W132 1426359-1•BVwG W132 1426359-1
W132 1426359-1Tribunale amministrativo federale18 dic 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W132 1426359-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Ersteinvernahmen am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass er Afghanistan wegen eines Familienstreites verlassen hätte. Sein Onkel hätte den Familienbesitz an sich genommen und der Beschwerdeführer hätte diesen zurückholen wollen. Deshalb sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Onkel gekommen und würde dieser den Beschwerdeführer nun suchen und danach trachten ihn umzubringen.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung - auszugsweise - Folgendes an (Frage: Leiter der Einvernahme, Antwort: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert):
"[...] Frage: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?
Antwort: Meine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern.
Frage: Wo halten sich Ihre engsten Angehörigen auf bzw. wo haben sich diese vor Ihrer Ausreise aufgehalten?
Antwort: In Afghanistan, Provinz Daikundi, Dorf XXXX.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme? Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie politisch aktiv? Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals in Haft? Wenn ja, wann und wie lange?
Antwort: Ja, für zehn Tage war ich im Gefängnis i m Bezirk XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass ich wegen Erbstreitigkeiten im Gefängnis war. Das war Anfang XXXX. Danach habe ich Afghanistan verlassen.
Frage: Gab es jemals ein Strafverfahren gegen Sie? Wenn ja, wann und warum?
Antwort: Nein.
Frage: Wurde jemals nach Ihnen gefahndet? Wenn ja, durch wen, wann und warum? Antwort: Nein.
Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
Antwort: Wie ich oben schon geschildert habe, habe ich wegen Erbstreitigkeiten Afghanistan verlassen. Mein Onkel wollte die Felder meines Großvaters in Anspruch nehmen, weil er selber mächtig war in unserer Region. Mein Vater war der Schwächere und ich habe mit meinem Onkel des Öfteren darüber diskutiert. Deshalb hat er mich ins Gefängnis gesteckt. Danach habe ich Afghanistan verlassen.
Frage: Haben Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?
Antwort: Meine Eltern haben sich in XXXX versteckt, aber mein Onkel hat uns gefunden. Danach habe ich Afghanistan verlassen. Ich habe dann gedacht, wenn ich mich in einem anderen Teil von Afghanistan verstecke, wird er mich finden und mich töten.
Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen? Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert? Antwort: Ja. [...]"
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung - auszugsweise - Folgendes an (Frage: Leiter der Einvernahme, Antwort: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert):
"[...] Frage: Sie haben gesagt, dass Sie Brüder und Schwestern haben, die in Afghanistan leben, ebenso auch Ihre Eltern. Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Angehörigen, wie geht es ihnen?
Antwort: Vor einem Jahr habe ich meine Familie aus der Türkei kontaktiert, seitdem habe ich aber keinen Kontakt mehr zu ihnen.
Frage: Ihren Asylantrag haben Sie ausschließlich mit Erbstreitigkeiten begründet. Ist das so richtig aufgeschrieben worden, stimmt das oder gibt es sonst noch irgendwelche anderen Fluchtgründe?
Antwort: Nein, es gibt sonst keine anderen Probleme, das ist richtig, es sind Erbstreitigkeiten weshalb ich das Land verlassen habe.
Frage: Können Sie nun nochmals schildern was genau passiert ist, wann und warum dieser Streit angefangen hat? Bitte machen Sie genaue Angaben, wir haben genügend Zeit alles aufzuschreiben was Sie sagen!
Antwort: Mein Vater ist Analphabet und ist auch sonst recht hilflos, ein einfacher Mensch. Mein Onkel dafür ist sehr einflussreich, er weiß auch wie er mit den Beamten der Regierung umgehen muss, damit diese Beamten für ihn sprechen. Vor fünf Jahren hat mein Onkel uns die Grundstücke abgenommen und hat uns auch des Hauses verwiesen. Danach mussten wir zu zehnt in einem Raum so wie hier dieser Einvernahmeraum aussieht leben. Kurz darauf starb meine Cousine, die damals sechs Monate alt war, durch einen häuslichen Unfall. Meine Tante erzählte daraufhin meinem Onkel, dass ich das Kind umgebracht hätte. Ich wurde dann von meinem Onkel auf die schlimmste Art und Weise geschlagen, er hat dann den Beamten Geld gegeben, damit sie mich festnehmen, so war ich zehn Tage in XXXX (phonetisch) inhaftiert. Während meines Aufenthaltes im Gefängnis wurde ich immer wieder geschlagen. Mein Vater zahlte dann einem Soldaten Geld, damit dieser mich vom Gefängnis gehen lässt. Ich ging danach in den Iran, weil sonst mein Onkel mich umgebracht hätte. Im Iran hielt ich mich vier Jahre auf, anschließend kam ich nach Europa, da ich illegal im Iran aufhältig war und Gefahr bestand, dass ich nach Afghanistan abgeschoben werde.
Frage: Wie war das, wenn Sie sagen, dass Ihnen der Onkel die Grundstücke und das Haus abgenommen hat, wie kann ich mir das vorstellen, was ist da passiert?
Antwort: Mein Onkel hat das Grundstück meines Vaters abgenommen, weil er ein einflussreicher Mann ist und viel Geld hat, deshalb sind auch die ganzen Verwandten und Nachbarn auf seiner Seite. Mein Vater besaß zwar ein Dokument, das die Verteilung der Felder beschreibt, das hat aber mein Onkel ihm abgenommen, weil mein Vater Analphabet ist und von Dokumenten keine Ahnung hat. Wer in Afghanistan Geld hat, hat die Macht und das Sagen.
Frage: Was hat der Dorfälteste dazu gesagt, gab es eine Verhandlung oder sonst irgendeine amtliche Handlung wegen der Sache mit den Grundstücken und dem Haus?
Antwort: Schon, mein Vater war sowohl bei den Dorfältesten als auch bei den Behröden. Aber da mein Onkel wohlhabend ist wurde ihm recht gegeben und musste mein Vater mit leeren Händen zurückkommen.
Frag: Ging der Streit schon länger dahin?
Antwort: Ich weiß nicht wann das Ganze angefangen hat, ich war damals noch ziemlich klein, als mein Onkel uns aus dem Haus hinauswarf.
Vorhalt und Frage: Gut, ich habe jetzt Ihre Fluchtgründe aufgeschrieben. So wie Sie uns das alles geschildert haben liegt hier offenkundig ein familiäres Problem vor, das die Asylbehörde nicht abdecken wird können, Erbstreitigkeiten wird es überall geben können, auch in Österreich, da wird Ihnen im Grundsätzlichen niemand helfen können. Wie sehen Sie das, bitte äußern Sie sich!
Antwort: Die Behörden haben sich nicht um die Angelegenheit gekümmert, es ist zwar schon eine private Angelegenheit gewesen aber wir wurden nicht von den Behörden unterstützt, weil mein Onkel ein reicher Mann ist. Davon abgesehen hat er veranlasst, dass ich ins Gefängnis komme und ich wurde obwohl ich 13 Jahre alt war von den Beamten geschlagen.
Frage: Wie war das mit dem Gefängnis, können Sie das nochmals genauer schildern was da passiert ist?
Antwort: Mein Onkel hat eine Anzeige gegen mich erstattet, hat aber den Beamten Geld gegeben, es kamen dann zwei Beamte zu uns und nahmen sie mich fest. Als sich mein Vater einmischte und diese Beamten bat mich nicht mitzunehmen, weil ich noch ein Kind bin, wurde auch mein Vater von den Beamten geschlagen. Ich bin dann nach XXXX ins Gefängnis gebracht worden, ich bin dann zehn Tage dort geblieben und wurde jeden Tag geschlagen. Dann hat mein Vater einem Soldaten Geld gegeben, um zwei in der Früh kam der Soldat in die Zelle und hat die Tür aufgemacht und begleitete mich bis zum Ausgang und sagte, dass ich fliehen soll.
Frage: Woher wissen Sie, dass der Onkel den Beamten Geld gegeben hat?
Antwort: Als mein Vater verhindern wollte, dass ich mitgenommen werde, sagte ein Beamter, dass mein Onkel Geld bezahlt hat, damit ich festgenommen werde.
Frage: Können Sie erklären was es überhaupt für einen Sinn hatte, dass Sie Ihr Onkel eines Verbrechens bezichtigt hat? Das Haus und die Grundstücke Ihres Vaters waren ja praktisch schon weg, die wurden ja Ihrem Onkel schon übergeben.
Antwort: Mein Onkel hat gewusst, dass mein Großvater mich gerne hat und mein Großvater wusste, dass ich ein fleißiger tüchtiger Junge bin und wäre ich dann 15 oder 16 geworden hätte ich diese Grundstücke von meinem Onkel wieder zurückgenommen.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat irgendein Problem wegen Ihrer Religion? Antwort: Nein
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat irgendein Problem wegen Ihrer Volksgruppe?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Ihrer Heimat jemals an irgendwelchen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen? Antwort: Nein.
Frage: Haben oder hatten Sie jemals ein Problem wegen einer Blutfehde oder sonstiger Racheakte? Antwort: Nein. [...]"
2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland selbst bei Wahrunterstellung keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe.
Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe.
Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit dem am XXXX und somit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer wegen Erbstreitigkeiten und in der Folge aufgrund der Einschüchterung und Morddrohungen seines Onkels Afghanistan verlassen habe. Daher lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor. Der Onkel sei ein lokaler Machthaber, verfüge über eine starke Stellung und sei sehr einflussreich. Dieser wisse auch, wie er mit den Beamten der Regierung umgehen müsse, damit diese mit ihm sprechen. Der Onkel sei in der Lage, den Beschwerdeführer unter falschen Anschuldigen inhaftieren zu lassen. Der Beschwerdeführer könne nicht auf staatliche Hilfe hoffen.
Konkrete Ausführungen zur Asylrelevanz seiner Fluchtgründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.
Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:
"[...] Situation im Herkunftsstaat, Familie der beschwerdeführenden
Partei:
R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Wie lange haben Sie dort gewohnt?
P: In Daikundi bin ich geboren. Ich habe dort mein ganzes Leben gewohnt.
R: In welchem Dorf?
P: XXXX
R: Haben Sie Familie in Afghanistan, wenn ja wo und welche?
P: Ja. In Daikundi, zu Hause im Heimatdorf.
R: Nennen Sie mir bitte den Namen Ihrer Mutter, Ihres Vaters, Ihrer Brüder und Ihrer Schwestern.
P: Mein Vater heißt XXXX. Meine Mutter heißt XXXX. Den Nachnamen weiß ich nicht. Meine Brüder heißen XXXX. Meine Schwestern heißen
XXXX.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
P: Seit ich in Europa bin nicht. Ich habe die Nummer nicht. Es gibt dort kein Telefon.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
P: Als ich in Afghanistan war, bin ich nicht in die Schule gegangen. Ich habe nur die Koranschule besucht. Ich habe im Iran gearbeitet.
R: Was haben Sie gearbeitet?
P: Auf der Baustelle.
R: Wann sind Sie aus Afghanistan geflohen. Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
P: Ich war 13 Jahre alt, als ich in den Iran gegangen bin. 4 Jahre lang war ich im Iran. Ca. 4 Jahre und 5 Monate war das ungefähr. Dann war ich 6 Monate lang in der Türkei. Dann war ich ca. 6 Monate lang in XXXX/Griechenland, von dort bin ich hierhergekommen.
R: Haben Sie Familie außer in Afghanistan, wenn ja wo und welche?
P: Nein.
Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflohen?
P: Weil mir mein Onkel Schwierigkeiten machte.
R: Bitte erzählen Sie das genauer.
P: Er ist sehr mächtig. Er wollte unsere Grundstücke enteignen. Ich bin der Älteste in der Familie. Er hat mir vorgeworfen, dass ich seine Tochter ermordet habe. Ich war nicht schuld. Ich war nicht einmal dort. Ich war draußen, um Nahrung für die Tiere zu holen. Das Kind war in einem Kinderbett, in einer Wiege. Diese ist gekippt. Das Kind ist heruntergefallen.
R: Haben Sie das selbst gesehen?
P: Nein, ich war nicht dort. Erst später, als ich es erfahren habe.
R: Wie konnte das dann Ihr Onkel behaupten?
P: Er wollte irgendwie mich von dort wegschaffen. Meine Eltern haben sonst außer mir niemanden.
R: Das heißt, der Onkel hat gewusst, dass Sie nicht schuld am Tod der Tochter sind?
P: Er wusste, dass ich nicht schuld bin.
R: Bei Ihrer Einvernahme haben Sie angegeben, dass die Tante Ihrem Onkel gesagt hätte, dass Sie schuld am Tod des Kindes sind.
P: Ja, seine Frau hat ihm das gesagt. Die Frau war selbst auch draußen. Sie war Wasser holen beim Brunnen. Sie hat gesagt, es war niemand zu Hause. Daher könne nur ich es gewesen sein.
R: Sie haben jetzt gesagt, Ihr Onkel habe gewusst, dass Sie es nicht waren?
P: Er wusste es. Das war nur eine Ausrede. Vorher hat er mich auch gehasst.
R: Erzählen Sie bitte genauer von den Grundstücksstreitigkeiten.
P: Das Grundstück hat meinem Großvater gehört. Es wurde geteilt. Mein Onkel war mit der Aufteilung nicht einverstanden. Er wollte etwas mehr als die anderen haben. Das hat er versucht mit Gewalt durchzusetzen. Die Leute hatten vor ihm Angst.
R: Wie hat er versucht, das mit Gewalt durchzusetzen?
P: Er hat mich verhaftet.
R: Wenn er Sie verhaftet, hilft ihm das aber nicht bei den Grundstücken.
P: Er wollte mich sogar töten. Er hat jemandem Geld bezahlt, damit dieser mich tötet. 10 Tage lang war ich im Gefängnis. Ich war damals sehr jung. Ich habe es gestanden. Ich habe keine Ahnung von Grundstücken in der Familie gehabt. Mir war das Leben wichtig genug. Es besteht diese Feindschaft. Nachher habe ich verstanden, was er eigentlich von mir möchte. Jetzt kann ich auch nicht anrufen. Wenn ich anrufe, wird er mich finden oder er wird meine Eltern belästigen.
R: Was haben Sie gestanden?
P: Dass ich sehr jung bin. Ich wusste nicht, wie das Leben ist.
R: Ich verstehe unter gestehen, zugeben.
P: Das hat mir dann mein Vater gesagt. Er hat mich frei gekauft und gesagt, was los ist. mein Vater hat gesagt, ich muss von hier flüchten, sonst würde ich umgebracht werden. Ich konnte nicht einmal meinen Bruder sehen.
R: Warum sollte Ihr Verschwinden Ihrem Onkel beim Grundstücksstreit helfen?
P: Wenn ich nicht dort bin, nimmt er die Grundstücke. Es ist niemand mehr dort, der es verhindert. Solange ich lebe, kann er die Grundstücke nicht haben, egal, wo ich bin.
R: Sie haben beim BAA angegeben, dass Ihr Onkel Ihre Familie schon vom Grundstück vertrieben hat.
P: Nein, er hat die Grundstücke noch nicht enteignet. Als mein Vater mich weggeschickt hat, ist mein Onkel zu uns gegangen. Die Eltern sollten mich finden und wieder zurückbringen.
R Vorhalt: Sie haben angegeben, dass Sie Ihr Onkel zuerst vertrieben hat, dann hätten Sie ihn zur Rede gestellt und versucht, die Grundstücke zurückzuerlangen. Dann habe er Beamte bestochen, damit Sie in das Gefängnis kommen.
P: Ja, das war am Anfang. Dann ist das mit seiner Tochter passiert. Damals war ich noch sehr jung, als er die Grundstücke enteignet hat. Er hat gesagt, wenn ich am Leben bleibe, dann wird er alles zurücknehmen. Ich weiß nicht, was mit meinen Brüdern passiert ist, ob sie noch leben oder schon tot sind.
R: Wer hat Sie abgeholt und in das Gefängnis gebracht?
P: Die Polizei, der Onkel hat Geld gegeben.
R: Wie viele Männer waren das?
P: 2 oder 3 Personen. Es ist lange her. Ich bin Analphabet. Ich habe es nicht mehr im Kopf. Woran ich mich erinnern kann, das sage ich Ihnen. Wenn man so ein schwieriges Leben hat, dann kann man sich nicht an alles so genau erinnern.
R: Mit welchem Gefährt hat man Sie in das Gefängnis gebracht?
P: Mit einem Auto.
R: Wie lange hat die Fahrt gedauert?
P: 2 Stunden, nicht mehr.
R: Wenn Ihr Onkel so mächtig ist, dass er Sie in das Gefängnis bringen kann, noch dazu mit der Anklage, dass Sie an dem Tod eines Kindes schuldig sind, wie ist es dann möglich, dass Ihr Vater Sie so leicht frei kaufen konnte?
P: In Afghanistan kann man die Polizei leicht bestechen. Mein Vater war am Abend bei der Polizei und hat Geld gegeben. Der Polizist hat gesagt, wenn der Onkel dich hier erwischt, wird er dich töten.
R: Das kann ich nicht glauben, dass der Polizist keine Angst vor Ihrem Onkel gehabt hat, wenn dieser so mächtig ist?
P: Die Polizei ist vom Staat. Der Onkel ist nicht vom Staat. Der Onkel hat nur viel Geld. Der Onkel ist dort in der Umgebung wie ein Kommandant, aber er ist nicht von der Regierung.
R: Sie haben angegeben, dass Ihr Vater die Behörden und die Dorfältesten gebeten hat, bei dem Grundstücksstreit zu helfen.
P: Ja, aber niemand hat geholfen. Jeder hat Angst vor dem Onkel gehabt. Keiner will gegen ihn aussagen, dass die Leute später in Zukunft mit ihm deswegen keine Probleme bekommen.
R: Warum glaubt der Onkel dann aber, dass ein 13jährier Junge sein Vorhaben verhindern kann?
P: In Afghanistan ist es so, wenn man 10 Jahre alt ist, dann sagt man, er wird bald größer. Das ist dann ein Problem. In Europa ist es anders. Hier kann man nicht einmal ein Huhn töten. In Afghanistan kann man Menschen und jeden mit Geld kaufen. Jeder weiß, dass man in Afghanistan jeden bestechen kann.
R: Warum hat Ihr Onkel nicht Ihren Vater angegriffen oder bedroht?
P: Weil mein Vater ein alter Mann ist. Ich kenne mich aus. Ich kann alles machen. Mein Vater kennt sich nicht aus. Er kann nicht alles machen. Wenn er mich getötet hätte, könnte er dann alle Grundstücke enteignen.
R: Sie haben aber noch vier Brüder.
P: Mit mir fünf, ja.
R: Dann hätte der Onkel alle Brüder töten müssen.
P: Damals waren die Brüder sehr jung. Ich war der Älteste. Ich war in der Koranschule, die Anderen nicht. Ich bin nicht regelmäßig in die Schule gegangen. Es war keine offizielle Koranschule. Damals war die Taliban-Regierung, da gab es keine offizielle Schule.
R: Vorher haben Sie gesagt, "ich bin Analphabet. Ich habe es nicht mehr im Kopf". Sie haben damit zum Ausdruck gebracht, dass Sie nicht in der Lage waren, sich um das Fortkommen der Familie zu kümmern.
P: Damals gab es keine Schule. Ich bin nicht zur Schule gegangen. Ich bin in eine Moschee gegangen. Ich habe den Koran gelesen. Der Koran ist auf Arabisch. So ein Analphabet bin ich auch nicht. Ich bin in keine Schule gegangen. In Afghanistan sagt man, wenn jemand zur Schule geht, dass er lesen und schreiben kann und er kein Analphabet ist. Nur den Koran zu lernen, das gilt nicht als Bildung.
R: Warum hat Ihnen Ihr Onkel zugetraut, dass Sie ihm schaden können? Was hat er befürchtet?
P: Wegen der Grundstücke. Er wollte die Grundstücke enteignen. Jeder will dort reich werden. Egal, ob Bruder oder nicht, jeder möchte reich werden. Wenn er seinen Bruder, meinen Vater, lieb hätte, hätte er das nicht getan. Das sind alte Wunden, über die wir jetzt sprechen. 1 Woche lang werde ich jetzt nachdenken.
R: Was hätten Sie tun können, um Ihrem Onkel zu schaden?
P: Er kann nichts machen. Er weiß, dass ich hier und am Leben bin. Falls ich zurückkehre, wird er alt sein. Dann kann ich etwas machen. Er hat Angst jetzt. Ich mache nichts. Er ist mein Onkel. Er ist meine Familie. Ich werde ihm nichts tun. Gott hat das Leben gegeben, dass man leben soll und nicht jemanden töten.
R: Heißt das, Ihr Onkel hat befürchtet, dass Sie ihn wegen der Grundstücke umbringen?
P: Ja. Ich habe auch Angst. Wenn ich zurückkehre, wird er mich sicher umbringen, er ist so ein Mensch. Er wird mir etwas antun. Wenn das nicht so wäre, was hätte ich im Iran gemacht? Er hat mir auch im Iran Probleme gemacht. Daher bin ich von dort weiter geflüchtet.
R: Welche Probleme?
P: Er hat jemandem Geld gegeben, der mich finden soll.
R: Wie haben Sie davon erfahren?
P: Ein Freund von mir hat mir das gesagt. Mein Freund war nicht aus unserer Ortschaft. Er war aus einer anderen Ortschaft.
R: Wie hatten Sie mit diesem Freund Kontakt?
P: Er war mit mir in einem Zimmer im Iran. Wir haben auch zusammen gearbeitet.
R: Wie hat Ihr Freund dann davon erfahren, dass Sie Ihr Onkel sucht?
P: Er hat dort Fußball gespielt. Er war immer am Fußballplatz.
R: Was hat das Fußballspielen mit Ihrem Onkel zu tun?
P: Weil zum Fußballfeld kommen auch andere Personen. Sie haben mit meinem Freund gesprochen und nach mir gefragt.
R: Sind Sie je aus Gründen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Religion oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden in Afghanistan?
P: Nein, politisch nicht. Falls die Wahabis mich erwischt hätten, so wie im Irak und in Pakistan, hätten sie mich auch getötet. Die Wahabis sind bekannt.
R: Aber konkret sind Sie in Afghanistan nicht verfolgt worden?
P: Nein, deswegen nicht.
R: Was meinen Sie mit deswegen?
P: Wenn ich zu den Paschtunen gehe, das geht nicht. Ich kann nicht unter den Paschtunen leben. Es gibt auch Probleme zwischen Sunniten und Schiiten. Ich habe kein Problem gehabt. Probleme habe ich zu Hause gehabt, wegen meines Onkels.
Familien- und Privatleben sowie Integration der beschwerdeführenden
Partei in Österreich:
R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft?
P: Nein.
R: Haben Sie in Österreich lebende Kinder?
P: Nein.
Wie würden Sie Ihr Sprachniveau in Deutsch beschreiben?
P: Ein bisschen kann ich mich verständigen.
R: Ich möchte mich jetzt gerne auf Deutsch mit Ihnen unterhalten, ohne Dolmetsch, und weise Sie darauf hin, dass der Inhalt dieses Gespräches keinesfalls schaden kann.
R stellt fest, dass Deutschkenntnisse von P vorhanden sind.
Ein einfaches Gespräch war möglich.
Die Verhandlung wird mit D weitergeführt.
R: Arbeiten Sie in Österreich oder haben Sie in Österreich gearbeitet? Wenn ja, was und wann?
P: Nein.
R: Besuchen Sie in Österreich Kurse oder eine Schule?
P: Ich will schon, aber ich muss nach Salzburg kommen, ich habe kein Geld. Ein Freund von mir hat 1 Jahr lang in Salzburg die Schule besucht, er hat alles selbst zahlen müssen.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
P: Nein, nur Deutschkurs. Ich war bei der Gemeinde und ich habe gefragt, ob ich arbeiten kann. Ich habe leider keine Antwort bekommen.
R: Wen kennen Sie in Österreich, mit wem haben Sie Kontakt?
P: Meine Nachbarn, wo ich wohne, mit denen bin ich in Kontakt.
R: Sind die Nachbarn Österreicher? Von wo kommen die Nachbarn?
P: Ja, Österreicher.
R: Unternehmen Sie auch etwas gemeinsam mit den Nachbarn?
P: Manchmal, einmal im Monat, gibt es eine Party. Wir sind auch eingeladen, wir haben sie dort auch kennen gelernt.
R: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, zB ein Visum oder einen Aufenthaltstitel?
P: Nein.
R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
P: Nein.
R: Wurden Sie in Österreich jemals von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?
P: Nein. Ich habe nur das Asylverfahren negativ bekommen.
R: Gehen Sie regelmäßig in die Moschee?
P: Nein. Es ist ein wichtiger Monat Moharam. Der ist mir heilig, ich war dort, sonst nicht.
R: Gibt es eine Moschee in der Nähe Ihres jetzigen Wohnortes?
P: Nein, erst in Salzburg.
R: Wie gefällt Ihnen das Leben in Österreich? Ich meine damit das offene Weltbild.
P: Es ist besser als andere Länder, zum Beispiel habe ich im Iran Angst. Dort kann ich mich nicht frei bewegen. Im Iran und in Afghanistan wird geraubt, hier kann man sich frei bewegen.
R: Stört es Sie, dass sich Frauen hier alleine, ohne Schleier auf der Straße bewegen?
P: Jede Moslemin, die einen Tschador trägt, das ist für sie selbst besser.
R: Wieso ist das besser?
P: Es ist nichts Schlechtes, sondern etwas Gutes, wenn eine Moslemin einen Tschador trägt. Mir ist es auch egal, wenn jemand den Tschador nicht trägt. Ich muss selbst auf mich schauen, dass ich keinen Fehler in meinem Leben mache.
R: Der Lebensstil in Österreich widerspricht in vielen Bereichen dem Islam. Wie geht es Ihnen damit?
P: Das gibt es überall, aber ich mache meine Arbeit. Wenn mir das sehr wichtig wäre, dann wäre ich nicht hier. Sprichwort: "Jeder, der Probleme macht, wird selbst Probleme bekommen". Wenn ich keine Probleme mache, macht mir niemand Probleme.
R: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
P: Früher war ich in XXXX, dort habe ich gewohnt. Dort habe ich Kontakt zu den anderen gehabt. Die anderen haben Bier getrunken, wir haben gesprochen miteinander, ich habe Zigaretten geraucht. Ich habe damit kein Problem. Ich habe zwar nicht gesarbeitet, aber anderen geholfen.
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
R stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, basierend auf den dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen - unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens - bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.
P gibt an, dass diese Beurteilung zur Kenntnis genommen und auf eine weitere Stellungnahme verzichte werde.
R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
P: Nein. Ich habe nichts zu sagen.
Auf Befragen durch R gibt P an, D gut verstanden zu haben.
Keine weiteren Beweisanträge. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, in der Provinz Daikundi, im Dorf XXXX, geboren und hat dort sein ganzes Leben verbracht. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern, leben im Heimatort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keine Familie in Kabul.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits gut integriert und hat sich Deutschkenntnisse angeeignet.
Der Beschwerdeführer hat sich seit mehr als sieben Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten, weil er im Alter von 13 Jahren in den Iran geflohen ist und dort ca. vier Jahre und fünf Monate verbracht hat. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer sechs Monate lang in der Türkei und sechs Monate in Griechenland.
Der Beschwerdeführer hat lediglich die Koranschule besucht, im Iran hat er auf der Baustelle gearbeitet. Der Beschwerdeführer bekennt sich zwar zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam, respektiert - nach eigener Aussage - jedoch das Gesellschaftsbild und die Lebensgewohnheiten in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat wegen Erbstreitigkeiten und aufgrund von diesbezüglichen Einschüchterungsversuchen und Morddrohungen seines Onkels, Afghanistan verlassen.
Der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers hat die Aufteilung der väterlichen Grundstücke nicht akzeptiert. Im Zuge seiner Versuche, die Grundstücke an sich zu bringen, hat er dem Beschwerdeführer wider besseres Wissen unterstellt, schuld am Tod seiner kleinen Tochter, der Cousine des Beschwerdeführers, zu sein. Aufgrund dieser Anschuldigung wurde der Beschwerdeführer inhaftiert, allerdings konnte er von seinem Vater freigekauft werden.
Der Beschwerdeführer befürchtet als ältester Sohn, Verfolgung durch seinen Onkel, damit er die Grundstücksaneignung nicht zurückfordern kann.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes droht. Die Grundstücksstreitigkeiten bestehen innerhalb der Familie, stehen in keinem Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem Religionsbekenntnis und haben auch keinen politischen Hintergrund.
Der Beschwerdeführer war auch weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe.
Festgestellt wird aber auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion einer ernsten - allerdings nicht asylrelevanten - Bedrohung seines Lebens ausgesetzt ist, vor der er von den Behörden seines Heimatstaates nicht wirksam Schutz erfahren kann. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie der Versorgungslage in anderen Gegenden Afghanistans, kann er daher derzeit nicht nach Afghanistan zurückkehren.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi. Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen.
Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan
Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457)
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und übereinstimmend geschildert.
Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar.
Allerdings kommt seinen Fluchtgründen keine Asylrelevanz zu (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt A.3.2. dieses Erkenntnisses).
Die Feststellungen zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.
Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers allenfalls in Zweifel zu ziehen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft der Entscheidung zugrunde gelegt.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf seine ausführlichen und weitgehend übereinstimmenden Aussagen - vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen beschriebenen Sicherheits- und Gefährdungslage - dazu in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht hat.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.
Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.
Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.
Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr, - nämlich aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten vom Bruder seines Vaters bedroht, vielleicht sogar getötet zu werden - steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, - unterstellte - politische Gesinnung). Zweck der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel ist vielmehr, ihn davon abzuhalten Ansprüche auf die Grundstücke geltend zu machen. Die Gefährdung des Beschwerdeführers durch seinen Verwandten, liegt daher in erwarteten Konflikten mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschaftsund/oder Grundstücksstreitigkeiten bzw. VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0571 betreffend die Offensichtlichkeit der nichtvorhandenen Asylrelevanz bei Auseinandersetzungen wegen Grundstücken).
Es liegt auch nicht der Konventionsgrund der ‚Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familien, die aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten der Verfolgung privater Gruppierungen im Staat ausgesetzt sind' vor. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, aus, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden werde, die nur Personen treffe, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Mag es auch in Afghanistan zu Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen.
Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).
Dass der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers diesen daran hindern will, Ansprüche geltend zu machen, stellt kein soziales Merkmal im obigen Sinn dar. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel würde ihn präventiv töten, um ihm zuvorzukommen. Eine derartige "vorgreifende" Blutrache ist nicht hinreichend wahrscheinlich.
Im Übrigen käme diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Der Asylgerichtshof hat auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur drohenden Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied (vgl. VwGH 17.09.2003, ZI. 2000/20/0137) ausgeführt, dass die dem Täter selbst (und nicht einem unbeteiligten Familienmitglied) drohende Blutrache nicht aus einem in der GFK genannten asylrelevanten Motiv resultiert, da es sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) handelt (vgl. AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008 sowie auch VwGH 08.06.2000, ZI. 2000/20/0141). Die vom Beschwerdeführer befürchtete antizipierende Blutrache richtet sich nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem potentiellen Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den potentiellen Täter - den Beschwerdeführer - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer daher nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive. Der Beschwerdeführer wird nicht aus besonderen, sowohl in seiner Person gelegenen, als auch an die GFK anknüpfenden Gründen verfolgt.
Die angeführte mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates ist ebenfalls nicht auf einen der in der GFK genannten Gründe zurückzuführen. Es gibt keinen Hinweis, dass die vermutete Untätigkeit der Behörden mit der religiösen oder mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Hinzu kommt die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist - wie erwähnt - auch sonst nicht ersichtlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen u. a. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, und die dort dargestellte Vorjudikatur).
Es ergaben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011 mwN).
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfSlg. 19.739/2013; VfGH 12.6.2013, U 2087/2012).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als sieben Jahren Afghanistan verlassen hatte und immer nur in seinem Heimatdorf gelebt hat.
Es kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer - zwar nicht asylrelevante, jedoch sein Leben bedrohende - Verfolgung durch seinen Onkel droht.
Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten noch verfügt er über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005) steht dem Beschwerdeführer daher auch nicht zur Verfügung.
Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.
Des Weiteren war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von sich aus umfassende Anstrengungen zur sprachlichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich unternommen hat. Der Umstand von nach außen hin erkennbaren Ansätzen einer umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde durch die vorgelegten Nachweise untermauert.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Beachtung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind sohin gegeben und war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3. Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.
Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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