BVwG W157 1429607-1

W157 1429607-1Tribunale amministrativo federale29 dic 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W157 1429607-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1429607.1.00

Spruch

W157 1429607-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2012, AZ: 11 15.638-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine der Volksgruppe der Hazara zugehörige afghanische Staatsangehörige, beantragte am 19.08.2010 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder gemäß § 35 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Österreichischen Botschaft in XXXX.

Mit Aktenvermerk vom 05.11.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass dem in Österreich lebenden Ehegatten der Antragstellerin erstmals eine bis 31.03.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und diese bis dato nicht verlängert worden sei. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 werde die Einreise der Familienangehörigen daher nicht gewährt.

Mit Mitteilung des Bundesasylamtes vom 05.11.2010, Zlen. 10 08.369 BAG, 10 08.370 BAG und 10 08.371 BAG, wurde der Österreichischen Botschaft XXXX betreffend die Einreiseanträge der Antragstellerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

2. Am 19.04.2011 stellte die BF für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder neuerlich gemäß § 35 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Österreichischen Botschaft in XXXX. Begründend führte sie sinngemäß aus, sie habe Schwierigkeiten in Afghanistan und wolle zu ihrem Ehegatten ziehen. Für sie und ihre gemeinsamen Kinder gebe es Spannungen sowie keine Sicherheit, keine guten Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in Afghanistan. Auch würde sowohl aus der Familie ihres Mannes als auch aus ihrer eigenen Familie niemand richtig für sie sorgen. Sie ersuche daher um Erteilung eines Aufenthaltsvisums, um mit ihrem Ehemann in Österreich leben zu können.

Mit Mitteilung des Bundesasylamtes vom 03.11.2012, Zlen. 11 05.036 BAG ff, wurde der Österreichischen Botschaft XXXX betreffend die Einreiseanträge der Antragstellerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.

Nach Erteilung eines österreichischen Visums reiste die BF am 15.12.2011 mit ihren Kindern legal ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Bei der Erstbefragung am "05.10.2011" (richtig: 27.12.2011) gab die BF zu den Gründen der Antragstellung an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Ehegatte in Österreich den Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie denselben Schutz wie ihr Familienangehöriger wolle. Zu den Asylgründen ihrer Kinder gab die BF an, ihre Kinder hätten sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befunden und würden deswegen die gleichen Angaben gelten, die sie gemacht habe. Ihre Kinder hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.

4. Am 27.12.2011 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

5. Mit Schreiben vom 06.02.2012 wurde unter Vorlage von Geburtsurkunden der BF und ihrer Kinder um Richtigstellung der Familiennamen sowie hinsichtlich des jüngeren Kindes um Korrektur des Geburtsdatums ersucht.

6. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.07.2012 brachte die BF afghanische Geburtsurkunden (Tazkiras) für sich und ihre Kinder, eine Heiratsurkunde sowie eine Bestätigung betreffend eine Ausbildung zur Lehrerin zur Vorlage. Über Befragen zu dem Grund für ihre Ausreise aus Afghanistan gab die BF an, sie und ihre Kinder hätten ihre Heimat wegen der Probleme ihres Ehegatten verlassen. Sie habe in der Vergangenheit in XXXX gelebt und als Lehrerin gearbeitet. Eines Tages sei ihr Mann, der als Taxifahrer gearbeitet habe, mit Kunden nach XXXXgefahren und nicht mehr zurückgekommen. Von der Polizei habe sie in der Folge erfahren, dass ihr Mann verhaftet worden sei, weil man ihn mit einer Bibel "erwischt" habe. Ab diesem Zeitpunkt hätten ihre Probleme begonnen. Die Dorfbewohner hätten sie und ihre Kinder belästigt und beschimpft. Die Kinder hätten sich nicht mehr aus dem Haus getraut und sie selbst sei eines Tages von einem Unbekannten mit einem Stein beworfen und am Kopf getroffen worden. Sie seien dann noch sechs bis sieben Monate in XXXX gewesen, aber da die Belästigungen nicht aufgehört hätten, seien sie nach XXXXgegangen. Dort habe die BF aber keine Arbeit als Lehrerin gefunden, da es mitten im Jahr gewesen sei. Deshalb habe sie als Haushaltshilfe gearbeitet und manchmal sogar gebettelt. Da es ihnen nicht gut gegangen sei, habe sie dann den Antrag gestellt, damit sie nach Österreich zu ihrem Mann kommen könne.

Befragt nach ihren Befürchtungen in (bzw. für den Fall einer Rückkehr nach) Afghanistan gab die BF an, die Lage in Afghanistan sei sehr unsicher. Sie habe Angst, dass es wieder zu den Schwierigkeiten kommen würde, die sie schon beschrieben habe. Auf die Frage, ob sie aufgrund des Umstandes, dass sie eine Frau sei, Probleme in Afghanistan bzw. in XXXXgehabt habe, führte sie aus, die Leute hätten natürlich geredet, wenn sie eine Frau gesehen hätten, die alleine mit zwei Kindern gelebte habe, konkrete Probleme wegen dieses Umstandes habe sie aber nicht gehabt. Sie habe sich etwa ein bis eineinhalb Jahre in XXXXaufgehalten. Dort habe sie von den Leuten aus dem Dorf Ruhe gehabt; nach XXXXdiese nicht gekommen.

Über Befragen zu dem konkreten Anlass für die Ausreise gab die BF an, die finanzielle Lage sei angespannt gewesen und sie habe zu ihrem Mann nach Österreich kommen wollen.

7. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität und Familienzugehörigkeit der BF fest. Dem Ehegatten sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sein Beschwerdeverfahren sei derzeit beim Asylgerichtshof anhängig. Die BF sei nach Österreich gekommen, um mit ihrem Gatten zu leben. Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen könne nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden, zumal sie den Sachverhalt vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe und sich darüber hinaus auch die Angaben ihres Ehegatten in dessen Verfahren als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Die BF habe in "keinster Weise" plausibel darlegen können, warum sie bei einer Rückkehr einer konkreten Verfolgungssituation ausgesetzt wäre, wenn sie auf der anderen Seite noch über ein halbes Jahr an ihrem Wohnort als Lehrerin weitergearbeitet habe und sich dann noch ein bis eineinhalb Jahre in XXXXaufgehalten habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2012 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel und bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.09.2012. In der Begründung wurde ausgeführt, die BF stütze sich im Wesentlichen auf jene Gründe, die bereits von ihrem Ehegatten in dessen Verfahren dargelegt worden seien und ersuche um Berücksichtigung dieser auch im Verfahren ihrer Kinder. Die BF erstattete weiteres Vorbringen betreffend Bedrohungen, Diskriminierungen und Übergriffe im Heimatdorf und brachte vor, dass zu einer ausreichenden Beurteilung der Verfolgungsgefahr ihrer Kinder eine eingehendere amtswegige Befragung zu diesen Umständen erforderlich gewesen wäre, zumal ihr nicht ausreichend bewusst gewesen sei, dass sie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder auch deren Fluchtgründe im Detail vorzubringen gehabt habe.

9. Mit Schreiben vom 03.09.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan, wies auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die zitierten Länderberichte hin und räumte den Parteien eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme ein. Die BF wurde überdies aufgefordert bekanntzugeben, ob sich an ihrer Gefährdungslage oder ihrer persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an ihrem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Der BF und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bekannt gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, soweit eingelangte Stellungnahmen nichts anderes erfordern.

Weder von der BF noch vom BFA wurde eine Stellungnahme abgegeben.

10. Beweis wurde erhoben, indem die BF einvernommen, der Verwaltungsakt sowie die von der BF vorgelegten Schriftstücke und folgende, auch in der Verhandlung angesprochene Unterlagen eingesehen wurden:

Länderfeststellungen zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation vom September 2013 und vom 28.01.2014,

Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013,

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 und vom 30.09.2013,

UMANA-Medial-Report vom Juli 2013,

Richtlinien des UNHCR,

ANSO-Quarterly-Reports von Juni 2012 und von April 2013,

Country Report des US-Department of State vom 19.04.2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXXund Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Frauen in Afghanistan:

Allgemeines:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Shari'a-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). 2011 haben Gewalttaten an Frauen zugenommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte.

Die zuletzt erfolgte Steigerung in der Zahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen gegen Frauen gerichteten Straftaten dürfte auf die vermehrte Anzeigeerstattung zurückzuführen sein. Es geschieht immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden.

Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Wenngleich gemäß Art. 22 der afghanischen Verfassung Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten haben, ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Frauen werden in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (sog. "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Die Anzeige von Sexualverbrechen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sog. Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.2.2009).

Beobachter berichteten, dass wegen moralischer Delikte beinahe ausschließlich Frauen inhaftiert werden (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012). Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen (Der Spiegel-Online vom 8.7.2012, download am 31.7.2012).

UNHCR ist der Auffassung, dass insbesondere Frauen, die angeblich gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können, abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, können Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Ehrenmorden, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsabtreibung und häuslicher Gewalt werden (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012). In den ländlichen Gegenden im Süden und Südosten des Landes wird Frauen das Verlassen der eigenen vier Wände untersagt und ihre Rolle in vielen Fällen auf die der Mutter reduziert. Die sich generell verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan wirkt sich insofern negativ auf Frauen aus, als diese durch die bestehende Unsicherheit noch verletzlicher erscheinen und auch in offeneren Kreisen dazu aufgefordert werden, sich aus Sicherheitsgründen innerhalb der sog. "boundary walls" aufzuhalten (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hizb-e Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

1.3.2. Bildungs- und Gesundheitsversorgung für Frauen:

Nachdem Frauen in der Zeit des Taliban-Regimes von jeglicher Bildung ausgeschlossen waren, liegt die Alphabetisierungsrate bei Frauen Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008).

Bei der Gesundheitsversorgung gehören Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personengruppen: Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85% der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.8.2008). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.

Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). Aufgrund der Ausbreitung des Konfliktes haben noch weniger Frauen Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten sehen sich Frauen mit der rigiden Auslegung der Shari'a konfrontiert, welche die Rechte der Frauen zusätzlich massiv einschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.11.2011).

1.3.3. Zwangsheirat:

Jedes Jahr begehen mehrere hundert Frauen Selbstmord aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87% der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (The Independent vom 25.2.2008). Mehr als 60 % aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang; 57% der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008).

1.3.4. Frauenhäuser:

Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, davon befinden sich drei bzw. fünf in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Das Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010).

Zur Person der BF und ihrer individuellen Situation:

Die BF ist afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Hazara und trägt den im Spruch genannten Namen. Sie ist die Ehefrau von XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, der in Österreich seit 01.04.2010 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hat. Die BF hat zwei Kinder, XXXX(Beschwerdeführerin zu W157 1429608-1) und XXXX (Beschwerdeführer zu W157 1429609-1). Die Eltern und Geschwister der BF leben im Iran. Die BF ist in Österreich unbescholten.

Die BF war in Afghanistan als Volksschullehrerin tätig und hat mit ihrem Einkommen ihre Familie erhalten. Nachdem ihr Ehemann Afghanistan verlassen hatte, hat die BF rund ein halbes Jahr alleine mit ihren Kindern in ihrer Heimatregion XXXX, danach auch rund eineinhalb Jahre alleine mit ihren Kindern in XXXXgelebt und für sich und ihre Kinder gesorgt.

Die BF versteht und spricht bereits gut Deutsch (Sprachniveau B1), sie möchte in Österreich eine Ausbildung zur Kindergartenpädagogin machen. Die Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan widersprechen den Vorstellungen der BF in großem Maße.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre das Leben der BF ohne den Schutz eines Ehemannes in Afghanistan, wo ihr kein familiär-soziales Netz zur Verfügung steht, gefährdet, zumal auch ihr erlernter Beruf der Lehrerin in Afghanistan nur unter schwierigsten Bedingungen ausgeübt werden kann. Sie wäre einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass einige Quellen zur Situation der Frauen im Herkunftsstaat der BF nicht aktuell sind, sondern aus vergangenen Jahren stammen, da die ihnen zugrundeliegenden Daten nicht regelmäßig erhoben werden (können). Es ist jedoch notorisch, dass die darin beschriebene Lage der Frauen sich nicht in einer Weise verändert hat, die für die BF konkret asylrechtlich von Bedeutung ist.

2.2. Bei den Feststellungen zur Person der BF folgte das Gericht der Ansicht des BFA, an deren Richtigkeit in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellung ihrer Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.12.2014.

Was die Feststellungen zur individuellen Situation der BF und ihren Wertvorstellungen anbelangt, war Folgendes zu erwägen:

In der Beschwerdeverhandlung hinterließ die BF durch ihr Auftreten und die Spontaneität ihrer Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Nach der Art ihres Auftretens (in westlicher Kleidung) und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der BF um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in der afghanischen Gesellschaft und Familie bewusst ist. Dies ergibt sich zB. aus folgenden Aussagen der BF (vgl. S. 5, 6 und 7 der Verhandlungsniederschrift):

Richterin (R): Hatten Sie in Afghanistan auch Probleme wegen Ihrer Berufstätigkeit und weil Sie als Frau so selbständig gelebt haben?

BF: Ja, ich hatte viele Probleme deswegen. Wenn ich zur Arbeit gegangen bin, habe ich mir auf dem Weg viele schlimme Dinge anhören müssen. Ich musste ja alleine zur Arbeit gehen. Obwohl die Schule in der Nähe von unserem Haus war, bin ich in ständiger Angst

hingegangen.

[...]

R: Wie sehen Sie die Traditionen in Afghanistan und den Umgang mit den Frauen persönlich?

BF: Der Umgang mit den Frauen in Afghanistan ist sehr streng. Oft haben sie kein Recht dazu das Haus alleine zu verlassen und wenn sie das tun, dann müssen sie sich viele Vorwürfe von den Männern anhören. In manchen großen Städten haben die Frauen vergleichsweise etwas mehr Rechte. Doch wegen dem Krieg ist das alles sehr schwierig. Wenn man das Haus verlässt, dann hat man keine Hoffnung, wieder heil nach Hause zurückzukehren.

R: War Ihre Familie anders als die allgemeine Bevölkerung, weil Sie eine Ausbildung bekommen haben?

BF: Bis zum 13. Lebensjahr durfte ich keine Schule besuchen. Erstens konnte ich deswegen keine Schule besuchen, weil ich ein Alter erreicht hatte, das der Familie Sorgen bereitet hat und sie mich deswegen nicht in die Schule gehen lassen wollten und zweitens wegen der unsicheren Lage, dem Krieg. Damals hat der Bürgerkrieg begonnen, wir lebten in Kabul, wir mussten nach Ghazni übersiedeln. In Ghazni war dann die Sicherheitslage besser. Dort konnte ich dann die Schule besuchen. Mein Vater war eigentlich dagegen, dass ich die Schule besuche. Er meinte, ich bin jetzt älter geworden, ich sollte zu Hause bleiben. Doch ich habe mich seiner Meinung widersetzt und mich sehr bemüht. Dann habe ich die 12. Klasse abgeschlossen.

[...]

(Beschwerdeführer-Vertreter) BFV: Was wünschen Sie sich für die Zukunft insbesondere für Ihre Tochter?

BF: Ich möchte, dass meine Tochter die Schule besucht und anschließend studiert. Je nachdem welchen Beruf sie sich aussucht, sie soll ihre Ziele erreichen. Wenn sie Ärztin werden möchte, dann soll sie Ärztin werden. Wenn sie sich einen anderen Beruf aussucht, dann soll sie das tun. Ich möchte, dass meine Tochter jedenfalls weiterkommt im Leben,

dasselbe wünsche ich mir für meinen Sohn.

Befragt zu ihrem Tagesablauf in Österreich gab die BF in der Beschwerdeverhandlung Folgendes, teilweise auf Deutsch, zu Protokoll (vgl. S. 5 der Verhandlungsniederschrift):

R: Wie ist Ihr Alltag in Österreich. Was machen Sie, können Sie etwas erzählen?

BF: Das Leben hier ist gut. Ich habe einen Deutschkurs B1 besucht. Jetzt habe ich vor, eine Ausbildung als Kindergartenpädagogin zu machen. Danach möchte ich zu arbeiten beginnen.

R: Haben Sie in Österreich Freunde und Bekannte gefunden?

BF gibt auf Deutsch an: Ja, ich habe österreichische Freunde.

R: Sind Sie in Österreich auch alleine unterwegs, z.B. zum Arzt oder Behörden?

BF auf Deutsch: Ich gehe immer alleine zum Arzt und anderen Terminen.

Die BF vertrat bereits in Afghanistan ebenso wie nunmehr in Österreich ein liberal-egalitäres Werteverständnis über den Status der Frauen in der Gesellschaft. In ihrem persönlichen Umfeld zeigte sie das zB. dadurch, dass sie den Wunsch nach einer Ausbildung gegen den Willen ihres Vaters durchgesetzt und als Lehrerin gearbeitet hat. Auch ihre beruflichen Pläne in Österreich sowie zB. die Tatsache, dass sie sich bemüht, rasch Deutsch zu lernen, unterstreichen dieses Bild.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF in Bezug auf ihre westliche Orientierung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom BVwG zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3.2. Zu Spruchteil A:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der BF vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften, die Gewährleistung des Schulbesuchs der Kinder oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die BF im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.

Für die BF wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der BF um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis steht, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt (s. oben 3.2.1.) - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Länderfeststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die BF ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau liberal-egalitärer (bzw. im Verhältnis zu den afghanischen Wertvorstellungen alternativer) Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der BF einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.1.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der BF ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 20.6.2002, 99/20/0172).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 4.4.2011, C1 404.865-2/2010/15E).

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

3.3. Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.1.2008, Zl. 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 01.06.2010, 2006/19/1197; 10.12.2009, 2006/19/1197; 16.01.2008, 2006/19/0182).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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