BVwG W215 1407432-2

W215 1407432-2Tribunale amministrativo federale22 dic 2014

Regest

Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung

Testo completo

BVwG W215 1407432-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1407432.2.00

Spruch

W215 1407432-2/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:

Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zahl 08 04.082/1-BAE, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach einer Erstbefragung am 08.05.2008 erfolgten am 16.05.2008, 12.06.2008 und 24.03.2009 niederschriftlichen Befragungen beim Bundesasylamt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, Zahl 08 04.082-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, Zahl 08 04.082-BAE, wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung, Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH, eine Vertreterbekanntgabe und einen Fristsetzungsantrag.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.04.2014, Zahl A8 407.432-1/2009/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragungen beim Bundesasylamt (im zweiten Rechtsgang) am 15.06.2010 und 14.10.2010 verwies die Beschwerdeführerin darauf, die RAe Kocher Bucher mit ihrer Vertretung beauftragt zu haben. Dementsprechend war auch die Ladung zur niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 14.10.2010 der Vertretung der Beschwerdeführerin am 28.09.2010 zugestellt worden.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zahl 08 04.082/1-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.

Seitens des Bundesasylamtes wurde verfügt den Bescheid vom 21.10.2010, Zahl 08 04.082/1-BAE, an die Beschwerdeführerin persönlich mit RSa zuzustellen.

Der Bescheid vom 21.10.2010, Zahl 08 04.082/1-BAE, wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 22.10.2010 hinterlegt und lag ab 25.10.2010 zur Abholung bereit.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2010 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, einen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 21.10.2010 und erstattete hilfsweise Beschwerde.

I.3. Die Beschwerdevorlage vom 08.11.2010 langte am 12.11.2010 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung A8 zur Erledigung zugewiesen.

I.4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W161 zur Erledigung zugeteilt.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W215 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab

01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß § 5 ZustG hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG, in der damals geltenden Fassung).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustG).

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. z.B. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115; 27.06.1995, 94/04/0206; 22.03.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).

Der im vorliegenden Fall maßgebliche bzw. damals geltende § 23 AsylG (BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) lautete wie folgt:

"Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen (§ 23 Abs. 3 AsylG).

Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen (§ 23 Abs. 4 AsylG)."

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2010 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung, Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH, eine Vertreterbekanntgabe. Die Vertretung berief sich gemäß § 10 AVG und § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht. Infolgedessen wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.04.2014, Zahl A8 407.432-1/2009/5E, dem von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Vertreter zugestellt. Im fortgesetzten Verfahren verwies die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen beim Bundesasylamt am 15.06.2010 und 14.10.2010 auf die erteilte Vollmacht, was in den Niederschriften festgehalten wurde. Dementsprechend war auch die Ladung zur niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 14.10.2010 der Vertretung der Beschwerdeführerin am 28.09.2010 zugestellt worden.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, Zahl 08 04.082/1-BAE, erging jedoch nur an die Beschwerdeführerin persönlich. Mit der im Akt einliegenden Zustellverfügung wurde vom Bundesasylamt ausschließlich die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin angeordnet. Am 22.10.2010 erfolgte ein nicht erfolgreicher Zustellversuch an die Beschwerdeführerin. Daran anschließend wurde der Bescheid beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 23.10.2010 hinterlegt.

Der rechtsfreundliche Vertreter wurde durch das Bundesasylamt nicht als (zweiter) Empfänger bezeichnet. Auf Grund des aufrechten Vollmachtverhältnisses wäre der in der Sache ergangene Bescheid jedoch dem Bevollmächtigten zuzustellen gewesen. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, ein Antrag auf Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides gestellt und hilfsweise die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Die Vertretung der Beschwerdeführerin ist in der Zustellverfügung nicht genannt, die belangte Behörde hat keine spätere Zustellung des Bescheides veranlasst und es ist auch nicht zu einem tatsächlichen Zugang der Erledigung gekommen. Da ein tatsächliches Zukommen an den Vertreter der Beschwerdeführerin weder angegeben noch belegt worden ist, kann nicht von einer allfälligen Heilung ausgegangen werden. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ist demnach nicht beseitigt worden.

Bei der Fortführung des Verfahrens wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Vorbringen in der Beschwerde und den ergänzenden Schriftsätzen einzugehen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage ist vielmehr durch die zu A) zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen als geklärt anzusehen.

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