L516 1420591-2•BVwG L516 1420591-2
L516 1420591-2Tribunale amministrativo federale22 dic 2014
Befragung, Behebung der Entscheidung, bestehendes Familienleben,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx xxxx, geb. xxxx, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zahl xxxx, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.05.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.07.2011, Zahl 11 04.567-BAS, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.05.2013, E12 420.591-1/2011-9E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 06.06.2013 in Rechtskraft.
1.2. Am 18.12.2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.09.2014 niederschriftlich einvernommen.
1.3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.11.2014 den nun verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
1.4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 06.11.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 13.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.4.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
1.5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 20.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2014 gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2011)
2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2006 zu Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Onkeln gekommen sei, die das Land in Besitz nehmen und den BF beseitigen wollten. Eineinhalb Jahre zuvor sei die Situation immer schlimmer geworden, sodass er sich zur Ausreise entschlossen habe, da ihm die Polizei auch nicht geholfen habe.
2.2. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft.
Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2013)
2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei im ersten Asylverfahren unfair behandelt worden und es sei ihm nicht die Gelegenheit gegeben worden, seine Gründe neu vorzubringen. Er habe keine neuen Gründe. Ob sich in Hinblick auf die Gefährdungslage in Pakistan etwas geändert habe, könne er nicht angeben, da er seit der ersten Antragestellung nicht mehr in seinem Heimatland gewesen sei. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.09.2014 brachte er darüber hinaus vor, dass er seit eineinhalb bis zwei Jahren an einer Herzerkrankung leide, er jedoch im Krankenhaus mangels einer E-Card nicht behandelt worden sei. Weiters habe er mit seiner österreichischen Freundin seit 28.08.2014 ein Kind, welches ebenso im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei.
2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte dazu bei der Einvernahme am 09.09.2014, bei der auch seine Freundin als Vertrauensperson anwesend war, eine Geburtsurkunde seines Kindes in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.05.2011.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides
§ 68 AVG
2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
§ 21 Abs 3 BFA-VG
2.13. Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2).
2.14. Zum gegenständlichen Verfahren
2.14.1. Das BFA stellte bei seiner Entscheidung vom 04.11.2014 fest, dass die (österreichische) Lebensgefährtin und das Kind des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig seien, jedoch der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Pakistan keiner dem Art 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Das BFA begründete dies im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin und dem Kind laut Zentralem Melderegister niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA der Straßenname der Freundin unbekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, das Kind nicht zu unterstützen. Es sei erkennbar, dass kein enges Familienleben bestehe, da der Beschwerdeführer nicht einmal in der gleichen Wohnung wie seine Lebensgefährtin und das Kind lebe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden könne.
2.14.2. In der Beschwerde vom 11.11.2014 wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind sehr wohl im gemeinsamen Haushalt lebe, mit der er bereits seit einem Jahr befreundet sei. Sowohl seine Freundin als auch sein Kind seien österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer unterstütze das gemeinsame Kind und seine Lebensgefährten nach seinen Möglichkeiten durch Mithilfe in der Kinderbetreuung. Es sei absehbar, dass seine Lebensgefährten bald wieder ihre Arbeitstätigkeit aufnehmen werde können. Auch sei die Eheschließung beabsichtigt.
2.14.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren. Das BFA hat zwischen der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme am 09.09.2014 und der Ausfertigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 04.11.2014 keine weiteren Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durchgeführt und bei seiner Entscheidung zwischenzeitlich erfolgten Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben nicht mehr berücksichtigt, was als besonders gravierende Ermittlungslücke anzusehen ist, und wird dies im fortgesetzten Verfahren nunmehr nachzuholen sein, wozu jedenfalls der Beschwerdeführer selbst sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu Befragen sein werden. Bei einer neuerlichen Entscheidung wird jedenfalls zudem zu berücksichtigen sein, dass dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl VwGH 09.02.2012, 2010/21/0420 vgl auch VfGH 25.02.2013, U 2241/12).
2.14.4. Soweit das BFA zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, dass der Arzt bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung keine lebensbedrohliche Erkrankung beim Beschwerdeführer festgestellt habe, da der Beschwerdeführer ansonsten sofort zu einem Spezialisten oder in ein Krankenhaus verbracht worden sei (AS 345), erweist sich diese Annahme des BFA insofern als spekulativ, als sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA kein Hinweis auf eine erfolgte medizinische Untersuchung im Zulassungsverfahren findet und ebenso kein Hinweis darauf, dass sich das BFA über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich informiert hätte. Auch dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein, zumal der Beschwerdeführer laut einem im Verwaltungsverfahrensakt einliegenden handschriftlichen Aktenvermerk auch bereits einmal wegen Haftunfähigkeit aus dem Personenanhaltezentrum entlassen worden sein soll (AS 65).
2.14.5. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle - auch in Bezug auf die aktuelle Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach der Flutkatastrophe 2014 - und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.15. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.17. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.18. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.16. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.17. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.18. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.