I405 1424682-1•BVwG I405 1424682-1
I405 1424682-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Einzelfallprüfung,<br/>Gesamtbetrachtung, gesamte Staatsgebiet, Schutzunfähigkeit, Terror
I405 1424682-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zahl 11 08.815-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 und 28.11.2014, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger Tunesiens arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 12.08.2011 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er am 08.08.2011 seinen Herkunftsstaat unrechtmäßig verlassen habe und mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land in Europa gefahren sei. Danach sei er mit einem Pkw nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er XXXX gewesen sei und nach der Revolution Schwierigkeiten mit der Bevölkerung gehabt habe. Sein Haus sei in Tunesien niedergebrannt worden. Außerdem sei er mehrmals bedroht worden, weil er damals im Dienste XXXX gewesen sei. Aus diesem Grund sei er bedroht worden (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 13-23).
Der Beschwerdeführer legte bei seiner Erstbefragung diverse Schreiben in Arabisch in Kopie vor. So seinen tunesischen Personalausweis; eine Kopie seines Reisepasses; drei XXXX ein Zeugnis desselben Ausstellers vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer die Ausbildung der beruflichen Qualifikation XXXX erfolgreich absolviert habe; einen Bescheid desselben Ausstellers vom XXXX bezüglich der Anstellung des Beschwerdeführer als XXXX (AS 83-101).
3. Am 24.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, dass er eine namentlich genannte
XXXX in Wien habe. Sie lebe seit fünf Jahren in Wien und arbeite in einer XXXX. Welchen Aufenthaltsstatus sie habe, sei ihm nicht bekannt. Er sei von ihr finanziell abhängig. Er wohne bei ihr.
Die Originale der vorgelegten Dokumente seien in Tunesien im Haus seiner Eltern. Sie könnten diese jedoch ihm schicken. Sein eigenes Haus sei verbrannt worden. Bei seiner Ankunft in Wien habe er seinen Reisepass noch gehabt. Dann habe ihn der Schlepper angerufen, woraufhin er sich mit diesem getroffen habe. Der Schlepper habe ihm dabei seinen Reisepass abgenommen. Davor habe er eine Kopie angefertigt. Er verfüge über keine andere Dokumente oder Bescheinigungsmittel. Der Schlepper habe ihm seine ganze Geldbörse weggenommen, in dem auch sein Personalausweis gewesen sei.
Er habe bereits vor einigen Monaten, als die Aufstände angefangen hätten und sein Haus verbrannt sowie er mit dem Tod bedroht worden sei, den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen, dies sei im Dezember 2010 in Tunis gewesen.
Befragt, wo er unmittelbar vor seiner Ausreise gelebt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er ein Haus in Tunis gemietet hätte, wo er 13 Jahre gewohnt habe. Auf die Frage, wovon er bis zu seiner Flucht im Herkunftsstaat gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zu seiner Ausreise bei der Polizei gearbeitet habe.
Seine Mutter und Geschwister leben noch in Tunesien.
Er habe keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt, auch nicht wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit. Er habe für den XXXX gearbeitet. Er sei aber nicht politisch aktiv gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, als die Aufstände angefangen hätten, habe der ehemalige Präsident den Befehl gegeben, die Aufständischen zu bekämpfen und keine Demonstrationen zuzulassen. Der Befehl sei im Dezember 2010 ergangen. Nachdem am 14.01.2011 der Präsident geflüchtet sei, sei es zu einem Chaos gekommen. Die Gefängnisse seien gestürmt worden. Die ganzen Aufständischen hätten die XXXX bedroht und zum Teil XXXX auch umgebracht. Es gebe auch Todeslisten der Aufständischen, auf denen Namen von XXXX angeführt seien. Sein Name sei auch drauf. Am XXXX sei seine Wohnung in Tunis in Brand gesetzt worden. Seitdem sei er auf der Flucht und habe immer wo anders bei verschiedenen Freunden gewohnt. Nach weiteren Vorfällen befragt, legte er dar, dass er sich nach dem Wohnungsbrand kaum auf der Straße zeigen habe können. Dann habe er sich zur Flucht entschlossen, da sein Leben in großer Gefahr gewesen sei.
Die Frage, ob er während der Zeit, in der er sich versteckt habe, von den Aufständischen bedroht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei zum Teil per Telefon bedroht worden. Er sei überall gesucht worden. Meistens habe es auch persönliche Bedrohungen auf der Straße von Leuten, die ihre Väter oder Brüder verloren hätten, gegeben. Nachgefragt, führte er an, dass sie ihn verbal bedroht hätten, sie würden ihn auf die gleiche Weise umbringen, wie ihre Familienangehörigen umgebracht worden seien. Er sei bei den ganzen Aufständen immer dabei gewesen. Es habe auch Aufständische gegeben, die alles fotografiert hätten. Da er XXXX für die XXXX gearbeitet habe, kenne man ihn auch vom Namen her. Auf Vorhalt, wie er trotz der persönlichen Bedrohungen durch die Aufständischen auf die Straße gehen hätte können, führte der Beschwerdeführer aus, dass er kurz vor dem Eintreffen in der Arbeit bedroht worden sei. Seine Bedroher hätten aus dem Auto rausgeschrien und ihn mit dem Umbringen bedroht.
Er habe in keinem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz gesucht, da Tunesien ein kleines Land sei. Egal wo er hingehen würde, man würde ihn finden (AS 105-119).
4. In der Folge wurde am 12.10.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Sicherheitsbehörden gestellt. Der Anfragebeantwortung vom 18.10.2011 ist zunächst eine Gefahrenzonenkarte Tunesiens zu entnehmen, welche in fünf Kategorien (kein Gefahrenpotenzial bis konkretes, hohes Gefahrenpotenzial) unterteilt ist. Des Weiteren wird darin ausgeführt, dass zu den in der Anfrage vom 12.10.2011 aufgeworfenen Fragen die Botschaft bedauerlicherweise keine allgemein gültigen Antworten geben könne. Der Großteil der XXXX aus der Zeit XXXX sei in die XXXX des "neuen" Tunesiens eingegliedert worden. Das XXXX funktioniere in Tunesien relativ gut, sei aber selbstverständlich nicht mit jenem von mit Mittel- und Westeuropa vergleichbar. Korruption, Bestechung und Freundschaftsdienste seien in Tunesien weit verbreitet und würden als "normal" angesehen werden. Von diesen Schwachstellen abgesehen sei die Akzeptanz der XXXX in der tunesischen Bevölkerung aber durchwegs gegeben. Es sei jedenfalls kein Generalverdacht gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern XXXX spürbar. Es dürfe jedoch nicht vergessen werden, dass es sehr viele Nutznießer des alten Regimes in den XXXX gegeben habe, die ihre Macht und ihren Einfluss ausgenutzt hätten, um sich zu bereichern und/oder ihre Mitmenschen zu schikanieren. Tunesien zeichne sich teilweise noch immer durch eine enorme Behördenwillkür aus. Sollte einer oder einem Angehörigen der tunesischen XXXX Fehlverhalten nachgewiesen werden, müsse diese Person selbstverständlich mit einer Anklage und in weiterer Folge mit einer Haftstrafe rechnen. Sollten die vorgebrachten Beweise über ein Fehlverhalten nicht ausreichen oder keine Anklage erhoben werden, sei es nicht auszuschließen, dass die Geschädigten das Recht "selbst in die Hand" nehmen. Hohe Chargen der XXXX und/oder XXXX, die sich tatsächlich etwas zu Schulden kommen hätten lassen, müssten mit Strafverfolgung und/oder Bedrohung rechnen. Repressalien gegen XXXX, die sich nichts zu Schulden kommen haben lassen, seien eher nicht zu erwarten (AS 137-147).
5. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 19.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte er, dass er völlig gesund und arbeitsfähig sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er alles Mögliche arbeiten könne. Er habe einen Bus- und LKW-Führerschein. Er könne auch im Bereich der Sicherheit arbeiten, da er in Tunesien bei der XXXX gewesen sei. Er sei sportlich und in sehr gutem Zustand. Er verfüge auch über Berufserfahrung in der Landwirtschaft. In der elterlichen Landwirtschaft hätten sie Korn angebaut. Seine XXXX lebten in XXXX in Tunesien, eine XXXX lebe in Tunis. Eine XXXX lebe seit vier bis fünf Jahren in Österreich, bei der er wohne. Sie unterstütze ihn bzw. zahle alles für ihn. Sie sei XXXX in einer XXXX. Sie sei ledig und habe auch keinen Freund. Sie lebe alleine. Zu seinem sozialen Umfeld führte er an, dass er nicht viele Bindungen habe. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft iSd. EMRK.
Er sei am 08.08.2011 aus Tunesien ausgereist. Er habe vor seiner Ausreise seine Wohnung zurückgegeben. Für den August habe er auch Miete bezahlt. Der Vermieter habe auch noch eine Monatskaution erhalten, was normal sei. Man zahle diese für einen Monat im Voraus, deswegen habe er noch für August bezahlt.
Er habe seinen Dienst Anfang Juli 2011 gekündigt. Er sei politisch nicht tätig gewesen. Sein Reisepass befinde sich beim Schlepper, der ihn hierher gebracht habe. Er sei am 11.08.2011 nach Österreich gekommen. Als er am Westbahnhof ausgestiegen sei, habe er noch seinen Pass gehabt. Er habe auch ein Handy gehabt, womit er XXXX angerufen habe, welche ihn abgeholt hätte. Am nächsten Tag habe er sich mit dem Schlepper getroffen, der nach seinem Pass, Handy und Brieftasche gefragt habe. Er habe ihm alles gegeben, da er ihm gedroht habe. Der Schlepper sei recht gut gebaut gewesen, weshalb er keinen Widerstand geleistet habe. Er habe für seine Reise etwa €
5. 000,- gezahlt. Er habe es durch seine Ersparnisse finanziert. Seine XXXX habe ihn aber auch unterstützt. Den Vorhalt, dass die Behörde vermute, dass er doch mit Reisepass und Visum eines Schengen Staates eingereist sei, bestritt der Beschwerdeführer.
Befragt, welche Ausbildung er als XXXX gemacht habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er XXXX neun Monate zu einer XXXX in der Provinz XXXX, in der XXXX, gegangen sei. Sie hätten XXXX gelernt. Er sei normaler XXXX gewesen, sie hätten alles gemacht. Befragt, wie der XXXX laute, entgegnete der Beschwerdeführer, seine XXXX sei es gewesen, XXXX. Auf Vorhalt, dass er dann aber einfachste Fragen leicht beantworten müsste, meinte der Beschwerdeführer, dass wenn jemand gesucht würde, sie ihn suchen. Auf die Frage, welche XXXX er in Tunesien kenne, welche XXXX es gebe, führte der Beschwerdeführer das XXXX an. Er habe ja nicht mit allen gearbeitet. Er habe einen Chef gehabt. Auf Vorhalt, dass XXXX verschiedene XXXX seien und andere Gewichtungen und Regelungen hätten und er diese kennen sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass sie auch XXXX hätten. Für den Verkehr sei die Verkehrspolizei zuständig. Er habe alles mit XXXX. Befragt, was er machen würde, wenn er als XXXX jemanden beim XXXX erwische, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dieser zur XXXX komme, wo er XXXX werde. Es werde aber kein Bericht aufgenommen. Auf weiteren Vorhalt, erklärte er, dass sie XXXX. Er habe in der XXXX in Tunis gearbeitet. Es sei die XXXX. Er sei bis Juli immer nur dort XXXX gewesen. Auch wenn er kurzfristig XXXX worden sei, für ein oder zwei Wochen, sei er immer wieder dorthin zurückgekehrt. Er sei auf einer XXXX ausgebildet worden. Aufgefordert die genaue Marke auf ein Blatt Papier zu schreiben, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass es auch ein XXXX gewesen sei. Erneut nachgefragt, widerholte er die genannten Bezeichnungen und fügte hinzu, dass er die genauen Bezeichnungen nicht angeben könne. Befragt, ob er das XXXX kenne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er diese XXXX auch schon gehabt habe, es sei ein XXXX. Zur XXXX der genannten XXXX gab er an, dass es ein XXXX habe. Nach den Hauptteilen XXXX befragt, führte er das XXXX an. Sie hätten aber nicht jeden Tag mit dem Gewehr gearbeitet, nur in speziellen Fällen, bei Veranstaltungen. Er wisse es nicht so genau. Auf Vorhalt, dass man aus seinen Angaben schließen könne, dass er keiner XXXX angehört habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sehr wohl einer XXXX angehört habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er keine XXXX kenne, nicht einmal die XXXX kenne, an denen er ausgebildet worden sei, daher nicht ansatzweise glaubhaft sei, dass er einer XXXX angehört habe, beharrte der Beschwerdeführer auf seinen Angaben.
Ob seine Kollegen über seine Kündigung sehr enttäuscht gewesen seien, wisse er nicht. Nach dem Grund seiner Asylantragstellung gefragt, legte er dar, dass sie XXXX gebracht worden seien. Sie hätten aber nichts gegen die Demonstranten ausrichten können. Die Revolte sei jetzt gewachsen. XXXX Man wolle ihn töten. Man habe schon mehrmals bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Man habe gesagt, dass er beim Umsturz Kinder getötet habe. XXXX Drei seiner Kollegen seien dabei vom 4. Stock geworfen worden. Er sei am Telefon bedroht worden. Aufgefordert, ganz konkrete Angaben zu machen, wann was genau passiert bzw. wann und wie er bedroht worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie unter dem XXXX gearbeitet hätten. Nachdem der XXXXt worden sei, hätten die telefonischen Drohungen begonnen.
Er sei vom 15. Jänner an nicht mehr nachhause gegangen. Er sei jedes Mal woanders gewesen. Nachdem die Gefängnisse geöffnet worden wären, seien die ganzen Kriminellen rausgekommen und hätten XXXX abgeschlachtet. XXXX sei. Das sei der Grund für seinen Asylantrag. Befragt, ob er noch ergänzende Angaben machen wolle, führte der Beschwerdeführer an, dass Leute gestorben seien. Er sei von den Angehörigen der Verstorbenen bedroht worden. Auf die Frage, wer konkret seine Verfolger seien, brachte er vor, dass es XXXX seien. Befragt, wer genau sie seien und warum sie ihn verfolgen, erwiderte der Beschwerdeführer: "Allgemein, da schaut man nicht nach, wer da ist." Er habe niemanden XXXX gewesen. Die Frage, dass er dann nicht wisse, wer ihn konkret verfolge, verneinte der Beschwerdeführer. Bei den Unruhen seien viele Leute gestorben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Auf Vorhalt, wie er es dann geschafft habe, von 14.01.2011 bis August 2011 im Heimatland aufhältig zu bleiben, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ja immer woanders versteckt gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er eingangs Gegenteiliges erklärt habe, nämlich dass er bis Juli in seiner Wohnung geblieben sei und den XXXX auch erst im Juli gekündigt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass man nicht genau sagen könne, wann "jemand aus der Arbeit komme". Nachdem ihm die Ländererkenntnisse zur Lage im Heimatland sowie die Auskunft der Staatendokumentation zur Lage von Polizisten in Tunesien zur Kenntnis gebracht wurden, führte der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Inhalt weitgehend einverstanden sei. Befragt, ob er die Bedrohungen gegen seine Person auch XXXX gemeldet habe, entgegnete er, dass man ihm gesagt habe, dass er auf sich selbst aufpassen müsse (AS 165-177).
6. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
In den Feststellungen zu Tunesien finden sich unter anderem folgende Passagen: Regierungskritische Proteste begannen Mitte Dezember 2010 in Tunesien. Öffentliche Demonstrationen waren bis dahin sehr selten in Tunesien, wo staatliche Repression und die enge Überwachung der Dissidenten den öffentlichen Ausdruck regierungskritischer Ansichten effektiv eindämmten. Der Grund für die Demonstrationen schien anfangs Unzufriedenheit mit hoher Arbeitslosigkeit zu sein, sie wandelten sich aber schnell in eine beispiellose Herausforderung für Ben Alis autoritäres Regime. Unruhen wurde erstmals am 24. Dezember berichtet, in der Region Sidi Bouzid, wo Tausende von Demonstranten randalierten, nachdem sich ein 26-jähriger Straßenhändler selbst angezündet hatte, um gegen das Eingreifen der Polizei und mangelnde berufliche Möglichkeiten für junge Leute zu protestieren. Die Proteste verbreiteten sich zu den nahe gelegenen Städten Kasserine und Thala, sowie in andere Orte. Am 12. Jänner brachen Krawalle in der Hauptstadt Tunis aus. Das Militär kam zum Einsatz. Eine nationale Ausgangssperre wurde verhängt. Die Behörden riefen am 14. Jänner den Ausnahmezustand aus, der jede Versammlung von mehr als drei Personen untersagte sowie die Sicherheitskräfte autorisierte, gegen jede verdächtige Person, die einer Anhaltung nicht Folge leistete, Gewalt anzuwenden (Quelle: Congressional Research Service:
Political Transition in Tunisia, 2.2.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d58e6562.html, Zugriff 16.2.2011).
Bei den Protesten, die Präsident Ben Ali zur Flucht zwangen, kamen gemäß einem UN-Team zumindest 219 Personen ums Leben. Die genaue Zahl steht noch nicht fest, weitere Untersuchungen werden gemäß dem Teamleiter Bacre Waly Ndialye durchgeführt. Nachdem Präsident Ben Ali im Jänner geflohen war, wurde eine Einheitsregierung gebildet, es kommt jedoch weiterhin zu Protesten in geringerem Ausmaß. Die Demonstranten verlangen, dass jeder, der Beziehungen zum alten System hatte, nicht mehr an der Macht teilhaben soll (BBC News:
Tunisia protests against Ben Ali left 200 dead, says UN, 1.2.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-12335692, Zugriff 17.2.2011).
Zur Person des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass seine Identität mangels vorgelegter unbedenklicher Personaldokumente nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Tunesien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Der Fluchtgrund des Antragstellers werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich behaupteter privater Verfolgung/Bedrohungen aufgrund XXXX, sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Tunesien Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu werten seien. So habe er am 12.08.2011 angegeben, dass sein Haus niedergebrannt worden sei. Hingegeben habe er am 24.08.2011 erklärt, dass seine Wohnung am 20.01.2011 in Brand gesetzt worden sei. Am 19.10.2011 habe er wiederum mehrfach vorgebracht, dass er bis zu seiner Ausreise im August 2011 durchgehend in seiner Wohnung in Tunis gewohnt habe. Völlig widersprüchlich dazu seien seine Angaben vom 24.08.2011, wo er ausgeführt habe, dass er seit dem Umsturz am 14.01.2011 ständig woanders gewohnt habe und seit 14.01.2011 auf der Flucht sei bzw. er sich "kaum auf der Straße" zeigen habe können. Im Widerspruch dazu habe er jedoch angegeben, dass er bis zur Ausreise im August 2011 bei XXXX gearbeitet habe. Zu seinen Ausführungen, dass er XXXX gearbeitet habe und deswegen bzw. XXXX bedroht werde, wurde angeführt, dass er zwar Beweismittel vorgelegt habe, welche seine XXXX belegen hätten können, jedoch sei er nicht ansatzweise in der Lage gewesen, konkrete nähere Informationen bzw. Angaben über seine XXXX zu machen, welches wiederum indiziere, dass er offensichtlich XXXX gewesen sei und als solcher eben bei XXXX tätig gewesen sei. Wäre er tatsächlich Angehöriger XXXX gewesen, so müsste er jedenfalls konkrete detaillierte Angaben über XXXX machen können. Er habe nicht einmal die normale Bezeichnung dafür nennen können. Auch habe er lediglich eine neunmonatige Ausbildung genossen und weise auch diese Angabe nicht darauf hin, dass er eine XXXX Ausbildung genossen habe. Da er auch nicht einmal XXXX benennen habe können und auch XXXX verfasst habe sowie er entsprechend dem vorgelegten XXXX lediglich XXXX gewesen sei, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass er keinesfalls für mehr Tätigkeiten herangezogen worden sei, welche über eine Routinetätigkeit, wie XXXX hinausgingen. Er habe somit keinesfalls eine derartige Wichtigkeit bzw. einen XXXX AS 101), aufgrund welcher er zur XXXX geworden sei. Aufgrund des Umstandes, dass er eben XXXX gewesen sei, sei auch damit zu rechnen, dass der XXXX und er aus rein wirtschaftlichen Gründen (wie derzeit unzählige Asylwerber aus Tunesien) ins Bundesgebiet eingereist sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weise keines der Kriterien für eine Glaubhaftmachung auf. Er habe sich lediglich auf Pauschalangaben beschränkt und einfach behauptet, seit Jänner 2011 andauernd von irgendwelchen Personen verfolgt zu werden. Wäre er tatsächlich konkret persönlich verfolgt oder bedroht worden, hätte er dazu nähere und konkretere Angaben gemacht. Er sei jedoch den diesbezüglich vermehrten Fragen gezielt ausgewichen und habe pauschal angegeben, dass er halt generell von Leuten bedroht würde, deren Angehörige XXXX seien. Er würde auch nicht nachschauen, wer sie seien. Wie bereits angeführt, seien seine Angaben aus dem einfachen Grund seines Aufenthaltes in seiner Mietwohnung bzw. seiner XXXX deutlich unglaubwürdige. Weiters sei anzumerken, dass es ihm auch leicht gefallen wäre, etwaige Bedrohungen seinen Kollegen bei XXXX zu melden. Von einer Schutzverweigerung wäre XXXX nicht auszugehen. Die Behörde komme zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für ihn in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise nicht bestanden habe und aktuell auch nicht bestehe. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu den Bedrohungen gegen seine Person könne auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. Ungeachtet dessen, sei der Beschwerdeführer für eine Anerkennung als Flüchtling nicht qualifiziert, da ihm die innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, wozu auf die Gefahrenzonenkarte der Anfragebeantwortung verwiesen wurde. Darüber hinaus könne er auch zum Heimatort seiner Eltern zurückkehren.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Tunesien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
7. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts moniert. Der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner XXXX eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. XXXX Dieses Verhalten werde von Verfolgern als politische Tätigkeit gedeutet. In eventu könne die Ursache auch als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich XXXX die während der XXXX gesehen werden. Auch wenn die Bedrohungen von Privatpersonen ausgingen, so komme dem mangels Schutzfähigkeit des tunesischen Staates dennoch Asylrelevanz zu. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei darüber hinaus die innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer XXXX worden sei. Beispielsweise sei ihm während des XXXX Im Zuge dessen habe XXXX und nach Tunis überstellt. Er sei zwar
XXXX nicht einverstanden gewesen, aber solange XXXX sei, habe es für ihn keine Möglichkeiten XXXX gegeben, ohne selbst Probleme zu bekommen. Die XXXX sei erst nach dem XXXX möglich gewesen. Die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche seien jedoch leicht zu klären. Sein Haus sei im April abgebrannt. In diesem Zusammenhang habe er einen Drohanruf erhalten, der ihm deutliche machen sollte, dass er mit weiteren Verfolgungen jederzeit zu rechnen hätte. Zuvor habe er sich in dieser Wohnung nicht oft aufgehalten, etwa jede dritte Woche dort gewesen. Dazwischen sei er landesweit unterwegs gewesen, um bestimmte Aufträge im XXXX zu erfüllen. Die daraufhin im Juli und August zu zahlende Miete sei von seiner Kaution abgezogen worden. Zu seinem vermeintlich mangelhaften Wissen zu XXXX, der dort verwendeten XXXX und theoretischen Grundlagen verweise er auf die Photographien, die er bereits vorgelegt habe, welche XXXX beweisen würden. Die XXXX sei für alle Leute, mit denen er zusammengearbeitet habe, dieselbe. Die Spezialisierung sei dann im Rahmen der praktischen Arbeit erfolgt. Er könne die Verfolgungshandlungen auch näher anführen: So habe etwa neben täglichen Drohanrufen auch einmal ein Mietwagen der Marke Clio mit blauer Aufschrift angehalten und habe aus dem Fenster ein bärtiger Mann ihm gedroht, dass ihm bald etwas zustoßen werde. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung sei er gerne bereit, nähere Auskünfte zu erteilen.
8. Am 08.05.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisherigen Angaben im Verwaltungsverfahren richtig seien und er immer die Wahrheit gesagt habe. Zu seinen familiären Verhältnissen erklärte er, dass sein Vater gestorben sei. Seine Mutter sei noch am Leben, aber sie sei sehr alt. Er habe XXXX und XXXX. XXXX, die krank sei, lebe mit seiner Mutter zusammen. XXXX Schwestern seien verheiratet. XXXX lebe in Österreich. Nach seiner Ankunft habe er bei seiner in Österreich aufhältigen XXXX gewohnt. Dann sei sein XXXX gekommen. Nachdem die Wohnung für sie alle zu klein gewesen sei, sei seine XXXX ausgezogen. Er bekomme keine staatlichen Leistungen, XXXX unterstütze ihn. Nach sonstigen Familienangehörigen befragt, führte er an, dass seine XXXX ebenfalls in Österreich lebe. Des Weiteren habe er Freunde in Österreich. Er sei nicht verheiratet. Er habe aber eine Beziehung zu einer XXXX Frau. Sie wohne und arbeite in Österreich. Sie sei seit ungefähr zweieinhalb Jahren hier. Sie würden sich seit ungefähr einem Jahr kennen. Ihr nächstes Ziel sei es zu heiraten. Sie leben nicht zusammen, feiern aber zusammen Weihnachten, Silvester, Geburtstage. Ungefähr im Juli oder August wollen sie heiraten, wenn die ganze Verwandtschaft aus dem Ausland angereist sei. Sie wisse Bescheid, dass er heute eine Verhandlung habe. Seine Freundin habe ein Kind aus einer Vorbeziehung, es sei zehn Jahre alt. Gemeinsame Kinder haben sie keine.
Er fahre ein- bis zweimal im Monat zu seiner XXXX nach Wien und telefoniere mit seinen Verwandten, wenn XXXX bei seiner Mutter seien. Seine Mutter sei sehr alt und XXXX sei psychisch krank. Letztes Jahr habe XXXX seiner Mutter eine Einladung geschickt, woraufhin seine Mutter sie in Wien besucht habe. Er frage seine Mutter, wie es ihnen in Tunesien geht. Seine Mutter erzähle ihm, dass ab und zu ein paar unbekannte Gesichter zu ihnen in die Straße kommen. Er denke, dass sie nach ihm suchen und glauben, dass er zu Hause zu finden sei. Seine Mutter habe von ihrem Nachbarn gehört, dass unbekannte Personen kommen und nach ihm fragen. Die unbekannten Personen fragen ihre Nachbarn, wo das Haus von XXXX sei. Auf Nachfrage der Nachbarn würden sie sich als Verwandte ausgeben. Sie würden dann aber weggehen, ohne nach seiner Mutter zu sehen. Sie wollen nur wissen, wo er genau sei. Manchmal finde seine Mutter auch Zettel unter der Tür, sie könne diese aber nicht lesen.
Er habe seine Heimat im August 2011 verlassen und sei am 07.08.2011 in Österreich angekommen. Am darauffolgenden Tag sei er beim Magistrat gewesen, um sich zu melden, danach habe er seinen Asylantrag gestellt. Er sei mit einem Boot ausgereist. Er habe verschwiegen, XXXX. Vor seiner Ausreise sei er in der Hauptstadt in Tunis aufhältig gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er XXXX. Er habe in XXXX gearbeitet. Die XXXX sie müssten fit und kräftig sein. Sie hätten bei XXXX sofort ausrücken müssen. Bis 2008 sei in Tunesien noch alles in Ordnung gewesen, dann hätten Demonstrationen in XXXX begonnen. XXXX Über die XXXX sei überall in den Medien berichtet worden. Die XXXX hätten damals den Zugverkehr lahm gelegt. Er sei dafür zuständig gewesen, XXXX. Sie hätten in jedem Fall XXXX
In den sechs Monaten sei auch sein Vater gestorben, er habe ihn nicht gesehen. In dieser Zeit habe er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, da XXXX hätte müssen. Er habe nur vier Stunden Pause gehabt. Die Lage habe sich nicht gebessert XXXX Er habe einen XXXX Jeder habe den Politiker gekannt, auch in Europa. Die Regierung habe ihm mehrere Angebote unterbreitet, damit er mit seiner oppositionellen Tätigkeit aufhört. XXXX Auf Nachfrage führte er an, dass die XXXX beteiligt gewesen sei. XXXX Trotz internationaler Proteste, vor allem in Frankreich, sei er nicht freigelassen worden. Auf Vorhalt eines Berichts von Amnesty-International, wonach XXXX das erste Mal im April verhaftet, aber kurz danach wieder freigelassen worden sei, das zweite Mal dann im XXXX verhaftet und XXXX verurteilt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, XXXX
Damals seien viele andere Menschen XXXX worden, unter anderem Journalisten. Viele seien XXXX gebracht worden. Der Ort, an dem sie gewesen seien, wäre direkt an der Grenze zwischen XXXX gewesen. XXXX
Er sei bekannt gewesen, weil Fotos von ihm gemacht worden seien. Es seien normale Leute gewesen, die mit ihren Handys Fotos gemacht hätten. XXXX daraufhin hätten sie die Fotos untereinander verteilt. Die Fotos seien vor allem deshalb gemacht worden, um XXXX. Dann wäre es im Norden und in der Hauptstadt ebenfalls zu Demonstrationen gekommen. XXXX gewesen, am schlimmsten sei es in XXXX gewesen. Die XXXX habe dorthin müssen, bis XXXX geflüchtet sei. Seine Wohnung sei verbrannt worden. Wäre er zu Hause gewesen, wäre er umgebracht worden. Nach der XXXX gebracht worden. Danach habe die Armee regiert. Er sei wieder nach Tunis zurückgekehrt, er hätte damals keine Wohnung mehr gehabt. Er habe bei Bekannten geschlafen. Auf dem Weg XXXX sei er von langbärtigen Islamisten mit dem Tod bedroht worden. Er hätte damals Angst gehabt und sei deshalb nur XXXX aufhältig gewesen. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn umbringen. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen.
Befragt, wann und wo er eingesetzt worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass sein eigentlicher Arbeitsplatz in Tunis gewesen sei. Er sei von XXXX gewesen. Danach sei er nach Tunis zurückgekehrt. Nach etwa fünf bis sechs Monaten sei er XXXX. XXXX sei er für drei Monate XXXX gewesen, um dort XXXX. Anlass XXXX sei das Verbot der Regierung bezüglich des Handels mit aus Libyen importierten Lebensmitteln gewesen. Der Erlös dieser Geschäfte hätte der Präsidentenfamilie zukommen sollen, dagegen hätte sich die Bevölkerung gewehrt. Der Präsident habe mehrere Projekte im Süden des Landes in Angriff genommen, um die Lage zu beruhigen. XXXX sei er XXXX, XXXX und XXXX gewesen. Die erwähnten Ortschaften seien nicht weit weg von Tunis, weshalb er in diesen Orten abwechselnd eingesetzt worden sei.
Nachdem die XXXX So sei zum Bespiel die Tochter eines bekannten XXXX entführt und vergewaltigt worden. Bei den XXXX habe es sich unter anderem um Salafisten und Anhänger der Muslimbrüder gehandelt. Er sei immer wieder mit dem Tod bedroht worden. Er habe sich zwar das Kennzeichen eines Autos aufgeschrieben, aber es sei ein Mietwagen gewesen, bei einem anderen habe es sich um ein gestohlenes Auto gehandelt. XXXX
Auf Vorhalt der im Verwaltungsverfahren eingeholten Anfragebeantwortung vom 18.10.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX bzw. nichts zu befürchten gehabt hätten. Aber diejenigen, die XXXX Er sei ebenfalls geflüchtet, da sein Leben nicht mehr sicher gewesen sei. Er habe eine gute Anstellung gehabt und es sei ihm gut gegangen. Er habe also keinen Grund zur Ausreise gehabt, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Nach seiner Einreise in Österreich sei es ihm psychisch nicht gut gegangen, da ihn seine Vergangenheit verfolge. XXXX habe ihn sehr unterstützt. Er unternehme in seiner Freizeit viel, betreibe Sport und sei kulturell aktiv.
Er habe immer eine XXXX) getragen. Nach Vorhalt, dass das Bundesasylamt bemängelt habe, dass er dazu keine genauen Angaben gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass XXXX gehabt habe. Das XXXX gefasst. Welches XXXX hätte, wisse er nicht. XXXX
XXXX Er sei in derselben Woche geflüchtet. Bevor er geflüchtet sei, habe er XXXX abgegeben.
XXXX Es habe keine Sicherheit mehr gegeben, die Gefängnisse seien aufgebrochen worden und die Gefangenen seien entflohen. Daraufhin habe der Innenminister die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Militär angeordnet. Die Armee habe für die Sicherheit der Polizei gesorgt. XXXX Danach hätten die Drohungen angefangen. Im XXXX weil sein Leben nicht mehr in Sicherheit gewesen sei. Er habe XXXX nicht mehr übernachten können. Ein namentlich genannter XXXX sei angegriffen worden und hätte ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Sechs Personen, vermutlich jene, die XXXX früher verhaftet und ins Gefängnis gebracht habe, seien diesem auf dem Nachhauseweg begegnet und hätten ihn verletzt. Viele XXXX seien entweder verletzt oder getötet worden, andere wiederum seien geflüchtet. Als er in Tunesien gewesen sei, habe er Kontakt zu XXXX gehabt, hier aber nicht mehr.
Seine Mietwohnung sei im Oktober 2010 in Brand gesetzt worden. Der Besitzer der Wohnung habe ihn angerufen und gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle, weil er umgebracht werden würde. Auf Vorhalt seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer an, dass er damals in XXXX im Einsatz gewesen sei. Er wisse nicht, wer genau seine Wohnung in Brand gesetzt habe. Er habe sein ganzes Hab und Gut verloren. Er sei bis April XXXX gewesen. Nach XXXX habe er sich bei seinen Freunden versteckt. Auf weiteren Vorhalt, dass er am Anfang der heutigen Verhandlung erklärt habe, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise in einer Mietwohnung in Tunis gewesen sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr in seine niedergebrannte Wohnung gegangen sei. Er habe bei Freunden übernachtet. Er habe auch nur eine Woche dort übernachten können, weil seine Gastgeber Angst gehabt hätten. Auf Vorhalt, dass seine diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde unstimmig gewesen seien, erklärt der Beschwerdeführer, dass er in verschiedenen Wohnungen bei verschiedenen Freunden gewesen sei. Er habe damit nicht seine Wohnung gemeint.
Befragt, warum er entsprechend seinen Angaben vor dem Bundesasylamt seinen Reisepass nach der Ankunft in Österreich dem Schlepper gegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er es nicht gesagt habe. Der Schlepper habe seinen Reisepass immer bei sich gehabt, weil er ihm Geld geschuldet habe. Da er ihm nicht das gesamte Geld zurückgezahlt habe, hätte dieser den Reisepass behalten. Auf erneute Nachfrage gab er an, dass er den Reisepass gehabt habe und sich damit beim Magistrat gemeldet habe. Am Folgetag habe ihn der Schlepper angerufen und sie hätten sich getroffen. Dabei sei ihm der Reisepass abgenommen worden, weil er ihm noch Geld geschuldet habe. Bei seiner Ankunft in Wien hätten sie vereinbart, dass er ihm noch € 2.000,-- geben werde. Er habe den Reisepass bei sich gehabt, um sich damit beim Magistraten zu melden. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass er sich ohne einen Reisepass amtlich nicht melden könne. Am nächsten Tag habe er den Schlepper getroffen und diesem den Pass gegeben. Auf Vorhalt, warum er sich in Gefahr gebracht habe, indem er dem Schlepper das vereinbarte Geld nicht zurückgezahlt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst vor den zwei Mitfahrern und nicht vor dem Schlepper, gehabt hätte. Auf weiteren Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde angegeben habe, dass er sich gegen den Schlepper nicht gewehrt habe, weil er kräftig gebaut und tätowiert gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es auch stimme. Nachdem der Schlepper eingesehen habe, dass er kein Geld habe, hätte dieser seinen Reisepass und sein Handy genommen. Befragt, warum er nicht mit einem Visum ausgereist sei, merkte der Beschwerdeführer an, dass er damals Angst gehabt hätte und ohne Arbeit gewesen sei, weshalb er kein Visum bekommen hätte.
Befragt, ob der der Beschwerdeführer damit einverstanden sei, dass das Gericht konkrete Recherchen zu seiner Person und seiner Tätigkeit im Herkunftsstaat in Auftrag gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass er damit einverstanden sei. Er habe keine Probleme mit der Regierung.
9. In der Folge richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus der Anfragebeantwortung vom 29.09.2014 geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer genannte XXXX tatsächlich existiere und XXXX worden sei. Die XXXX seien teilweise in das neue XXXX eingegliedert worden. Es habe aber auch Fälle von Emigrationen aus Angst vor Verfolgung, sowie Selbstmord und Mord gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden seien echt und der Beschwerdeführer sei XXXX gewesen. XXXX habe nicht geklärt werden können. Es könne jedoch bestätigt werden, dass die XXXX seien. Generell sei zu sagen, dass sich das Verhältnis der tunesischen Bevölkerung XXXX verbessert habe. Diese sei zwar zunächst XXXX worden, mittlerweile sei aber aufgrund der steigenden XXXX Es habe im Jahr nach der Revolution einige XXXX gegeben, wobei nicht gesagt werden könne, wer die Aggressoren genau gewesen seien, ob es sich um XXXX gehandelt habe oder andere Hintergründe eine Rolle gespielt haben. Der Botschaft sei ein Fall aus dem vorigen Jahr in Erinnerung, bei welchem XXXX sei, die Täter seien aber nicht bekannt. XXXX Nachdem die gewalttätigen Terroraktionen von Salafisten im Herbst 2012 in der Attacke auf die Amerikanische Botschaft und Brandlegung der Amerikanischen Schule kulminiert seien, sowie durch die fortschreitende Bedrohung durch AQM und anderer terroristische Bewegungen habe Tunesien seinen Sicherheitsapparat erweitert und die Sicherheitsstrategie ausgebaut. Wie weit jedoch die Behörden tatsächlich in der Lage seien, Schutz zu leisten, sollte es bei Einzelpersonen zu ernsthaften Bedrohungen kommen, sei schwer abzuschätzen. Wie bekannt sein dürfte, sei es im letzten Jahr zu zwei Morden an Oppositionspolitikern gekommen. Es sei eher fraglich, ob eine nicht in der Öffentlichkeit stehende Person tatsächlich Personenschutz oder ähnliche Hilfestellung durch XXXX erfahren würde.
10. Am 28.11.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Verhandlungsprotokolls des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2014. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er geheiratet habe und noch auf seinen Reisepass warte, den er bei der tunesichen Botschaft in Wien beantragt habe. Der Beschwerdeführer legte seine Heiratsurkunde vom XXXX vom XXXX ein Schreiben der MA35/Wien betreffend Anforderung eines gültigen tunesisches Reisepasses im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte (für Angehörige von EWR-Bürger) und ein Ledigkeitszeugnis vom XXXX, vor.
Es seien keine sontigen Änderungen eingetreten.
Er sehte noch in aufrechtem Kontakt zu seiner Familie in Tunesien. Er habe ab und zu mit seiner Mutter über seine Schwester telefonischen Kontakt. Seine Mutter habe ihm berichtet, dass nach wie vor nach ihm gefragt werde bzw. sie die in der letzten Verhandlung angesprochenen Zettel bekomme.
Zum Wohnungsbrand befragt, führte er an, dass es eine Mietwohnung gewesen sei. Der Vermieter habe die XXXX verständigt, weil die Wohnung niedergebrannt worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen, sondern XXXX gewesen. Der Vermieter habe ihn verständigt.
Mit dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.09.2004 und der XXXX sowie die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Tunesien (Stand November 2014) samt den Erkenntnisquellen erörtert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass viele getötet seien, Frauen und Kinder. Seitdem er Tunesien verlassen habe, verfüge er über keine aktuellen Informationen. Er wolle nie wieder zurück nach Tunesien.
XXXX unterstütze ihn nach wie vor. Darüber hinaus werde er von der Grundversorgung unterstützt. Er habe weitere Deutschkurse besucht und werde demnächst die A2-Prüfung ablegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Fluchtvorbringen:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Tunesien und moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer war zwischen XXXX in Tunesien XXXX tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer in der XXXX Aufgrund seiner exponierten Stellung XXXX geriet der Beschwerdeführer daher in den Fokus der XXXX weshalb er seine Heimat im August 2011 illegal verließ.
Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien besteht die Gefahr, dass er dort von XXXX verfolgt würde.
1.2. Zur Situation in Tunesien werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines
Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14.01.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.01.2014 eine neue demokratische Verfassung für Tunesien verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die ersten beiden Regierungen waren von der islamisch-konservativen Ennahdha-Partei geführt. Die am 28.01.2014 bestätigte Technokraten-Regierung unter Mehdi Jomaa soll bis zu den für Ende 2014 vorgesehenen Neuwahlen für Parlament und Staatspräsident amtieren. Die Verfassunggebende Versammlung hat am 01.05.2014 das neue Wahlgesetzt verabschiedet. Damit steht der Weg für die bis Ende des Jahres vorgeschriebenen Wahlen des Parlaments und des Staatspräsidenten offen (Auswärtiges Amt :
Tunesien , Stand Juni 2014 ;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 23.09.2014]).
Politik
Aus den Parlamentswahlen am 26.10.2014 war die säkulare Allianz Nidaa Tounes als Sieger hervorgegangen. Das Parteienbündnis lag mit 83 Mandaten klar vor der Ennahda mit 68 Mandaten. Weitere der insgesamt 217 Sitze verteilten sich auf eine Vielzahl an Kleinparteien. Positiv fiel die Wahlbeteiligung auf, die bei rund 60 Prozent lag - das ist deutlich mehr als vor drei Jahren.
Nidaa Tounes entstand vor zwei Jahren. Es ist die Partei rund um den betagten ehemaligen Übergangspremier und Minister in den ersten Jahren der Unabhängigkeit, Béji Caïd Essebsi (88), der als Favorit für das Amt des Staatspräsidenten gilt. Nidaa Tounes siedelt sich in der politischen Mitte an. Ihr gehören Liberale, Sozialdemokraten und Gewerkschafter an, sie hat aber auch ehemalige Mitglieder der nach der Revolution aufgelösten tunesischen Einheitspartei RCD um sich geschart. Sie alle verbindet der Wille, den Islamisten den Weg an die Macht zu verbauen und die tunesische Politik und Wirtschaft zu stabilisieren (Der Standard: Herber Schlag für Islamisten in Tunesien, vom 28.10.2014,
http://derstandard.at/2000007351667/Tunesiens-Saekulare-klar-vor-Islamisten [Zugriff 21.11.2014]; Jeuneafrique: Tunisie : Ennahdha reconnaît sa défaite aux législatives, vom 27.10.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20141027141849/ennahdha-nida-tounes-legislatives-tunisiennes-legislatives-tunisiennes-tunisie-ennahdha-reconnait-sa-defaite-aux-legislatives.html [Zugriff 21.11.2014]).
Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äußerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Landes wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs (Quellen: hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Jeuneafrique: La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [Zugriff 23.09.2014] ; Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014
;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 23.09.2014]).
Sicherheitslage
In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen (Quellen: Österreichisches Außenministerium: Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 23.09.2014,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html [Zugriff 23.09.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 23.09.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [Zugriff 23.09.2014])
Sicherheitsbehörden
Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung vereinzelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbreitet, so dass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßlicher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Verkehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befinden sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Direction Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux) (Quelle: Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf [Zugriff 23.09.2014]).
Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe der Jahre 2011 und 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern (Quellen: USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, 2013 - Tunisia, vom 19.04.2013 und 27.02.2014, http://www.ecoi.net/local_link/245066/368514_de.html, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014]).
Justizwesen
Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden (Quellen: hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014;
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 23.09.2014]; Human Rights
Watch: Tunisia Hope for Justice on Past Abuses, vom 22.05.2014m http://www.hrw.org/print/news/2014/05/22/tunisia-hope-justice-past-abuses [Zugriff 23.09.2014]).
Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt (Quelle: USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014]).
Korruption
Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestalt an. Ungeachtet dessen, verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Parteien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei - welche am Bestechlichsten empfunden wird - als korrupt (Quelle:
Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen 23.09.2014]).
Menschenrechte
Bereits die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert (Quelle: Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 23.09.2014]; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014).
Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Verfassung an der Todesstrafe festgehalten (Quelle: APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014)
Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.
Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008
ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für
die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend
Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;
Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;
Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;
Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Römisches Statut des IStGH.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt (Quellen: USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014]).
Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis
Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert (Quellen: Amnesty International:
Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node%2F3030#bergangsjustiz [Zugriff 23.09.2014]).
Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen (Quellen: USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [Zugriff 23.09.2014]).
Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde (Quellen:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013;
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 23.09.2014]).
Religionsfreiheit
Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermöglichen (Quellen: hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [Zugriff 23.09.2014]).
Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai. (Quelle: USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [Zugriff 23.09.2014]).
In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
30.09. 2013; (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [Zugriff 23.09.2014]).
Militärdienst
Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekrutiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein weiteres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar. So sieht
Artikel 66 des tunesischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit bei Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten eine Gefängnisstrafe von 2 bis 12 Monaten und in Kriegszeiten von 2 bis 5 Jahren vor. Entsprechende Verurteilungen sind aber nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Grundversorgung/Wirtschaft
Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. Ziel der neuen Verhandlungen ist der Abschluss eines vollständigen Freihandelsabkommens mit der EU (Quelle: Auswärtiges Amt: Tunesien:
Wirtschaft, Stand: Juni 2014,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [Zugriff 23.09.2014]).
Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur (Quelle: Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [Zugriff 23.09.2014])
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Öffentliches Gesundheitssystem
Das tunesische Gesundheitswesen deckt einen Großteil der Bevölkerung ab, mit mehr als 170 öffentlichen Krankenhäusern in den Städten und mehr als 2000 medizinischen Erstversorgungszentren. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Auf einen Arzt kommen rund 850 Einwohner (2008), 1981 waren es noch mehr als 3000. Rund 7% des Staatshaushaltes fließen in das Gesundheitssystem. Ausführliche Daten bis 2005 liefert eine Studie des tunesischen Gesundheitsministeriums und der WHO. 2006 wurde das Versicherungssystem reformiert, die Nationale Krankenversicherungskasse CNAM deckt ambulante Behandlungen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, die eine Konvention mit der CNAM abgeschlossen haben, ab. Allerdings werden zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten nicht alle Kosten erstattet (Quelle:
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:
Gesundheit- und Sozialwesen, Stand September 2014, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/#c16675 [Zugriff 25.09.2014]).
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (Quelle: BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation - Tunesien, Stand 18.4.2013, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html, [Zugriff 21.11.2014]).
Behandlung von Rückkehrern
Grundsätzlich können rückkehrende Asylwerber sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts jedoch nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes): "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten" (Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013).
Demgegenüber besteht jedoch die im Jahr 2011 erlassene Möglichkeit einer Amnestie. 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlassen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahmslos durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden. Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle, Körperverletzungen) begangen worden sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen (Quelle: ÖB - Österreichische Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 06.01.2012 sowie 06.04.2012).
Zudem haben laut Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Tunis tunesische Staatsangehörige, die im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden, nicht mit einer weiteren Verfolgung durch die tunesischen Behörden zu rechnen (Quelle: ÖB - Österreichische Botschaft Tunis: Auskunft der Botschaft, per Email vom 27.11.2014).
Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:
Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, der eingeholten Anfragebeantwortung vom 29.09.2014, sowie insbesondere durch die beiden mündliche Verhandlungen Beweis erhoben.
1.3.1. Zu Person und Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch die vorgelegten Dokumente XXXX Kopien seines Personalausweises und Reisepasses) hinreichend bescheinigt. Hinsichtlich der Negativfeststellung des Bundesasylamtes zur Identität des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass diese nicht nachvollziehbar ist, wenn das Bundesasylamt einerseits diesen in den Feststellungen seines Bescheides XXXX bezeichnet, jedoch dann trotz Vorlage diverser Schreiben XXXX sowie seines Personalausweises und Reisepasses, deren Echtheit im Übrigen nicht in Frage gestellt wurden, eine Negativfeststellung zu seiner Identität trifft. Dem Bundesasylamt ist zwar beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses widersprüchlich sind, jedoch lassen unwahre oder unvollständige Angaben in diesem Zusammenhang keinen direkten Rückschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Person in Bezug auf seine Fluchtgründe zu.
Das Bundesasylamt hat in seiner, in der Verfahrenserzählung im Wesentlichen referierten Beweiswürdigung, zunächst relativ großes Gewicht auf vorgeblich vagen Angaben des Beschwerdeführers zu XXXX verwendet habe, gelegt. Der Beschwerdeführer legte jedoch vor der belangen Behörde und insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich dar, welche XXXX. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung auch imstande konkrete Details zu den XXXX zu geben. So gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX habe. Die XXXX gehabt; XXXX wisse er nicht, da diese mehr XXXX worden sei. XXXX
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers findet auch Deckung in der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2014, wonach XXXX ausgerüstet sei.
Insoweit das Bundesasylamt des Weiteren dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit unter anderem deshalb abspricht, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zu seiner XXXX zu machen, wird auf die ausführlichen Einlassungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zu seiner Tätigkeit XXXX verwiesen, die für die erkennende Richterin plausibel und nachvollziehbar waren. Unter dem Aspekt dieser Ausführungen war auch das weitere Argument des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, ein XXXX zu benennen und auch XXXX habe sowie aus dem vorgelegten XXXX zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich XXXX gewesen sei, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer keinesfalls für mehr Tätigkeiten herangezogen worden sei, welche über eine XXXX hinausgingen, nicht mehr haltbar. Die weitere Argumentation der Verwaltungsbehörde, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer XXXX gewesen und damit zu rechnen sei, dass der XXXX nicht mehr verlängert worden wäre und der Beschwerdeführer daher aus rein wirtschaftlichen Gründen (wie derzeit unzählige Asylwerber aus Tunesien) ins Bundesgebiet eingereist sei, stellt lediglich eine Vermutung der belangten Behörde dar.
Dem Bundesasylamt ist zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Wohnungsbrandes abweichende Angaben gemacht hat, jedoch genügt auch dies gegenständlich nicht, um dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer stets angegeben, zu dem Zeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen zu sein, sondern an verschiedenen Orten im Einsatz gewesen zu sein und lediglich darüber über Dritte verständigt worden zu sein.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch angegeben, dass es ihm aufgrund seiner Vergangenheit psychisch nicht gut gegangen sei, was in Anbetracht der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers anzunehmen ist und daher im Aussageverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss. Somit erwies sich die vom Bundesasylamt angenommene Beweiswürdigung für sich genommen als nicht überzeugend.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch konkrete Angaben zu seiner Verfolgung gemacht. So führte er glaubhaft an, dass er zuletzt mehrmals auf dem Weg in die XXXX von seinen Verfolgern mit dem Tod bedroht worden sei bzw. diese ihn aus fahrenden Autos bedroht hätten sowie eine Überprüfung der Kennzeichen der Autos seiner Bedroher ergeben habe, dass diese entweder gemietet oder gestohlen gewesen seien. Er konnte auch bespielhaft darlegen, welcher Verfolgung etwa seine XXXX ausgesetzt gewesen waren. Der Beschwerdeführer konnte auch überzeugend darlegen, dass nach wie vor in seiner Heimat nach ihm gesucht wird. Allgemein hat die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts - und kommt dies wesentlich dazu - in einer Gesamtschau beider Beschwerdeverhandlungen den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer insgesamt detailreiche Einlassungen getätigt hat, die in ihren Kernaussagen zudem konsistent waren. Er erweckte einen glaubwürdigen Eindruck und wird dieser durch die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes vom 29.09.2014 (siehe oben Punkt 9. im Verfahrensgang) bestätigt. Somit hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Tätigkeit des Beschwerdeführers in XXXX, dies wird auch durch die Berichte des Amerikanischen Außenministeriums, wonach es im Laufe der XXXX wiederholt zu gewaltsamen Angriffen XXXX
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der tunesischen Sicherheitskräfte gegen Übergriffe von Dritten grundsätzlich gegeben ist, jedoch kann dies aufgrund der besonderen Fallkonstellation im gegenständlichen Verfahren, nämlich der XXXX ist, nicht hinreichend erwartet werden. Der Beschwerdeführer hat auch dargelegt, dass er in verschiedenen Orten in Tunesien XXXX ist, weshalb entgegen der Annahme des Bundesasylamtes im gegenständlichen Fall eine Relokationsalternative ausscheidet. Somit ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien asylrelevante Verfolgung durch XXXX zu befürchten hätte.
Zu A)
2.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
2.2. Unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falles und im Speziellen den beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.2. ergibt sich aus der Aktenlage entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers insoweit aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Tunesien wegen unterstellter politischer Gesinnung durch die XXXX, gegen welche von staatlichen Organen kein hinreichender Schutz erwartet werden kann. Die asylrelevante Intensität ergibt sich aus der Quellenlage. Auch eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht vorliegend nicht.
Im gegenständlichen Fall ist des Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen unterstellter politscher Gesinnung aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist.
2.3. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs. 1 AsylG (Asylausschlussgrund) vorliegen.
2.4. Somit war die Entscheidung über die Asylgewährung gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar; auch die zitierte Rechtsprechung des AsylGH stand mit der Judikatur des VwGH in Einklang. Zu den rechtlichen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Asylgewährung wegen Verfolgung Homosexueller ist zudem auf EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12) zu verweisen, mit welchem Urteil die gegenständliche Entscheidung übereinstimmt. Fragen der Glaubwürdigkeit schließlich sind in der Regel der Revision nicht zugängliche Tatfragen, hier auch wesentlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geklärt.
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