BVwG L503 2008864-1

L503 2008864-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2014

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Notstandshilfe, verspätete Beschwerde,<br/>Zustellnachweis

Testo completo

BVwG L503 2008864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2008864.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX vom 03.06.2014, Zl. LGS SBG/2/0566/2014, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 19.02.2014 wurde durch das AMS XXXX ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 25.04.2014 verliert. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe sich bei einem vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Dienstgeber nicht beworben; Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

Ein Zustellnachweis befindet sich nicht im Akt.

2. Am 23.04.2014 langte beim AMS eine (in schlechtem Deutsch verfasste) E-Mail der BF ein, welche wörtlich die Überschrift "§ 38 in verbindung mit $ 10" trägt und in welcher die BF ausführt, es sei ihr schon bewusst, dass sie sich bei einer vom AMS zugewiesenen Stelle bewerben müsse, allerdings habe sie zwei kleine Kinder und sei geschieden. Sie bewerbe sich dennoch regelmäßig und habe auch dem ihr zugewiesenen Dienstgeber ihre Unterlagen geschickt. Sie ersuche um Nachsicht, da sie es im Moment nicht so leicht habe.

3. Mit Schreiben des AMS vom 08.05.2014 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass der Bescheid, mit dem ihr Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 25.04.2014 gestrichen wurde, am 19.02.2014 erstellt und am gleichen Tag zu Post gegeben worden sei. Nach Auskunft der Post würden alle Briefe innerhalb Österreichs binnen drei Tagen zugestellt werden; die BF hätte den Brief somit bereits am "21.03.2014" (gemeint wohl: 21.02.2014) erhalten haben müssen. Sie könne sich dazu binnen zehn Tagen äußern; falls keine Antwort ihrerseits erfolge, werde anhand der Aktenlage in Zusammenhang mit ihren Beschwerdeangaben entschieden.

Dieses Schreiben wurde der BF am 14.05.2014 per Hinterlegung zugestellt.

4. Eine Stellungnahme der BF langte der Aktenlage zufolge nicht ein.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.06.2014 wies das AMS

XXXX die Beschwerde der BF vom 23.04.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurück.

Begründend wurde ausgeführt, der bekämpfte Bescheid sei am 19.02.2014 erstellt und am selben Tag zur Post gegeben worden. Die BF habe in ihrer Beschwerde nicht behauptet, dass sie in dieser Zeit nicht an ihrer dem AMS bekannten Adresse anwesend gewesen sei. Auch habe sie auf den Verspätungsvorhalt hin keine Stellungnahme abgegeben. In Anbetracht dessen müsse das AMS davon ausgehen, dass die BF den Bescheid spätestens am 24.02.2014 erhalten habe. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist habe daher am 24.02.2014 zu laufen begonnen und am 24.03.2014 geendet. Die BF habe ihre Beschwerde allerdings erst am 23.04.2014 - und somit verspätet - eingebracht, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.

Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 05.06.2014 zugestellt.

5. Mit (in schlechtem Deutsch verfasster) E-Mail vom 16.06.2014 brachte die BF gegen diesen Bescheid fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin gab sie eingangs an, ihre Notstandshilfe sei ihr in unfairer Weise eingestellt worden, obwohl sie sich immer um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Sodann führt sie aus, sie wolle sich "wegen Verspätung noch entschuldigen" und den Grund darlegen, warum "das" verspätet eingereicht worden sei:

Sie habe sich nämlich nach ihrer Scheidung "selber um alles kümmern" müssen, wobei zuvor ihr Ex-Mann alles erledigt habe; zudem seien ihre Deutschkenntnisse nicht gut. Ihr Bruder helfe ihr, wenn er Zeit habe. Sie müsse sich um zwei kleine Kinder kümmern, was nach der Scheidung nicht so leicht sei. Aus diesen Gründen habe sie "nicht rechtzeitig einreichen" können. Sie ersuche darum, ihr noch eine Chance zu geben; sie habe jeden Cent nötig, um sich nicht zu verschulden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des AMS XXXX vom 19.02.2014 wurde noch am selben Tag zur Post gegeben, wobei seitens des AMS eine Zustellung ohne Zustellnachweis veranlasst wurde.

Die BF hat diesen Bescheid tatsächlich erhalten, und zwar jedenfalls bis zum 24.02.2014.

Am 23.04.2014 erhob die BF per E-Mail Beschwerde gegen diesen Bescheid; ihre Beschwerde wurde im Rahmen der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Die Feststellung, dass der Bescheid des AMS XXXX noch am 19.02.2014 zur Post gegeben wurde und die BF diesen Bescheid tatsächlich erhalten hat, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des AMS im Verspätungsvorhalt vom 08.05.2014 - wobei dieser Verspätungsvorhalt laut Aktenlage mit Zustellnachweis (durch Hinterlegung) zugestellt wurde und seitens der BF keine Einwände vorgebracht wurden - in Verbindung mit den eigenen Angaben der BF (Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.02.2014 und Beschwerde [Vorlageantrag] gegen den Bescheid des AMS vom 03.06.2014).

Konkret ist der E-Mail der BF vom 23.04.2014 klar zu entnehmen, dass dadurch Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2014 erhoben wird, lautet die Überschrift der Beschwerde doch wörtlich: "§ 38 in verbindung mit $ 10" (Anmerkung: der bekämpfte Bescheid besagt eingangs "Sie haben den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ... verloren") und tritt die BF in ihrer E-Mail auch der Begründung dieses Bescheids insofern entgegen, als sie sich sehr wohl entsprechend um einen Arbeitsplatz bemühe. Vor diesem Hintergrund steht außer Zweifel, dass die BF den Bescheid des AMS vom 19.02.2014 tatsächlich erhalten hat.

Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem die BF den Bescheid des AMS vom 19.02.2014 erhalten hat, so ist nochmals auf den (von der BF nicht beanstandeten) Verspätungsvorhalt des AMS zu verweisen, demzufolge der Bescheid noch am 19.02.2014 zur Post gegeben worden sei und eine Zustellung aller Briefe innerhalb von drei Tagen erfolge. Darüber hinaus stellt auch § 26 Abs 2 ZustellG die Vermutung auf, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. Zweifel iSd § 26 Abs 2 ZustellG an der Tatsache und dem Zeitpunkt der Zustellung bestehen im Übrigen nicht:

Wie bereits dargestellt, hat die BF den Bescheid unzweifelhaft erhalten und ist sie auch dem Verspätungsvorhalt, demzufolge eine Zustellung innerhalb von drei Werktagen erfolge, nicht entgegen getreten. Vielmehr räumt sie in ihrer nunmehrigen Beschwerde (ihrem Vorlageantrag) vom 16.06.2014 selbst ein, sie habe aufgrund ihrer schwierigen familiären Situation "nicht rechtzeitig einreichen" können und wolle sich für die "Verspätung" entschuldigen. Damit tritt sie der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs 2 ZustellG nicht nur nicht entgegen, sondern räumt indirekt selbst ein, dass sie den Bescheid tatsächlich zeitnah erhalten hat.

In Anbetracht dessen war zu obiger Feststellung zu gelangen, dass die BF den Bescheid vom 19.02.2014 (spätestens) am 24.02.2014 erhalten hat (Anmerkung: der 22. und 23.02.2014 fielen auf ein Wochenende).

2.3. Der Umstand, dass die BF (erst) mit E-Mail vom 23.04.2014 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.02.2014 erhoben hat, folgt unzweifelhaft aus der Aktenlage; so befindet sich die erwähnte E-Mail im Akt, auf der als Sendedatum "23.04.2014, 15:14" aufscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das AMS

XXXX

Gem. § 56 Abs 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Die Frist beginnt mit Einbringung der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K1 zu § 14 VwGVG)

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde am 23.04.2014 eingebracht; die Beschwerdevorentscheidung datiert mit 03.06.2014 und wurde der BF laut Zustellnachweis am 05.06.2014 zugestellt. Die Zehn-Wochen-Frist des § 56 Abs 2 AlVG wurde somit unzweifelhaft eingehalten.

Das AMS hat eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde vom 23.04.2014 als verspätet mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung

3.3.1. § 26 ZustG lautet:

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

3.3.2. § 7 Abs 4 VwGVG lautet auszugsweise:

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer

Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ... beträgt vier Wochen. ...

. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, gilt der Bescheid des AMS vom 19.02.2014 gem. § 26 Abs 2 ZustG als mit 24.02.2014 zugestellt. Wie bereits ebenso im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, traten auch keine Zweifel iSd § 26 Abs 2 ZustellG über die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung auf. In diesem Zusammenhang muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass aus dem eigenen Vorbringen der BF ersichtlich ist, dass diese den Bescheid vom 19.02.2014 tatsächlich erhalten hat; die BF ist auch der Annahme des AMS, dass sie den Bescheid drei Tage nach diesem Datum erhalten haben muss, nicht entgegengetreten bzw. räumte sie in ihrer nunmehrigen Beschwerde (ihrem Vorlageantrag) vom 16.06.2014 selbst ein, sie habe aufgrund ihrer schwierigen familiären Situation "nicht rechtzeitig einreichen" können und wolle sich für die "Verspätung" entschuldigen, sodass sie der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs 2 ZustG nicht nur nicht entgegen trat, sondern diese selbst indirekt bekräftigte.

In diesem Zusammenhang sei das Erkenntnis des VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0177, auszugsweise zitiert:

"Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S habe mit Bescheid vom 28. Jänner 2010 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25. Jänner bis 21. März 2010 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG verloren habe, da sie die zugewiesene Beschäftigung bei der Firma F. nicht angenommen habe. Dieser Bescheid sei im Sinne des § 26 Abs 2 ZustG mit Montag, 1. Februar 2010, als zugestellt anzusehen. Mit diesem Tag habe die Berufungsfrist zu laufen begonnen und am Montag, 15. Februar 2010, geendet. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung sei jedoch nach dem Poststempel am Kuvert erst am Dienstag, 16. Februar 2010, zur Post gebracht worden, weshalb die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen sei.

...

Hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S vom 28. Jänner 2010 wegen Verspätung bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, "die Zurückweisung sei jedenfalls zu Unrecht erfolgt, da eine verspätete Einbringung nicht gegeben ist." Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere nicht, dass die Berufung am 16. Februar 2010 zur Post gegeben wurde, und sie legt auch nicht dar, dass sie von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre. Die nicht näher ausgeführte bloße Behauptung, eine verspätete Einbringung sei nicht gegeben, vermag daher die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, wonach der Bescheid gemäß § 26 Abs 2 ZustG mit 1. Februar 2010 als zugestellt galt und die Berufung somit verspätet war, nicht in Zweifel zu ziehen."

Hält man sich bei gegenständlichem Verfahren aber vor Augen, dass eine tatsächliche Zustellung entsprechend der Vermutung des § 26 Abs 2 ZustG seitens der BF gar nicht bestritten wurde, so kann man in Anbetracht des zitierten Erkenntnisses des VwGH, der selbst einer darauf abzielenden - wenngleich unsubstantiierten - Bestreitung keine Bedeutung beimisst, nur zu dem Ergebnis kommen, dass der Bescheid des AMS vom 19.02.2014 zweifellos als mit 24.02.2014 zugestellt gilt. Hinzu kommt, dass der VwGH im zitierten Erkenntnis an der Heranziehung der Zustellfiktion des § 26 Abs 2 ZustellG sogar keine Bedenken hegte, obwohl in den dem Verfahren vor dem VwGH zugrundeliegenden Verfahren die Rechtsmittelfrist - entsprechend der Vermutung des § 26 As 2 ZustG - lediglich um einen einzigen Tag überschritten wurde. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdefrist hingegen um ca. einen Monat überschritten.

Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass die BF nicht vorgebracht hat, sie sei von der Abgabestelle abwesend gewesen; vielmehr verwies sie lediglich auf ihre allgemein schwierige familiäre Situation und die Betreuungspflichten für ihre Kinder, was aber gerade nicht auf eine Abwesenheit von der Abgabestelle hinweist.

Zusammengefasst gilt der Bescheid des AMS vom 19.02.2014 gem. § 26 Abs 2 ZustG als mit 24.02.2014 zugestellt.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS, der als am 24.02.2014 zugestellt gilt, vier Wochen. Die von der BF am 23.04.2014 erhobene Beschwerde erweist sich folglich als verspätet und wurde daher zu Recht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Anmerkungen der BF in ihrer Beschwerde vom 23.04.2014, wonach sie es "im Moment nicht so leicht" habe bzw. die Anmerkungen in ihrem Vorlageantrag vom 16.06.2014, sie müsse sich um zwei kleine Kinder kümmern und habe es nach ihrer Scheidung generell nicht so leicht und ihr Ex-Mann habe sich früher um alles gekümmert, weshalb es nunmehr zur "Verspätung" gekommen sei, nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) zu deuten sind. Der bloße Verweis auf eine allgemein schwierige familiäre Situation vermag nämlich nicht annähernd auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hinzuweisen, welches die BF daran gehindert haben könnte, rechtzeitig Beschwerde zu erheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur verspäteten Einbringung einer Beschwerde von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es etwa zu Fällen, bei denen eine Zustellung ohne Zustellnachweis veranlasst wurde, an einer Rechtsprechung (siehe z. B. VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0177); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund der Beschwerde und des Vorlageantrags der BF - als geklärt.

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