BVwG W155 1431394-1

W155 1431394-1Tribunale amministrativo federale19 dic 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W155 1431394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.1431394.1.00

Spruch

W155 1431394-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Krasa als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.5.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.12.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am

18.8. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe eine Zutrittsberechtigungskarte für den Flughafen XXXX besessen und als Verkaufsgehilfe im Flughafengelände Schmuck verkauft. Er sei von den Taliban an seinem Wohnort festgenommen und mit dem Tod bedroht worden. Er habe als Informant für die Taliban tätig werden sollen. Nach 3 Wochen hätten ihn die Taliban wieder aufgesucht, um die gewünschten Informationen zu holen. Da er diese nicht liefern habe können, sei eine weitere Woche zur Erfüllung des Auftrages eingeräumt worden. Ihm wurde angedroht, wenn er keine Informationen bringe, als Talibankämpfer gegen die Regierung vorzugehen zu müssen. Daraufhin habe er sich in XXXX mit 3 weiteren Freunden versteckt. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass ihn die Taliban suchen würden. Sein Bruder sei mit der Mutter ebenfalls geflüchtet. Deren Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt.

Am 21.8.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.11.2012 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Er sei in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren, wo er mit seiner Mutter und seinem Bruder lebte. Sein Vater sei seit ca. 13 Jahren verschollen, seine Schwester in Peshawar verheiratet. In der Stadt XXXX habe er in einem Juwelierladen gearbeitet. Einmal in der Woche habe er mit seinem Freund auf einem im Flughafengelände stattfindenden Markt Schmuck verkauft. Die Leute in seinem Heimatdorf XXXX hätten erfahren, dass er mit ungläubigen Ausländern zu tun habe, worauf ihn die Taliban verschleppt und aufgefordert hätten, sie zu unterstützen. Er habe Informationen über die Geschehnisse am Flughafen liefern sollen, etwa wie viele Leute sich versammeln, wo sie sich aufhalten und schlafen ebenso hätte er eine Videoaufnahme machen sollen. Obwohl er gewusst habe, dass er die Forderungen der Taliban nicht erfüllen könne, habe er seine Mitarbeit zugesagt, er sei daraufhin freigelassen worden. Als er nach 3 Wochen keine Informationen liefern habe können, hätten die Taliban mit Rache gedroht. Er habe seinen Bruder informiert und sich bei einem Freund in XXXX versteckt, bis sein Bruder ihm einen Schlepper organisierte. Auch sein Bruder habe beabsichtigt, mit der Mutter zu flüchten.

Der Beschwerdeführer ergänzte sein Vorbringen, indem er über den Ablauf seiner Tätigkeit auf dem Flughafengelände und die Begegnungen mit den Taliban ausführte. Die Taliban hätten ihn jeweils in der Nacht auf dem Heimweg aufgegriffen und auf einem Feld aufgefordert, Informationen über den Flughafen zu beschaffen. Die Taliban seien Männer, die aus dem Dorf stammen und sich in der Nacht maskieren, damit man sie nicht erkennt. Deshalb könne man sich nicht vor ihnen verstecken. Aus Angst, dass er wie andere Männer aus dem Dorf geköpft werde, habe er der Mitarbeit zugestimmt. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil er Angst habe, von den Taliban getötet zu werden, zumal er deren Forderungen nicht erfüllt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund von nicht gleichbleibenden Angaben und Widersprüchen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde innerhalb offener Frist und ficht ihn in vollem Umfang an und beantragte die Durchführung einer Verhandlung sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiärer Schutzberechtigten. Begründend führte er aus, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien und stellte die Lage in der Provinz XXXX dar. Die Feststellungen basierten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung sowie einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Er habe sein Vorbringen so detailliert und lebensnah wie möglich gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Afghanistan gesprochen. Die Probleme hätten ihn persönlich betroffen und nicht seine Familie, die nicht mehr im Dorf XXXX lebe. Ihm sei aufgrund des Sicherheitsrisikos nicht möglich ausreichend Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, weil der staatliche Schutz in Afghanistan nicht mehr funktioniere. Unter diesen Umständen sei ihm nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben ohne seine Gesundheit oder sein Leben zu gefährden. Er könne keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, weil er kein familiäres und soziales Netzwerk in anderen Provinzen außerhalb der Provinz XXXX habe. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, sei auch eine Ansiedlung in Kabul oder anderen größeren Städten nicht zumutbar. Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat eine Gefahr im Sinne der MRK drohe.

In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 5.5.2014 erläuterte der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Norbert Kittenberger, Asyl in Not, die Sicherheitslage in der Provinz XXXX und die Notwendigkeit der Gewährung subsidiären Schutzes. Ein Verbleib des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion bzw. in Kabul, wo er über kein soziales oder berufliches Netzwerk verfüge, sei keinesfalls möglich.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.5.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Distrikt XXXX, Dorf XXXX, aufgewachsen und habe später in XXXX gearbeitet, zunächst als Hilfsarbeiter dann als Goldschmied. Er sei jeden Tag mit einem Sammeltaxi von seinem Heimatdorf nach XXXX und wieder zurück gefahren. Grundsätzlich habe er von 8:00 bis 17:00 Uhr gearbeitet, manchmal sei er auch länger geblieben oder habe früher zu arbeiten begonnen. Seine Mutter und sein Bruder würden nach wie vor im Heimatdorf leben, seine Schwester sei in Peshawar verheiratet.

Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Kunden namens XXXX einige Male auf den Flughafen begleitet, wo an Samstagen ein Markt für das Flughafenpersonal abgehalten wurde. Die Bewohner seines Heimatsdorfes, darunter einige Talibankämpfer hätten davon erfahren. Seine Mutter habe es einer Nachbarin erzählt. Er sei eines Tages auf dem Heimweg von einigen Männern, deren Gesichter er nicht erkennen konnte, angehalten und auf die umliegenden Felder gezerrt worden. Man hätte ihm vorgehalten, dass er sich mit den Ausländern und Ungläubigen angefreundet habe und für sie arbeite. Er habe versucht, die Männer davon zu überzeugen, dass er nur einen Freund begleite und nichts mit Ausländern zu tun habe. Die Taliban hätten in aufgefordert, Fotos vom Inneren des Flughafens zu machen. Aus Angst getötet zu werden, habe er dieser Aufforderung zugestimmt. Diesen Zwischenfall habe er seiner Mutter und seinem Bruder erzählt. Er habe allerdings keine Fotos anfertigen können, weil er fürchtete, von den Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Die Taliban hätten gedroht, ihn zu töten, wenn er keine Informationen binnen einer Woche beschaffe. Da er keine Fotos vorlegen habe können, habe er in XXXX ein Zimmer gemietet und sich versteckt. Sein Bruder habe ihm berichtet, dass die Taliban im Heimatdorf immer wieder nach ihm fragen. Da sich die Situation nicht gebessert habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass der Markt auf einer sehr großen Fläche abgehalten worden sei und jeder Marktteilnehmer ca. 2-3 m Platz für einen Tisch gehabt habe. Es seien unter anderem Goldschmuck, Uhren, CDs, Brillen und Edelsteine verkauft worden. Dieser Markt sei für die Ausländer organisiert worden. Die Teilnehmeranzahl sei sehr groß gewesen, die genaue Anzahl sei ihm nicht bekannt. Er habe geplant, in Zukunft ebenfalls dort einen Platz für sich zu reservieren. Die Marktteilnehmer hätten für das Flughafengelände eine Berechtigungskarte erhalten, nicht jeder habe einen Marktstand aufbauen können. Viele der Teilnehmer seien aus Peshawar angereist, einige aus der Umgebung. Jeder Teilnehmer hätte in derselben Art wie er, von den Taliban bedroht werden können.

Zur fluchtauslösenden Aufforderung durch die Taliban befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Fotos von den Räumlichkeiten der Ausländer, von ihren Schlafplätzen und den Aufbewahrungsort der Waffen anfertigen und Informationen über die Wachablöse einholen sollen. Da man sich auf dem Marktgelände frei bewegen habe können, sei erkennbar gewesen, wo sich das Personal aufhalte, die Arbeitsräume und der Wohnbereich befinden. Es hätte genügt, Fotos oder Videos mit dem Mobiltelefon anzufertigen.

Der Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sowie zu seiner Integration in Österreich und legte Zertifikate und Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses sowie einige Referenzschreiben verschiedener Freunde und Nachbarn vor.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014 in das Verfahren eingebracht, und eine Frist zur Stellungnahme innerhalb einer Woche eingeräumt.

Am 26. Juni 2014 legte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt Krems vor, indem der selbstlose Einsatz des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhinderung und Aufklärung eines Einbruchsdiebstahls aufgezeigt wurde. Mit diesem Verhalten hätte der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er als Mitglied unserer Gesellschaft auch Teil unserer Wertegemeinschaft sein wolle und bereit sei, diese auch aktiv mitzutragen.

Über den Einsatz des Beschwerdeführers wurde in der Kronenzeitung berichtet.

Am 8. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung an der Teilnahme eines weiteren Deutschkurses vor.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, sunnitschen Glaubens, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 18.8.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat und seine Mutter und sein Bruder noch leben. Er hat Kontakt zu seiner Mutter. In XXXX hat er in einem Juweliergeschäft gearbeitet.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch Unbekannte (Taliban) droht, weil er keine Informationen und Fotos über den Flughafen XXXX liefern habe können.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in dessen Heimatprovinz Nangarhar - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

In den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 wurden insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte Zivilisten verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Geographisch tragen die Hauptlast der Sicherheitsvorfälle die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet. Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.08. und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes.

In der Provinz Nangarhar hat sich im Jahr 2013 die Anzahl der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen um 161 % gegenüber dem Jahr 2011 erhöht.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Gemäss UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunftsprovinz, Volljährigkeit, Arbeitssituation sowie den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.

Das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von vagen Angaben und Widersprüchen als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar.

Dieser Eindruck hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Teil ergeben.

Der Beschwerdeführer nannte als Ausreisegrund die Angst, von unbekannten Männern (Taliban) gesucht und getötet zu werden, weil er versprochene Informationen über ausländisches Militär auf dem Flughafen XXXX nicht liefern konnte.

Die Darstellung seiner Fluchtgeschichte deckt sich in ihrem Kern mit den Aussagen in den bisherigen Einvernahmen. Es mag durchaus möglich sein, dass auf dem Gelände des Flughafens XXXX wöchentlich ein Markt stattfand, wo Waren aller Art an das Flughafenpersonal verkauft wurden, und im Speziellen der Beschwerdeführer als Verkaufsgehilfe Schmuck verkaufte. Vorstellbar ist auch, dass der Beschwerdeführer von unbekannten Kriminellen aufgehalten und unter Drohung aufgefordert wurde, Bildmaterial von der Situation am Flughafen anzuschaffen.

Unklar ist aber, dass diese Unbekannten Taliban aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers wären ("...ich nehme an, dass die Taliban aus meinem Dorf..." S 7 Vhdlprotokoll). Nicht nach nachvollziehbar ist, woher die Unbekannten die Information über die Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers am Flughafen hatten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass es sich im Dorf herumgesprochen habe. Seine Mutter habe der Nachbarin davon erzählt. Dem Gericht erscheint nicht plausibel, dass die Mutter in einem Dorf, in dem aus Nachbarn nachts Talibankämpfer werden, eine in den Augen der Taliban abtrünnige Tätigkeit des Sohnes verbreitet (S 5 Vhdlprotokoll). Es ist weiters nicht nachvollziehbar, woher die Unbekannten/Taliban wussten, dass sich der Beschwerdeführer am Tag X in einem Sammeltaxi auf dem Heimweg befand und aufgegriffen werden konnte. Er hätte ständig unter Beobachtung stehen müssen. Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme an, in seinem Dorf von Taliban angesprochen worden zu sein. Warum ausgerechnet der Beschwerdeführer von den Unbekannten als Informant ausgesucht wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel beantworten, hätte doch jeder der Marktteilnehmer Opfer eines Angriffs werden bzw. um Informationen erpresst werden können (vor allem der Freund des Beschwerdeführers , der auch eine Berechtigungskarte besaß).

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von kriminellen Dritten (vermeintlichen Taliban) unter Androhung des Todes zu einer kriminellen Spionagetätigkeit aufgefordert wurde und durch seine Zustimmung sich einer sofortigen Entführung bzw. Mitnahme entziehen konnte.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Begegnung mit den Unbekannten (Taliban) sind allgemein und oberflächlich, ohne Widergabe von persönlichen Aspekten und persönlich Erlebtem.

Es wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer - wenn er den vorgebrachten Sachverhalt erlebt hat- zumindest einzelne Details und persönliche Eindrücke schildern bzw. schlüssige Vermutungen aufgrund eigener Überlegungen im Zusammenhang mit den behaupteten Ereignissen anstellen hätte können.

Widersprüche ergaben sich auch in den Schilderungen über das Versteck des Beschwerdeführers in XXXX vor seiner Ausreise, zunächst hätte er sich mit 3 weiteren Freunden in XXXX versteckt, dann hätte er sich bei einem Freund und zuletzt habe er eine Wohnung von einem Freund gemietet.

Es fällt auf, dass sich die Mutter und der Bruder nach wie vor unbehelligt in der von den Taliban dominierten Provinz aufhalten, was wahrscheinlich nicht der Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die von den ortsansässigen Taliban geforderten Dienste verweigert hätte. Es ist anzunehmen, dass die Taliban die nahen Verwandten ins Visier genommen hätten.

Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens müssen die Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe als nicht glaubwürdig erachtet werden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht überzeugen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich selbst so erlebt hatte und hatte sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaften hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden nicht begründet ist.

Wie oben ausgeführt war einerseits den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers auf Grund teilweiser mangelnder Plausibilität des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen, andererseits ergibt sich auch keine Asylrelevanz des Vorbringens. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Der Beschwerdeführer ist im Zuge seiner Tätigkeit als Verkaufsgehilfe auf einem wöchentlich stattfindenden Bazar im Flughafenbereich XXXX von Unbekannten unter Drohung aufgefordert worden, Informationen zu liefern (zu spionieren). Der Beschwerdeführer konnte diesen Auftrag, wie er in der Verhandlung ausführte nicht ausführen, weil er fürchtete, von den Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden. Die Nichterfüllung eines Auftrages zur Spionage erfolgte nicht wegen einer dem Beschwerdeführer zu unterstellenden politischen Gesinnung (nämlich Ausländerfreundlichkeit), sondern, weil sich der Beschwerdeführer bei Durchführung des Auftrages der Festnahme des ausländischen Militärs ausgesetzt hätte. Der Beschwerdeführer gab immer wieder gegenüber den Kriminellen an, gläubiger Moslem zu sein. Da er nicht für eine ausländische Organisation gearbeitet hat, nicht in deren Dienstverhältnis stand, sondern - so wie jeder andere Marktteilnehmer - lediglich seine Existenz mit dem Verkauf inländischer Waren (Schmuck) sichern wollte, kann ihm auch hier keine politische Gesinnung unterstellt werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht. Die genannten Handlungen gegen den Beschwerdeführer erreichten insgesamt auch keine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich wären.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu den Spruchpunkten II und III:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Nangarhar deutlich verschlechtert. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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