BVwG W195 2013499-1

W195 2013499-1Tribunale amministrativo federale19 dic 2014

Regest

Bescheidcharakter, Gutachten, Unzulässigkeit der Beschwerde,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG W195 2013499-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W195.2013499.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vom XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer wandten sich mit Schriftsatz vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht. Das schriftliche Anbringen wurde mit "Beschwerde über Gleichbehandlungskommission Senat I" tituliert, ohne dass diesbezüglich inhaltliche Ausführungen getätigt wurden.

2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom XXXX die Eingabe zur Verbesserung zurück und setzte sie über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. Als Frist zur Verbesserung der Eingabe wurden zwei Wochen gewährt, wobei auf die Rechtsfolgen im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Frist hingewiesen wurde.

3. Nachdem die Frist zur Verbesserung fruchtlos verstrichen war, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bundes-Gleichbehandlungskommission mit Schriftsatz vom XXXX um Mitteilung, ob bei der Gleichbehandlungskommission ein Verfahren anhängig sei sowie ob ein solches gegebenenfalls mit Bescheid abgeschlossen worden und eine Beschwerde eingelangt sei.

4. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt am XXXX, informierte die Vorsitzende des Senates I der Gleichbehandlungskommission das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission gegen die Beschwerdeführer am XXXX abgeschlossen worden sei. Das entsprechende Prüfungsergebnis werde demnächst schriftlich ausgefertigt und zugestellt werden. Bei den Prüfungsergebnissen der Gleichbehandlungskommission handle es sich um unverbindliche Gutachten (nicht um Bescheide), gegen die kein Rechtsmittel vorgesehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Gutachten der Gleichbehandlungskommission - welchen kein Bescheidcharakter innewohnt, sondern denen die Stellung eines Beweismittels zukommt (vgl. etwa VwGH vom 04.09.2014, 2010/12/0212) zu erkennen.

Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde, die im Übrigen - trotz vorhergehenden Verbesserungsauftrages - auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht, war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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