BVwG L503 2015097-1

L503 2015097-1Tribunale amministrativo federale29 dic 2014

Regest

Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Genehmigung, Nichtbescheid

Testo completo

BVwG L503 2015097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2015097.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Werner Obermüller, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.08.2014 zur Beitragskontonummer 0135608389 zu Recht erkannt:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG behoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 17.07.2014, Zl. XXXX, ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") wegen nicht fristgerechter Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.

2. Mit Schriftsatz vom 22.07.2014 erhob die BF durch ihren steuerlichen Vertreter innerhalb offener Frist Einspruch.

3. Mit Schreiben vom 31.07.2014 erteilte die OÖGKK der BF einen Verbesserungsauftrag.

4. Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 18.08.2014 reagierte die BF auf den Verbesserungsauftrag.

5. Mit Bescheid vom 21.08.2014 wies die OÖGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.

6. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 22.08.2014 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

7. Am 01.12.2014 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und erstattete eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Akt einliegende Urschrift der schriftlichen Erledigung vom 17.07.2014, Zl. XXXX, wurde mittels des EDV-Programms MVB erstellt und weist weder eine Unterschrift des Genehmigenden auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.

Dass die Erledigung vom 17.07.2014, Zl. XXXX, mittels des EDV-Programms MVB erstellt wurde, ergibt sich aus dem Amtswissen des BVwG aus vergleichbaren Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

Zu A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung

1. Der gegenständliche Fall gleicht im Hinblick auf die Frage, ob die Erledigung vom 17.07.2014, Zl. XXXX, als Bescheid zu qualifizieren ist, jenem Fall, über welchen der VwGH mit Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, entschieden hat. Der VwGH stellt darin im Hinblick auf einen mittels EDV-Programm MVB automatisiert erstellten Bescheid fest, dass es sich dabei um einen Nichtbescheid handelt.

Wörtlich führt der VwGH im zitierten Erkenntnis aus:

"Die Revisionswerberin räumt ein, dass das gegenständliche, als Bescheid bezeichnete Schriftstück im Rahmen des automationsunterstützten Datenverarbeitungssytems generiert und erlassen und in diesem Zusammenhang nicht mehr gesondert genehmigt worden sei. Die generelle Genehmigung eines EDV-Programms durch den Approbationsbefugten, auf Grund dessen unter den im Programm genannten Umständen automatisch Bescheide generiert, ausgedruckt und versandt werden, lasse auf Grund des hinterlegten Berechtigungssystems jederzeit die Feststellung des individuell verantwortlichen Organwalters zu.

Gemäß § 18 Abs 3 AVG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben in ihrer Rechtsprechung darauf verwiesen, dass auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst sein muss. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87 u.a., VfSlg. 11.590; das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, mwN). Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 18 Rz 8, mwN).

Unstrittig ist, dass lediglich eine generelle Genehmigung des EDV-Programms MVB erfolgte, aber tatsächlich keine Genehmigung des Einzelbescheids vorliegt. Genehmigt wurden somit lediglich die EDV-mäßigen Parameter, die zu einer Sanktionierung führen sollen, nicht jedoch, dass die jeweilige Partei tatsächlich Adressat des Bescheidinhaltes werden soll. Somit führt die gewählte Vorgangweise dazu, dass die Behörde keine Prüfung des Einzelfalles vornimmt und damit nicht in der Lage ist, überhaupt einen Willen darauf zu richten, dem jeweiligen Bescheidadressaten gegenüber individualisierte und konkrete Rechtsakte zu entfalten.

Wenn die Revision argumentiert, dass der Zweck einer Verfahrensvereinfachung in Massenverfahren verfehlt wäre, müsste die Behörde jeden einzelnen Bescheid eigenhändig unterfertigen, übersieht sie, dass eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität im Sinn des § 2 Z 2 und 5 E-GovG erfolgen kann. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (Erl zur RV 294 BlgNR 23. GP, 12 f).

Die Revisionswerberin bringt zu Möglichkeiten einer Nachvollziehbarkeit bzw. Zuordnung zu einem Organwalter - den Einzelbescheid betreffend - nichts vor. Aus ihren Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass nur das EDV-System und seine Arbeitsweise "genehmigt" wurden.

Eine Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid ist schon deshalb nicht möglich, weil hinter der automatisierten Bescheiderlassung gerade keine physische Person steht. Dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0024)."

Die ebenfalls mittels MVB automatisiert erstellte gegenständliche Erledigung vom 17.07.2014, Zl. XXXX, stellt somit keinen Bescheid dar.

2. Die von der BF erhobene Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN). Mangels vorheriger Erlassung eines Bescheids war die OÖGKK somit nicht befugt, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung überschritt daher die Zuständigkeit der OÖGKK im gegenständlichen Fall, da die Zuständigkeit nur so weit gereicht hätte, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre.

Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechtswidrig und von der Beschwerdeinstanz von Amts wegen aufzuheben, wobei davon auch jene Fälle erfasst sind, in denen die belangte Behörde ein Rechtsmittel meritorisch nicht erledigen hätte dürfen, sondern das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen gehabt hätte (VwGH 14.03.1995, 92/07/0162; VwGH 17.01.1984, 82/07/0159 mit Hinweis auf VwGH 21.05.1968, 1166/67).

Wird die Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht aufgegriffen, belastet die Beschwerdeinstanz ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht des Betroffenen auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH E 12.09.1997, 96/19/1468).

Gemäß § 27 VwGVG ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zu gegenständlicher Fallkonstellation (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl zuvor gar kein Bescheid erlassen worden war) eine (oben dargestellte und einheitliche) Rechtsprechung des VwGH gibt, die hier (sinngemäß) anzuwenden ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

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