BVwG W153 1409795-1

W153 1409795-1Tribunale amministrativo federale29 dic 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Behinderung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung,<br/>subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W153 1409795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.1409795.1.00

Spruch

W153 1409795-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2014, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl.: 08 07.107-BAL zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, stellte nach illegaler Einreise am 11.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.08.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, weil man von ihrer politischen Vergangenheit erfahren habe, dass sie aus einer politisch aktiven Familie stamme und am 13.02.208 an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Sie fürchte daher ins Gefängnis zu kommen. Zum Beweis legte sie Kopien von Haftbefehlen gegen ihren Mann und dessen Eltern vor. Als Beweismittel zur Identität der Beschwerdeführerin wurde ein Personalausweis vorgelegt. Nach Europa sei sie schlepperunterstützt und illegal mit einem Schiff gelangt und dann mit dem Zug nach Österreich weitergereist.

Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST West am 18.08.2008 an, dass sie XXXX habe und bei der Geburt ihres letzten Sohnes 2005 erfahren habe, dass sie auch XXXX sei. In ihrem Heimatstaat habe sie keine Behandlung in Anspruch genommen. Im Jänner 2008 sei sie zur Kontrolle im Spital gewesen.

Die Beschwerdeführerin hat einen Hauptschulabschluss und eine Schneiderdiplom.

Zur Flucht und zum Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

"...

F: Können Sie nochmals genau erzählen, wie Sie nach Österreich gekommen sind?

A: Ich habe ein Schiff in XXXX genommen, bin an einem mir unbekannten Ort angekommen und von dort bin ich mit dem Zug hierher gefahren.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, detaillierte Antworten auf die Ihnen gestellten Fragen zu geben. Es gehört auch zu Ihren Mitwirkungspflichten, Angaben zu Ihrem Reiseweg zu machen!

A: In Ordnung. Ich habe einen weißen Mann namens XXXX am Fischmarkt in XXXX kennen gelernt. Es ist ein sehr großer Fischmarkt und viele Menschen kommen von weit weg um dort jeweils am Mittwoch und Samstag einzukaufen. Seit Februar 2008 musste ich mich wegen meinen Problemen verstecken. Deswegen bin ich aus XXXX nach XXXX geflüchtet. Ich hatte eine Nachbarin, ihr Mann ist Fischer in XXXX, und er hat mich mit XXXX bekannt gemacht. Am 02. Juli 2008 nahm mich XXXX auf einem kleinen Fischboot mit zu einem großen Schiff. Es war ein großer Erdöltanker. Dort sind viele Ölfrächter, die von der kamerunischen Pipeline Öl in die ganze Welt transportieren. Wir waren lange unterwegs, und dann bin ich in einem Land angekommen, in dem weder Englisch noch Französisch gesprochen wurde, sonst hätte ich es erkannt. So bin ich angekommen. Am Bahnhof stiegen wir in ein Auto, ich weiß nicht, ob es ein Taxi war. XXXX hat mich begleitet und sich mit dem Fahrer in einer fremden Sprache unterhalten. Sie ließen mich am Eingang der Betreuungsstelle hier aussteigen.

F: Warum verließen Sie Ihr Herkunftsland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten und Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A: 1992 habe ich mich mit Politik zu beschäftigen angefangen. Damals waren die SDF und CPDM die führenden Parteien. Die CPDM war die regierende Partei in Kamerun, die SDF war die Opposition. Sie besteht aus den englischsprachigen Volksgruppen in Kamerun. Sie stammen großteils aus Baminda. Mein Vater war Mitglied in der CPDM Partei, weil er Geschäftsmann war. Er war Bierhändler. Mein Vater hat als Biergroßhändler von dieser Partei profitiert, weil sie ihm eine Fracht Bier in unserem Dorf XXXX zur Verfügung stellten. Er durfte die Verteilung organisieren. 1991 / 1992 wurde während den Präsidentenwahlen unser Dorf XXXX so wie viele andere Dörfer oder Städte komplett zerstört, da die gewinnende Partei die Wahlen verfälscht. Bei diesen Auseinandersetzungen im Jahr 1992 wurde mein Vater getötet. Ich wurde damals verletzt, indem man mir jeweils zwei Zehen von jedem Fuß amputiert hat. Seitdem wurde ich politisch aktiv. Unsere neue Partei, von der ich Mitglied bin, heißt SCNC, die SDF ist nicht mehr aktiv. Wir vertreten die englischsprachige Minderheit in Kamerun und kämpfen für unsere Unabhängigkeit gegen die französischsprachige Regierung. Wir demonstrieren gegen die Regierung, weil wir keine Rechte haben, wie zum Beispiel das Recht auf Bildung und Arbeit. Und wir müssen hohe Steuern zahlen. Im Februar 2008 haben wir Großdemonstrationen veranstaltet, weil die Öl- und Lebensmittelpreise seitens der Regierung in die Höhe getrieben worden sind. Wir, also unsere Partei, haben viel zerstört. Wir haben das Gebäude der Staatskasse verbrannt und die Gemeindehalle in XXXX. Deswegen wurden viele von uns ins Gefängnis gebracht. Wir waren auch dabei, mein Mann hat die Flucht ergriffen und ich bin von XXXX nach XXXX geflüchtet. Ich wurde von der Polizei in XXXX verfolgt, auf Befehl der Polizei von XXXX. Deswegen habe ich das Land verlassen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen, z.B. über Ihre Parteizugehörigkeit?

A: Ich habe nichts mitgenommen, und ich möchte nicht, dass jemand erfährt wo ich mich jetzt aufhalte.

F: Was möchten Sie mit dem von Ihnen vorgelegten Zettel dokumentieren?

A: Ich möchte mit diesem Such- oder Haftbefehl beweisen, dass mein Mann und ich gesucht werden. Dieses Schreiben wurde überall verteilt, während ich mich versteckt hielt. Unsere Volksgruppe aus Südkamerun wird deswegen überall verfolgt.

F: Es handelt sich um eine Kopie, verfügen Sie auch über das Original?

A: Die Polizei hat überall nur Kopien verteilt. Wenn sie bei der Nummer anrufen, dann können Sie sich versichern.

F: Stimmen Sie einer Recherche in Ihrem Herkunftsland zu?

A: Ich habe Angst, dass ich über die Interpol gesucht werde und diese wegen den Recherchen erfahren wo ich bin. Wäre ich von der Polizei nicht gesucht, dann wäre ich nicht geflüchtet. Ich habe starke Verletzungen an meinen Füßen und kann mich schwer bewegen.

F: Was machen Ihr Mann und Ihre Kinder?

A: Meine Kinder sind bei meiner Mutter, und das Schicksal meines Ehemannes nach seiner Flucht ist mir unbekannt.

..."

Am 14.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:

"...

F: Schildern Sie bitte nun Ihre Fluchtgründe.

A: Ich lege zuerst Beweismittel vor.

Anmerkung: Die ASt. legt ihren Personalausweis vor, Fotos von ihrem Mann und ihren Kindern. Weiters legt die ASt. eine Kopie eines Schreibens vor, ein Suchbefehl ihres Mannes. Kopien werden zum Akt gelegt.

A: Nicht nur mein Mann wurde gesucht, sondern auch ich. Meinen Suchbefehl konnte ich nicht mitnehmen, das ging zu schnell. Ich kann das Original des vorgelegten Suchbefehls nicht nachträglich einbringen, das wäre zu gefährlich. Wissen sie, mein Mann ist ja auch davon gelaufen, meine Mutter befindet sich auch noch in Kamerun. Wenn sie zur Polizei gehen würde und das Original verlangen würde, das wäre nicht möglich. Die Originale der Suchbefehle befinden sich bei der Polizei, die Kopien wurden verteilt, diese vorgelegte Kopie habe ich von meinem Nachbarn bekommen.

F: Wie ist Ihr Nachbar zu dieser Kopie gekommen?

A: Mein Nachbar ist Rechtsanwalt und hat damit zu tun gehabt, es wurden ja viele Leute verhaftet, mein Mann ist vorher schon weggelaufen. Mein Nachbar hat mir diese Kopie gegeben.

F: Warum glauben Sie, dass es auch einen Suchbefehl auf Ihren Namen gab?

A: Als sie nach meinem Mann suchten, hätten sie auch einen für mich, ich konnte ihn nicht beibringen, ich konnte ihn nicht mitnehmen, ich bin an diesem Tag davongelaufen.

F: Woher kommt Ihr Verdacht, dass es auch einen Suchbefehl auf Ihren Namen gab?

F: Was machte er in XXXX?

A: Er war in seinem Haus, in seinem Geschäft.

F: Wer hat gesehen, dass Ihr Vater verprügelt und mitgenommen wurde?

A: Die Freunde meines Vaters und er war ja nicht der einzige, der aufgrund der Vorfälle im Jahr 1992 das Leben lassen musste. Zum Beispiel meine Großmutter, sie hat keine Zähne mehr, nur aufgrund dieser Vorfälle.

F: Wer genau hat Ihre Zehen abgetrennt und wann genau ist das passiert?

A: Wir haben lange Ferien, die beginnen so im Mai. Es war während der Schulferien. Abgehackt haben mir das die Leute von der militanten Gruppe der CPDM.

F: Bitte erzählen Sie konkret, was damals passierte?

A: Als in der Früh nach den Wahlen im Mai 1992 tagtäglich verlautbart wurde, dass die CPDM gewonnen hat, waren die Anhänger der SDF sehr aufgebracht. Diese Leute haben Häuser niedergebrannt, Eigentum zerstört. Die sind auch zu uns gekommen und haben vor den Augen meines Vaters meine Zehen abgetrennt, der das mit ansehen musste und festgehalten wurde. Meine Großmutter wollte mir zu Hilfe kommen, sie haben ihr die Zähne ausgeschlagen.

F: Hatten Sie nach dem Vorfall im Jahr 1992 bis zu Ihrer Ausreise im Februar 2008 jemals Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftslandes?

A: Viele Probleme, deshalb bin ich ja in den französischsprachigen Teil gegangen, um mich dort zu verstecken.

Ich habe Kamerun im Februar 2008 verlassen, weil wir Regierungseigentum zerstört haben.

F: Wen meinen Sie mit wir?

A: Die Mitglieder des SCNC.

F: Warum haben Sie persönlich Kamerun im Februar 2008 verlassen?

A: Weil die Polizei nach mir sucht, weil ich verhaftet werden soll.

F: Warum glauben Sie, dass die Polizei nach Ihnen sucht?

A: Ich glaube das nicht, ich weiß das. Weil viele der anderen Mitglieder der SCNC, gerade wenn ich hier sitze, im Gefängnis sitzen und die Polizei zu mir nach XXXX, wo ich wohnte, mehrere male genommen ist. Weil dieser Streik in XXXX stattgefunden hat, wo ich teilgenommen habe. In XXXX bin ich ja in einer anderen Partei und zwar bei der Partei Maison des Femmes für die französischsprachigen kamerunesischen Frauen, ich war dort als Designerin aktiv bei diesen Leuten, weil ich nicht so viel Steuern bezahlt habe, weil das ja die Regierungspartei ist, aber ursprünglich gehöre ich zur SCNC. Als dieser Streik stattgefunden hat und die Polizei festgestellt hat, dass ich zwischen dem englischsprachigen und dem französischsprachigen Teil hin- und herwechsle habe ich Probleme bekommen.

F: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?

A: Von 2001 bis 2008.

F: Wie oft waren Sie während dieser Zeit in XXXX?

A: Sehr oft, weil ich Bekleidung in XXXX gekauft habe und im französischsprachigen Teil verkaufe. In der Woche war das zwei Mal.

F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrem Gatten?

A: Das war im Februar 2008.

F: Wann genau und wo hat dieser letzte Kontakt stattgefunden?

A: Das war in XXXX im Haus meiner Mutter und zwar in XXXX, die Häuser haben keine Nummern.

F: Wann genau war der letzte Kontakt?

A: Das war am 28. Februar.

F: Wann haben Sie Kamerun verlassen?

A: Am 2.7.2008.

F: Wo genau haben Sie sich zwischen Febraur und Juli 2008 aufgehalten?

A: Ich bin nach XXXX gelaufen.

F: Wo genau haben Sie sich zwischen Februar und Juli 2008 aufgehalten?

A: Im Februar 2008 war ich in XXXX, als nach dem Streik begonnen wurde, dass Leute verhaftet wurden und mein Mann davon lief, bin ich nach XXXX.

Anmerkung: Die ASt. wird noch einmal aufgefordert die Frage konkret zu beantworten?

A: In XXXX in XXXX.

F: Wo waren Sie da genau?

A: Mein Haus befindet sich in diesem Gebiet, aber ich war nicht in meinem Haus, sondern bei einer Frau von der Partei Maison des Femmes.

F: Wer ist diese Frau, nennen Sie bitte den genauen Namen und die genaue Adresse dieser Frau?

A: Ihr Name ist XXXX, das ist das Wohngebiet der Beamten, dieses Wohngebiet hat keine Straßenbezeichnungen. Es gibt Wohnhäuser, da hat jeder seine eigene Wohnung. Das ist auch dort, wo unser Präsident, wenn er kommt immer wohnt, dort ist auch der Kongresspalast.

F: Sie haben auch dort gewohnt?

A: In diesem Gebiet, in dieser Beamtenwohngegend habe ich zwischen 2001 und 2008 gewohnt, weil mein Geschäft am Markt ist, der Markt befindet sich in der Nähe, ziemlich im Zentrum von XXXX. Ich kann ihnen auch die Nummer meines Geschäfts geben: XXXX, das Geschäft heißt African Fashion.

F: Warum haben Sie im Beamtenviertel gewohnt?

A: Weil ich Mitglied der Partei Maison des Femmes war, dadurch habe ich ein Haus dort bekommen.

F: Was machte Ihr Gatte beruflich?

A: Er war Geschäftsmann im Baugewerbe.

F: Wann genau gab Ihnen Ihr Nachbar die Kopie des Suchbefehls Ihres Gatten?

A: Das war im März 2008.

F: Wie heißt dieser Nachbar?

A: XXXX, der Mann von XXXX, ich habe bei ihnen gewohnt. Weil ich gedacht habe und gehofft habe, dass der Streik vorübergeht und sich die Situation beruhig, ich habe nicht damit gerechnet, dass das nicht der Fall sein würde.

F: Wo befinden sich derzeit Ihre Kinder?

A: Die waren bei meiner Mutter.

F: Wann haben Sie Ihre Kinder zuletzt gesehen?

A: Im Februar 2008.

F: Haben Ihre Kinder schon immer bei Ihrer Muter gewohnt?

A: Ja, manchmal, wenn wir übers Wochenende hingefahren sind oder während der großen Ferien.

F: Wie kamen Ihre Kinder im Februar 2008 zu Ihrer Mutter?

A: Wir sind dort hingefahren, ich mein Mann und meine Kinder.

F: Wo genau haben Sie Ihren Mann zuletzt gesehen?

A: Im Haus meiner Mutter in XXXX.

F: Wie lange nach dem Streik haben Sie sich noch im Haus Ihrer Mutter aufgehalten?

A: Nach dem Streik war ich zwei Tage, vielleicht einen Tag noch dort, weil ja schon Leute verfolgt und festgenommen wurden.

F: In welcher Form konkret haben Sie sich persönlich an dem Streik beteiligt?

A: Ich habe diese Behälter, diese Flaschen mit Sand und Benzin gefüllt und dann angezündet und geworfen. Wir haben den Männern geholfen, ihnen Reifen zu geben, damit wurden Straßensperren errichtet. Einige Reifen wurden auch in das Gebäude gebracht, in dem sich die Finanzabteilung befindet. Männer sind auch raufgeklettert und wir haben Reifen hingerollt. Wir sind auch auf den Markt und haben dort Tische kaputt gemacht.

F: Was glauben Sie würde passieren, wenn sie so etwas in Österreich machen?

A: Ich glaube, ich würde in Gefängnis kommen. Aber hier in Österreich kann ich das ja nicht machen, wenn man um Hilfe bittet, kann man nicht fremdes Eigentum zerstören, man muss die Gesetze befolgen. Hier kann ich das nicht machen, ich kann ja nicht zurückgehen in mein Land und wenn ich das hier mache, bekomme ich Probleme.

F: Wo wohnt die Familie Ihres Gatten?

A: Auch in der gleichen Straße in XXXX, etwas weiter unten.

F: Was würde Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Kamerun konkret erwarten?

A: Ich werde den Rest meines Lebens im Gefängnis verbringen. Ich will daran nicht denken. Wenn ich beginne bei XXXX, wo ich gelebt habe, nach XXXX zurückgehen, das ist gefährlich. Weil dann behauptet werden würde, dass ich das gleiche wie mein Vater gemacht hätte, bei der CPDM und dann bei der SCNC.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja, das habe ich.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Ich bin alleine.

F: Wer von Ihren Verwandten befand sich zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Kamerun?

A: Meine Mutter, meine drei Kinder, eine Stiefschwester und drei Stiefbrüder, ich habe zwar Tante und Onkeln, die sind aber unbedeutend, weil ich keinen Kontakt hatte.

F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Mutter?

A: Ich müsste lügen, ich hab sie einmal, als ich schon in Österreich war angerufen.

F: Was erzählte Ihre Mutter?

A: Sie hat mir erzählt, dass die Kinder nicht bei ihr sind.

F: Wo sind Ihre Kinder?

A: Sie hat mir erzählt, dass die Schwester meines Mannes gekommen ist und sie mitgenommen hat.

F: Was weiß Ihre Mutter zum Verbleib Ihres Mannes?

A: Sie hat mir gesagt, sie weiß gar nichts.

F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

A: Ich möchte Österreich danken, seit ich hier bin ist mein Leben sicher. Nachdem ich XXXX und XXXX bin, hätte ich genauso gut auf dem Schiff sterben können. Hier kann ich ja jetzt auch medizinische Betreuung bekommen und deshalb möchte ich danke sagen.

F: Wo befindet sich der Sitz der Partei Maison des Femme?

A: Wir haben drei Märkte in XXXX. XXXX ist einer davon, der Sitz der Partei befindet sich in diesem Gebiet. Es gibt keine genaue Adresse.

F: Seit wann sind Sie Mitglied dieser Partei?

A: Seit 2001.

F: Welche Funktion hatten Sie innerhalb der Partei?

A: Meine Aufgabe war Dekorationen. Anstecker zu gestalten, wenn es Versammlungen gab. Zu Wahlzeiten bekamen wir Geldbeträge, die wir in Dörfern verteilten, das war meine Aufgabe. Am 8.3. ist der nationale Frauentag, an diesem Tag habe ich spezielle Kleidung für Frauen gemacht, es wurde verschiedene Veranstaltungen für Frauen organisiert.

F: Sind Sie noch Mitglied anderer Parteien?

A: Nur SCNC und Maison de la Femmes.

F. Seit wann sind Sie Mitglied der Partei SCNC?

A: Das war 1999, nachdem ich meinen ersten Sohn bekommen habe, den habe ich 1998 entbunden.

F: Wo befindet sich der Sitz der SCNC?

A: In XXXX, im Stadtteil XXXX.

F: Hatte die Partei in XXXX keinen Sitz?

A: Ja, die Partei hatte auch in XXXX einen Sitz und zwar in der XXXX im Stadtteil XXXX, in XXXX befindet sich der Hauptsitz. Auch in XXXX gibt es ein Büro, aber dort war ich nicht.

F: Welche Funktion hatten Sie innerhalb der Partei in XXXX?

A: Wir sind zusammengekommen, diskutierten über spezielle Probleme. Ich war zuständig für die Mitglieder, die außerhalb von XXXX gewohnt haben. Bei Besprechungen, wenn diese Leute nicht gekommen sind, habe ich bei ihnen sozusagen Bußgeld eingehoben. Und bei Streiks habe ich in Speziellen Frauen ermutigt mitzumachen. Ich habe ihnen anhand meines persönlichen Schicksals gezeigt, dass ich auch schon gezeichnet bin und habe ihnen Mut gemacht mitzumachen im Hinblick auf politische Veränderungen.

F: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsland öfters straffällig?

A: Nur diese eine Sache im Jahr 2008. Ich glaube aber nicht, dass es eine kriminelle Sache ist, es geht um Veränderungen. Mein Präsident ist schon so lange im Amt, in anderen Ländern beträgt die Amtszeit 5 Jahre. Ich habe kein kriminelles Vergehen begangen, ich stehle nicht, ich habe niemanden getötet. Die Leute, die kriminell sind, sind diejenigen, die meine Zehen abgehackt haben.

F: Sind währen dieser Streiks im Februar 2008 Menschen zu Schaden gekommen?

A: Ja, viele Leute. Die Armee ist gekommen und die Polizei ist gekommen, die haben die Menschen geschlagen, haben ihnen die Köpfe eingeschlagen.

F: Welchen Schaden haben die Demonstranten verursacht?

A: Nein, erst dann als die Polizei gekommen ist, dann sind Menschen zu Schaden gekommen. Wir haben ja diese Molotow-Cocktails von außen hineingeworfen, die sind drinnen explodiert.

F: Und drinnen haben sich keine Menschen befunden?

A: Das Büro war an diesem Tag geschlossen, die Beamten sind nicht zu Schaden gekommen. Es war die Polizei, die die Leute, die gestreikt haben, verletzt haben.

..."

Nach Einwilligung durch die Beschwerdeführerin wurden durch einen Vertrauensanwalt der zuständigen österreichischen Botschaft die Angaben der Beschwerdeführerin Vorort überprüft und das Ergebnis langte am 18.05.2009 bei der Behörde ein.

Am 27.05.2009 fand diesbezüglich eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Konfrontiert mit dem Ermittlungsergebnis gab sie im Wesentlichen keine Stellungnahme ab.

Zu ihren gesundheitlichen Problemen führte sie aus, dass sie im Februar 2009 wegen XXXX in stationärer Behandlung gewesen sei. Wegen der XXXX nehme sie auch Medikamente. Befragt über die Behandlung ihrer XXXX und XXXX in Kamerun gab sie Folgendes an:

"...

F: Sie wurden beim letzten Interview aufgefordert, sämtliche medizinische Befunde einzubringen, haben Sie heute Befunde mit?

A: Ich bin ins Spital, der Arzt hat gesagt, er würde mir etwas schicken. Ich habe heute zwei Befunde mit, die anderen Befunde befinden sich im Spital. Wegen meiner XXXX ist das der erste Befund, den ich bekommen habe.

Ich war eine Woche lang im Februar 2009 wegen meiner XXXX im XXXX. Die Befunde habe ich weggeworfen, aber das Spital hat noch diese Befunde.

Anmerkung: Kopien der beiden ärztlichen Befunde werden zum Akt gelegt.

F: Waren Sie in Kamerun wegen Ihrer XXXX- und XXXX in ärztlicher Behandlung?

A: Das letzte Mal, als ich einen Termin im Spital hatte, das war, als der Streik begann.

F: Waren Sie vorher regelmäßig wegen dieser Erkrankungen in ärztlicher Behandlung?

A: Ich bin immer zur Kontrolle gegangen, um meine XXXX bezüglich meiner XXXX überprüfen zu lassen.

F: Wurden Sie in Kamerun medikamentös behandelt wegen Ihrer XXXX?

A: Ich wurde alle drei Monate untersucht, dann hat man mir gesagt, wenn ich die Phase erreichen würde, dass ich Medikamente nehmen müsste, würde man mir das mitteilen.

F: Waren sie regelmäßig bezüglich Ihrer XXXX in Kamerun in ärztlicher Behandlung?

A: Nein, war ich nicht.

F: Warum nicht?

A: Nein, ich musste ins Spital, dann haben die Streiks begonnen.

F: Seit wann haben Sie die XXXX?

A: Ich weiß nicht, seit wann ich unter XXXX leide, aber nach dem XXXX hat man mir mitgeteilt, dass ich auch XXXX habe.

F: Wann wurde derXXXX durchgeführt?

A: Das war 2003, nach der Geburt meines dritten Sohnes hat man dann festgestellt, dass ich XXXX bin.

F: Sind Sie heute gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?

A: Ja.

F: Seit wann leiden Sie unter XXXX?

A: Seit, ich weiß es nicht. Im Februar 2009 war ich wirklich XXXX, als ich ins Krankenhaus ging, vorher war ich manchmal XXXX.

V: Die Beantwortung der für den Länderbereich Kamerun zuständigen Österreichischen Botschaft in XXXX, eingelangt am 18.05.2009, wurde mir zur Kenntnis gebracht. Ich habe es auch verstanden.

F: Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Wissen sie, ich habe ihnen doch gesagt, wenn man in Kamerun ein Problem hat, wird das auf keinster Weise akzeptiert, wenn man ins Ausland geht und behauptet, man hätte in Kamerun Probleme. Das ist alles, was ich sagen kann, da ich ja diesbezüglich nicht Stellung nehmen kann. Ich kenne eine Menge Leute, die im Gefängnis sind. Ich habe nichts mehr zu sagen.

F: Wer von Ihren Verwandten befand sich zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Kamerun?

A: Meine Mutter und meine Stiefbrüder. Ich habe ihnen schon gesagt, dass die Schwester meines Mannes die Kinder weggebracht haben.

F: Wann haben Sie das erfahren?

A: Das habe ich ihnen das letzte Mal gesagt, dass ich meine Mutter angerufen habe und das erfahren habe.

F: Wo befinden sich die Kinder jetzt?

A: Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Schwester meines Mannes sie wegbrachte und ich nicht wüsste, wo die Kinder sind, da bin ich dann ins Spital gegangen.

F: Wann genau haben Sie das erfahren?

A: Ende September 2008.

F: Wann suchten Sie dann wegen Ihrer XXXX Probleme das Krankenhaus auf?

A: Im Februar 2009. Das erste Mal habe ich den Arzt im XXXX deswegen aufgesucht und ich habe dann Medikamente genommen, um das in den Griff zu bekommen. Aber das hat nicht geholfen, deshalb bin ich dann insXXXX.

F: Haben Sie Angehörige bzw. Verwandte hier in Österreich?

A: Nein.

F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

A: Ich habe nichts zu sagen.

..."

In einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Kamerun wurde nochmals auf die politische Verfolgung, insbesondere von SCNC Aktivisten, eingegangen. Als Beleg wurden Berichte von NGO's, die UK Home Office Border Agency und das US Departement of State.

Am 07.07.2009 wurde seitens der Behörde zwecks Überstellung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ein medizinischer Sachverständiger konsultiert. Mit Schreiben vom 14.08.2009 stellte der Sachverständige fest, dass hinsichtlich derXXXX und eventuell auch wegen der XXXX eine regelmäßige Kontrolle und im Bedarfsfalle jederzeit eine rasche medizinische Behandlung notwendig sei. Daher bestehe bei einer Rücküberstellung eine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde, wenn dies nicht gewährleistet sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ihre Ausweisung nach Kamerun ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheids wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte der Ermittlungsergebnisse die Glaubwürdigkeit zur Gänze versagt.

Bezüglich ihres Gesundheitszustandes wurde festgestellt, dass sie im Lichte der Länderfeststellungen hinsichtlich einer medizinischen Versorgung keine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 04.11.2009 erhobenen Beschwerde wurden die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin wiederholt. Die Beweiswürdigungsüberlegungen der Behörde seien nicht nachvollziehbar. Bezüglich ihrer Mitgliedschaften in der Regierungspartei und zugleich in der SCNC, die beide nicht bestätigt werden konnten, wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass Mitglieder der Regierungspartei aus Furcht, über sie keine Auskunft geben würden. Offizielles Mitglied der SCNC sei sie nicht gewesen, sie fühle sich aber als ein "SCNC Member". Den Suchbefehl ihres Mannes habe sie von einem befreundeten Anwalt erhalten. Es wäre daher zweckmäßig gewesen, diesen durch den Vertrauensanwalt zu befragen. Bezüglich ihrer XXXX habe sie in ihrem Heimatland keinerlei Medikamente erhalten. Eine Freundin sei, da sie kein Geld für eine Behandlung gehabt habe, gestorben. Diesbezüglich wurde auch ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2008 vorgelegt. Beigelegt wurden noch Berichte von NGO's, Auszüge aus dem Rechtsinformationssystem und ein medizinischer Befund, der die Notwendigkeit der Fortsetzung einer Therapie bestätigen soll.

Es wurden zahlreiche Schreiben betreffend Integrationsfortschritte und Sprachkurse der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Wegen XXXX befand sich die Beschwerdeführerin vom 16.05 bis 01.06.2012 und vom 03.01. bis 07.01.2014 stationär in XXXX Behandlung.

Am 30.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin an ihrem linken Fuß operiert und am 20.09.2013 wurde vom Bundessozialamt eine Behinderung von 80% festgestellt. Ihr wurde ein Behindertenpass, gültig bis Ende August 2015, ausgestellt.

In einem Schreiben vom 11.07.2013 wird mitgeteilt, dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin nunmehr seit vier Jahren in Nigeria befinden. Ihre Schwägerin, in deren Obhut die Kinder sind, habe auch fliehen müssen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 15.01.2010 und am 10.05.2012 von einem Bezirksgericht wegen Diebstahlsversuch rechtskräftig verurteilt.

Seit 01.01.2014 fällt die Bearbeitung der gegenständlichen Beschwerde in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.

Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde mitgeteilt, dass Anlass der akuten XXXX XXXX sei, dass ihre Kinder in Nigeria verschwunden seien. Sie gehe davon aus, sie seien als Zwangsarbeiter verschleppt worden.

Am 28.08.2014 wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe zwecks Stellung eines Fristsetzungsantrages gestellt, welcher am 24.09.2014 vom Verwaltungsgerichtshof bewilligt wurde.

Am 29.10.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch und im Beisein einer Rechtsvertreterin(BFV) eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin auf Befragen im Wesentlichen Folgendes angab:

"...

VR: Sind Sie noch politisch tätig?

BF: Nein, seit ich hier bin habe ich es wegen der XXXX abgebrochen.

...

VR: Sie sind verheiratet?

BF: Rechtlich bin ich nicht verheiratet, aber ich habe 3 Kinder.

VR: Wo leben jetzt Ihre Kinder und Ihr Mann?

BF: Wo mein Mann ist, weiß ich nicht, die Kinder sind in Nigeria (XXXX). Sie sind auch wegen dieser Probleme mit der Schwägerin geflüchtet.

VR: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Ihnen?

BF: Ich habe nicht oft Kontakt zu Ihnen. Ich habe telefonischen Kontakt. Da meine Schwägerin aber kein Telefon hat, muss dieser Kontakt immer über einen Dritten stattfinden. Ich unterstütze meine Kinder finanziell. Bis zu 100 Euro im Monat. Ich schicke ihnen auch Kleider von der Caritas. Ich schicke das an die Adresse dieser dritten Person.

...

VR: Haben Sie bei Ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt und der Polizei immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Alles richtig.

VR: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt?

BF: Ja. Ich hätte eine Berichtigung im Protokoll vom 14.10.2008 vorzunehmen, da mich der Dolmetscher möglicherweise falsch verstanden hat bzw. falsch übersetzt hat. Es war nicht die CPDM die mir einige meiner Zehen abschnitt, sondern die SDF.

VR: Die Behörde hat gesagt, dass Ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft sind, da die Feststellungen durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft vor Ort ergeben haben, dass sie weder bei der Frauengruppe bekannt sind, dass es keine Feststellungen zur Mitgliedschaft in der SCNC gibt und das Beweismittel (Suchbefehl des "Gatten") eine Fälschung ist.

BF: Ich war aber Mitglied des SCNC.

VR: Der Vertrauensanwalt hat festgestellt, dass Sie in keiner Mitgliederliste vor Ort sind.

BF: Damals hat der Vorsitzende keine Namen von SCNC Mitgliedern offengelegt, weil die Gefahr bestand, dass diese dann möglicherweise im Gefängnis landen. Man konnte nicht wissen, wer die anfragende Person wirklich ist.

VR: Wie heißt der Vorsitzende?

BF: XXXX.

VR: Wer ist XXXX?

BF: Das ist der Vorsitzende. Das ist sein Name. Vielleicht habe ich Teile bereits vergessen, Das alles ist schon sehr lange her.

VR: Ich stelle fest, dass Sie zuerst einen anderen Namen genannt haben.

VR: Sie waren selbständige Geschäftsfrau?

BF: Ja.

VR: Was haben Sie mit der Frauenorganisation Maison de femmes zu tun?

BF: Diese Frauenorganisation ist ein Teil der Regierungspartei und ich habe dort als Dekorateurin gearbeitet. Ich habe dafür bezahlt bekommen und habe auch eine Wohnung bekommen.

VR: Sind Sie mit der Frauenorganisation in einem geschäftlichen Verhältnis gewesen oder waren Sie politische Aktivistin?

BF: Ja. Ich habe sie unterstützt, wenn ich sie nicht unterstützt hätte, dann hätte ich keinen Job bekommen.

VR: Waren Sie bei der CPDM angestellt?

BF: Ja.

VR: Wie erklären Sie sich, dass Sie in dieser Frauenorganisation niemand kennt?

BF: Das ist eine politische Gruppierung, welche ihnen derartiges nicht sagen kann, denn das würde einer Exponierung dessen gleich kommen, was in der CPDM vor sich geht.

VR: Das verstehe ich nicht.

BF: Ich war bei zwei Parteien (CPDM und SCNC). Als die Polizei dann nach mir fahndete und ich als Verräterin der CPDM galt, würde die CPDM keine Auskunft erteilen wollen. Und selbst wenn Sie zum SCNC gingen, erhielten Sie wohl dort auch keine Auskunft, zumal der SCNC für die Teilung des Landes ist und die Französisch sprachigen Leuten mit den Englisch sprachigen Leuten nichts zu tun haben wollen.

VR: Warum werden Sie von der Polizei konkret verfolgt?

BF: Ich war im Haus meiner Nachbarn und konnte von dort aus die Polizei mehrmals sehen, wie sie zu meinem Haus kam.

VR: Welches Haus ist das?

BF: In XXXX.

VR: Wann war das?

BF: Das war im März bis Juli 2008, dann bin ich geflohen.

VR: Was befürchten Sie konkret bei der Rückkehr nach Kamerun?

BF: Ich würde im Gefängnis landen.

VR: Warum?

BF: Ich würde im Gefängnis landen wegen der Demonstration im Jahr 2008. Seither wird nach mir gefahndet. Ich kann nach Kamerun nicht einmal einreisen - auch nicht mit dem Flugzeug. Am Flughafen müsste ich meinen Ausweis aus Kamerun vorzeigen und würde dann gleich im Gefängnis landen. Außerdem gibt es in Kamerun überall Polizeikontrollposten. Auf einer Strecke wie von XXXX nach XXXX würde man 10 derartige Posten passieren. Dabei müsste ich meinen offiziellen Ausweis vorzeigen und das wäre dann ein Problem für mich.

VR: Welche Anhaltspunkte haben Sie?

BF: Ich vermute, dies nicht bloß, sondern ich weiß es. Ich weiß, dass ich im Gefängnis landen würde, weil ich die Polizei so viele Male zu meinem Haus kommen gesehen habe. Ich habe XXXX verlassen und bin dann nach XXXX und dachte, alles sei damit vorbei. Doch dann ist die Polizei gekommen und mein Anwalt hat mir gesagt, dass man einen Suchbefehl "avis des recherches" gegen mich ausgestellt habe und ich XXXX nicht mehr verlassen könne, weil am Stadteingang eine Durchgangssperre aufgebaut ist. Deswegen bin ich dann mit dem Schiff über das Meer geflohen.

VR: Das ist aber dieser RA, der Ihnen auch den Suchbefehl Ihres Lebensgefährten zugeschickt hat?

BF: Er hat ihn nach Hause gebracht. Aber ich selbst habe keine Dokumente nach Österreich mitnehmen können.

VR: Es hat sich aber herausgestellt, dass dieses Dokument gefälscht ist.

BF: Das glaube ich nicht. Wenn man sich bei Behörden erkundigt oder zur Polizei geht, dann bekommt man öfter zu hören, dass es diese Person gar nicht gäbe, damit man so über den politischen Status von Kamerun nichts erfährt. Oft sagen sie einem auch, dass Leute freigelassen wurden. In Wirklichkeit wurde aber niemand freigelassen, sondern man hat diese Menschen von der englischsprachigen in die französischsprachige Zone überstellt und eingesperrt.

VR: Wie hat die Chefin des Frauenzentrums geheißen?

BF: XXXX.

VR: Kennen Sie eine XXXX?

BF: Kenne ich nicht.

VR: Diese Dame war 2009 die Leiterin der Frauenorganisation.

VR: Warum sind Sie nicht nach Nigeria gereist?

BF: Ich bin keine nigerianische Staatsbürgerin. Selbst als ich noch in Kamerun lebte, wollte ich nie in einem Land wie Nigeria wohnen. Nigeria ist überbevölkert. Man kann sich wenn man z.B. geohrfeigt wird, nicht an die Polizei wenden, wie in Kamerun. Es gibt keine Sicherheiten in Nigeria. Seit ich hier bin, ist meine XXXX zu 99 Prozent darauf zurückzuführen, dass meine Kinder in Nigeria sind. Ich kann sie dort nicht besuchen. Es war hart für mich zu erfahren, dass meine Kinder in Nigeria sind.

...

VR: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich glaube nicht, ich könnte vielleicht noch über den XXXX oder XXXX sprechen, aber es ist schon so lange her. Seit ich hier bin habe ich einiges schon vergessen.

BFV: Warum hat Ihnen XXXX nicht auch den Sie selbst betreffenden Suchbefehl gegeben?

BF: Er hat mir gesagt, dass er zahlreiche Dinge rasch zusammenzupacken hatte müssen und er hatte nur den einen Suchbefehl mit. Er meinte, dass keine Zeit mehr sei und ich noch am selben Tag abreisen müsse, er kam damals um 6 Uhr abends. Er meinte, ich solle die wahren Probleme nicht auf mich zukommen lassen, um zu erkennen, dass Gefahr besteht. Dies sei kein Spiel, ich müsse jetzt sofort weg, er hatte vergessen, meinen Suchbefehl mitzunehmen. Ich bin eigentlich nicht jemand, der Angst vor etwas hat. Ich möchte etwas sehen bzw. wahrnehmen ehe ich eine Gefahr erkenne. Ich bin auch dort geblieben, habe in XXXX Haus gewohnt und habe sehr oft die Polizei kommen gesehen. Es war dann erst dieser Suchbefehl und XXXX Rat, der mich veranlasst hat, das Land zu verlassen.

VR: Haben Sie seither zu dem RA Kontakt gehabt?

Bf. Nein, ich möchte nicht, dass jemand meinen Aufenthaltsort kennt. Deswegen war ich früher auch nicht immer offen zu den Behörden, weil ich nicht wusste, wohin ich kommen würde. Denn wenn ich in meine Heimatstadt zurück müsste, dann wäre dies gefährlich. Wenn man in Kamerun nur irgendwie gegen die Regierung sich äußert, kann dies den Tod bedeuten, deswegen war ich zu den österreichischen Behörden auch nicht immer offen und selbst wenn ich jetzt spreche, bin ich mir nicht sicher. Denn ich bin Kamerunesin, Kamerun ist mein Land und ich weiß nicht wohin ich kommen werde.

BFV: Welche Partei unterstützten Sie im Februar 2008 aktiv als Aktivistin?

BF: Den SCNC.

BFV: Wie ist Ihre persönliche politische Einstellung zur englisch sprechenden Bevölkerung in Kamerun?

BF: Die Situation der englischsprachigen Bevölkerung ist sehr schlecht, wir haben sehr viel durchgemacht, wir möchten unsere eigene Regierung. Die französischsprachige Bevölkerung akzeptiert uns nicht. Wenn man die CPDM nicht unterstütz, bekommt man keine Arbeit. So etwas darf nicht sein. Sie sehen ja wozu meine Unterstützung sowohl der SCNC und der CPDM geführt hat. Wir müssen stark sein und für unsere Rechte eintreten. Als Staatsbürger haben wir dieselben Rechte wie die französisch sprechenden Bürger. Wenn man eine Schule abgeschlosssen hat muss man auch eine Arbeit bekommen können.

BFV: Haben nach Ihrer Flucht aus Kamerun Familienangehörige wegen Ihnen Probleme bekommen?

BF: Ja, meine Mutter.

VR: Sie wissen nicht, wo Ihre Mutter lebt?

BF: Nein

VR: Von wem wissen Sie, dass Ihre Mutter Probleme hatte?

BF: Als ich nach Österreich kam, hatte ich nach ca. 8 bis 9 Monaten telefonischen Kontakt mit meiner Mutter, das war das erste Mal, dass ich erfuhr, dass meine Kinder nicht mehr bei ihr sind, sondern dass die Schwester die Kinder mitgenommen hat und weggegangen ist. Dann hatte ich lange Zeit keinen Kontakt mehr zur Mutter. Erst später rief ich sie an und erfuhr von ihr, dass die Kinder in Nigeria sind, dass die Polizei ständig zu ihr käme und alles zerstören würde, um meinen Aufenthaltsort herauszufinden und dass man ihr gedroht hätte, dass sie (meine Mutter) im Gefängnis landen würde wenn sie nicht sagt wo ich bin. Deswegen ist sie dann fort und ich habe seither keinen Kontakt mehr zu ihr.

..."

Bei der Verhandlung wurde eine Bestätigung der Caritas-Flüchtlingshilfe über Hilfstätigkeiten auf Remunerationsbasis im Zeitraum von September 2011 bis Oktober 2014 zur Vorlage gebracht.

Die Behörde, nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), teilte mit Schreiben vom 16.10.2014 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der am 12.11.2014 eingelangten Stellungnahme zum Länderbericht zur Lage in Kamerun brachte die Beschwerdeführerin nochmals vor, dass sie politisch verfolgt werde, die Verfolgung nach wie vor aktuell sei und keine relevante Fluchtalternative bestehe. Es bestehe gegen sie ein Suchbefehl. Die Recherchen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft Vorort haben die Beschwerdeführerin dadurch, dass dieser mit Behörden Kameruns über den vorgelegten Suchbefehl sprach und diesen aushändigte, gefährdet und es sei dadurch ein Nachfluchtgrund gegeben. Diesbezüglich wird ein Schreiben des UNHCR-Büros in Österreich vom 09.08.2010 zum Thema "Einzelfallbezogene Ermittlungen im Herkunftsstaat eines Flüchtlings" beigelegt. Außerdem stellte die Beschwerdeführerin die Qualifikation des Vertrauensanwalts überhaupt in Frage. Weiters werden zum vorliegenden Länderbericht ergänzende Berichte von Freedom House und USDOS zitiert, die die aktuelle Verfolgung von SCNC-Mitgliedern in Kamerun unterstreichen.

Die Beschwerdeführerin führte noch aus, dass ihr in eventu aufgrund ihres multimorbiden Zustandes zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Im Falle der Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. wird beantragt, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Kamerun, reiste im Jahr 2008 illegal nach Europa und stellte am 11.08.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der kleinen Volksgruppe XXXX, deren Siedlungsgebiet sich im englischsprachigen Nordwesten Kameruns befindet, und gehört einer christlichen Kirche an. In Kamerun erlernte sie den Beruf der Schneiderin. Sie ist nicht verheiratet und hat drei minderjährige Kinder, die nunmehr in Nigeria leben. Ihre Mutter sowie ihr Lebensgefährte sind unbekannten Aufenthaltes.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Gesinnung durch die regierende Partei konnte nicht festgestellt werden. Jedoch ist aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Heimatstaat, der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte und ihrer Erkrankungen, die zumindest ständiger ärztlicher Beobachtung bedürfen, zu befürchten, dass sie in ihrem Heimatstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde.

Die Beschwerdeführerin ist XXXX und ihr wurde seitens des Bundessozialamtes 80% Invalidität bescheinigt. Sie leidet an einer XXXX und ist XXXX und befindet sich unter regelmäßiger ärztlicher Betreuung. Außerdem leidet sie laut Befunde an einer XXXX und war diesbezüglich 2009, 2012 und 2014 einige Tage in stationärer Behandlung.

Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Juni 2008 reiste sie illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich gibt es keinen Hinweis. Die Beschwerdeführerin lebt von der Grundversorgung. Sie spricht Deutsch und es sind Integrationsbemühungen gegeben, u.a. arbeitet sie seit September 2011 auf Remunerationsbasis für die Caritas. Jedoch ist die Beschwerdeführerin nicht unbescholten.

Zur Situation in Kamerun werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.05.2014 zitiert:

"Politische Lage

Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 3.2014a). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014).

Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 3.2014a).

Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 3.2014a; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 3.2014a).

Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand. Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM mit 56 von 70 Sitzen (GIZ 3.2014a).

Quellen:

Sicherheitslage

Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu erhöhter Wachsamkeit geraten. Dieser Teil umfasst die Zentralregion mit der Hauptstadt Yaoundé; den Osten bis auf die direkten Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik; den Süden; die Küstenregion; den Süd-Westen und den Nordwesten außer der direkten Grenzregion zu Nigeria und den Westen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird abgeraten außer aus triftigen Gründen. Von Reisen in die Region Extrême-Nord wird gänzlich abgeraten (FD 8.5.2014). Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 3.2014a). In der Region Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. Terroristische Anschläge sind nicht auszuschließen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Auf der Halbinsel Bakassi (Region Süd-West) und Umgebung bestehen fortdauernde Sicherheitsprobleme (AA 8.5.2014; vgl. FD 8.5.2014). Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, auf Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 8.5.2014).

Quellen

Rechtsschutz/Justizwesen

Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, zu allem Überfluss, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit der Richter, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 3.2014a)

Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht immer gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mehr um die Weiterbildung der Richter bemüht. So wurden im Vorfeld und im Nachgang der Einführung des neuen Strafprozessrechts (vom 1.1.2007) Informationskampagnen und Fortbildungsseminare durchgeführt. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung hat. Aufgrund der mangelnden und sich nur langsam verbessernden Kenntnis des neuen Strafprozessrechts bei den Betroffenen kommt dieses nur selten zur Anwendung; häufig wenden die Gerichte es nur an, wenn die Betroffenen dies einfordern. Ein Fortschritt ist mittlerweile bei der Entlassung von Gefangenen zu erkennen: Sind Haft- oder Geldstrafen abgegolten, werden die Gefangenen nun im Normalfall umgehend aus der Haft entlassen; das war in der Vergangenheit nicht immer der Fall. Dagegen besteht das Problem der überlangen Wartezeiten vor Prozessen weiterhin: Derzeit sind 66 Prozent aller Häftlinge in Untersuchungshaft. Dies führt u. a. zu einer massiven Überbelegung der Gefängnisse (AA 21.8.2013).

Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Im Jahr 2011 waren weiterhin 70 zum Tode Verurteilte in Haft. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen aus, durch die Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 21.8.2013).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 3.2014a; vgl. AA 21.8.2013). Verhaftungen werden ausgeführt von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei:

allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) (AA 21.8.2013). Polizei- bzw. Militärsondereinheiten sind das Groupement spécial d'opérations/ Special Operation Group (GSO) (GIZ 3.2014a; vgl. AA 21.8.2013), eine Eliteeinheit der Polizei, sowie Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 3.2014a). Die Militärpolizei ist ebenfalls dazu berechtigt, Verhaftungen durchzuführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 21.8.2013). Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 3.2014a). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 21.8.2013).

Quellen:

http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014) und Folter (USDOS 27.2.2014) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 21.8.2013). Sicherheitskräfte misshandelten Frauen, Kinder und ältere Personen (USDOS 27.2.2014). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor. Angehörige der Sicherheitskräfte wenden mitunter willkürlich und unverhältnismäßig Gewalt an. Systematische Gewaltanwendung gegen eine bestimmte Gruppe ist jedoch nicht feststellbar; Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden als andere Bürgerinnen und Bürger. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Laut des Berichts des Justizministeriums über Menschenrechte wurden jedoch im Jahr 2010 insgesamt 296 Polizeibeamte und 115 Soldaten und Gendarmen für Fehlverhalten bestraft oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.8.2013).

Quellen:

Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, Korruption ist auf allen Regierungsebenen weit verbreitet. In korrupte Praktiken involvierte Beamte bleiben oft unbestraft; Korruption ist ein ernstes Problem. 2013 wurden öffentlich Bedienstete ebenso wie Polizisten für Korruption, Untreue und Misswirtschaft sanktioniert (USDOS 27.2.2014).

1998 und 1999 galt Kamerun gar als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt. Die neue Regierung hat 2006 zum wiederholten Male eine Kampagne gegen Korruption initiiert. Im Zuge dieser

Kampagne wurde die Commission Nationale Anti-Corruption (CONAC) gegründet, ein erster Bericht erschien Ende 2011 (GIZ 3.2014a).

Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren (AA 21.5.2013).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 21.8.2013). Zu solchen NGOs zählen die National League for Human Rights, die Organization for Human Rights and Freedoms, die Association of Women against Violence, das Movement for the Defense of Human Rights and Freedoms, Nouveaux Droits de l'Homme oder die Cameroonian Association of Female Jurists (USDOS 27.2.2014). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex, und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher optieren die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 21.8.2013).

Menschenrechtsorganisationen können weitgehend frei agieren, im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen wurden oppositionsnahe Veranstaltungen oder solche mit stark regierungskritischem Tenor jedoch in mehreren Fällen mit der Begründung, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darzustellen, untersagt (AA

21.8. 2013). NGO-Vertreter berichten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 21.8.2013; vgl. UDOS 27.2.2013).

Im Jahr 2010 hat sich mit Hilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mit Hilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent war. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind. Viele nationale Personen und Organisationen, die sich die Menschenrechte auf ihre Fahnen schreiben, vertreten Eigen- und Partikularinteressen (AA 21.8.2013).

Im Berichtszeitraum konnten internationale Menschenrechtsbeobachter weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen (ebenso wie die Nationale Menschenrechtskommission CNDHL). Der Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung führte im Juli 2012 einen Länderbesuch durch. Weitere Sonderberichterstatter, unter anderem für das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung, haben sich für die zweite Jahreshälfte 2013 angekündigt (AA 21.8.2013).

Quellen:

Ombudsmann

Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL) verfolgt Menschenrechtsverletzungen im Rahmen ihrer begrenzten finanziellen Spielräume und veröffentlicht jährlich einen ausführlichen Bericht. Zunehmend ist die MR-Kommission um mehr Unabhängigkeit von der Regierung bemüht und spricht öffentlich Probleme an. Zwar leidet sie unter Mittelknappheit und konnte bislang erst fünf von insgesamt zehn geplanten Regionalbüros eröffnen. Für 2011 erreichte die CNDHL jedoch eine Aufstockung ihres Haushalts um 40 Prozent auf 1,05 Mio. Euro. Für 2012 wurde das Budget auf ca. 1,68 Mio. Euro erhöht. Mitglieder der MR-Kommission besuchen vermehrt Gefängnisse, organisieren Fortbildungsseminare für Behördenmitarbeiter, intervenieren bei Menschenrechts-verletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte und engagieren sich gegen die so genannten "Freitagsfestnahmen" (Festnahmen zu Beginn des Wochenendes, die eine Polizeihaft vor Vorführung vor dem Haftrichter ermöglicht). Zu Beginn des Jahres 2012 veröffentliche die CNDHL einen Bericht, die diese Festnahmen als gefährliches Instrument der Polizeibehörden anprangerte. Im Laufe des Jahre 2011 nahm demnach die Zahl dieser "Freitagsfestnahmen" ab (AA 21.8.2013).

Quellen:

...

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen. Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981.

...

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und Restriktionen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind Tötungen durch die Sicherheitskräfte, lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre (USDOS 27.2.2014). Die Regierung belästigt und inhaftiert Journalisten (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013). Sie schränkt die Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 10.4.2013) sowie die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schränkt diese Freiheiten ein. Beamte bedrohen und schikanieren Personen oder Organisationen, welche die Politik der Regierung kritisieren oder gegensätzliche Ansichten vertreten (USDOS 27.2.2014). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, etwa bei rassistischer Diffamierung und bei Geheimnisverrat im Strafverfahren, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen. Journalisten werden allerdings teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind

schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 21.8.2013). Mehrere Journalisten wurden im Jahr 2012 strafrechtlich verfolgt (AI 23.5.2013).

Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig.

Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen die Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch die wichtigen Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 21.8.2013).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013; vgl. BS 2014;

vgl. FH 10.4.2013). Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren (USDOS 27.2.2014;

vgl. FH 10.4.2013). Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert (USDOS 27.2.2014). Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen von Personen oder Gruppen, die der Regierung gegenüber kritisch eingestellt sind, und wendet Gewalt an, um solche Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013).

Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich ist allerdings z.B. jede Organisation verboten, die für eine wie auch immer geartete Form der Sezession eintritt. Dies betrifft vor allem den SCNC (USDOS 27.2.2014).

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/

CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 3.2014a; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 3.2014a).

Quellen:

SCNC

Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet (AA 21.8.2013). Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten (AA 21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013). Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt (AA 21.8.2013). Er wurde zu einer illegalen Organisation erklärt (FH 10.4.2013). Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden (AA 21.8.2013).

Einfache SCNC-Mitglieder müssen damit rechnen, vor allem bei sämtlichen SCNC-Veranstaltungen verhaftet zu werden. Zumeist werden einfache SCNC-Mitglieder nach kurzer Zeit wieder freigelassen. Von ständigem

Fahndungsdruck für einfache SCNC-Mitglieder, also nicht aktive und exponierte Mitglieder, kann nicht die Rede sein (SFH 15.7.2008). Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 21.8.2013).

Im Jahr 2012 wurden einige SCNC-Mitglieder verhaftet und wegen Sezession, Teilnahme an illegalen Veranstaltungen oder dem Versuch, den Staat zu destabilisieren, angeklagt (FH 10.4.2013; vgl. AI 23.5.2013). Einige Dutzend im Jahr 2008 verhaftete Mitglieder des SCNC befanden sich zu Jahresende 2012 noch in Haft, da ihr Prozess immer weiter vertagt wurde (AI 23.5.2013). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 vorläufig festgenommen (AA 21.8.2013) bzw. inhaftiert (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Von staatlicher Seite wird alles versucht, um Versammlungen oder Aktionen des SCNC und deren Sympathisanten zu be- bzw. zu verhindern (GIZ 3.2014a). Für Versammlungen und Kundgebungen wird manchmal die Bewilligung nicht erteilt bzw. werden diese verboten (USDOS 27.2.2014). Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind schlecht (AA21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014) und manchmal lebensbedrohlich (FH 10.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie sind durchMangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 27.2.2014). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge. Die Unterbringung ist in kleineren Gefängnissen insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 21.8.2013). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).

Misshandlungen

und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt.

Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich.

Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 21.8.2013).

Die zaghaften Bemühungen der Behörden, diese Situation zu verbessern, werden u.a. unterstützt durch das Programm der Europäischen Union zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur Bereitstellung eines Rechtsbeistandes (PACDET II) und durch das Programm der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (GIZ) zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose und XXXX in zehn Gefängnissen Kameruns (AA 21.8.2013). Die Regierung gestattet internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102:

Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde (AA 21.8.2013). Anfang 2012 befanden sich laut offiziellen Angaben 102 Gefangene in den Todeszellen. Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten legte der Regierung die Abschaffung der Todesstrafe nahe (AI 23.5.2013).

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 26

Quellen:

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Frauen/Kinder

Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen (AA 21.8.2013) sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 21.8.2013). Trotz rechtlichen Schutzes gibt es weitverbreitet Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen (FH 10.4.2014).

Es gibt nur wenige Frauen, denen es gelingt, das öffentliche Leben aktiv zu beeinflussen. In Parlament und Regierung sind Frauen nur gering vertreten. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich war und zum Teil immer noch ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten sind ihre Rechte nicht bekannt.

Die Menschenrechtslage von Frauen variiert ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten je nach Wohnort und ist grundsätzlich in ländlichen Gebieten schlechter als in den Städten. Die vor allem in den ländlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autoritäten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Darüber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der überwiegend muslimisch geprägte Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig: Junge Mädchen (zwischen 10 und 15 Jahre alt), meist aus ärmeren Verhältnissen, werden zwangsverheiratet und selten zur Schule geschickt. Danach sind sie für Haushalt und Kinder zuständig, so dass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen führen (AA 21.8.2013).

Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch außerhalb der Ehe nur selten zur Anzeige gebracht

und von den Behörden nur nachlässig verfolgt (AA 21.8.2013, vgl. USDOS 27.2.2014), obwohl sie unter Strafe stehen und mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahre belegt sind (USDOS 27.2.2014). Seit 2009 unterstützt die GIZ kamerunische NROs bei Kampagnen gegen Vergewaltigungen. Bei der im Parlament diskutierten Reform des Familienrechts sollen viele dieser diskriminierenden Bestimmungen aufgehoben werden. Voraussichtlich wird der Gesetzesentwurf über mehrere Jahre verhandelt werden. Ein Termin zur Vorlage im Parlament ist nicht bekannt (AA 21.8.2013).

Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist bislang nicht verboten. Diese ist kein Massenphänomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im Norden (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. FH 10.4.2014) und den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014) sowie im Südwesten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 10.4.2013). Immigrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan

und Mali führen Beschneidungen weiblicher Genitalien auch in einigen Fällen in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr beschnitten. Im Südwesten wird die Beschneidung weiblicher Genitalien von mehreren Ethnien (Boki, Otu, Ejagham, Bayangi) im Bezirk Manyu praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. Unterschiedlichen Angaben zufolge werden Beschneidungen bei 3-20 Prozent der kamerunischen Frauen durchgeführt. Verlässliche Statistiken gibt es nicht. Weit verbreitet ist die Verstümmelung der Brüste: dabei reiben die Mütter adoleszenter Mädchen heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um ihr Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen (das so genannte "Brustbügeln" oder "breast ironing"). Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können. Zahlen liegen nicht vor; die Praxis ist in den ländlichen Gegenden der Regionen Südwest und Littoral verbreitet und nicht strafbewehrt (AA 21.8.2013).

Quellen:

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Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit

sich führen (USDOS 27.2.2014). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 21.8.2013).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

In Kamerun lebten im Januar 2012 nach Angaben des UNHCR 101.220 Flüchtlinge sowie 1.500 Asylsuchende. Im Vergleich zu Anfang 2011 ist die Zahl der Flüchtlinge und der Asylsuchenden stark gestiegen. Laut UNHCR kommen aktuell 91.560 der Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik, 4.780 aus dem Tschad und 3.050 aus Nigeria. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nicht-staatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt. Das Parlament hat am 12.7.2005 ein spezielles Flüchtlingsgesetz verabschiedet (AA 21.8.2013), das Mechanismen zur Gewährung von Asyl bzw. zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bereitstellt (USDOS 27.2.2014). Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den humanitären Organisationen. Bereits 1985 wurde das Übereinkommen zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika ratifiziert. Abschiebungen aus Kamerun sind nicht bekannt (AA 21.8.2013).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das derzeitige Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von rund 39 Prozent nachhaltig zu senken. Der größte Teil der Armen lebt im ländlichen Raum. Der Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2011 auf Position 150 von 187 Ländern ein (AA 10.2012).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in

soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 21.8.2013).

Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen. Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (51,6) oder die Müttersterblichkeit (600 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Das Schlagwort: "Armut ist weiblich" kann für Kamerun wie folgt ergänzt werden: "Armut ist weiblich, ländlich und bewohnt den Norden."

Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt, ja regelrecht ausgeschlachtet (GIZ 3.2014c).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2014b).

Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige

Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für XXXX gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 21.8.2013).

Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. XXXX, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit: Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2014b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 21.8.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht (AA 21.8.2013).

Quellen:

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2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften und dem Verhandlungsprotokoll vom 29.10.2014.

Die vorliegenden Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme gegen diese aktuellen Berichte im Wesentlichen auch keine Einwände vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig sind. Die Beschwerdeführerin konnte nicht plausibel darlegen, warum sie ein exponiertes Mitglied der in ihrem Heimatstaat illegalen Bewegung SCNC und daher individuell gefährdet ist. Für eine solche Exponiertheit (z.B. Artikel, Internet, Fotos) wurden keine Beweise vorgelegt. Dagegen spricht auch, dass die Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung ihrer XXXX, seit dem Verlassen ihres Heimatstaates nicht mehr politisch aktiv war und keinen Kontakt zu den Büros des SCNC im Ausland geknüpft hat. Darüber hinaus wird festgestellt, dass entscheidende Teile der Fluchterzählung widersprüchlich oder nicht logisch sind. Nicht logisch ist grundsätzlich das Engagement für SCNC selbst. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Vater von militanten Kräften der Opposition ermordet und die Beschwerdeführerin selbst von diesen verstümmelt wurde. Es ist daher unverständlich, dass sie nunmehr für die Opposition politisch aktiv ist und gleichzeitig, wie ihr Vater, schließt sie sich der Regierungspartei an und arbeitet sogar für eine Teilorganisation dieser Partei. Auch ein Haus soll sie von der Regierung bekommen haben. Die Beschwerdeführerin umschreibt Ihre politischen Aktivitäten nur sehr allgemein in Wir-Form und auch wenn sie einmal anführt, sie habe Molotow-Cocktails geworfen, ist dies nicht glaubhaft. Aufgrund ihrer Gehbehinderung ist eine aktive Teilnahme an einer gewalttätigen Demonstration schwer vorstellbar.

Weiters gab die Beschwerdeführerin zuerst an, verheiratet zu sein, in der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass sie nicht verheiratet ist (vgl. AS 11 und S 15). Widersprüche ergeben sich auch bezüglich ihrer Mitgliedschaft in der SCNC. In der Beschwerde führte sie aus, sie sei kein eingetragenes Mitglied, sondern eine Aktivistin gewesen, daher scheine sie in keiner Liste auf. In der mündlichen Verhandlung war sie wieder ein Mitglied der SCNC und sie meinte, man wollte dem Vertrauensanwalt die Mitgliederlisten nicht offenlegen (vgl. S 15).

Vor allem stimmen die Angaben zur weiteren Flucht in wesentlichen Punkten nicht überein. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eines Tages noch am selben Tag hätte abreisen müssen. Der Anwalt, der sie versteckt hatte, habe nur eine Kopie des Suchbefehls ihres "Gatten" mitgehabt, ihren Suchbefehl habe er vergessen mitzunehmen. Erst dieser Suchbefehl und der Rat des Rechtsanwaltes habe sie veranlasst, das Land zu verlassen (vgl. S 18). Bei der Behörde am 18.08.2008 gab die Beschwerdeführerin aber an, dass sie einen weißen Mann namens XXXX am Fischmarkt in XXXX kennengelernt habe. Der Mann einer Nachbarin, der Fischer ist, habe sie mit diesem bekannt gemacht (vgl. S 2). Die Kopie des Suchbefehls ihres "Gatten" habe sie im März 2008 erhalten (vgl. S 7). Da die Beschwerdeführerin erst am 02.07.2008 ausgereist sein soll, widersprechen sich die Aussagen deutlich. Letztendlich ist auch die kostenlose Reise mit einem Schlepper nach Österreich nicht glaubwürdig.

Die Recherchen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft Vorort bekräftigen lediglich die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Recherche mit Einverständnis der Beschwerdeführerin erfolgt ist (vgl. S 8). Das Bundesverwaltungsgericht kann in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes nicht erkennen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin durch die Recherchen gefährdet wurde. Diesbezüglich wurden auch seitens der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Anhaltspunkte aufgezeigt. Da es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen ansieht, dass die Beschwerdeführerin kein politisch aktives Mitglied der SCNC ist, ist mit einer Verfolgung in ihrem Heimatstaat nicht zu rechnen. Laut den Länderfeststellungen könne von einem ständigen Fahndungsdruck für einfache SCNC-Mitglieder nicht die Rede sein (SFH 15.07.2008 vgl. S 29). Dazu kommt, dass die Recherchen Jahre zurückliegen. Zur Echtheit von Suchbefehlen oder der Dokumentensicherheit in Kamerun allgemein, wird auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 23.10.2009, verwiesen. Der Bericht legt nahe, dass selbst bei echten Dokumenten nicht von einer inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden kann. In der Praxis können Dokumente auch von offiziellen Stellen gekauft werden. Weiters wird ausgeführt, dass es praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt.

Zusammengefasst sind Angaben der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Erwägungen nicht glaubwürdig, weshalb sie auch nicht geeignet sind, Asylrelevanz zu entfalten.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einen hohen Grad an körperlicher Behinderung aufweist, sondern laut Befunde wegen ihrer XXXX, die zwar nicht ausgebrochen ist, ihrer XXXX und ihrer XXXX Erkrankung ständiger ärztlicher Kontrolle bedarf. Obwohl die Beschwerdeführerin, trotz ihrer Behinderung, laut eigenen Angaben sich und ihre Familie vor der Ausreise selbst erhalten hat, ist nunmehr eine Abschiebung der kranken und alleinstehenden Beschwerdeführerin nach jahrelanger Abwesenheit von ihrem Heimatstaat und ohne familiären Rückhalt nicht zumutbar. Es ist konkret zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zahlreichen schweren Erkrankungen nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten und es daher zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen kann. Laut Länderfeststellungen bestehe keine kostenlose Gesundheitsvorsorge. Zusätzlich ist sie als alleinstehende, unter Umständen auch alleinerziehende Frau, ohne Familienanschluss in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel sämtlicher bekannter Tatsachen ein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Im konkreten Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person, die gesundheitlich stark beeinträchtigt ist und die ständige ärztliche Betreuung benötigt. Zwar sind grundsätzlich sämtliche Krankheiten in Kamerun behandelbar. Auch gibt es zwar laut Länderfeststellungen für XXXX von ausländischen Gebern unterstützte kostenlose staatliche Programme der Heilfürsorge, doch die medizinische Betreuung ist für die Beschwerdeführerin, die XXXX ist und an mehreren Krankheiten leidet und regelmäßig medizinisch betreut werden muss, mit großem finanziellen Aufwand verbunden. Über solche Mittel verfügt die Beschwerdeführerin weder gegenwärtig noch besteht aufgrund ihrer Behinderung und ihrer familiären Verpflichtungen die begründete Aussicht, solche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erwirtschaften zu können. Außerdem ist davon auszugehen, dass sie auf keine familiäre Unterstützung zählen kann.

Eine Gesamtschau der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Somit war der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführerin auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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