BVwG W101 1435400-1

W101 1435400-1Tribunale amministrativo federale19 dic 2014

Regest

Flüchtlingseigenschaft, gewöhnlicher Aufenthalt, Sicherheitslage,<br/>staatenlos, Unionsrecht

Testo completo

BVwG W101 1435400-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1435400.1.00

Spruch

W101 1435400-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, staatenlos, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 12 13.523-BAE, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 28.09.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 20.03.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 13.05.2013, Zl. 12 13.523-BAE, wies Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.05.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.05.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe zwar in Damaskus, Syrien, gelebt, sei jedoch staatenloser Palästinenser. Syrien habe er am XXXX verlassen und sei über die Türkei schlepperunterstützt nach Russland gebracht worden. Von Russland aus habe er einen Flug nach Jordanien über Wien gebucht, sei dann in Wien ausgestiegen und einige Stunden im Transitbereich des Flughafens geblieben, bis er den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er sei Palästinenser und habe in Syrien an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Außerdem hätten ihn die Behörden zum Militärdienst einziehen wollen, was er nicht gewollt habe, da er nicht auf seine Landesleute schießen wolle. Weiters herrsche in Syrien Bürgerkrieg und sei die Situation sehr angespannt.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.03.2013 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei in Doha in Katar geboren und im Alter von zwei Monaten mit seinen Eltern nach Syrien gereist, wo er sich bis zum XXXXaufgehalten habe. Während dieser 22 Jahre sei er im Sommer immer wieder in Jordanien gewesen, da seine Mutter jordanische Staatsbürgerin sei. Er habe keine jordanische Staatsbürgerschaft, da es in Jordanien nicht erlaubt sei, dass die Staatbürgerschaft von der Mutter an die Kinder weitergegeben werde. Dies könne nur der Vater. Seit dem Jahr 2010 dürfe der Beschwerdeführer nicht mehr nach Jordanien einreisen, da er nunmehr volljährig sei. Sein Vater dürfe ebenfalls nicht nach Jordanien einreisen, wobei der Beschwerdeführer den Grund hierfür nicht kenne. Sein Vater habe ein Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge in Syrien.

Wegen der allgemein schlechten Lage in Syrien habe die Familie des Beschwerdeführers nach Jordanien reisen wollen, habe jedoch kein Visum bekommen, da sie keine "echten Syrer", sondern Palästinenser seien. Der Beschwerdeführer habe ein Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge, welches ihm ca. im Oktober 2010 ausgestellt worden sei, besessen, habe dieses jedoch im Transitbereich des Flughafens Wien vernichtet.

Aufgrund seines Studiums habe er den Militärdienst aufschieben können, habe jedoch am XXXX einen Bescheid erhalten, dass er nunmehr einrücken müsse. Seiner Mutter sei mitgeteilt worden, dass es aufgrund der Situation in Syrien keinen weiteren Aufschub mehr gebe. Nachdem er diesen Bescheid erhalten habe, habe er sein Elternhaus verlassen und sich bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel in Damaskus aufgehalten. Anfang April 2012 habe die Militärpolizei das Haus seiner Eltern durchsucht, da sie auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen sei.

Im Zuge dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer seinen syrischen nationalen Führerschein, sein Maturazeugnis samt beglaubigter Kopie, seine Familienregistrierungskarte von United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (= UNRWA), ausgestellt im Juli 2003 (siehe AS 57) sowie einen Auszug aus dem Zivilregister (ausgestellt am XXXX) und eine vorläufige Aufenthaltskarte für palästinensische Flüchtlinge (ausgestellt am XXXX) vorgelegt. Einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung der beiden letztgenannten Urkunden gemäß stammt der Vater des Beschwerdeführers aus Palästina und wohnt seit XXXX in Syrien. Gemäß seiner vorläufigen Aufenthaltskarte für palästinensische Flüchtlinge war der Beschwerdeführer am XXXX in Doha geboren worden und lebt in Damaskus.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 13.05.2013 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei staatenloser Palästinenser. Sein Herkunftsstaat sei Syrien.

Nicht festgestellt werden könne, dass er in Syrien seinen Militärdienst hätte ableisten müssen bzw. einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Festgestellt werde, dass aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation in Syrien seine Zurück- bzw. Abschiebung zurzeit nicht zulässig sei. Es könne zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG drohen würde.

Das Bundeasylsamt traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 9 bis 28 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, unter anderem auch zur Situation staatenloser palästinensischer Flüchtlinge.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Die Feststellungen zu seiner Identität und Nationalität würden sich auf den von ihm in Vorlage gebrachten nationalen Führerschein bzw. auf die vorgelegte Aufenthaltsbestätigung für Syrien [wohl gemeint:

die vorläufige Aufenthaltskarte für palästinensische Flüchtlinge] stützen.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation in Syrien könne nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Auch könne gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, er hätte zum Militär einrücken müssen, nur allgemein in den Raum gestellt habe ohne dies zu belegen oder glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit könne seinem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, sodass die von ihm behaupteten Gründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, womit auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurück-schiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig ein Abschiebungshindernis ergebe, weil aufgrund der gegenwärtigen und allgemeinen Lage in Syrien nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine etwaige Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 13.05.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 08.04.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.05.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.05.2013 fristgerecht eine Beschwerde, die er folgendermaßen begründete:

Er sei in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Wie er schon in der Einvernahme vorgebracht habe, sei er zum Militärdienst einberufen worden. Der Beschwerdeführer sei als Palästinenser in Syrien registriert und habe nicht am Krieg teilnehmen wollen. Mit näherer Begründung wurde in der Folge ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Ungereimtheiten unhaltbare Mutmaßungen seien, die nicht den Tatsachen entsprächen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe ausführlich, plausibel, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen müssen, der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer einer massiven Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt und sei ihm daher Asyl zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, der als Flüchtling bei der UNRWA registriert worden war. Er ist in Doha, Katar, geboren worden und im Alter von wenigen Monaten gemeinsam mit seinen Eltern nach Syrien gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise am XXXX gelebt hat. Die Mutter des Beschwerdeführers ist jordanische Staatsangehörige; sein Vater ist ebenfalls staatenloser Palästinenser. Der Beschwerdeführer hat am XXXX Syrien verlassen und ist über die Türkei nach Russland gelangt, von wo aus er nach Wien geflogen ist und am 27.09.2012 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt hat.

Mit Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 12 13.523-BAE, war dem Beschwerdeführer aufgrund seines Asylantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund der gegenwärtigen und allgemeinen Lage in Syrien zuerkannt worden.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, unter anderem auch aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, und den bezüglich dieser Feststellungen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten, aus denen sich u. a. die Registrierung des Beschwerdeführers (und seines Vaters sowie seiner Geschwister) bei der UNRWA ergibt. Auch wenn das Bundesasylamt lediglich die Angabe des Beschwerdeführers, er sei staatenloser Palästinenser, festgestellt hat und keine Feststellungen zur seiner Registrierung bei der UNRWA getroffen hat, ist nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt die UNRWA Registrierung des Beschwerdeführers in Frage stellt, sondern vielmehr, dass übersehen wurde, diese Feststellung zu treffen bzw. das vorgelegte Dokument (vgl. AS 57) entsprechend zu würdigen. Dahin gestellt bleiben kann, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund - Wehrdienstverweigerung - den Tatsachen entspricht, da dies für eine Asylgewährung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU nicht von Relevanz ist (vgl. hierzu die rechtlichen Erwägungen in gegenständlichem Erkenntnis).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts ist in Bezug auf die in gegenständlichem Erkenntnis unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist und da zudem aus der Aktenlage bzw. aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers, die zu den unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen geführt haben samt vorgelegter Dokumente, als unwahr erachtet, ist festzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, welches zu dem im gegenständlichen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt geführt hat, von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird und sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, dass das Bundesasylamt diesbezüglich zu einer anderen Ansicht gelangt ist. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren seine Familienregistrierungskarte der UNRWA, ausgestellt auf den Beschwerdeführer, seinen Vater und seine Geschwister, vorgelegt.

Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf die sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto" - Schutzes sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder in Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012).

Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägung 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.

Ausgehend davon hat das Bundesasylamt übersehen, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass im Fall des Beschwerdeführers, der seine Registrierung bei der UNRWA bescheinigt hat, eine solche vorliegt und hat weiters - damit in Zusammenhang stehend - verkannt, dass in einem derartigen Fall keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen die den Beistand der UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).

Fallbezogen ist weiters aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter dem Schutz/Beistand der UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung der UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK) auszugehen (vgl. EuGH vom17.06.2010, Bobol, C-31/09, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GFK eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).

Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.

Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).

UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Oktober 2014 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).

Fallbezogen hat das Bundesasylamt (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund der gegenwärtigen und allgemeinen Lage in Syrien zuerkannt.

Es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt des Bundesamtes daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien (in seinen Wohnort Damaskus oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen und es der UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.

Im Ergebnis sind somit fallbezogen vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes der UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.

Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es dem Beschwerdeführer, der nach Syrien im Alter von wenigen Monaten gezogen ist und (von (Ferien)reisen in den Herkunftsstaat seiner Mutter, Jordanien, abgesehen) immer dort gelebt hat, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNRWA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen, fehlen fallbezogen alle Anhaltspunkte (vgl. auch VwGH 30.11.2000, 98/20/0441; 24.11.2005, 2003/20/0109; 26.01.2006, 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist).

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht hat, kann die jordanische Staatsbürgerschaft nur vom Vater, nicht jedoch von der Mutter an die Kinder weitergegeben werden (weswegen wohl auch der Beschwerdeführer - wie sein Vater - staatenloser Palästinenser und nicht - wie seine Mutter - jordanischer Staatsangehöriger ist). Weiters stehen auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, dass seine Familie nach Jordanien habe reisen wollen, jedoch (wohl nur auf seinen Vater und seine Geschwister bezogen) kein Visum bekommen habe, da sie keine "echten Syrer", sondern Palästinenser seien, mit den obigen Ausführungen, dass betreffend Jordanien de facto keine legale Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien möglich sei, in Einklang.

Abgesehen von diesen faktischen Hindernissen wäre ein Verweis des Beschwerdeführers auf UNRWA-Mandatsgebiete außerhalb Syriens auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 (C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 77) angemerkt hat, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - "in der Lage ist, in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).

Da sich im Verfahren sohin keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK und zu dem in der Statusrichtlinie gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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