BVwG W139 1437755-1

W139 1437755-1Tribunale amministrativo federale19 dic 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W139 1437755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W139.1437755.1.00

Spruch

W139 1437755-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zl. 12 14.916-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnit, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Zl. W139 1437754-1) und seinem jüngsten Sohn (Zl. W139 1437759-1) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die drei älteren Söhne reisten getrennt ein und stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz zu anderen Zeitpunkten (siehe dazu die Erkenntnisse der drei Söhne vom heutigen Tag, Zl. W139 1437756-1, W139 1437757-1 und W139 1437758-1).

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Kittsee am 17.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe in dem Dorf XXXX in Herat gewohnt. Zum Fluchtgrund führte er an, er habe Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen müssen. Der Dorfälteste namens XXXX XXXX habe das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers für sich haben wollen. Eines Tages, als sich dieser Mann mit dem Vater des Beschwerdeführers auf diesem Grundstück unterhalten habe, sei dieser Mann (der Dorfälteste) ohnmächtig geworden und nach 15 Tagen im Krankenhaus gestorben. Dessen Kinder hätten Rache geschworen, weil sie gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer oder sein Vater für den Tod des Mannes verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie ca. zwei Jahre illegal in Teheran, Iran gelebt, in der Hoffnung, die Lage würde sich beruhigen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Seine Familie sei weiterhin verfolgt worden und er habe Angst um sich und seine Familie, dass sie aus Rache getötet werden würden.

3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 08.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Stadt Herat. Mit 22 Jahren habe er geheiratet. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes an: Sein Großvater habe vor ca. 30 Jahren landwirtschaftliche Grundstücke von einem Mann (dem Bruder von XXXX) gekauft. XXXX habe sich beim Vater des Beschwerdeführers beschwert, dass er nicht beim Verkauf dabei gewesen sei und auch nicht unterschrieben habe. XXXX und seine Kinder hätten das Grundstück zurückhaben wollen und den Vater des Beschwerdeführers bedroht, was dieser nicht ernst genommen habe. Als die Familie des Beschwerdeführers einmal auf dem Grundstück gewesen sei, sei XXXX mit seinen Kindern gekommen, habe wieder gedroht und sei auf den Vater des Beschwerdeführers losgegangen. Auf einmal sei

XXXX auf den Boden gefallen, aus seiner Nase sei Blut gekommen. Nach ca. 15 Tagen im Krankenhaus sei er verstorben. Laut einigen Dorfältesten habe XXXX einen Gehirntumor gehabt. In einer Nacht sei die Ernte der Familie des Beschwerdeführers in Brand gesteckt worden, vermutlich von XXXXs Kindern. Ein weiteres Mal habe jemand nachts eine Handgranate ins Haus geworfen, wodurch zwei Kühe der Familie des Beschwerdeführers getötet worden seien; XXXXs Kinder hätten die Tat bestritten. Weiters hätten die Kinder des XXXX einmal den Beschwerdeführer und seinen Cousin schwer verletzt. Der Vater des Beschwerdeführers habe dann eine Flucht in den Iran vorgeschlagen, wo sie zwei Jahre illegal gelebt hätten. Einige Zeit nach der Rückkehr sei ein Sohn des Beschwerdeführers in der Stadt Herat beim Motorradfahren von einem zurückfahrenden LKW verletzt worden. Als der Beschwerdeführer einmal vom Badehaus zurückgekommen sei, habe er seine Frau verletzt und mit abgeschnittenen Haaren vorgefunden. Sie habe erzählt, vier Personen seien ins Haus gekommen, hätten den Beschwerdeführer gesucht und der Frau auf den Kopf geschlagen. Durch den Vorfall sei seine Frau in der Nacht wach geworden und habe dann auch immer geweint, sie habe sogar Selbstmord begehen wollen. Der Arzt in Afghanistan habe gesagt, sie hätte Depressionen. Sie sei noch immer nicht gesund. Danach hätte die Familie einen Erpresserbrief erhalten, in dem mit dem Tod eines Kindes gedroht worden sei. Dann hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Von der Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde hielt in ihrer Begründung fest, soweit der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nunmehr im Zentrum ihres Asylbegehrens weitere Vorfälle thematisieren würden, seien diese als offensichtliche Steigerung ihres Vorbringens zu werten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten - abgesehen vom in der Erstbefragung angegebenen Ereignis mit dem Todesfall und dem Grundstück - in der Einvernahme am 08.01.2013 nämlich einige weitere dramatische und für jeden Menschen einschneidende Ereignisse berichtet (Tod zweier Kühe durch eine Handgranate, tätliche Angriffe mit Verletzungsfolgen auf einen Sohn, den Beschwerdeführer und seinen Cousin und auf die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Drohbrief). Darauf angesprochen, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erwidert, sie seien von der Polizei nicht gefragt worden. Es möge zwar durchaus richtig sein, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, aber es sei festzuhalten, dass dem Asylwerber die Möglichkeit geboten werde, seine Fluchtgründe in eigenen Worten abschließend zu beantworten und es sei auch dahingehend belehrt worden, dass das Anliegen wahrheitsgemäß und vollständig erzählt werde müsse. Im Rahmen der Beweiswürdigung seien grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als dem späteren Vorbringen und auch der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Weiters mangele es (mit näherer Begründung) auch den im gesteigerten Vorbringen getätigten Angaben an Schlüssigkeit und Plausibilität und es hätten sich Widersprüche ergeben. Es habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden können und es ergebe sich für die belangte Behörde das Bild, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein Konstrukt zur Asylerlangung handele. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei anzuführen, dass noch einige Verwandte des Beschwerdeführers im Herkunftsland leben würden. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und erwerbsfähig. Es gebe auch Rückkehrhilfe und Hilfseinrichtungen. Herat sei eine relativ ruhige Provinz und könne mit dem Flugzeug erreicht werden. Da auch der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2013 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

6. Am 10.09.2013 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid ein. Er beantragte die Zuerkennung von Asyl, bzw. von subsidiärem Schutz, bzw. die Feststellung der Ausweisung als unzulässig und eine mündliche Verhandlung. Der Ehegattin des Beschwerdeführers hätte allein aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan Asyl gewährt werden müssen. Die Situation der afghanischen Frauen sei insgesamt von Diskriminierung geprägt und sei als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen. Dazu wurden Länderberichte sowie Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zitiert.

7. Mit Schreiben vom 10.09.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wurde zunächst der Ansicht der belangten Behörde widersprochen, es liege eine Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführer vor. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung seien die Beschwerdeführer nämlich angehalten worden, ihre Probleme lediglich kurz zu schildern, mit der Begründung, sie könnten später vor dem Bundesasylamt ausführliche Angaben zum Fluchtgrund tätigen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, seine Ehegattin sei im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wegen dem Verstoßen gegen gesellschaftliche Sitten und Verhaltensregeln aufgrund ihrer westlichen Orientierung einer frauenspezifischen Verfolgung und besonderer Gefahr ausgesetzt. Es bestehe weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch ein Schutz vor dieser Verfolgung. In Afghanistan sei sie als Frau wie eine "Gefangene" ohne Rechte und Freiheiten gewesen. Sie lebe ihr Leben in Österreich in Freiheit und erledige ihre Angelegenheiten selbständig. Sie genieße die Möglichkeit, sich nach der europäischen Mode anzuziehen, Deutsch zu lernen und sich weiterzubilden. Sie habe bereits einen Deutschkurs absolviert und wolle weitere Deutschkurse besuchen. In Zukunft wolle sie in Österreich eine Friseur-Ausbildung absolvieren und, wie bereits im Iran, als Friseurin arbeiten und so für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufkommen. Im Fall einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sollte aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden. Dazu wurden einige Länderberichte zitiert.

8. Mit Schreiben vom 09.04.2014 wurden einige Dokumente vorgelegt:

ein Arztbrief eines Psychiaters betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers (Diagnose u.a. Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion mit Somatisierungstendenz) und verschiedene Unterlagen betreffend die drei älteren Söhne des Beschwerdeführers (ein Bericht eines Volksschullehrers, eine Schulbesuchsbestätigung sowie Teilnahmebestätigungen für einen Erste-Hilfe-Kurs und einen Marathon).

9. Mit Schreiben vom 07.11.2014 wurden weitere Dokumente vorgelegt:

Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann; Stellungnahme der Caritas zur Integration der Familie der Beschwerdeführerin; Schulbesuchsbestätigungen; Schreiben eines Klassenvorstandes.

10. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 11.12.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

11. Am 12.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin einvernommen wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen und Dokumente wurden weitere Unterlagen (Schreiben eines Klassenvorstandes; Schreiben eines Volksschullehrers; Schreiben eines Asylantenbetreuers; Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeber; Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX Bestätigungen über die freiwillige und unentgeltliche Hilfe bei den Aufräumarbeiten des Hochwassers im Juni 2013 durch den Bürgermeister der Gemeinde XXXX) zum Beweis seiner Integration und der seiner Familie vorgelegt.

Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person und bekräftigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er beabsichtige die deutsche Sprache besser zu lernen und arbeiten zu gehen, wobei er jede Tätigkeit, die ihm angeboten werde, verrichten würde. Das Leben in Österreich stelle eine 100 prozentige Verbesserung zu jenem in Afghanistan dar. Seine Kinder könnten in Ruhe in die Schule gehen und seine Frau könne ein ruhiges Leben führen. Er habe kein Problem, wenn seine Frau arbeiten gehe. Es sei ihre freie Entscheidung, wie sie sich kleide und wie sie auftrete. Er habe bei den Aufräumarbeiten des Hochwassers vom Juni 2013 freiwillig mitgeholfen. Sies sei für ihn selbstverständlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der Religionsgruppe der Sunniten an. Am 17.10.2012 stellte er nach illegaler Einreise nach Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin (Beschwerdeführerin zu Zl. W139 1437754-1) in Herat geheiratet, womit die Ehe bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden hat. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (BVwG 19.12.2014, W139 1437754-1/10E).

Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2.1. Zu A):

Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (siehe BVwG 19.12.2014, W139 1437754-1/10E). Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da der Beschwerdeführer seine Ehegattin, Beschwerdeführerin zu Zl. W139 1437754-1, nach deren glaubwürdigen Angaben in Herat geheiratet hat, hat diese Ehe bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden. Somit ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.

Gemäß § 34 Abs. 2 iVm. Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Angesichts dieser Umstände ist auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281; 09.04.2008, 2008/19/0205; 25.11.2009, 2007/01/1153; 24.03.2011, 2008/23/1338; 06.09.2012, 2010/18/0398 ua.

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