BVwG W166 1403092-4

W166 1403092-4Tribunale amministrativo federale23 dic 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W166 1403092-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.1403092.4.00

Spruch

W166 1403092-4/24E

W166 1403079-4/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER über die Beschwerde der (1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation und der (2.) XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch die XXXX, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, (1.) Zl. XXXX und (2). Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:

A)

Die Verfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden in diesem Umfang gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER über die Beschwerde der (1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation und der (2.) XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch die XXXX, gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 9.11.2012 (1.) Zl. XXXX und (2). Zl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Verhandlungsprotokoll genannt BF2) reiste im XXXX legal mit einem Arbeitsvisum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und ist die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am XXXX als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, der die Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführerin am XXXX anerkannte, ist der armenische Staatsbürger Tserun Asatryan, dessen Asylverfahren mit den gegenständlichen Verfahren im Rahmen des Familienverfahrens verhandelt wurde.

Die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig erfolgte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid brachte die Erstbeschwerdeführerin am XXXX Berufung ein. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, XXXX als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde am XXXX die Behandlung der Beschwerde, XXXXabgelehnt. Die Ausweisung war mit XXXX rechtskräftig.

Mit Antrag vom XXXX stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, ESTA Ost, XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig erfolgte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet.

Gegen die Bescheide vom XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr ihren Lebensgefährten als Vater der Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe und daher die Vaterschaft bzw. die entsprechenden Umstände abschließend, vor allem unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, von der belangten Behörde festzustellen und zu beurteilen seien.

Am XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dazu befragt, warum sie nun den Namen des Vaters der Tochter angebe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, der Vater wolle das nun so und er habe jetzt keine Angst seine Tochter öffentlich zu sehen. Als Grund für die weitere Antragstellung auf internationalen Schutz gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Tochter nun einen Vater habe, und sie selbst bis heute in Russland bedroht werde. Es kämen Leute, denen sie Geld schuldig sei, zu ihren Eltern nach Hause und in letzter Zeit seien diese auch verprügelt worden. Die Leute würden versuchen über ihre Tochter Druck auf sie auszuüben und man habe ihr gedroht, dass ihrer Tochter etwas passieren würde. Diese Leute kämen seit dem Jahr XXXX jede Woche.

Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, ihren Lebensgefährten XXXX in einem Café in XXXX kennengelernt zu haben, die Beziehung aber verheimlicht zu haben, da er damals noch verheiratet gewesen sei. XXXX habe der Lebensgefährte aber überall angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin seine Tochter sei.

Neben ihren Fluchtgründen hätten sie noch die Fluchtgründe ihres Lebensgefährten, der von Interpol gesucht werde, da er in seinem Heimatland nicht in der Armee gedient habe.

Mit den Bescheiden vom XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ermittelt und geklärt werden müsse, welche Staatsangehörigkeit die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin besitze, da die Mutter Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Vater armenischer Staatsangehöriger sei. Weiters sei zu klären, ob die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben in einem der beiden Herkunftsstaaten führen könnten.

Betreffend die Staatsangehörigkeit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt um die Frage zu klären, welche Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin zukomme bzw. ob ihr möglicherweise beide Staatsangehörigkeiten zukommen würden.

In der Anfragebeantwortung vom XXXX wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Kind die armenische Staatsbürgerschaft erhalten könne, wenn das gemeinsame Einverständnis der Eltern vorliege und das Kind jedenfalls Anspruch auf die russische Staatsbürgerschaft habe, wenn es andernfalls staatenlos wäre.

Am XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt einvernommen und es wurden ihr die Beantwortungen betreffend die Fragen zur Staatsbürgerschaft des minderjährigen Kindes und zum Aufenthaltsrecht in Armenien bzw. in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, ihre Tochter sei nun fünf Jahre alt und gehe in den Kindergarten und sie selbst arbeite in einem XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin sei davon ausgegangen, ihre Tochter habe automatisch die russische Staatsbürgerschaft und sie wisse nicht, welche Staatsbürgerschaft sie im Falle einer Rückkehr annehmen solle. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine neuen Fluchtgründe.

In einer Stellungnahme vom XXXX brachten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte vor, dass derzeit kein Übereinkommen der Eltern über die Staatsbürgerschaft ihrer Tochter bestehe und auf Grund der Staatenlosigkeit der minderjährigen Tochter eine Ausreise aus Österreich weder nach Armenien noch in die Russische Föderation möglich sei. Außerdem würde der Lebensgefährte immer noch wegen seiner Wehrdienstverweigerung gesucht werden.

Mit Bescheiden vom XXXX wurden die Anträge der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten eine Familie gegründet habe, als ihr aufenthaltsrechtlicher Status ungewiss war, in voller Kenntnis, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich nur ein vorübergehendes sein werde. Soweit die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in unterschiedliche Länder ausgewiesen würden, stehe es ihnen frei und sei zumutbar, das Familienleben mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter in der Russischen Föderation oder in Armenien weiterzuführen.

Als Fluchtgrund habe die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass nun der Vater ihrer Tochter die Vaterschaft offiziell anerkannt habe und dieser in seiner Heimat verfolgt werde und die Verfolgungsgründe auch für sie gelten würden und außerdem bestehe für die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor die Bedrohung durch Leute in Russland, denen sie Geld schuldig sei. Dazu werde ausgeführt, dass die erkennende Behörde dem Vorbringen einer Bedrohung in Russland ausgesetzt zu sein bereits mit Bescheid vom XXXX als unglaubwürdig erachtet habe und sich der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX diesen Ausführungen angeschlossen habe. Das jetzige Vorbringen sei weiterhin sehr vage gehalten, widersprach sich auch mit den Ausführungen im Vorverfahren und sei in keinster Weise geeignet, dem Glaubwürdigkeitsanspruch gerecht zu werden.

Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie sei durch dir Fluchtgründe ihres Lebensgefährten gefährdet, müsse entgegengehalten werden, dass dem Lebensgefährten im Heimatland keine Verfolgung seiner Person im Sinne der GFK drohe, er jedoch im Heimatland seitens der Polizei wegen Umgehung des Militärdienstes gesucht werde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Einvernahme schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass sie bzw. ihr Lebensgefährte in ihren jeweiligen Herkunftsländern asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien.

Mit Schreiben vom XXXX wurden im Familienverfahren die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und der Lebensgefährte als Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und in Armenien, zur mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Die Verhandlung musste auf Grund von Terminkollisionen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer auf den XXXX vertagt werden. Dieser Verhandlungstermin musste auf Grund der Erkrankung der Beschwerdeführer auf den XXXX vertagt werden. Eine diesbezügliche Krankenbestätigung wurde nachgereicht. Die Verhandlung fand am XXXX unter Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer, statt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass aus dienstlichen und personellen Gründen die Teilnahme eines informierten Vertreters nicht möglich ist, und um Übermittlung eines Verhandlungsprotokolls ersucht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin, nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung, aus freien Stücken die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück.

Im Zuge der Verhandlung fand daher eine eingehende Befragung der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer Integration, durch das Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX bzw. vom XXXX sowie vom XXXX, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung und der im Zuge dieser Verhandlung erfolgten Zurückziehungen der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide betreffend die beiden Beschwerdeverfahren werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Zweitbeschwerdeführerin ist staatenlos.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste im XXXX legal mit einem Arbeitsvisum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9.3.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die am XXXXin XXXX geboren wurde. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz für die Zweitbeschwerdeführerin.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.) ausgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin zog für sich und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX, nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken auf Grund ihrer langen Aufenthaltsdauer in Österreich ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück, womit diese beiden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide jeweils in Rechtskraft erwuchsen.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wurden aufrechterhalten.

Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise im XXXX, somitXXXX rechtmäßig, im Bundesgebiet auf.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde bereits in Österreich geboren und hält sich seit ihrer Geburt, nunmehr XXXX, in Österreich auf und verbrachte somit ihr ganzes bisheriges Leben hier.

Der Lebensgefährte der Mutter ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und hat am XXXX die Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführerin anerkannt. Der Lebensgefährte ist der armenischer Staatsbürger XXXX, dessen Asylverfahren ebenfalls im Rahmen des Familienverfahrens am XXXX am Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten und Vater ihrer minderjährigen Tochter seit mehreren Jahren im gemeinsamen Haushalt in einer selbstfinanzierten Wohnung in XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte kümmern sich um die gemeinsame minderjährige Zweitbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin spricht perfekt Deutsch. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte durchgehend in deutscher Sprache geführt werden. Die Erstbeschwerdeführerin pflegt Kontakte zu Österreichern und zu der in Österreich lebenden Familie des Lebensgefährten, also Tanten und Onkel der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin treffen die Verwandten des Lebensgefährten und Vaters der Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich den Kindergarten besucht und geht derzeit in die zweite Klasse Volksschule. Sie ist eine sehr gute Schülerin, spricht ausgezeichnet Deutsch und hat viele österreichische Freunde.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich erwerbstätig und versorgt die Familie wirtschaftlich. Sie hat seit ihrer Einreise niemals Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind nunmehr seit XXXX, somit ein als lang zu bezeichnender Aufenthalt, in Österreich und als arbeits- lern- und integrationswillig anzusehen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und es sind dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Verwaltungsübertretungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin bekannt.

Zur Lage in der Russischen Föderation werden in Anbetracht des Umstandes, dass über die Frage der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz im Beschwerdefall nicht mehr zu entscheiden ist, keine Feststellungen getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin und zur Zweitbeschwerdeführerin sowie zu ihrer Integration stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der beiden Beschwerdeführer wurde bereits von der belangten Behörde auf Grund der vorgelegten Dokumente festgestellt und ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Es steht somit auch fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin staatenlos ist. Es besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, dass diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX, der Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin und den vorgelegten Bestätigungen sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).

Das Datum der Antragstellung, teilweisen Beschwerdezurückziehung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes 1.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren nunmehr mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz waren daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes 1.)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes 2.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat daher das Bundesverwaltungsgericht dies falls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie oben dargestellt - bereits in Rechtskraft erwachsen, wodurch eine, im Ergebnis mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vorliegt. Es ist demnach im vorliegenden Übergangsfall zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens"

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Im vorliegenden Beschwerdefall würde eine Rückkehrentscheidung gegenüber den Beschwerdeführern sowohl einen Eingriff in ihr Familienleben als auch in ihr Privatleben darstellen:

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich seit ihrer Einreise und Antragstellung im XXXX bzw. am XXXX, in Österreich auf.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt demnach seit XXXXZweitbeschwerdeführerin lebt seit ihrer Geburt, also ihr gesamtes bisheriges Leben, in Österreich. Für die Zweitbeschwerdeführerin ist Österreich ihre einzige Heimat.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt in einer selbstfinanzierten Wohnung in XXXX. Wie bereits ausgeführt, lebt der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin XXXX seit mehreren Jahren mit den beiden Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte kümmern sich um die gemeinsame minderjährige Tochter.

Auf Grund der glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung pflegt die Familie ein sehr gutes Familienleben und hat auch der Lebensgefährte ein sehr inniges Verhältnis zu seiner Tochter, was in der mündlichen Verhandlung durch das Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin erkennbar war. Es kann daher von einer entsprechenden Beziehungsintensität zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten, vor allem aber auch zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Vater ausgegangen werden.

Die Erstbeschwerdeführerin spricht perfekt Deutsch. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin keine Deutschkurse besucht, sind ihre Kenntnisse der deutschen Sprache beachtlich. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte durchgehend vollkommen problemlos in deutscher Sprache geführt werden. Die Erstbeschwerdeführerin pflegt Kontakte zu Österreichern und zu der in Österreich lebenden Familie des Lebensgefährten, also Tanten, Nichten und Neffen der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin treffen die Verwandten des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich den Kindergarten besucht und geht derzeit in die zweite Klasse Volksschule. Sie ist eine sehr gute Schülerin, spricht ausgezeichnet Deutsch und hat viele österreichische Freunde.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind nunmehr seit XXXX in Österreich und als arbeits- lern- und integrationswillig anzusehen. Entscheidungsmaßgeblich ist zudem, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits seit ihrer Geburt in Österreich lebt und lediglich Österreich als ihre Heimat kennt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich erwerbstätig und versorgt die Familie wirtschaftlich. Sie hat seit ihrer Einreise niemals Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und es sind dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Verwaltungsübertretungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin bekannt.

Als entscheidungsrelevant ist weiters anzusehen, dass die Erstbeschwerdeführerin legal in Österreich eingereist ist, und sich die beiden Beschwerdeführer (mit Ausnahme einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, wobei die Beschwerdeführer drei Monate danach einen 2. Asylantrag stellten) durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin, die staatenlos ist, hätte überdies vor einer Ausweisung erst die Staatsangehörigkeit geklärt werden müssen.

Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Asylverfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes von XXXX im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführer und des bestehenden Familienlebens bzw. Privatlebens dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007).

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beiden Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes 2.)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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