Finanzierungsplan aus Eigenmitteln abdecke. Ein Darlehen, das nicht zum Ersatz einer schon vorher bestanden habenden Fremdfinanzierung, sondern zur Entlastung des Eigenmitteleinsatzes diene, sei nicht als gebührenpflichtiges Umschuldungsdarlehen zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerinnen verwiesen weiters auf ein Schreiben des BMJ vom 04.10.2004 betreffend die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 für den "Ersterwerb" von geförderten Wohnungen sowie die dort genannten Voraussetzungen und regten an, die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Vorliegen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den dort zu den Zlen:
2013/16/0002 und 2013/16/0001 anhängigen Verfahren, welche nahezu idente Fälle beträfen, auszusetzen.
5. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. XXXX, wurde das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/16/0001 und 2013/16/0002 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
6. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2014, Zlen. W214 2002725-1/4Z und W214 2009274-1/4Z, wurde das mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. XXXX, ausgesetzte Verfahren gemäß § 31 VwGVG iVm § 34 Abs. 2 VwGVG fortgesetzt.
8. Am 02.07.2014 bzw. 03.07.2014 gingen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 und Zl. 2013/16/0002, dem Bundesverwaltungsgericht zu.
9. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 regten die Beschwerdeführerinnen unter Vorlage der genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014 die Verfahrensfortsetzung an und wiederholten das im Berichtigungsantrag vom 16.01.2013 gestellte Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Zahlungsaufträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF 1 errichtete auf der (damals) in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX, eine Wohnhausanlage. Die Errichtung eines Teiles (von Wohnungen) der Wohnhausanlage dieser Liegenschaft wurde vom Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gefördert.
Die Käufer XXXX und XXXX kauften von der BF 1 Anteile der genannten Liegenschaft bzw. eine Wohnung, die mit Mitteln der genannten Wohnbauförderung zu errichten war. Die Käufer kauften somit ein erst zu errichtendes, nicht fertiggestelltes gefördertes Wohnobjekt, dessen Nutzfläche 130 m² nicht überschritt.
Der Käufer XXXX nahm zum Zwecke der Finanzierung eines Teils des Kaufpreises des geförderten Objektes, der Kaufpreiseigenmittel, die abhängig vom Baufortschritt zu entrichten waren, ein Darlehen bei der BF 2 im Betrag von € 147.XXXX,-- auf. Zur Besicherung eines (Teil-)betrages dieser Darlehensforderung der BF 2 wurde über Antrag der BF 1 und der BF 2 vom 16.08.2012 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17.08.2012 das Pfandrecht in der Höhe von € 101.200,00, 6 % Zinsen, 1 % Verzugszinsen, 7 % Zinseszinsen und eine Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 10.100,00 zugunsten der BF 2 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX in der KG XXXX einverleibt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.02.2011, zuletzt abgeändert am 10.10.2011 über die Gewährung einer Förderung an die BF 1 für die Errichtung eines Wohnhausanlagenteils mit 24 geförderten Eigentumswohnungen und 28 freifinanzierten Eigentumswohnungen sowie aus dem Kaufvertrag zwischen der BF 1 und den Käufern vom 06.08.2014. Zu diesem Zeitpunkt war, wie sich aus dem Kaufvertrag ergibt, das Objekt nicht fertiggestellt, zumal unter Punkt II. des Kaufvertrages vorgesehen ist, dass die Kaufpreisraten nach Baufortschritt zu zahlen seien. Unter Punkt V. Abs. 7 des Kaufvertrages ist ausgeführt, dass die Herstellung des Objektes für Sommer 2013 vorgesehen sei.
Die Feststellungen zur Finanzierung von Teilen des Kaufpreises der gekauften geförderten Wohnung durch die Käufer mittels Darlehens mit hypothekarischer Sicherstellung ergeben sich insbesondere auch aus dem als "Schuldschein und Pfandurkunde" bezeichneten Dokument (unterzeichnet am 10.05.2012 bzw. 04.06.2012), dem zu entnehmen ist, dass dem Käufer XXXX seitens der BF 2 das Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises einer zu errichtenden Wohnung unter Verpfändung der Liegenschaft zugunsten der BF 2 als Sicherstellung gewährt wurde. Die Verbücherung des Pfandrechts zugunsten der BF 2 ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17.08.2012. Die Feststellung der Größe der von den Käufern gekauften geförderten Wohnung (130 m² nicht überschreitend) ergibt sich aus dem genannten Kaufvertrag (danach beträgt die Nutzfläche der Wohnung ca. 65,09 m², der Balkon hat eine Fläche von ca. 4,69 m² und der dazugehörige Einlagerungsraum im Keller hat 4,22 m²). Für ein (nachträgliches) Überschreiten der Nutzfläche von 130 m² gibt es (im Verwaltungsakt) keinerlei Anhaltspunkte.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über die Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden.
3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.4.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch komme die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105).
3.4.3. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.
3.4.4. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).
Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, 324.
In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, der schließlich auch zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt hatte, zur Frage der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung Folgendes aus (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0002, betreffend einen Beschwerdefall mit dem gleichen rechtserheblichen Sachverhalt und der gleichen zu beantwortenden Rechtsfrage, in dem der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, verweist):
"Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, dass die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom 25. März 2004, 2003/16/0090).
Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor.
Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/16/0120).
Aus dem vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und XXXX und XXXX andererseits sowie aus dem vorgelegten Schriftstück "Schuldschein und Pfandurkunde" ist ersichtlich, dass das eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der Bausparkasse [...] an XXXX und XXXX diente, welches dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der von der Beschwerdeführerin darauf zu errichtenden Wohnung dienen sollte.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Geldmittel für das Objekt seien bereits beschafft gewesen, weil in der Förderungszusicherung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Daraus ist das Fehlen eines Kausalzusammenhanges im oben erwähnten Sinn jedoch nicht abzuleiten.
Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse [...] nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern XXXX und XXXX an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 1995).
Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, 97/16/0199).
Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, "der Kredit" (das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse [...]) sei zur "Finanzierung des Barkaufpreises", nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des § 53 Abs. 3 WFG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990 auf die "Erforderlichkeit" nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 2002).
Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und XXXX und XXXX andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt."
3.4.5. Auch im verfahrensgegenständlichen Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor, dass das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der BF 2 an den Käufer XXXX diente. Dieses Darlehen war erforderlich für den Erwerb eines wohnbaugeförderten Objektes durch die Käufer. Da ferner keine Umschuldung erfolgte, weil das Darlehen der BF 2 - ebenso wie in dem dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - nicht dem Ersatz eines anderen Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern an die BF 1 zu leistenden Kaufpreises diente und darüber hinaus ein Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wurde, ist auch in der gegenständlichen Rechtssache davon auszugehen, dass zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem einer Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegendem Rechtsgeschäft ein Kausalzusammenhang besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass im gegenständlichen Fall Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG vorliegt und gelangt zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Zahlungsaufträge (Bescheide) in Höhe von € 48,-- und in Höhe von € 1.344,-- mit denen Eingaben- und Eintragungsgebühren sowie Einhebungsgebühren eingehoben wurden, zu Unrecht an die Beschwerdeführer ergangen sind. Den angefochtenen Bescheiden ist somit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten.
Den Beschwerden wird folglich stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
3.4.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insb VwGH 27.05.2014, 2013/16/0001; weiters VwGH 15.12.2005, 2005/16/0107), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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