BVwG L503 2014378-1

L503 2014378-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung

Testo completo

BVwG L503 2014378-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2014378.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 20.10.2014, GZ: LGS SBG/2/0566/2014, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG und § 17 iVm § 46 AlVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des AMS B. vom 25.09.2014 wurde ausgesprochen, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 10.09.2014 gebührt.

Begründend wurde - nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 10.09.2014 beim Gemeindeamt in W. abgeholt und diesen fristgerecht am 15.09.2014 beim AMS B. eingebracht. Da keine Hinderungsgründe vorliegen würden, gebühre das Arbeitslosengeld ab dem 10.09.2014.

Im Akt befinden sich insbesondere der vom BF ausgefüllte Antrag auf Arbeitslosengeld (mit dem Stempel der Marktgemeinde W. und dem Datum "10.09.2014"), ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2014, mit dem der Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen wurde sowie diverse Ausdrucke zum bisherigen Versicherungsverlauf des BF.

Weiters befindet sich im Akt ein Schreiben des BF an das AMS vom 23.09.2014, in welchem er urgierte, man möge ihm das Arbeitslosengeld bereits ab dem 29.08.2014 auszahlen; dieses Schreiben legte der BF dem AMS in weiterer Folge am 02.10.2014 nochmals als Beschwerde gegen den sodann erlassenen Bescheid vor (siehe zum näheren Inhalt dieses Schreibens sogleich Punkt 2).

2. Mit Schreiben vom 02.10.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.09.2014. Darin führt er aus, er befinde sich seit dem 29.08.2014 nicht mehr im Krankenstand. Der Grund, dass er sich erst am 10.09.2014 beim AMS gemeldet habe, bestehe erstens darin, dass er "nicht darüber aufgeklärt" gewesen sei und zweitens darin, dass er am 07.08.2014 einen Antrag zur Untersuchung an "die PV" gestellt habe. Am 23.08.2014 sei er dort untersucht worden und ca. am 09.09.2014 habe er das "Schreiben" bekommen, demzufolge bei ihm keine dauerhafte Invalidität vorliege. Auch sei ihm in dem "Schreiben" mitgeteilt worden, dass er sich beim AMS melden solle, was er sodann am 10.09.2014 gemacht habe. Er sei der Meinung, dass ihm das Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 29.08.2014 bis zum 10.09.2014 zustehe.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.10.2014 wies das AMS

B. die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde neben einer Darlegung des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde ausgeführt, der BF habe am 10.09.2014 bei der Marktgemeinde W. einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, den er bis zum 29.09.2014 beim AMS abgeben sollte. Er habe sodann am 15.09.2014 beim AMS vorgesprochen und seinen Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben. Vor dieser Vorsprache habe er zuletzt am 16.02.2012 Kontakt mit dem AMS gehabt, wobei er damals dem AMS die Aufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gemeldet habe.

Der BF habe vom 28.09.2013 bis zum 29.08.2014 Krankengeld bezogen.

In weiterer Folge stellte das AMS die Regelungen der §§ 17 und 46 AlVG dar und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, der BF habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 10.09.2014 im Sinne von § 17 AlVG geltend gemacht. Das Arbeitslosengeld gebühre daher erst ab diesem Tag.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgehe, sei es nicht auf einen Fehler des AMS, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, dass der BF seinen Antrag nicht unmittelbar nach Ende seines Krankenstandes, sondern erst am 10.09.2014 gestellt habe. Es würden daher auch nicht die Voraussetzungen gem. § 17 AlVG für eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vorliegen.

4. Mit Schreiben vom 29.10.2014 brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin führt er aus, er sei "nicht zu spät beim AMS gewesen" und könne das auch beweisen. Er habe den Bescheid "vom PV" nämlich erst ca. am 07.09.2014 bekommen und sei "bei erster Gelegenheit auch zum AMS gefahren". Abschließend führte der BF wörtlich aus: "Ich wusste nicht, dass ich ohne diesen Bescheid von der PV zu euch kommen soll. Ich fordere diese 10 Tage ein!!"

Beigelegt ist dem Vorlageantrag ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt S. vom 04.09.2014, demzufolge der Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wird, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF bezog zuletzt bis zum 05.02.2012 Arbeitslosengeld und war in weiterer Folge als Arbeiter erwerbstätig. Vom 28.09.2013 bis zum 29.08.2014 bezog der BF Krankengeld.

Am 04.07.2014 stellte der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension. Mit Bescheid vom 04.09.2014 wurde dieser Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt, da beim BF keine Invalidität vorliege.

Am 10.09.2014 begab sich der BF zum Gemeindeamt der Marktgemeinde W., wo er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausfüllte; der Antrag wurde im Feld "Ausgegeben am (Geltendmachung)" mit dem Stempel der Marktgemeinde W. und dem Datum "10.09.2014" versehen. Laut Formular sollte der BF den Antrag bis spätestens 29.09.2014 beim AMS abgeben.

Am 15.09.2014 sprach der BF persönlich beim AMS vor und gab seinen Antrag ab.

Nachdem der BF schriftlich urgiert hatte, man möge ihm das Arbeitslosengeld bereits ab dem 29.08.2014 auszahlen, wurde seitens des AMS ein Bescheid erlassen, demzufolge dem BF das Arbeitslosengeld erst ab dem 10.09.2014 gebührt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wurde die Beschwerde vom AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin der BF fristgerecht einen Vorlageantrag stellte. Der BF argumentiert sinngemäß damit, er habe erst am 10.09.2014 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt, nachdem ihm der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2014, mit welchem sein Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen wurde, zugestellt worden sei. Er habe nicht gewusst, dass er das Arbeitslosengeld bereits hätte früher beantragen müssen, sodass ihm seiner Ansicht nach das Arbeitslosengeld bereits seit Ende seines Krankengeldbezuges, somit seit dem 29.08.2014, gebühre.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Aus dem Akt ergeben sich die obigen Feststellungen in unstrittiger Weise.

Im Besonderen folgt aus dem Akt klar, dass sich der BF am 10.09.2014 zum Gemeindeamt der Marktgemeinde W. begab, um dort den Antrag auf Arbeitslosengeld auszufüllen; der Antrag wurde im Feld "Ausgegeben am (Geltendmachung)" mit dem Stempel der Marktgemeinde W. und dem Datum "10.09.2014" versehen. Darüber hinaus bestätigte der BF in seinen sämtlichen Eingaben selbst, dass er sich das Antragsformular (erst) am 10.09.2014 beim Gemeindeamt aushändigen ließ und es dort ausfüllte, zumal er mehrfach betonte, dass er die Zustellung des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt betreffend seinen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewartet hatte (der im Akt befindliche Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2014 wurde ihm seinen Angaben zufolge in der Beschwerde "ca. am 9.9.14" bzw. laut seinen Angaben im Vorlageantrag "ca. am 7.9.14" zugestellt), bevor er am 10.09.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld und der Geltendmachung des Anspruchs:

§ 17 AlVG lautete auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

[...]

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

[...]

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen

regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

[...]

[...]

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF hat in unbestrittener Weise zuletzt bis zum 05.02.2012 Arbeitslosengeld bezogen, er war in weiterer Folge als Arbeiter erwerbstätig und bezog vom 28.09.2013 bis zum 29.08.2014 Krankengeld. Am 10.09.2014 begab sich der BF zum Gemeindeamt der Marktgemeinde W., wo er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausfüllte und diesen dann innerhalb der ihm gesetzten Frist am 15.09.2014 beim AMS persönlich abgab. Unbestritten ist zudem, dass der BF am 04.07.2014 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt hatte, der mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2014 abgewiesen wurde.

Der BF vertritt nun die Ansicht, er habe nicht gewusst, dass er bereits vor Erlassung des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Arbeitslosengeld hätte stellen müssen, um das Arbeitslosengeld sofort nach Ende seines Krankengeldbezuges zu erhalten. Zusammenfassend führte der BF in seinem Vorlageantrag wörtlich aus: "Ich wusste nicht, dass ich ohne diesen Bescheid von der PV zu euch kommen soll. Ich fordere diese 10 Tage ein!!"

Diese Ansicht des BF ist rechtlich nicht gedeckt: Zunächst ist unstrittig, dass der BF seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 10.09.2014 im Sinne von § 46 Abs 1 AlVG geltend gemacht hat, wobei in diesem Zusammenhang auch angemerkt sei, dass der BF zuvor den unbestrittenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung zufolge, die sich auch mit einer Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf des BF seitens des BVwG (Aufnahme einer Beschäftigung im Februar 2012 nach dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld) decken, zuletzt am 16.02.2012 mit dem AMS Kontakt hatte.

Insofern gebührt der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 17 Abs 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, somit ab dem 10.09.2014. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF zuletzt im Bezug von Krankengeld stand; hingewiesen sei in dieser Hinsicht der Vollständigkeit halber etwa auf § 46 Abs 5 AlVG, der im Fall des Ruhens des Anspruchs eine neuerliche Geltendmachung vorsieht. An diesem klaren rechtlichen Ergebnis vermag im Übrigen auch das Vorbringen des BF, er sei (fälschlicherweise) davon ausgegangen, er könne hinsichtlich der Beantragung von Arbeitslosengeld zuwarten, bis über seinen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension entschieden sei, nichts zu ändern.

Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bzw. wurde vom BF auch nicht vorgebracht, dass im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.

Das AMS hat daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 10.09.2014 gebührt und ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld und die Geltendmachung des Anspruchs dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifel geben.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des vom BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.

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