W170 1422424-1•BVwG W170 1422424-1
W170 1422424-1Tribunale amministrativo federale22 gen 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, soziale<br/>Gruppe, westliche Orientierung
W170 1422424-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 10.802-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2013, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei, eine volljährige afghanische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, stellte am 19.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde die beschwerdeführende Partei einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Zu den Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie eine alte Frau sei und in Afghanistan niemand mehr habe; die Söhne der beschwerdeführenden Partei würden in Österreich leben und habe jene Angst vor dem Krieg in Afghanistan.
Am 23.9.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser Einvernahme wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre Angaben zu den Fluchtgründen und gab an, sich in ärztlicher Behandlung zu befinden.
Am 23.9.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Im Akt findet sich eine am 1.10.2011 beim Bundesasylamt eingelangte Kopie einer auf die Beschwerdeführerin lautenden afghanischen Geburtsurkunde.
Am 17.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben wiederholte.
Weiters wurden von der beschwerdeführenden Partei medizinische Unterlagen sowie die oben erwähnte Geburtsurkunde im Original vorgelegt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.10.2011, erlassen am 21.10.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe; diese habe ihre Ausreise "einzig und alleine" damit begründet, dass sie in Afghanistan niemand mehr habe und die Söhne der Beschwerdeführerin in Österreich leben würden.
Mit am 31.10.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Afghanistan Verfolgung erleiden könne, da Frauen in Afghanistan diskriminiert werden würden.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung des (ehemaligen) Asylgerichtshofes vom 10.11.2011, Zl.: C2 422424-1/2011/2Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2011 und - nach entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 30.4.2013, Zl.: C2 422424-1/2011/5Z - mit Schriftsatz vom 15.5.2013 wurden von der Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Befunde vorgelegt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.6.2013, Zl.: C2 422424-1/2011/8Z, wurde nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei ein medizinischer Sachverständiger aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt, der am 30.7.2013 ein schriftliches Gutachten erstattete.
Nach diesem Gutachten fände sich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund und würden Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung fehlen. Allerdings seien Gedächtnisstörungen auf Grund des Alters nachvollziehbar, es habe sich bei der Beschwerdeführerin aber eine Orientierung in allen Qualitäten sowie ein kohärenter und flüssiger Sprach- und Gedankengang gefunden. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht fassbar gewesen, die Beschwerdeführerin sei verhandlungsfähig. Schließlich sei diese auf Grund des Alters und ihres Analphabetismus nicht mehr arbeitsfähig.
Vom (zu diesem Zeitpunkt zuständigen) Senat des Asylgerichtshofes wurde am 26.11.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.
In dieser wurde vor allem die Lebensführung der Beschwerdeführerin in Österreich erläutert und das oben dargestellte Gutachten vorgehalten.
Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31.1.2013;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
Mit Schriftsatz vom 9.12.2013 nahm die beschwerdeführende Partei zum Verfahren Stellung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin auf ihre in Österreich gewonnenen und gelebten Freiheiten nicht mehr verzichten könne und daher in Afghanistan einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.
Daher sei der Beschwerdeführerin im Lichte der Judikatur des Asylgerichtshofes Asyl zu gewähren.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2)
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich des abweisenden Spruchpunkts und diesbezüglich nur hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin wegen einer ihr drohenden Verfolgung als westlich orientierte Frau in Afghanistan der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, bekämpft wurde; dies stellt den Verfahrensgegenstand für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den dargestellten Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige afghanische Staatsangehörige ist, deren Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich unbescholten ist.
Zur Situation der Frauen in Afghanistan wird festgestellt:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungs-stück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in wei¬ter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freihei¬ten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Rich-tern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauen-rechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachtei-ligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehren-morde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hat-ten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffent-lich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Tali-ban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindesthei-ratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Ent-ehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiiti¬schen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskrimi-nierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesell-schaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbe-tracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustim-mung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft ge-setzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Min¬derjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Ge-setzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) ver-bessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAWGesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es ent-hält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Hand-lungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark ein-geschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich haupt-sächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwi-schen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghanin¬nen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situa-tion der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu been¬den, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde:
Festgestellt wird, dass sich die beschwerdeführende Partei in Österreich einen selbstbestimmten ("westlichen") Lebensstil angeeignet hat und ihr die Ablegung desselben nicht mehr zumutbar ist.
Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in Afghanistan keine Verwandten mehr hat, in deren Haushalt sie unterkommen und die den unter a. beschriebenen Lebensstil tolerieren würden.
Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan wegen des unter a. beschriebenen Lebensstils Verfolgung drohen würde, gegen die ihr weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch staatlicher Schutz zur Verfügung stünde.
Schließlich wird festgestellt, dass weder Asylausschluss- noch Asylendigungsgründe in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu erkennen sind.
Zu 1.i.: Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Da auch im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, die indizieren, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zum Herkunftsstaat oder zu ihrer Volljährigkeit nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Aufgrund unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität der Beschwerdeführerin fest.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 20.1.2014 durchgeführten Strafregisterauskunft.
Zu 1.ii.: Das ergibt sich aus den Länderberichten, insbesondere aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 20 ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12 f.
Zu 1.iii.:
Hinsichtlich a.: Dies ergibt sich aus dem Eindruck, den der erkennende Richter des (nunmehr zur Entscheidung zuständigen) Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung (als Vorsitzender des ehemals zuständigen Senats des Asylgerichtshofes) gewonnen hat. Dieser Eindruck wird vor allem durch den Umstand gestützt, dass sich die beschwerdeführende Partei nunmehr bereits zwei Jahre in Österreich aufhält, hier auf Grund ihrer Erkrankung Arztbesuche zum Teil auch selbst absolviert und selbst über das ihr zur Verfügung stehende bzw. vom Staat zur Verfügung gestellte Geld verfügt.
Die mangelnde Zumutbarkeit der Ablegung des nunmehrigen Lebensstils ergibt sich einerseits aus der schon jahrelangen Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Partei und andererseits aus dem Eindruck des entscheidenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich b: Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei, in Afghanistan keine Verwandten mehr zu haben sowie aus dem Fehlen von Hinweisen auf solche.
Hinsichtlich c: Dies ergibt sich aus den Länderdokumenten, aus den Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan (1.ii.), dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid.
Hinsichtlich d: Diesbezüglich sind keine Hinweise im Verfahren hervorgekommen.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 21.10.2011 erlassen wurde und die Beschwerde am 30.10.2011 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen; dies ist im vorliegenden Fall - die beschwerdeführende Partei ist afghanische Staatsangehörige - Afghanistan.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass diese als Frau einen selbstbestimmten Lebensstil ("westliche Gesinnung") angenommen hat und deren Ablegung der beschwerdeführenden Partei nicht zugemutet werden kann. Ihr steht weder staatlicher Schutz noch ein entsprechendes Rückzugsgebiet in einer toleranten Familie zur Verfügung noch unterscheidet sich die Situation diesbezüglich innerhalb des afghanischen Staatsgebietes.
Der VwGH hat im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt, dass (unter anderem) afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet anzusehen seien. Diese Kategorie könne Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen hätten, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen. Eine Frau sei daher gefährdet wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.
Es ist weiters davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin angenommene Lebensführung in Afghanistan als eine feministisch-politische und/oder dissident-religiöse angesehen würde; daher liegt der festgestellten Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgungsbefürchtung ein asylrelevanter Verfolgungsgrund zu Grund.
Mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative, staatlichen Schutzes und mangels Asylausschluss- und Asylendigungsgründen droht der Beschwerdeführerin daher in Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch private Verfolger.
Daher ist der Beschwerde stattzugeben, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung (zumindest) hinsichtlich westlich orientierter Frauen ausgesprochen, dass diesen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Daher liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
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