BVwG W223 2012662-1

W223 2012662-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG W223 2012662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2012662.1.00

Spruch

W223 2012662-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Andreas LÖW, Neubaugasse 71, 1070 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 29.08.2014, Zl. 2014-0566-9-001290, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, welche eine Ausbildung aus Pflegehelferin absolviert und auch Berufserfahrung in diesem Bereich hat, bezog seit 17.02.2014 Arbeitslosengeld.

2. Am 26.05.2014 wurden der Beschwerdeführerin per Post drei Vermittlungsvorschläge zugeschickt, jeweils einer der Firma Sozial Global, der Wiener Volkshilfe und des Kuratoriums Wiener Pensionistenwohnheime.

3. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.06.2014 zu einer Jobbörse des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel geladen, zu der sie nicht erschien.

4. Anlässlich der am 24.06.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße aufgenommen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Erfahrung in der Hauskrankenpflege habe und dies auch ihrem Berater beim Arbeitsmarktservice gesagt habe. Sonstige Einwendungen betreffend der angebotenen Entlohnung, Arbeitszeit, Gesundheit, Wegzeit und Betreuungspflichten habe sie keine angegeben.

Eine Beschäftigung kam nicht zustande.

5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 26.06.2014 wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 12.06.2014 bis 06.07.2014 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung im Rahmen der Jobbörse bei den Firmen Sozial Global, Kuratorium Wiener Pensionistenhäuser und bei der Volkshilfe Wien nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.

6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin monierte, sie habe alle ihre bisherigen Jobs aus Eigeninitiative gefunden. Da sie vor einigen Jahren in einer ärztlichen Ordination gearbeitet habe, habe sie sich im Juni 2014 sogar für eine ausgeschrieben Position als Ordinationsassistentin beworben, bis heute aber keine Antwort erhalten. Sie habe sich nicht geweigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern nur unpassende Jobangebote erhalten. Im Gespräch mit ihrem Berater habe sie erwähnt, dass sie in der Hauskrankenpflege keine Erfahrung habe und sich das nicht zutraue, sondern bisher nur im stationären Bereich in Krankenhäusern oder Pflegeheimen gearbeitet habe. Ihr Betreuer habe gesagt, dies werde berücksichtigt werden. Das stimme aber offenbar nicht, da sie weiterhin Jobangebote im Bereich der Hauskrankenpflege bekomme oder von Firmen (Kuratorium Wiener Pensionistenhäuser), die schon ihre Arbeitgeber gewesen seien. Sie habe nächste Woche ein Vorstellungsgespräch und hoffe sehr, dass sie so schnell wie möglich mit der Arbeit beginnen könne.

7. Anlässlich ihres mündlichen Parteiengehörs im Beschwerdevorprüfungsverfahren am 17.07.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit ca. 4 Jahren ausgebildete Pflegehelferin und habe in Pflegeheimen und Krankenhäusern gearbeitet. Die drei Vermittlungsvorschläge des Arbeitsmarktservice habe sie per Post erhalten. Der eine Vorschlag habe ihren ehemaligen Dienstgeber betroffen, die anderen zwei Vorschläge seien Stellen in der Hauskrankenpflege gewesen. In diesem Bereich habe sie keine Erfahrung und traue sich das auch nicht zu. Das habe sie auch beim Arbeitsmarktservice ihrem Berater bekannt gegeben, der ihr versichert habe, dies im Computer vermerkt zu haben. Befragt, warum sie am 12.06.2014 bei der Jobbörse beim Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel nicht gewesen sei, sagte die Beschwerdeführerin, sie glaube den Termin vergessen zu haben. Diese Stellen seien aufgrund der Tatsache, dass es sich um Stellen in der Hauskrankenpflege handle, nicht in Frage gekommen.

Eine Rücksprache des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße mit dem Service für Unternehmen beim Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel habe ergeben, dass bei der Jobbörse am 12.06.2014 die Dienstgeber anwesend gewesen seien. Sowohl bei der Firma Sozial Global als auch bei der Volkshilfe Wien hätte es eine Einschulung gegeben.

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße als belangte Behörde am 29.08.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.07.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 26.06.2014 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12.06.2014 bis 06.07.2014 gemäß § 10 AlVG abgewiesen wurde.

In rechtlicher Hinsicht wurden die §§ 7, 9 und 10 AlVG zitiert und ausgeführt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verliere der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe für die Dauer von sechs Wochen, wenn er sich weigere, eine ihm von der Regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Eine Beschäftigung sei zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde, angemessen entlohnt sei, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar sei oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gelte grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Die Beschwerdeführerin habe die Ausbildung als Pflegehelferin und wäre ihr auch eine Einschulung im Bereich der Hauskrankenpflege geboten worden. Dieser Umstand stehe sogar im Vermittlungsvorschlag der Firma Sozial Global vermerkt.

Die angebotene Beschäftigung sei daher im Sinne der o.a. Bestimmung zumutbar.

Der dem Arbeitslosenversicherungsrecht primär zugrunde liegende Gesetzeszweck sei es, den Arbeitslosen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe, durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Insofern stelle die Arbeitswilligkeit eine zentrale Voraussetzung für den Leistungsanspruch dar.

Um sich in Bezug auf eine von der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH- Erkenntnis vom 16.06.2014, Zl. 2000/08/0128).

Das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses könne vom Arbeitslosen (sehe man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) somit auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfalte (Nichterscheinen zu einer Jobbörse), oder aber, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sei, dem potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemache (VwGH-Erkenntnis vom 20.12.1994, Zl. 93/08/0136).

Im Fall der Beschwerdeführerin habe am 12.06.2014 um 10Uhr eine Jobbörse beim Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel stattgefunden.

Die Jobbörse sei ein vom Arbeitsmarktservice organisiertes Zusammentreffen von Unternehmen und Arbeitssuchenden, um aus einer größeren Anzahl von geeigneten BewerberInnen offene Stellen zu besetzen. Eine Jobbörse werde den Unternehmen angeboten, wenn ein dringlicher oder ein erhöhter Bedarf an Arbeitskräften bestehe und eine größere Anzahl an geeigneten Vorgemerkten zur Auswahl stehe. Bei einer Jobbörse seien die Mitarbeiter des Service für Unternehmen und die Vertreter des Unternehmens anwesend, die Jobbörse finde in den Räumen der Regionalen Geschäftsstelle oder des Unternehmens statt.

Die Vorgangsweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, könne als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden. Dies treffe auch für Jobbörsen beim Arbeitsmarktservice zu.

Eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung durch ihr Nichterscheinen zur Jobbörse vereitelt habe, weshalb das Arbeitslosengeld vom 12.06.2014 bis 06.07.2014 (= Ende ihres Leistungsanspruches) nicht gewährt werde.

Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe im Sinne des § 10 AlVG seien von der Beschwerdeführerin nicht genannt worden und seien auch keine ersichtlich gewesen.

9. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.09.2014 einen Vorlageantrag und machte geltend, sie verweise auf das bereits Vorgebrachte in ihrer Beschwerde und halte nochmals ausdrücklich fest, dass die ihr zugewiesenen Beschäftigungen nicht zumutbar gewesen seien. Sie gab er erneut an, sie habe bisher nur in Pflegeheimen und Krankenhäusern gearbeitet und besitze keine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Hauskrankenpflege. Die Hauskrankenpflege wäre für sie mit großem Stress verbunden, auch wenn ihr die Möglichkeit einer Einschulung geboten werden würde, da es ihr nicht an fachlichen bzw. praktischen Kenntnissen fehle, sondern sie mit der zu betreuenden Person nicht allein, ohne kurzfristig greifbare Unterstützung, in einem Haushalt tätig sein könne. Sie habe auch ihren Betreuer beim Arbeitsmarktservice darum ersucht, dies ausdrücklich in ihrem Akt zu vermerken. Auch eine Einschulung hätte daran nichts geändert, sodass die ihr zugewiesene Beschäftigung für sie bereits ab Erhalt der Stellenbeschreibung unzumutbar gewesen sei, da es sich um Hauskrankenpflege gehandelt habe.

Hinzu komme, dass sie sich bei den gegenständlichen Firmen bereits beworben habe und bereits Kenntnis davon gehabt habe, dass ausschließlich eine Hauskrankenpflege angeboten werde.

Da für sie die Beschäftigung als Hauskrankenpflegerin nicht zumutbar sei, wäre auch eine Beschäftigung nicht zustande gekommen. Dazu sei die Entscheidung des VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0187, anzuführen, wonach eine arbeitslose Person nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen weiteren Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet sei (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt sei), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Da bereits in den Stellenausschreibungen darauf hingewiesen werde, dass es sich um Hauskrankenpflege handle, sei eine Bewerbung bzw. eine persönliche Vorsprache zu den Vorstellungsterminen nicht notwendig, da die Beschäftigung für sie bereits ab Vorliegen der Stellenausschreibungen unzumutbar gewesen sei.

Da sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, beantrage sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 06.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

Betreffend die Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, werde folgende Stellungnahme abgegeben: Die Beschwerdeführerin habe wieder angegeben, dass ihr die zugewiesene Beschäftigung nicht zumutbar gewesen sei, daran hätte auch eine Einschulung nichts geändert. Der Kundin sei aber in ihrem erlernten Beruf eine Stelle angeboten worden. Diese sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zumutbar.

11. Mit Schreiben vom 20.10.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe und beantragte, dem nunmehr ausgewiesenen Vertreter den gesamten Akteninhalt, insbesondere auch eine allenfalls bereits erfolgte Gegenäußerung der belangten Behörde, zuzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog seit 17.02.2014 Arbeitslosengeld.

Das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße übermittelte der Beschwerdeführerin am 26.05.2014 per Post drei Vermittlungsvorschläge (Firma Sozial Global, Wiener Volkshilfe, Kuratorium Wiener Pensionistenwohnhäuser) sowie die Ladung zu einer Jobbörse des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel für den 12.06.2014. Darin ist ausdrücklich vermerkt, dass die Nichteinhaltung des Termins zu Sanktionen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetzt und zur Einstellung der Leistung führen kann.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin den Termin am 12.06.2014 nicht wahrgenommen hat. Die in den - der Beschwerdeführerin übermittelten - Vermittlungsvorschlägen genannten Firmen waren bei der Jobbörse anwesend.

Fest steht weiters, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete Pflegehelferin ist und bereits Berufserfahrung in diesem Bereich (in Krankenhäusern und Pflegeheimen) vorweisen kann. Die Stellenausschreibungen der Firma Sozial Global sowie der Volkshilfe Wien setzen die abgeschlossene Ausbildung zur Pflegehelferin voraus. Fest steht auch, dass zumindest laut Stellenausschreibung der Firma Sozial Global eine "fundierte Einschulung" für neue Mitarbeiter vorgesehen ist. Die der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice vorgeschlagenen Beschäftigungen sind zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservices und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin seitens des Arbeitsmarktservice eine zumutbare Beschäftigung angeboten wurde, die Beschwerdeführerin aber das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat, diesbezüglich aber keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe ersichtlich sind.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, weshalb die angebotenen Beschäftigungsverhältnisse nicht zumutbar seien, konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, wurden der Beschwerdeführerin per Post drei Vermittlungsvorschläge zugeschickt. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurden die Stellenausschreibungen der Firma Sozial Global und der Volkshilfe Wien zitiert und ist diesen zu entnehmen, dass es sich um Stellen im mobilen Pflegebereich handelt und dass Einstellungsvoraussetzung unter anderem eine "abgeschlossene Berufsausbildung zum Pflegehelfer" bzw. "allgemeine Tätigkeiten eines Pflegehelfers" ist. Da die Beschwerdeführerin ausgebildete Pflegehelferin ist, erfüllt sie grundsätzlich dieses Anforderungsprofil. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und auch im Vorlageantrag moniert, sie habe keine Erfahrung im Bereich der Hauskrankenpflege und seien ihr die angebotenen Stellen daher nicht zumutbar, so ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht offenkundig, dass die Stellenanzeigen keinerlei Erfahrung im Bereich der mobilen Pflege voraussetzen und die Stellenausschreibung der Firma Sozial Global sogar ausdrücklich eine "fundierte Einschulung" anbietet. Die Beschwerdeführerin macht schließlich in der Beschwerde und im Vorlageantrag geltend, Hauskrankenpflege wäre mit großem Stress für sie verbunden und sie traue sich nicht zu, mit der zu betreuenden Person allein, ohne kurzfristig greifbare Unterstützung, in einem Haushalt tätig zu sein. Die Beschäftigung als Hauskrankenpflegerin sei ihr daher nicht zumutbar. Diese Unzumutbarkeit sei bereits ab Vorliegen der Stellenausschreibung vorgelegen, weshalb eine Bewerbung bzw. eine persönliche Vorsprache zu den Vorstellungsterminen nicht notwendig gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt hat, dass eine Beschäftigung zumutbar ist, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Der Umstand, dass sich ein Arbeitssuchender eine Beschäftigung nicht zutraut bzw. diese Tätigkeit mit Stress verbunden ist, macht die Beschäftigung nicht per se unzumutbar. Jede Arbeitsaufnahme in einem neuen Betrieb bringt (anfänglichen) Stress mit sich, ein neues Arbeitsumfeld verursacht naturgemäß Verunsicherung und konfrontiert die Person mit Aspekten, die neu sind und die sich diese Person zu Beginn unter Umständen (noch) nicht zutraut. Die Zumutbarkeit ist dadurch aber nicht ausgeschlossen und der Einwand der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

Dem Arbeitsmarktservice ist schließlich auch zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines - wie soeben erörtert - zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat, indem sie an der Jobbörse am 12.06.2014 nicht teilgenommen hat und zwar trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde im Rahmen der Zusendung der Vermittlungsvorschläge und dem Hinweis, dass es bei Nichteinhaltung des Termins zu Sanktionen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und zur Einstellung der Leistung kommen kann. Im Rahmen des mündlichen Parteiengehörs im Beschwerdevorprüfungsverfahren am 17.07.2014 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich befragt an, weshalb sie den Termin bei der Jobbörse nicht wahrgenommen hat, dass sie glaube, den Termin vergessen zu haben. Dies ist jedenfalls keine berücksichtigungswürdige Rechtfertigung und hat die belangte daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung durch ihr Nichterscheinen zur Jobbörse, an der auch die potentiellen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin teilgenommen haben, vereitelt hat. Das Arbeitslosengeld wurde daher zu Recht für die Zeit vom 12.06.2014 bis 06.07.2014 nicht gewährt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) - (8) (...)"

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(...)"

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)"

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

3.6. Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies:

Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).

Im konkreten Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wären die zugewiesenen Arbeitsstellen als mobile Pflegehelferin der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen, da die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von den zugewiesenen Arbeitsstellen verlangt wurden.

Wie ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin an einer Jobbörse des Arbeitsmarktservice - dabei handelt es sich um ein vom Arbeitsmarktservice organisiertes Zusammentreffen von Unternehmen und Arbeitssuchenden, um aus einer größeren Anzahl von geeigneten BewerberInnen offene Stellen zu besetzen - trotz Einladung und Hinweis darauf, dass die Nichteinhaltung des Termins zu Sanktionen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und zur Einstellung der Leistung führen kann, ohne berücksichtigungswürdige Gründe nicht teilgenommen. Die Vorgangsweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, trifft dies auch für Jobbörsen beim Arbeitsmarktservice zu.

Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe im Sinne des § 10 AlVG wurden von der Beschwerdeführerin nicht genannt und sind auch keine ersichtlich.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich daher zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer, von der Beschwerdeführerin beantragten, durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder dem Arbeitsmarktservice zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Vorlageantrag betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Arbeitsmarktservices festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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