W200 2003642-1•BVwG W200 2003642-1
W200 2003642-1Tribunale amministrativo federale18 dic 2014
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2003642-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, XXXX, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, stellte am 10.07.2007 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Ursächlich dafür sei ihre Morbus Crohn Erkrankung.
Aufgrund eines durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erstellten Gutachtens, welches einen Grad der Behinderung von 30% ergab, wurde der Antrag mit Bescheid vom 06. November 2007 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Zweitverfahren:
Am 08.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 und § 4 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) aufgrund folgender
Gesundheitsschädigungen: Morbus Crohn, Asthma bronchiale, Histaminintoleranz. Die Beschwerdeführerin legte darüber folgende
Unterlagen vor:
Befundbericht des Allergieambulatorium XXXX vom 27.03.2002
diverse Auszüge aus der Krankenkartei der Krankenanstalt XXXX
Koloskopiebefund der Krankenanstalt XXXX
Operationsbericht der Krankenanstalt XXXX, Erste Chirurgische Abteilung, über die Operation am 03.12.2003
Arztbrief der Krankenanstalt XXXX, Erste Chirurgische Abteilung vom 06.12.2004
Ergebnis der fachärztlichen urologischen Untersuchung vom 29.11.2004
Auszüge aus der Patientenkartei der 4. Medizinischen Abteilung der Krankenanstalt XXXX vom 12.04.04 und 25.04.04
Operationsbericht vom 19.11.2004,
Arztbrief der Krankenanstalt XXXX, Erste Chirurgische Abteilung vom 19.01.2004
Arztbrief einer Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 17.01.2013 (Asthma bronchiale, rezivierende Exazerbationen, Histaminintoleranz)
Koloskopiebericht vom 22.03.2013
Ambulanzkarte vom 18.04.2013
Psychotherapeutische Stellungnahme vom 30.04.2013
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen holte in weiterer Folge ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 27.06.2013 ein, welches Folgendes ergab:
1. Morbus Crohn, Positionsnummer 356, Grad der Behinderung 30%
2. Asthma bronchiale, Positionsnummer 285, Grad der Behinderung 20%
Begründend wurde ausgeführt, dass bei Morbus Crohn der untere Rahmensatz gewählt worden sei, da unter laufender Therapie ein normaler Allgemein- und Ernährungszustand bestünde. Hinsichtlich des Asthma bronchiale wurde der obere Rahmensatz festgelegt, da Exazerbationen dokumentiert worden sein.
Da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege, werde die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung Nummer 2 nicht erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 von
Im Zuge des Parteiengehörs zum Gutachten führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich erkundigt hätte und wisse, dass Morbus Crohn meist mit einer Lungenfibrose einhergehe und nicht alleine den Verdauungstrakt betreffe. Dem Schreiben war ein Arztbrief der Krankenanstalt XXXX, 4. Medizinische Abteilung, Ambulanz für chronisch-entzündliche Darmerkrankungen vom 28.10.2013 angeschlossen, in welchem unter anderem ausgeführt wurde, dass wegen fehlender Wirksamkeit der Medikamente im Sommer 2013 auf systemischen Kortison umgestellt worden sei.
Zusammenfassend handle es sich bei der Beschwerdeführerin um folgende Krankheiten:
chronisch aktiver Morbus Crohn
St.P.Sigma-Perforation 2004
St.P. Ileocoecal Resektion 2004
Stomaverschluss 2005
Postoperatives Rezidiv im Anastomosenbereich.
In einer dazu ergangenen ärztlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Arztbrief keine neuen Aspekte beinhalte, insbesondere entspreche die aktuell vorliegende Leidenseinstufung Nummer 1 dem objektivierbaren Ausmaß der Gesundheitsschädigung ohne krankheitswertige Veränderung des Allgemein- und Ernährungszustandes und seien die in der Vergangenheit abgelaufenen Komplikationen und Eingriffe hinsichtlich der daraus noch zurückgebliebenen Dauerfolgeschäden damit ebenfalls adäquat erfasst. Somit sei keine Änderung entstanden.
Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge einen Arztbrief einer Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 06.11.2013 mit den Diagnosen Asthma bronchiale, rez. Exazerbation zuletzt seit 9/13, Histaminintoleranz, Morbus Crohn/akuter Schub Sommer 2013, vor.
Eine neuerliche Stellungnahme zum Arztbrief ergab, dass auch dadurch keine neuen Aspekte entstanden seien und kein Widerspruch zur aktuellen Einschätzung getroffen werden könne.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26. November 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Laut Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 von 100, auch die im Parteiengehör erhobenen Einwände seien nicht geeignet, neue Aspekte zu ergeben.
Im Rahmen der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, aus sicherer Quelle zu wissen, dass Personen in Oberösterreich mit derselben Diagnose Morbus Crohn 50% Invalidität und mehr zugesprochen bekommen würden. Sie könne nicht glauben, dass kranke Menschen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich behandelt werden würden. Sie möchte darauf hinweisen, dass sie mit ihren Krankheiten heute noch nicht wisse, wie der Verlauf weitergehe und es ginge schließlich um ihren Arbeitsplatz. Wenn sie in Zukunft öfter in Krankenstand sei und ihr deshalb von der Firma gekündigt werde, sei es zu spät. Dann sei sie wegen ihrer Krankheiten und ihres Alter nicht mehr leicht vermittelbar und läge dann dem Staat auf der Tasche. Sie brauche jetzt einen Schutz, damit sie bis zur Pensionierung arbeiten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin aus der Krankenanstalt XXXX ein und ersuchte den ärztlichen Dienst des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Abgabe eines Sachverständigengutachtes eines Facharztes für Innere Medizin, welches nach Durchführung einer Untersuchung auszugsweise Folgendes ergab:
Diagnosen:
Morbus Crohn g. z. 356 30%
Unterer Rahmensatz, da unter laufender Therapie zufriedenstellende Allgemein- und Ernährungszustand
Asthma bronchiale g. z. 286 20%
Oberer Rahmensatz, da Exazerbationen dokumentiert
Hypertonie 323 20%
Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar.
Histaminintoleranz erreicht keinen Grad der Behinderung, da keine Funktionseinschränkung.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %, da kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken vorliegt.
In einer Stellungnahme zu den gestellten Fragen führte der Gutachter aus, dass die Diagnose Hypertonie der Diagnosenliste angefügt worden sei, im Übrigen ergebe sich keine Diskrepanz zum Gutachten der 1. Instanz.
Das Einspruchschreiben sei berücksichtigt und mit der Beschwerdeführerin erörtert worden.
Wesentlich sei, dass mit Morbus Crohn wohl andere Krankheiten einhergehen könnten, dies aber nicht zwangsläufig der Fall sei und bisher auch bei der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei.
Der Arztbrief der KA XXXX vom 28.10.2013 sei ebenso wie dem lungenfachärztlichen Befunde vom 06.11.2013 berücksichtigt worden.
Zu den vom BVwG von der KA XXXX eingeholten Unterlagen sei festzustellen, dass die Befunde, sofern sie den Darm betreffen, berücksichtigt worden seien und mit den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Ergebnis der klinischen Untersuchung übereinstimmten. Die genannte Bindehautentzündung des Auges sei nicht als Dauerleiden anzusehen und bleibe daher ohne Relevanz für das gegenständliche Verfahren.
Zusammengefasst liege keine einschätzungsrelevante Diskrepanz gegenüber dem Gutachten der 1. Instanz vor.
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXXgeboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.06.2013 sowie die beiden Stellungnahmen vom 13.11.2013 und 20.11.2013 auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte internistische Gutachten vom 07.10.2014 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, insbesondere wurde im Gutachten vom 07.10.2014 detailliert auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und sämtliche vorgelegten Unterlagen auch auf auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Unterlagen eingegangen und diese einer genauen Beurteilung unterzogen.
Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten und den eingeholten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967) (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 1. und 2. Satz BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher vom Sozialministeriumservice ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.06.2013 sowie die beiden Stellungnahmen vom 13.11.2013 und 20.11.2013 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte internistische Gutachten vom 07.10.2014 eingeholt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergeben diese Unterlagen eindeutig einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH und sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.