L518 2014044-1•BVwG L518 2014044-1
L518 2014044-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2014
Familienverfahren, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Wiedereinsetzung
L518 2014045-2/4E
L518 2014045-1/5E
L518 2014042-2/4E
L518 2014042-1/4E
L518 2014044-2/4E
L518 2014044-1/4E
BESCHLUSS
A)
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2014 von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Diakonie ARGE Rechtsberatung, beschlossen:
Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Diakonie ARGE Rechtsberatung wegen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, Zl. 13-496437808 - 1182719, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A)
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2014 von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin Lamar IBOJAN, diese vertreten durch Diakonie ARGE Rechtsberatung, beschlossen:
Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese vertreten durch Diakonie ARGE Rechtsberatung wegen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, Zl. 13-790992507-1186269, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A)
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2014 von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese vertreten durch Diakonie ARGE Rechtsberatung, beschlossen:
Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese vertreten durch Diakonie ARGE Rechtsberatung wegen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, Zl.13- 496437906 - 1183456, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch in weiterer Folge als P1-P3 benannt), sind Staatsangehörige von Armenien und brachten nach illegaler Einreise am 11.8.2009 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die mj. P2 und P3 wurden von der P1 als deren gesetzlicher Vertretung keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Die P1 brachte im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen Folgendes vor:
Sie sei Jesidin und habe bereits 2003 einen Asylantrag in Österreich gestellt (am 13.2.2009 als gegenstandslos abgelegt), sei dann aber wegen einer Krebserkrankung ihres Vaters nach Armenien zurückgekehrt. 5 Männer, vermutlich Armenier hätten ihrem Schwiegervater sein Haus wegnehmen wollen, um dort ein Cafe zu errichten. 2008 habe sie einer dieser 5 Männer vergewaltigt und ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei geht.
I.2. Die Anträge der P 1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 22.12.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der P 1 im Wesentlichen als unglaubwürdig.
I.3. Am 24.3.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der P1 eine mündliche Verhandlung statt. Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.3.2014 aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien mit der Einladung, dazu eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Schriftliche Stellungnahmen dazu sind nicht eingegangen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2014, (L519 1250745-1/24E, L519 1401128-1/11E, L519 1264835-1/10E) wurden die Beschwerden der P gegen die Bescheide vom 22.12.2009 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen und wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Den Erkenntnissen lagen - neben Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien - nachstehende Feststellungen zu den Personen der P zugrunde:
"Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um armenische Staatsangehörige, die zur Volksgruppe der Jesiden gehören. Die bP1 bekennt sich zum jesidischen Glauben, die bP2 und bP3 sind ohne Bekenntnis. Dass die bP1 zum Christentum konvertiert wäre, kann nicht festgestellt werden.
Die bP1 ist die Mutter der mj. bP2 und bP3. Der Ehemann der bP1 wurde am XXXX2009 von einem anderen Asylwerber ermordet.
Die bP1 ist eine 29-jährige, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Aktuelle Befunde, wonach, die bP1 an einer lebensbedrohlichen psychischen Erkrankung leiden würde, liegen nicht vor. Nach der Ermordung des Ehegatten wurde sie psychologisch beraten. 2012 wurden eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Migräne festgestellt. Sie ist Mitglied des "Vereins zur Förderung christlicher Spiritualität" und bei der "Sportgemeinschaft XXXX". Seit Jänner 2010 ist sie über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas beschäftigt.
In Armenien hat sie die Grundschule besucht. Neben jesidisch spricht sie armenisch und russisch. In Österreich hat sie mehrere Deutschkurse besucht. In Armenien hat sie in der Landwirtschaft mitgearbeitet.
Am 8.12.2011 wurde die bP1 wegen Ladendiebstahl zur Anzeige gebracht.
Die bP2 ist ein gesundes 11 jähriges Kind mit unterdurchschnittlicher Intelligenz, das die Volksschule besucht. Dass die bP2 Asthma hätte, kann nicht festgestellt werden. Sie ist Mitglied bei einem Fußballverein. Die bP3 ist ein 9-jähriges, gesundes Mädchen, das ebenfalls die Volksschule besucht.
Zumindest Mutter, Bruder und Schwiegereltern der bP1 leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Der Schwager der bP1 lebt in Österreich als anerkannter Flüchtling.
Die Identität der bP steht nicht fest."
Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht zum Gesundheitszustand der P fest:
"Hinsichtlich des eigenen Gesundheitszustandes und jenes der Kinder versuchte die bP1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung irgendwelche Erkrankungen, die tatsächlich nicht vorliegen, vorzutäuschen. So gab sie beispielsweise an, die bP2 habe Asthma, sei aber aktiv bei einem Fußballverein. Befund legte sie dafür bis heute ebenfalls keinen vor. Außerdem behauptete sie vage, beide Kinder hätten psychische Probleme, aktuelle Befunde dafür legte sie ebenfalls nicht vor. Das Gericht räumt sicherlich ein, dass die Kinder nach dem Tod des Vaters eine schwierige Zeit durchgemacht haben und wie z.B. die bP2 verhaltensauffällig waren. Nach den vorliegenden Unterlagen hat sich das aber wieder gegeben und blieb bei der bP2 nichts als eine unterdurchschnittliche Intelligenz übrig. Soweit die bP1 eine Verschlechterung des eigenen Gesundheitszustandes gegenüber dem in der Verhandlung vorgelegten Befund aus dem Jahr 2012 behauptete, fehlt es auch hier an der Nachvollziehbarkeit, weil kein aktueller Befund, der eine Verschlechterung attestieren würde, vorliegt.
Abgerundet wurde der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit der bP1 noch dadurch, dass sie beispielsweise eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einem Sportverein vorlegt, aber nicht einmal dessen Namen kennt. Ebenso dubios ist die vorgelegte Bescheinigung der "offenen christlichen Gemeinschaft", die eher den Eindruck hinterlässt, als würde die bP1 dort in erster Linie die Reinigungsarbeiten vornehmen. Dass sie im Bereich der Kinderarbeit tätig ist, ist nämlich aufgrund der lediglich rudimentären Deutsch Kenntnisse nur schwer vorstellbar. Dass sich in einer christlich orientierten Gemeinschaft viele Menschen finden, die ihren Namen auf eine Unterschriftenliste setzen, ist nicht außergewöhnlich, sagt aber Null über eine tatsächlich erfolgreiche Integration aus.
...
Wenn weiter die unfaire Behandlung durch das BAA gerügt wird, kann das erkennende Gericht den Verfahrensakten, insbesondere den Niederschriften keine Anhaltspunkte dafür entnehmen. Vielmehr war beim BAI sogar eine Vertrauensperson der bP1 dabei, die keine Beanstandungen hatte. Die bP1 selbst hat erklärt, dass sie während der Befragung keinerlei Probleme hatte. Das Angebot einer Pause hat die bP1 mit den Worten: "Nein ich möchte keine Pause. Ich möchte die Vernehmung so schnell wie möglich hinter mich bringen" abgelehnt."
I.4. Mit Schreiben vom 09.09.2014 wurde den P von der belangten Behörde das Parteiengehör zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Mit Schreiben vom 02.10.2014 wurde eine entsprechende Stellungnahme unter Vorlage von zahlreichen Beweismitteln zur Integration übermittelt. Festgehalten wurde neben Ausführungen zur Integration, dass für die P eine medizinische Behandlung nicht leistbar wäre und eine Abschiebung iSv Art. 3 EMRK unzulässig sei. Konkrete Ausführungen zum Gesundheitszustand unterblieben und konnte diese Stellungnahme mangels rechtzeitiger Kenntnisnahme durch die Referentin der belangten Behörde nicht mehr im Bescheid berücksichtigt werden.
I.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014 wurde den P ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm.
§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Armenien zulässig ist; gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt I.).
Die Bescheide wurden den P durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist laut Rückschein: 20.10.2014), nachdem die P1 an der im ZMR angegebenen Adresse beim Zustellversuch nicht angetroffen worden war.
Mit E-Mail vom 17.10.2014 wurde von der Koordinierungsstelle für Rechtsberatungen mitgeteilt, dass die ARGE Rechtsberatung für die P zuständig ist und die Anforderung an die zuständige Organisation weitergeleitet wurde. Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2014 wurde die Rechtsberatung bestellt und ein entsprechendes Mail am selben Tag an die Diakonie ARGE Rechtsberatung versendet.
I.6. Am 04.11.2014 wurde per Mail von 12:03 Uhr Beschwerde gegen die Bescheide vom 15.10.2014 erhoben. Vorgelegt wurde neben diversen Schreiben zur Integration eine psychologische Bestätigung vom 18.11.2009, wonach die P 1 wegen einer Anpassungsstörung mit massiver Trauerreaktion nach einem traumatischen Todesfall zur unterfertigenden Psychologin seit 04.11.2009 in Beratung sei. Weiters wurde ein Decurs vom 19.02.2014 ohne jegliche Erkennbarkeit der ausstellenden Person oder Institution vorgelegt, in welchem festgehalten ist, dass die P 1 unter Cipralex noch keine Besserung der Kopfschmerzen erfahren habe und daher jetzt doch um die Einleitung einer psychotherapeutischen Begleitung bitte. Die P 1 habe eine Zuweisung für den AKS in XXXX erhalten und erfolgte eine Umstellung von Cipralex auf Cymbalta.
I.7. Beschwerde und gegenständlicher Akt wurden am 12.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
I.8. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein Verspätungsvorhalt per Fax am 20.11.2014 an die Vertretung der P mit dem Inhalt übermittelt, dass davon ausgegangen wurde, dass das Schreiben vom 04.11.2014 bzw. die Beschwerden verspätet eingebracht worden sind.
I.9. Am 02.12.2014 langte über die Vertretung der P ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die P ein.
Ausgeführt wurde, dass die P 1 - 3 aufgrund der Ereignisse rund um die Ermordung ihres Ehegatten bzw. Vaters psychisch sehr belastet seien. Dadurch sei die P 1 offenbar nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu Zustellungsabläufen zu geben. Die P1 sei sowohl von der Rechtsberaterin als auch von der Betreuerin gefragt worden, wann sie die Entscheidung zugestellt bekam. Die P 1 habe gleichlautend angegeben, dass dies am 21.10.2014 der Fall gewesen sei. Beim Rechtsberatungstermin habe die P 1 auf genaue Nachfrage angegeben, dass sie die Hinterlegungsnachricht am 21.10.2014 bekommen habe und noch am selben Tag den Bescheid geholt hätte. Die Rechtsberaterin habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die P 1 tatsächlich die Hinterlegungsnachricht schon am 20.10.2014 erhalten hätte und läge hier bezüglich der Beraterin lediglich ein minderer Grad des Versehens vor.
Auch ein Irrtum über die Zustellung eines Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung könne einen Grund für die Widereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Die P 1 sei einem derartigen Irrtum unterlegen, welcher aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht auf einem Verschulden beruhe, das den minderen Grad des Versehens übersteigen würde.
Die P hätte mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichts am 20.11.2014 Kenntnis von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erlangt und sei der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht.
In weiterer Folge wurden die Beschwerdeausführungen wiederholt.
Begründung:
Die Bescheide des Bundesamtes vom 15.10.2014 wurden der P 1 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Erster Tag der Abholfrist war der 20.10.2014. Die bP 1 behob die Bescheide und erklärte gegenüber der Rechtsberatung, dass die Bescheide am 21.10.2014 behoben bzw. zugestellt worden wären.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist, welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt angegeben ist, endete am 03.10.2014. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes 2 Wochen. In der Folge wurde gegen die Entscheidungen vom 15.10.2014 am 04.10.2014 per Fax Beschwerden erhoben.
Nach entsprechendem Verspätungsvorhalt wurden fristgerecht Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist eingebracht.
Die bP 1 wurde im Jahr 2009 psychotherapeutisch nach der Ermordung ihres Mannes betreut. 2012 wurden eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Migräne festgestellt. Erst im Februar 2014 versuchte die P 1 erneut psychotherapeutisch betreut zu werden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und oben dargestelltem Verfahrensgang.
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
II.3.2. Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 33 VwGVG (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das
Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf
Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes innerhalb von zwei Wochen einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
II.3.3. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z1 VwGVG, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.
Zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, liegt folgender Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Erkenntnis vom 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird:
".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."
II.3.4. In casu bringt die P1 vor, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung daran gehindert gewesen sei, vor der Rechtsberaterin den tatsächlichen Hinterlegungstermin richtig anzugeben bzw. diesen selbst richtig zu erkennen.
Das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ist somit ein Irrtum der P über das Zustelldatum. Bei diesem Irrtum handelt es sich um jedenfalls kein unabwendbares (auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht zu verhinderndes), aber doch um ein unvorhergesehenes Ereignis, da die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse abhängt.
Unter einem Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".
Die P 1 gab zwar wie oben dargestellt im Laufe des Verfahrens mehrmals an, unter psychischen Problemen zu leiden. Letztlich konnten jedoch - wie dies schon aus der Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2014 nach vorangegangener Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht - keinerlei Beweismittel zu einer tatsächlich behandlungswürdigen bzw. schweren psychischen Erkrankung der P 1 vorgelegt werden.
Die bP 1 wurde im Jahr 2009 psychotherapeutisch nach der Ermordung ihres Mannes betreut. 2012 wurden eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Migräne festgestellt. Es wurden weder Unterlagen hierzu vorlegt noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet, dass sich die P 1 zwischen 2009 bzw. 2012 und Februar 2014 in irgendeiner Behandlung befunden hätte. Vielmehr versuchte die P 1 erst im Februar 2014 - wohl aus verfahrenstaktischen Gründen - erneut, eine therapeutische Behandlung zu erlangen und wurde zwischenzeitlich nur wegen ihrer Kopfschmerzen mit Schmerzmittel behandelt.
Zu keinem Zeitpunkt wurde im Verfahren behauptet, dass die P 1 den Einvernahmen nicht folgen könne oder jedenfalls seit 2012 wegen ihrer psychischen Erkrankung eine regelmäßige Behandlung benötigt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es der P 1 zu jeder Zeit möglich war, asylrechtliche Zusammenhänge sowie die Erfordernisse von fristgerechten Rechtsmitteln zu erkennen. Es war ihr auch möglich, gegen die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen und erhellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es ihr dann nicht möglich gewesen wäre, gegen die Rückkehrentscheidung rechtzeitig Beschwerde zu erheben.
Es kann dem Akteninhalt gerade nicht entnommen werden, dass die P1 dem Verfahren und seinem Verlauf nicht hätte folgen können bzw. die Bedeutung dieses Verfahrens nicht erkannt hätte. Vielmehr war sie in der Lage, auf die gestellten Fragen gezielt zu antworten und einen Bezug zum Verfahrensgegenstand herzustellen.
Demzufolge muss der P1 bewusst gewesen sein, dass einem ihr ausgefolgten behördlichen Schriftstück Beachtung zu schenken ist.
Zudem ist dem Umstand Beachtung zu schenken, dass die P 1 von ihrer Rechtsberatung bzw. der Diakonie ARGE Rechtsberatung vertreten ist und mit dieser auch Gespräche führte. Gerade, dass der Rechtsberaterin auch keinerlei Zweifel kamen, dass die P 1 Fragen zur Zustellung richtig beantworten kann, weist darauf hin, dass sie die P 1 psychisch bzw. geistig jedenfalls als voll geschäftsfähig einschätzt hat und diese auch so eingeschätzt werden kann.
Darüber hinaus hätte gerade auch die Rechtsberaterin aufgrund der Bestellung als Rechtsberaterin mit Mail vom 17.10.2014 in Betracht ziehen können, dass der Bescheid eben rund um dieses Datum zugestellt wird und hat sie dennoch die Beschwerde erst am letzten Tag der Frist eingebracht.
Das Übersehen einer Beschwerdefrist der P1, der eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt war, kann jedenfalls keinen minderen Grad eines Versehens begründen. Gerade auf Grund ihrer Eigenschaft als Rechtsberaterin und der an Rechtsberater besonders gestellten Anforderungen (v.a. Spezialwissen im Asylwesen) ist bei der Beurteilung eines Verschuldens oder minderen Grades des Versehens ein strengerer Maßstab anzulegen.
Jedenfalls liegt bei der P 1 Prozess- und Handlungsunfähigkeit vor, und wird diesbezüglich auf das ärztliche Schreiben aus dem Jahr 2012 verwiesen, wonach bei der P1 eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Migräne vorliegt, jedoch eine Prozess- und Handlungsunfähigkeit nicht einmal am Rande thematisiert wurde.
Gerade auch zu einem Zeitpunkt, nämlich fünf Jahre nach der Ermordung des Ehegatten ohne zwischenzeitlich durchgängig erfolgte Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung liegt damit keine gravierende psychische Belastungssituation im Zeitpunkt der Zustellung vor. Somit hätte die P 1 sich der rechtlichen Auswirkungen der gegen sie erlassenen Entscheidung bzw. der zu setzenden rechtswahrenden Schritte sehr wohl bewusst sein müssen.
Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Erkrankung, durch welche die P 1 derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden könnte, sind daher nicht gegeben (vgl. VwGH 26.03.2001, Zl. 2000/20/0336; 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt auch unter Einbeziehung der Umstände, dass die P 1 rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht besonders mächtig ist,- "in Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen"- ein Verschulden zu, dass den minderen Grad des Versehens übersteigt.
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG gemäß Spruchpunkten I. als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet:
§ 16. (1) BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Der angefochtene Bescheid wurde mit 20.10.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG daher mit Ablauf des 03.11.2014, sodass die am 04.11.2014 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war, zumal dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht stattgegeben wurde. Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 15.10.2014 sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Somit waren die Beschwerden gegen die Bescheide vom 15.10.1014 jeweils gemäß Spruchpunkten II. als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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