W141 2007885-1•BVwG W141 2007885-1
W141 2007885-1Tribunale amministrativo federale18 dic 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2007885-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX,
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 27.03.2014, VN XXXX, PassNr XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 19.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangten Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über zuerkannte Berufsunfähigkeitspension vom 20.10.2010, 11.11.2011 und 13.11.2012
Ambulanzkarte, Krankenanstalt XXXX vom 12.11.2013
Befund, Dr. XXXX und XXXX, Fachärzte für Orthopädie vom 24.10.2013
Befunde, Diagnosezentrum XXXX vom 17.10.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von DDr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese:
OP: 3x Bandscheibenoperation L5/L6 rechts bzw. 2x links (1999,2001,2004).
Rehabilitationsaufenthalt in XXXX, bisher 3-4 mal.
Keine weiteren Operationen.
Epicondylitis rad. hum sin, derzeit keine Beschwerden.
Immer Beschwerden von Seiten einer AC-Arthrose links trotz physikalischer Therapie.
Zustand nach Hepatitis A vor 6 Jahren, keine Beschwerden, 1x/Jahr Kontrolle.
Rezidivierende Gastritis und Duodenitis in Behandlung. Schmerzen im Bereich der rechten Niere in Abklärung.
Derzeitige Beschwerden:
"Die meisten Schmerzen habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, Gefühlsstörungen im linken Oberschenkel und Unterschenkel lateral dorsal bis zur Ferse. Trotz ständiger Infiltrationen, Krafttraining, Osteopathie, Yoga und Akupunktur keine Besserung. Gehe außer Haus mit Stützkrücken."
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach dreimaliger Bandscheibenoperation L5/L6.
Wahl dieser Position, da maßgebliche Veränderungen bildgebend nachgewiesen sind. Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne Hinweis für motorisches Defizit. 02.01.02 30 v.H.
02 Geringgradige Abnutzungserscheinungen linkes Schultergelenk.
Fixer Richtsatzwert. 02.06.01 10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Epicondylitis radialis humeri sin. und Coxarthrose beidseits können mangels objektivierbarer Funktionseinschränkungen nicht als behinderungsrelevante Leiden eingestuft werden.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 24.02.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 17.03.2014 Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 14.03.2014 wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befunde, Diagnosezentrum XXXX vom 07.03.2014
Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 14.03.2014
In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 20.03.2014 wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen. Eine höhergradige Ausprägung der Funktionseinschränkungen konnte, als nicht schon mittels Leiden Nr. 1 und 2 erfasst, anlässlich der hierortigen Begutachtung nicht objektiviert werden, und diese ist auch durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Somit ergibt sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) v.H. festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein durchgeführtes medizinisches Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. ergeben hat. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass es keine neuen Aspekte gibt und somit keine Änderung des Gesamtgrades objektiviert werden kann.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 14.04.2014 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 27.03.2014 beeinspruche und um nochmalige Überprüfung des Grades der Behinderung ersuche. Darüber hinaus verweise sie auf das orthopädische Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. XXXX vom 27.03.2014. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführtes Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Orthopädisches Gutachten, Dr. Bernhard Gisinger vom 27.03.2014
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts um Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt der Orthopädie/orthopädische Chirurgie ersucht.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2014, zusammenfassend im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
1999 Bandscheibenopeation L4-5 rechts, XXXX.
2001 Bandscheibenoperation L4-5 links, XXXX.
2004 Bandscheibenoperation L4-5 links, XXXX.
Schmerztherapie, XXXX.
Letzte CtTWurzelinfiltration 12.2013.
Operation für 26.01.2015 geplant.
Aktuelle Beschwerden:
Spürt das linke Bein nicht. Ist Unsicher und neigt zu Stürzen. Kann ohne Krücke nicht gehen. Das rechte Bein schläft jetzt fallweise auch ein. Beschwerden auch in der rechten Schulter und in der Hüfte.
UA Krücken werden für längere Strecken immer verwendet. Lendenstützbandage wird getragen.
Schmerzstillende Medikamente:
Hydal re. 4 mg 2x1, Hyda 1,3 bis 2x1 bei Durchbruch, Seractil 400 forte 2x1, Lyrica
75 mg, Cymbalta 30 mg lxl, Trittico ret. 150 Tabl 2/3 abends.
Letzte physikalische Therapie:
Im Sommer 2014.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte:
9-2014 LWS aps: DZ XXXX: RÖ können im Original eingesehen werden:
fortgeschrittene deg. Bandscheibenschädigung L4-S1, Facettenabnützungen L4-S1, die übrigen Segmente unauffällig.
MRT 9-2014 DZ XXXX:
Ergebnis: weitgehende Befundkonstanz zur Voruntersuchung am 17.10.2013 bei Z.n.OP L5/S1 zeigt sich weiterhin eine aktivierte Osteochondrose in diesem Segment sowie eine vorwiegend ossär bedingte Wurzelkompression der Nervenwurzel L5 links. Auch sonst diskrete Discusprotrusion L4/5 ohne wesentliche Befundänderung zur Voruntersuchung.
Patienenbrief, KH XXXX, Schmerzambulanz, über einen Kontrollbesuch, 16.9.2014:
Therapievorschlag Hydal ret. 4mg 1/0/1, Hydal 1,3 mg bei Schmerzdurchbruch maximal 4x1, Seractil forte 400mg 1/0/1, Lyrica Hartkapsel 75mg 1/0/0, Zymbalta 30 mg 1/0/0 und Trittico ret. 50 mg zwei Drittel am Abend.
Im Akt vorhanden ( auszugsweise):
Ambulanzkarte KH XXXX, 12.11.2013, Aktenblatt 7:
Anamnese: Discus-OP 4.5. re., 1.99 und links zwei Mal (01+04)
Klinisch: Dysästhesie S1 und L5 links, motorisch o. B., Cauda o.B., Sens.siehe oben.
MRT 17.10.2013:
osteochondrotische Enge L5/6 links bei St.p.3x OP sowie Höhenverlust des Discusraumes, weiters rechts Spinalkanalenge L4/5 bei bekannter Lumbalisation gemäß RÖ.
Procedere:
2. Bei langfristiger Nichtbesserung Dekompression L4/5 und PLIP L4-6.
3. FU-RÖ LWS-Zuweisung ausgestellt.
4. Befundbericht Dr. XXXX, Dr. XXXX vom 24.10.2013 Aktenblatt 8:
Patient klagt über Schmerzen bei Hebebewegung sowie bei längerem Stehen, Zehen- Fersenstand sind möglich, allerdings links deutlich schwächer, ebenso die Reflexe PSR und ASR linksseitig reduziert, Druckschmerz im Narbenbereich L5 links mehr als rechts. Linksseitig eine Sacroiliitis, Innenrotationsschmerz beider Hüften. Diagnose:
St.n. Bandscheibenvorfall, Sacroiliitis, incipiente Coxarthrose bds., reflektorische Myogelosen, Neuroforamenstenose L4/5 links, aktivierte Osteochondrose L4/5, AC- Arthrose, Epicondylitis hum.rad.
RÖ LWS ap/s im Stehen, 17.10.2013, Aktenblatt 9:
Ausgeprägte Osteochondrose, Vakuumphänomen, Retrospondylose L5/S1 sowie Retrolisthese des 5. LWK bis zur mittelgradig ausgeprägte Spondylarthrose der gesamten LWS, Punktum Maximum L4-S2.
MRT der LWS 17.10.2013, DZ XXXX, Aktenblatt L10-11:
Ergebnis: Aktivierte osteochondrotische Veränderung bei L5/S1 (respektive L5/6 bei lumbosacraler Übergangsvariante) mit vorwiegend linksseitiger Neuroforamenstenose und intraforaminärer Beeinträchtigung der Nervenwurzel ehestens L5 links. Relative Vertebrostenose L4/5 bei flacher Discusprotrusion linkskonvexe Skoliose.
RÖ HWS ap/s, DZ XXXX, 07.03.2014, Aktenblatt 21: Chondrosen zwischen C4 und C7, keine nennenswerten spondylarthr. Veränderungen.
MRT Schulter links, DZ XXXX, 07.03.2014, Aktenblatt 22:
Ergebnis: AC-Arthrose mit gering pelottierendem Effekt, grenzwertig weiter Subacromialraum, Zeichen der Tendinose der Supraspinatussehne und minimaler flüssigkeitsmarkierter Bursa, kein Nachweis einer RM-Ruptur.
MRT LWS, DZ XXXX, 13.07.2014, Aktenblatt 22-23:
Ergebnis: Zu 10.2013: Im Wesentlichen unveränderte Verhältnisse mit teilweiser aktiven Degenerationen an der caudalen LWS, betont am Neuroforamen L5/Iumbalisierter S1 links. Keine zwischenzeitlich neu aufgetretenen Alterationen weiterhin keine höhergradige Duralsackstenose.
Befundbericht Prim. XXXX, 14.03.2014, Aktenblatt 24:
Therapievorschlag: Indikation zur operativen Dorsalsponylodese L4-S1, die arthroskopische Sanierung der linken Schulter ist wegen der aktuten WS-Symptomatik derzeit zweitrangig.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 169 cm
Gewicht (kg) 68 kg
Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler
Konfektionsschuh. Lendenstützbandage wird getragen, eine Gehhilfe wird verwendet. Guter AZ und EZ, weinerlich, Rechtshändigkeit. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe L4-S1.
Gangbild: Hinken links, langsam Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke möglich, deutlich unsicher.
Wirbelsäule:
Gesamt: Im Lot, Streckhaltung und abgeschwächte paravertebrale Muskulatur im Bereich der LWS. Glutealer Schmerz links, hier die Glutealmuskulatur auch mäßiggradig abgeschwächt. Keine Skoliose.
HWS: S 30/0/20, R je 70, F je 30.
BWS: R je 10, Schmerzangaben in der LWS, Ott nicht prüfbar.
LWS: FBA nicht prüfbar, Druckschmerz L4-S1 bds., Rotation und Seitneigen je 5 Grad, Reklination ist nicht prüfbar.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei, an der OE mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
UE: Schmerzband L5 Ii. mit abgeschwächten Muskeleigenreflexen links sowohl PSR als auch ASR, Kraft linker Fuß und Zehenhebergrad 2-3. Lebhafte Muskeleigenreflexe rechts Kraftgrad 5 im rechten Bein.
Obere Extremität:
Allgemein: Rechtshänderin. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Aktuell akute Schmerzen im Bereich der linken Schulter, daher werden aktive Bewegungen links nicht durchgeführt. Rechts normale Bewegungsprüfung möglich. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Durchblutung, Sensibilität in Ordnung.
Schulter re: S70/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.
Schulter li: Werden aktiv keine Bewegungen vorgenommen. Passiv eine freie Beweglichkeit mit Zeichen eines Engpasses beim Arm heben.
Ellbogen re: S0/0/135, Rotation frei, kräftige Muskulatur, bandfest, kein Erguss.
Ellbogen li: S0/0/135, Rotation frei, kräftige Muskulatur, bandfest, kein Erguss.
Handgelenk re: S je 70, Radial- und Ulnarduction frei.
Handgelenk li: S je 70, Radial- und Ulnarduction frei.
Langfinder re: Frei beweglich.
Langfinder li: Frei beweglich.
Nackengriff: Wird links nicht durchgeführt, rechts normal.
Schürzengriff:
Kraft- Faustschluss seitengleich
Fingerfertigkeit:
Untere Extremität
Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Durchblutung seitengleich. Sensibilitätsabschwächung L5 rechts.
Hüfte re: S 0/0/120, R je 30, F je 30.
Hüfte li: S 0/0/120, R je 30, F je 30.
Knie re : S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie Ii: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg: Frei beweglich.
Unt. Sg: Frei beweglich.
Füße: Unauffällig
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen Pos.Nr GdB%
1 Deg. WS-Schaden mit ausgeprägtem
Postdiskektomiesyndrom im Bereich der LWS.
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da
mehrsegmentaler Bandscheibenschaden, chronische
segmentale Aktivitätszeichen L5/S1 mit sensomotorischer
Wurzelbeteiligung L5 links.
2 Chronischer Reizzustand der linken Schulter bei Abnützung im AC-Gelenk.
Fixer Richtsatz. 02.06.01 10 v.H.
Nicht zu beurteilen und keine langfristige Auswirkung (über sechs Monate dauernd) hat die aktivierte AC-Arthrose links mit akuter Reizung der Schultergürtelmuskulatur links und dadurch bedingten Funktionsverlust.
An der Unteren Extremität sind orthopädisch keine Funktionsbehinderungen an den großen Gelenken fassbar.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H., da Leiden 2 keine relevante Zusatzbehinderung darstellt und nicht weiter erhöht.
Beurteilung - Stellungnahme:
zu Gutachten der 1. Instanz. Aktenblatt 13-18:
Aus orthop. Sicht ist seit der letzten Beurteilung eine maßgebliche Verschlechterung dokumentiert. Insbesondere zu werten ist, das sensomotorische Defizit und der chronische Nervenwurzelreiz L5 links. Trotz intensiver Therapie (ct-gezielte Wurzelinfiltration 12.2013) und entsprechender Schmerzmedikation zeigt sich ein fortschreitendes Beschwerdebild. Eine operative Sanierung ist für Jänner 2015 in Aussicht gestellt.
Das bedeutet eine Änderung der Richtsatzposition und eine Erhöhung der Beurteilung ist aus gutachterlicher Sicht vorzunehmen.
Keine Veränderung in der Beurteilung ergibt sich im Bereich der linken Schulter, die zum Zeitpunkt der Untersuchung durch entzündliche Veränderungen aktiviert und hochgradig bewegungseingeschränkt war. Eine nachhaltige Funktionsbehinderung, d. h. über sechs Monate dauernd, ist daraus allerdings nicht abzuleiten.
Somit ergibt sich gutachterlich nicht die Notwendigkeit einer Änderung.
zu den Einwendungen von Aktenblatt 31/12:
Hier wird nur auf das orthopädische Fachgutachten von Dr. XXXX verwiesen. Im Wesentlichen ist in dem Gutachten von Dr. XXXX das Fortschreiten der LWS-Degeneration dokumentiert. Weiters dokumentiert sind auch geringe Funktionsbehinderungen im Bereich der linken Schulter sowie in der Diagnosenliste erwähnte Abnützungen der großen Gelenke der unteren Extremität.
Die zusammenfassend vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung kann der Höhe nach und unter Zugrundelegung des Untersuchungsbefundes aus orthop. Sicht eigentlich nicht nachvollzogen werden.
zu den Befunden der 1. Instanz, Aktenblatt 7-11,21-24:
Die Befunde belegen das langsame Fortschreiten der degenerativen Veränderung und die notwendige und auch invasive Therapie.
In Zusammenschau mit der Klinik ist dies entsprechend zu werten und auch bedingt, aus gutachterlicher Sicht, eine Erhöhung der Beurteilung.
Zu den Befunden der 2. Instanz, Aktenblatt 31/2-8:
Hier handelt es sich im Wesentlichen um das Gutachten von Dr. XXXX. Die Angaben aus dem Untersuchungsbefund unterstützen die bei der eigenen Untersuchung vorgefundenen Funktionsbehinderungen, im Bereich der LWS und im Schultergürtelbereich. An der UE sind im vorliegenden Gutachten von Dr. XXXX keine relevanten Funktionseinschränkungen beschrieben.
Die folgenden Beurteilungen in den Einzelbeurteilungen und im Gesamten sind aber aus orthop. Sicht nicht nachzuvollziehen.
Eine Nachuntersuchung ist für Jänner 2016 vorzuschlagen, da durch die operative Sanierung und Nachbehandlung, ist von gut einem Jahr entsprechender Nachbehandlung auszugehen, doch eine Besserungstendenz zu erwarten ist.
5. Mit Schreiben vom 06.11.2014 wurde und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Es wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde Einwendungen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 16.12.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2014. Im Sachverständigengutachten wird von
Dr. XXXX ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, da aus orthopädischer Sicht seit der letzten Beurteilung eine maßgebliche Verschlechterung dokumentiert ist. Außerdem führt er aus, dass das sensomotorische Defizit und der chronische Nervenwurzelreiz L5 links besonders zu werten sind. Trotz intensiver Therapie (ct-gezielte Wurzelinfiltration 12.2013) und entsprechender Schmerzmedikation zeigt sich des Weiteren ein fortschreitendes Beschwerdebild. Daher kommt es laut Sachverständigengutachter zu einer Änderung der Richtsatzposition und es ist somit eine Erhöhung der Beurteilung vorzunehmen.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17.05.1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.