BVwG W108 2009069-1

W108 2009069-1Tribunale amministrativo federale18 dic 2014

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Einberufung,<br/>gesamte Staatsgebiet, illegale Ausreise, maßgebliche<br/>Wahrscheinlichkeit, Militärdienst, politische Gesinnung, Religion,<br/>Risikogruppe, Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung

Testo completo

BVwG W108 2009069-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2009069.1.00

Spruch

W108 2009069-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014, Zl. 831396201/1724163/BMI-BFA_STMK_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 27.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen an, er sei kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens und illegal aus Syrien ausgereist. Er habe in einem Ort in der (im Nordosten Syriens gelegenen) Provinz al-Hasaka gelebt. Den Asylantrag stelle er, weil die syrische Regierung ihn zum Militärdienst rekrutieren habe wollen. Er wolle jedoch für das Regime keinen Militärdienst leisten. Er sei staatenlos gewesen und nur eingebürgert worden, damit die syrische Regierung ihn rekrutieren könne. Andererseits habe die "YPG" [die bewaffnete kurdische Miliz der "Volksverteidigungseinheiten" bzw. "Volksschutzeinheiten"] von jeder Familie verlangt, eine Person zur Vereidigung der Heimat vor Angriffen der Islamisten zur Verfügung zu stellen. Er habe jedoch an keinen Kriegshandlungen teilnehmen wollen. Aus Angst, von der Regierung und auch von der "YPG" rekrutiert zu werden, sei er geflüchtet.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, dass die Kurden ursprünglich nicht die syrische Staatsbürgerschaft gehabt hätten. Mit der Absicht, auch die Kurden zum Militärdienst einberufen zu können, hätten die Kurden die syrische Staatsbürgerschaft bekommen. Er habe sie glaublich gegen Ende des Jahres 2011 erlangt. Einige Monate später habe er auch schon die Einberufung zum Militärdienst erhalten, der er aber nicht nachgekommen sei. Etwa Mitte des Jahres 2012 sei ein Wehrbeauftragter zu ihm nach Hause gekommen und habe gesagt, dass sich der Beschwerdeführer bei der örtlichen Militärdienststelle zwecks Ausstellung eines Wehrdienstbuches melden müsse. Er sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Fast alle Kurden hätten den Wehrdienst verweigert. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass aufgrund der "Besitzverhältnisse" in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers es unwahrscheinlich sei, dass das syrische Regime auch nur die Möglichkeit habe, Wehrdienstverweigerer zur Verantwortung zu ziehen, gab der Beschwerdeführer an, dass die "YPG" eine Handlangerin der syrischen Armee sei und die Kurdenpartei nur eine Marionette des Assad-Regimes; dieses hätte weiterhin die Kontrolle. Seine Verweigerung habe deshalb keine Konsequenzen gehabt, weil die "YPG" angekündigt habe, dass frisch verheiratete Männer nicht zu den Waffen gerufen würden. Deswegen habe er auch geheiratet. Dann sei dies aber rasch wieder geändert worden. Die "YPG" habe Wehrdienstverweigerer, die sich ihr nicht angeschlossen hätten, an das syrische Regime ausgeliefert. Er habe die deckungsgleichen Probleme allerdings auch mit der "YPG" gehabt. Sie hätten die jungen Männer aufgefordert, sich ihr freiwillig anzuschließen. Wenn man dazu nicht bereit sei, werde man zwangsrekrutiert oder noch schlimmer, dem syrischen Regime ausgeliefert. Die "YPG" sei zweimal zu ihm gekommen und hätte ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er habe sie hingehalten, indem er gesagt habe, dass er bald dazu bereit sei. Er habe diese Zeit genutzt, um seine Flucht vorzubereiten, innerhalb von 14 Tagen sei er dann in Begleitung seiner beiden Brüder in die Türkei eingereist. Sein 13-jähriger Bruder sei mit seinem Onkel dann wieder nach Hause zurückgekehrt, weil er mit 13 Jahren noch zu jung für die "YPG" sei, sein 15-jähriger Bruder habe sich das nicht mehr getraut und sei in der Türkei verblieben. Deshalb habe er Syrien verlassen, er fürchte sich sowohl vor dem syrischen Regime als auch vor der

"YPG".

2. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die belangte Behörde ging von der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität und von seiner syrischen Staatsangehörigkeit und weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und in XXXX in der Provinz al-Hasaka gelebt habe, wo die Ehegattin und der Großteil seiner Angehörigen nach wie vor aufhältig seien.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Die dargestellte individuelle Verfolgung durch den Herkunftsstaat bzw. durch Drittpersonen werde - so die belangte Behörde - als unglaubwürdig erachtet. Eine Bedrohung durch allgemeine Auswirkungen des Bürgerkrieges sei nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei daher nicht feststellbar gewesen. Auch eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG liege nicht vor (weshalb mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Asylantrag auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde). Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

In der Beweiswürdigung begründete die belangte Behörde, dass die dargestellten Bedrohungsszenarien sich einerseits als asylrechtlich irrelevant darstellen würden (Wehrdienstverweigerung), andererseits als unglaubwürdig (Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten). Dazu führte die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus (Fehler wie im Original):

"Wehrdienstverweigerung: Es ist unbestritten, dass sich das syrische Regime aufgrund der andauernden Entwicklung im Bürgerkrieg dazu veranlasst gesehen hat zusätzliche menschliche Ressourcen für die Armee bereitzustellen. Dazu zählen Maßnahmen wie die Einberufung von Reservisten, die Verpflichtung von Personen die ihre Wehrpflicht bereits erfüllt haben, oder auch die Aussetzung von Aufschubgründen (...Studenten). Ebenso wurde Personengruppen, die bisher nur über einen syrischen Personalausweis verfügten (Kurden, Palästinenser), dadurch aber jedenfalls auch der Wehrpflicht unterlegen sind, zugesagt, die syrische Staatbürgerschaft durch Ableistung des Wehrdienstes erlangen zu können. Eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes, obwohl Sie dies nicht belegen konnten, ist daher durchaus im Bereich des Möglichen.

Aufgrund Ihrer Herkunft und dem Ort Ihres Aufenthaltes ist jedoch derzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass eine allfällige Verweigerung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würden und daher kommt diesem Umstand auch keine asylrechtliche Relevanz zu. Die Machtverhältnisse im

Distrikt [ ... ] und auch in den angrenzenden Regionen stellen sich

als für syrische Verhältnisse ausgesprochen homogen und unzweifelhaft dar Die angesprochenen Gebiete stehen außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung und werden von der kurdischen Bevölkerungsmehrheit dominiert und verwaltet. Die Möglichkeit einen Wehrdienstverweigerer in diesem kurdischen Kernland zur Verantwortung zu ziehen ist mangels fehlender Staatsgewalt als nicht gegeben zu bewerten. Ihre Argumentation, dass die Kurdenpartei nur eine Marionette des Assadregimes sei und die YPG ein Handlanger der syrischen Armee, widerspricht jeglicher objektiver Information zu den Geschehnissen in Syrien und ist daher auch nicht fähig die Schlussfolgerungen der erkennenden Behörde verfahrensrelevant in Frage zu stellen.

Zwanqsrekrutierunq: Die behauptete Zwangsrekrutierung durch die YPG stellt sich als unglaubwürdig dar. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Stärke und der Erfolg von irregulären Verbänden und Widerstandbewegungen gegenüber regulären Armeen, vor allem gegenüber Wehrpflichtigenarmeen, aus der Motivation, einem überragenden Engagement und der Freiwilligkeit sich dem bewaffneten Kampf anzuschließen, resultiert. Eine Zwangsrekrutierung würde diese positiven Aspekte ad absurdum führen, bzw. viel mehr noch, die Führung dazu nötigen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Disziplinierung von eigenen Truppenteilen verwenden zu müssen. Die Herbeiführung einer derartigen Konstellation wird daher auch von der Führung der YPG nicht angestrebt werden. Im Konkreten sollten derartige Maßnahmen überhaupt keine Rolle spielen, da es offenbar einen regen und ungebremsten Zulauf an Freiwilligen, und dabei nicht nur von Kurden sondern auch anderen in der Region lebenden

Minderheiten und Bevölkerungsgruppen zur YPG, gibt [ ... ]

Die Behörde verkennt nicht, dass Sie, wie anzunehmenderweise die überwiegende Mehrheit der syrischen Zivilbevölkerung, in unterschiedlichsten Ausformungen, vom Bürgerkrieg betroffen sind. Der andauernde Aufenthalt Ihrer Angehörigen vor Ort lässt aber jedenfalls den Schluss zu, dass Ihre Region kaum bis gar nicht betroffen ist. Denn welcher Gatte und Sohn würde seine Ehefrau und Eltern zurücklassen wenn für sie ein tatsächliches Risiko für Leib und Leben bestehen würde. Insbesondere auch da eine Flucht aufgrund der nahezu in Sichtweite liegenden türkischen Grenze unschwer zu bewerkstelligen wäre. Ergänzend ist auszuführen, dass gerade aufgrund der sensiblen Grenze zum NATO-Staat Türkei, auch mittelbar von keiner Intensivierung der Kampfhandlungen in Ihrer Herkunftsregion auszugehen ist."

Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.

Opposition

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.

Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation (NGO) mit Zielen im Bereich Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch. Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten.

In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm:

in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten.

Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich.

Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen

In Syrien war die Muslimbruderschaft zu Beginn der Revolution trotz ihres jahrzehntelangen Verbots die einzige organisierte Bewegung. Eine Zeit lang dominierte sie die Nationale Syrische Koalition. Ihre Macht ist jedoch inzwischen verblasst. Im Juli 2013 wurde Ahmed Jarba, der die Unterstützung Saudi-Arabiens genießt, Präsident der Nationalen Syrischen Koalition und nicht der Kandidat Qatars und der Muslimbrüder. Ein Syrienspezialist gab an, dass "die Allianzen, die sie [die Muslimbrüder] außerhalb der islamistischen Bewegung geschlossen haben, waren nur auf Kosten anderer Akteure möglich, die sich ihrerseits Unterstützung in Riad gesucht haben. Ohne die Millionen, die Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate der Opposition zukommen ließen, würden die Muslimbrüder weiterhin den Ton angeben." Am Schlachtfeld hat Liwa al-Tawhid, die große Brigade, die mit den Muslimbrüdern verbündet ist, durch die ersten Angriffe auf Aleppo, der zweitgrößten Stadt des Landes, auf sich aufmerksam gemacht. Doch mit der Zeit haben ihr die besser finanzierten und ausgerüsteten jihadistischen Gruppen in Syrien den Rang abgelaufen.

Die Opposition zögert, auch die kurdischen Interessen in Ihre Anliegen aufzunehmen. Deshalb sind die KurdInnen geteilter Ansicht über die Revolution. Die Ermordung von Meshal Tammo, einem charismatischen und respektierten kurdischen Politiker, der für den Aufstand eintrat, komplizierte die Lage zusätzlich.

Die Opposition ist weiterhin stark fragmentiert. Die große Bandbreite an politischen Gruppen, Exiloppositionellen, Basisaktivisten und bewaffnete Gruppen können sich nicht über die Art des Sturzes Bashar al-Assads einigen.

Die prominentesten Bündnisse sind:

Die Nationale Koalition für Syrische Revolutions- und Oppositionskräfte (National Coalition for Syrian Revolutionary and Opposition Forces) (auch Nationale Syrische Koalition)

Im November 2012 schlossen sich verschiedene Oppositionsgruppen zur Nationalen Koalition der Syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte zusammen. Die Vereinigung wurde nach und nach auf internationaler Ebene als die einzig rechtmäßige Vertretung des syrischen Volkes anerkannt. Russland, China und Iran waren bei der Anerkennung durch die "Freunde des Syrischen Volkes" [Anm:

internationales Forum von Staaten zum Syrien-Konflikt] nicht anwesend.

Die Koalition hat es nicht geschafft, alle Rebellengruppen, besonders die jihadistischen, unter ihr Kommando zu bringen. Ebenso hat sie bisher keine bedeutenden Erfolge bei der humanitären Hilfe und bei der Verwaltung der befreiten Gebiete vorzuweisen.

Syrischer Nationaler Rat (Syrian National Council - SNC)

Der SNC wird von der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit dominiert, es gestaltet sich für ihn schwierig, ChristInnen und AlawitInnen für sich zu gewinnen, die loyal gegenüber dem Regime sind. Sein angestrebtes Primat unter den Oppositionsvereinigungen wird vom Nationalen Koordinationskomitee (National Co-ordination Committee - NCC) in Frage gestellt. Das NCC ist ein Oppositionsblock, der immer noch direkt in Syrien aktiv ist, und der den Islamisten im SNC nicht traut. Der SNC ist der größte Block in den Nationalen Koalition.

Das Nationale Koordinationskomitee (National Co-ordination Committee - NCC)

Die Allianz wurde im Juni 2011 von 16 linksgerichteten politischen Parteien, drei kurdischen Parteien und von unabhängigen AktivisitInnen gegründet. Sie kann sich unter bestimmten Bedingungen einen Dialog mit dem Regime vorstellen. Vorbedingungen wären: ein Waffenstillstand, ein Rückzug der Armee aus den Städten und die Freilassung aller politischer Gefangenen. Das NCC erkennt die Freie Syrische Armee als Teil der Revolution an, ist aber gegen deren Bewaffnung ebenso wie gegen eine ausländische militärische Intervention. In den Augen des NCC dominiert die Muslimbruderschaft die Exilopposition, was das NCC ablehnt. Der SNC und die Nationale Koalition wiederum stellen das NCC als in Syrien isoliert und ohne wahren Rückhalt in der Bevölkerung dar.

Die im September 2012 in Damaskus abgehaltene "Syrian Salvation Conference" (Syrien-Rettungskonferenz) des NCC, wurde vom Regime toleriert. Danach forderte das NCC übereinstimmend mit ihrer Forderung nach gewaltlosem Widerstand gegen das Regime einen friedlichen Regimewechsel.

Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)

Das Kurdische Oberste Komitee besteht seit Juli 2012 und umfasst die Demokratische Unionspartei (Democratic Union Party - PYD) sowie den Kurdischen Nationalen Rat (Kurdish National Council - KNC) einem Bündnis von 13 kurdischen Parteien. Das Komitee sollte das de facto autonome Gebiet im Nordosten Syriens verwalten, aber der Kurdische Nationale Rat beklagt, dass die PYD die Machtteilungsabkommen nicht einhält. Der bewaffnete Arm der PYD, die Volksschutzeinheiten (Popular Protection Units - YPG), würden in den meisten Städten nicht die Verantwortung für die Sicherheit mit den KNC-Kämpfern teilen.

Das Kurdische Oberste Komitee ist Mitglied der Nationalen Koalition.

Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden.

Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung.

Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden.

Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert.

Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen.

Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer.

Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete.

Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib.

Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS.

Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg.

Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle.

Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an.

Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein.

Rechtsschutz/Justizwesen

In den vom Regime gehaltenen Gebieten:

Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten. Es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess. Bereits vor dem Aufstand im März 2011 war die Justiz korrupt, ineffizient, und es mangelte ihr an Unabhängigkeit und den syrischen BürgerInnen wurde der ordentliche Zugang zur Justiz verweigert.

Alle Richter und Staatsanwälte müssen Mitglieder der Baath-Partei sein und sind der politischen Führung verpflichtet. Militäroffiziere können ZivilistInnen den Prozess machen - sowohl in konventionellen Militärgerichten als auch in Feldgerichten. Während ZivilistInnen gegen Militärgerichtsentscheidungen bei der Militärkammer des Kassationsgerichts Einspruch erheben können, sind Militärrichter weder unabhängig noch unparteiisch, da sie dem Militärkommando unterstehen. Das Oberste Staatsicherheitsgericht, welches Fälle der nationalen Sicherheit anhörte und breite Einschränkungen der Prozessrechte vorsah, wurde 2011 aufgelassen. Jedoch gab es seither keine erkennbaren Verbesserungen der Rechte von Angeklagten. Stattdessen wurden "Terrorismus-Gerichte" eingerichtet, von denen keine Einhaltung internationaler Rechtsstandards erwartet wird.

An den meisten Gerichten gibt es keine Frauen, die an der Entscheidungsfindung mitarbeiten.

Neben Zivil- und Strafgerichten, die dem Justizministerium unterstehen, gibt es religiöse Gerichte, die für das Personenstandsrecht zuständig sind, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet.

Stammesrecht

Weder die offizielle Gerichtsbarkeit des Regimes noch die neuen Scharia-Gerichte mischen sich in Stammesstreitigkeiten ein. Diese werden weiterhin von Stammesälteren geregelt. Frauen sind von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen.

Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes (Gebietsänderungen und Änderungen bei der Gerichtsbarkeit je nach lokalen Machtverhältnissen zwischen den aufständischen Gruppen sind jederzeit möglich; Aleppo und Idlib sind nur Beispiele; Gebiete unter PYD-Kontrolle sind unberücksichtigt):

Das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem haben sich in bestimmten Gebieten des Landes aufgelöst. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen - um das Vakuum zu füllen - auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. Das Verhängen von Strafen oder das Hinrichten ohne einen Prozess sind Kriegsverbrechen. In einigen, von der Opposition kontrollierten, Gebieten richten Rebellen und Zivilisten lokale Räte ein, um die Leistungen [des öffentlichen Sektors] wieder zum Arbeiten zu bringen.

Die justiziellen Praktiken der neuen, zivilen Justizräte variieren von Region zu Region: Manche Räte bauen ausschließlich auf das Scharia-Gesetz auf, andere wenden eine Mischung von Scharia und syrischem Strafrecht an. Beschreibungen von Prozessen sowohl durch Mitglieder der Justizräte als auch der Beschuldigten zufolge, entsprechen einige der Gerichtsverhandlungen nicht internationalen Standards, etwa bezüglich des Rechts auf einen Rechtsvertreter und der Möglichkeit, eine Verteidigung vorzubereiten.

Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. In einigen "befreiten Gebieten" hat die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts (Scharia) urteilen. Laut dem Pressesprecher der Front, sei dies von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der Front für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad.

Einige der Sharia Gerichte verhängen drastische Strafen wie z.B. Hinrichtungen für ihrer Meinung nach Verstöße gegen die Religion.

In den Gebieten, die von den Aufständischen vom Regime befreit wurden, haben Räte von Rechtsanwälten justizielle Funktionen übernommen und beobachten die Menschenrechtslage unter der Freien Syrischen Armee.

Frauen können nicht in den Scharia-Gerichten mitarbeiten.

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die komplizierten und undurchsichtigen Beziehungen zwischen dem Militär, den Milizen, den zahlreichen Nachrichtendiensten und verschiedenen Machtzentren, die diese Organisationen kontrollieren, sind einer der Gründe, warum es so schwer ist, festzulegen, welche Organisation z. B. für ein Massaker verantwortlich ist. Straflosigkeit bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften für Missbrauch und Korruption, und die Sicherheitskräfte operierten unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab keine berichteten Regierungsaktionen zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei.

Die zivilen und militärischen Sicherheits- und Nachrichtendienste

Syrien verfügt über eine Myriade von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor.

Der interne Staatssicherheitsapparat umfasst Polizeikräfte des Innenministeriums, den Militärischen Nachrichtendienst, die Luftwaffennachrichtendienst, das Büro für Nationale Sicherheit, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat. Letzteres besteht aus 25.000 Personen und steht formal unter der Kontrolle des Innenministeriums, aber informiert direkt den Präsidenten und seinen innersten Kreis. Das Direktorat besteht aus der Internen Sicherheit (auch bekannt als Staatssicherheitsdienst), der Externen Sicherheit und der Palästina-Abteilung.

Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Traditionell arbeiten sie autonom ohne definierte Grenzen zwischen ihren Bereichen. Alle sind direkt dem Präsidenten und seinen engsten Beratern verantwortlich. Der Präsident hat eine Gefolgschaft von höherrangigen Mitarbeitern des Sicherheitsapparats, denen er vertraut, und die zwischen den Führungspositionen in den einzelnen Diensten hin und her wechseln. Es scheint keine klaren Richtlinien zu geben, welche Organisation in welcher Situation die Initiative ergreift. Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, den Aufstand zu unterdrücken.

Berichten zufolge ist der Staatssicherheitsapparat groß und effektiv. Die verschiedenen Dienste spielen eine große Rolle in der syrischen Gesellschaft durch die Überwachung und Unterdrückung der Opposition. Insgesamt wird die Zahl ihrer MitarbeiterInnen auf etwa 150.000 Personen geschätzt. Dazu kommt ein Netz von InformantenInnen, deren Informationen - oder Falschinformationen - über regimekritische Aussagen, den Betroffenen Monate der Folter unter Umständen mit Todesfolge einbringen kann.

Die Polizei

Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen.

Die Milizen

Sowohl den Schabiha als auch den Volkskomitees wird vorgeworfen, an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und umstrittenen Gebieten zu versuchen, junge Männer (auch solche unter 18 Jahre) durch Einschüchterung zum Eintritt in ihre Milizen zu bringen.

Die Volkskomitees/Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Force)

Die Volkskomitees sind als lokale, regimetreue Milizen zur Verteidigung der Nachbarschaft gegen Aufständische entstanden und wurden in die Kräfte der Nationalen Verteidigung in die Sicherheitsarchitektur integriert. Sie bleiben aber den nationalen Sicherheitsdiensten vor Ort unterstellt. Die Kräfte der Nationalen Verteidigung stellen eine Dachorganisation von regimefreundlichen Milizen und Selbstverteidigungsgruppen von Nachbarschaften dar, und es werden Männer und Frauen dafür angeworben. Diese Milizen sind vermutlich zahlreicher als die bekannteren Schabiha Milizen (siehe unten). Einige Minderheiten, besonders Alawiten und Christen, sind zum Schutz ihrer Nachbarschaft in Volkskomitees aktiv.

Die Volksarmee

Die Volksarmee ist eine Miliz der Baath-Partei mit geschätzten 100.000 Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben), welche in den Städten in Kriegszeiten zu Sicherheit und Schutz beitragen soll.

Die Schabiha

Die Schabiha bestehen aus etwa 10.000 Zivilisten, die von dem Regime bewaffnet werden und verbreitet neben den nationalen Sicherheitskräften eingesetzt werden, um Demonstrationen gegen das Regime niederzuschlagen.

Der Name kommt möglicherweise von dem arabischen Wort "schabh" für "Geist". Heute ist es ein Synonym für "Verbrecher" und tauchte nach einer Unterdrückungsaktion in Latakia auf, wo es seit den 1970er Jahren eine mafiaartige Organisation namens "Schabiha" gibt. Es ist nicht ganz klar, wer die Schabiha sind und wem gegenüber sie loyal sind. Die Mitglieder sind Großteils Alawiten und viele gehören zur Assad-Familie oder den mit ihr verwandten Familien Deeb und Makhlouf. Oft handelt es sich um Kriminelle, von denen einige Verbindungen zu den Schmugglermafias entlang der Küste haben. Das Regime stellte zusätzliche Schabiha-artige Milizen aus nicht-alawitischen kriminellen Netzwerken in Gebieten auf, in denen es kein größere, alawitische Bevölkerung gibt. In Aleppo verfügt die sunnitische Berri-Familie trotz gelegentlicher Zusammenstöße mit den Behörden über enge Verbindungen zum Regime und ist bekannt für Drogen- und Waffenschmuggel. Sie stellt dort einen großen Teil der regimetreuen Milizen. In Deir az-Zor und Deraa sind Berichten zufolge die Schabiha-Mitglieder regimetreue Sunniten.

Es gibt verschiedene Motive für die Mitgliedschaft bei den Schabiha. Sie erhalten Geld für ihre Aktionen. Oft kommen die Mitglieder aus den untersten sozioökonomischen Verhältnissen der Gesellschaft. Darunter sind auch Kriminelle, die als Gegenleistung für Loyalität aus dem Gefängnis freigelassen wurden.

Die Schabiha sind für einige der schlimmsten Verbrechen verantwortlich. Sie haben keinen offiziellen Status oder Uniform - außer dass sie gerne schwarze Lederjacken tragen - und schwärmen auf Befehl in bestimmte Gebiete aus, oft an einem Freitag, dem traditionellen Protesttag in der Arabischen Welt. Da die Schabiha nur lokal operieren, ist es schwer, ihre Verbrechen zu Führungspersönlichkeiten im Regime zurückzuverfolgen. Sie scheinen in keiner offiziellen Kommandostruktur auf und sind für Unterdrückungsaktionen nützlich, bei denen das Regime auf Distanz sein möchte. Viele, aber nicht alle, sind vom alawitischen Clan des Präsidenten, ihre Loyalität scheint jedoch eher bei dem zu liegen, der sie bezahlt und richtet sich nicht nach Religion oder Ethnizität.

Die ausländischen Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte für das Regime

Bis zu 60.000 Kämpfer aus dem Irak, Iran, Jemen und Libanon unterstützen das Regime. Die libanesische Hizbollah hat zugegeben, dass sie für Assad kämpft, der zusammen mit dem Iran ihr Hauptunterstützer ist. Der Einsatz der irakischen und libanesischen Milizen war entscheidend für das Verhinderung aller Angriffe auf Damaskus vom Süden her. Spezialeinheiten der Iranischen Republikanischen Garden (IRG) kämpfen zusammen mit der syrischen Armee gegen die Aufständischen. Es sollen jetzt auch normale Infanteriesoldaten der iranischen Armee Dienst in Syrien leisten und die abtrünnigen Soldaten der syrischen Armee ersetzen.

Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind.

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.

Wehrdienst

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren.

Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.

Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.

Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.

Ausnahmen vom Wehrdienst

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.

Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:

Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.

Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.

Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten

Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet.

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Wehrersatzdienst

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen."

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

Allgemeine Menschenrechtslage:

Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.

Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.

Regime-Seite

Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.

Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten. Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen.

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."

In der rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass das Fluchtgrundvorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung begründen könne. Dementsprechend sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, daraus eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft zu machen. Auch wenn in Syrien die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, durch den andauernden Bürgerkrieg durchaus beeinträchtigt seien, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Rückkehr, insbesondere in den Familienverband, zumutbar sei. Worin nämlich die besondere Exzeptionalität liegen solle, weshalb gerade dem Beschwerdeführer ein Überleben in Syrien, insbesondere unter der Berücksichtigung des Aufenthaltes seiner Angehörigen nicht mehr/wieder möglich sein sollte, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen gewesen. Auch die Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion sei durch die Lage an der türkischen Grenze als unschwer einzuschätzen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen lägen nicht vor, sodass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre.

3.1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die insbesondere darauf hinwies, dass u.a. Berichte das ambivalente Verhältnis der kurdischen Bevölkerung zum syrischen Regime bezeuge und man bei Betrachtung und Bewertung der Situation in Syrien durchaus zum selbigen Schluss (wie in einem in der Beschwerde angeführten Gutachten) kommen könne, nämlich, dass männliche Syrer mit dem gleichen Profil wie der Beschwerdeführer besonders gefährdet seien.

3.2. In einer Beschwerdeergänzung vom 14.11.2014 wurde vorgebracht, dass seitens der Behörde keinerlei Ermittlungen zu einer etwaigen asylrelevanten Diskriminierung und Verfolgung aufgrund der angegebenen Wehrdienstverweigerung bzw. zur angegeben Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten stattgefunden hätten, weshalb die Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung sich auf reine Spekulation der Behörde stützen würden, und nicht jedoch auf getätigte Ermittlungsschritte, und sie daher jeglicher Grundlage entbehren würden. Aufgrund welcher Tatsachen die Behörde davon ausgehe, eine Wehdienstverweigerung hätte für den Beschwerdeführer keinerlei gravierende Konsequenzen, könne vor allem vor dem Hintergrund aktueller Berichte über die gegenwärtige Lage in Syrien nicht nachvollzogen werden. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben in richtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen Asyl gewähren müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 24-jähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung moslemischen Glaubens. Er lebte mit seiner Familie (Eltern und Ehegattin) in XXXX in der (im Nordosten Syriens gelegenen) Provinz al-Hasaka. Der Beschwerdeführer war als Kurde zunächst staatenlos, erhielt aber gegen Ende des Jahres 2011 von der syrischen Regierung die syrische Staatsbürgerschaft. Ca. Mitte 2012 kam ein Wehrbeauftragter zum Beschwerdeführer nach Hause und sagte dem Beschwerdeführer, dass er sich bei der örtlichen Militärdienststelle zwecks Ausstellung eines Wehrdienstbuches melden müsse. Dem leistete der Beschwerdeführer keine Folge, sondern er verließ Syrien unerlaubt und gelangte in der Folge unerlaubt nach Österreich, wo er den gegenständlichen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer muss (musste) in Syrien damit rechnen, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe Punkt. I.2.) ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen und zu seiner Ausreise aus Syrien gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den vorgelegten Identitätsdokumenten. Diese Angaben wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, sondern als Sachverhalt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, und es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde (diesbezüglich) kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde.

Dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Staatsbürgerschaft den Militärdienst bei der syrischen Armee absolvieren hätte sollen und dass deshalb ca. Mitte 2012 ein Wehrbeauftragter zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen ist, der ihm gesagt hat, dass sich der Beschwerdeführer bei der örtlichen Militärdienststelle zwecks Ausstellung eines Wehrdienstbuches melden muss, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig ausgeführt und die belangte Behörde trat dem nicht beweiswürdigend entgegen. Dieses Vorbringen steht auch im Einklang mit den Verhältnissen in Syrien, wonach Kurden, die einen syrischen Personalausweis (die syrische Staatsbürgerschaft) besitzen, verpflichtet sind, den Wehrdienst bei der syrischen Armee zu leisten, wonach die syrische Regierung nach Beginn des Aufstandes die Minderheiten zu besänftigen versuchte, indem sie den Kurden die Staatsbürgerschaft versprach, und wonach junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, aufgefordert wurden, den Militärdienst zu leisten.

Davon, dass der Beschwerdeführer als nunmehriger junger Staatsbürger kurdischer Abstammung aufgrund des Mangels an "menschlichen Ressourcen" in Syrien damit rechnen muss (musste), zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (s. Seite 36 "Die Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes, obwohl Sie dies nicht belegen konnten, ist daher durchaus im Bereich des Möglichen.") selbst aus (sie erblickte darin bzw. in einer "Wehrdienstverweigerung" bloß keinen asylrelevanten Sachverhalt). Aus den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren und alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage; wurde die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet und kommt es aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich - im Einklang mit der Einschätzung der belangten Behörde -, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss (musste), zum Militärdienst eingezogen zu werden und dabei - wie sich aus den weiteren Feststellungen der belangten Behörde ergibt - u.a. gegen Protestierende und gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt zu werden. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer tatsächlichen Einziehung zum Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Es ist daher angesichts der Feststellungen mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht.

Hinsichtlich der Lage in Syrien (insbesondere auch hinsichtlich des Themenkreises "Militär/Wehrdienst") konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, da diese diesbezüglich in der Beschwerde unwidersprochen blieben. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen ergeben sich im Hinblick auf die Rückkehrsituation konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und ihre oppositionelle Gesinnung bzw. auf ihre Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K 7 und K 8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Im Tatsachenbereich ist aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) damit rechnen muss (musste), zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, und der Beschwerdeführer dem nicht Folge leisten wollte (will). Weiters ist zugrundezulegen, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, an dem der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigert, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden ist (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widerspricht) und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigerten, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen.

Die belangte Behörde geht - zutreffend - von der grundsätzlichen Asylrelevanz dieses Sachverhaltes bzw. einer "Wehrdienstverweigerung" und erkennbar (und ebenfalls zutreffend) davon aus, dass dem Beschwerdeführer deswegen (wegen "Wehrdienstverweigerung") seitens der syrischen Regierung asylrelevante Verfolgung droht. Denn unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung der völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist der dem Beschwerdeführer drohende Militäreinsatz in Syrien den Feststellungen zufolge mit einem Zwang der Verübung von Menschenrechtsverletzungen, etwa an der Zivilbevölkerung (auch an Frauen, Kindern, Protestierenden), verbunden, sodass unter dem Gesichtspunkt des - dem Beschwerdeführer drohenden - Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren ist (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).

Die belangte Behörde vertritt allerdings im Fall (bzw. im - soweit ersichtlich - Einzelfall) des Beschwerdeführers die Ansicht, dass die Möglichkeit für die syrische Staatsgewalt (die syrische Regierung), den Beschwerdeführer deswegen bzw. wegen "Wehrdienstverweigerung" im "kurdischen Kernland" (im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers XXXX und in den angrenzenden Regionen) zur Verantwortung zu ziehen, aufgrund fehlender Staatsgewalt als nicht gegeben zu bewerten sei und aufgrund der Herkunft und des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers in Syrien derzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass eine Verweigerung des Militärdienstes strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Dieser Argumentation der belangten Behörde ist schon entgegenzuhalten, dass sich anhand der eigenen Feststellungen der belangten Behörde (zum "de facto autonomen Gebiet im Nordosten Syriens" und zur - dieses Gebiet dominierenden kurdischen Partei - "PYD") die von ihr angenommene "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" einer mangelnden Verfolgung durch die syrische Regierung wegen "Wehrdienstverweigerung" im "kurdischen Kernland" Syriens (im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers XXXX und in den angrenzenden Regionen in der Provinz al-Hasaka) (gerade) nicht ergibt, vielmehr ist anhand des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes gegenteilig zu schließen, dass in dem von der belangten Behörde angesprochenen "kurdischen Kernland" das (für die Annahme eines innerstaatlichen Schutzes [durch die Teile des Staatsgebietes beherrschenden Akteure]) erforderliche hohe Maß an Schutzfähigkeit für jene Personen, die seitens des syrischen Regimes asylrelevant (zB wegen "Wehrdienstverweigerung") bedroht sind, nicht gegeben ist. Das "de facto autonome Gebiet im Nordosten Syriens" in der Provinz al-Hasaka ist nach wie vor Teil des syrischen Staatsgebietes und es fehlen alle Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Regierung dieses Gebiet tatsächlich und endgültig aufgegeben hätte oder dies vorhätte, sowie auch alle Hinweise für eine Dauerhaftigkeit und eine (internationale) Absicherung eines "kurdisch autonomen Gebietes" in Syrien (vgl. etwa VwGH 21.03.2002, 99/20/0401 zur "Fluchtalternative" bei staatlicher Verfolgung in der kurdisch autonomen "Schutzzone" im Nordirak). Im Gegenteil: Auch wenn sich ein großer Teil der Provinz al-Hasaka unter kurdischer Kontrolle befindet, sind die syrische Regierung und die syrische Armee dort nach wie vor präsent (etwa in der Stadt al-Hasaka und in Qamishli, wo sich eine syrische Armee-Basis befindet [s. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien, Situation in den Provinzen, April 2014]) und es ist auch angesichts der behördlichen Feststellungen zur Größe und Effizienz des syrischen Staatssicherheitsapparates und des Netzes von Informanten zur Beobachtung und Ausspähung Oppositioneller/Andersdenkender sogar im Ausland nicht anzunehmen, dass die syrische Regierung ausgerechnet in einem Teil des eigenen Staatsgebietes, der von einer kurdischen Partei (der "PYD") dominiert und kontrolliert wird, die den Feststellungen zufolge das syrische Regime nicht bekämpft, oppositionelle Anschauungen und Handlungen syrischer Staatsbürger nicht registrieren und gegebenenfalls verfolgen würde. Da die "PYD" den behördlichen Feststellungen zufolge den Kampf gegen das syrische Regime derzeit ablehnt und sich nicht zuletzt daraus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die "PYD" mit dem syrischen Regime (zumindest teilweise) arrangiert hat bzw. mit diesem kooperiert (Berichten von KURDWATCH zufolge habe das syrische Regime in der Provinz al-Hasaka mit der Gründung neuer arabischer Milizen begonnen, die u.a. mit der "PYD" kooperieren sollen, und es habe die Angestellten zahlreicher Behörden in den kurdischen Gebieten, die jünger als zweiundvierzig Jahre seien, aufgefordert, sich als Reservisten zur Verfügung zu stellen. Das Regime zahle nach wie vor die Gehälter aller Angestellten des öffentlichen Dienstes in den von der "PYD" kontrollierten Gebieten sowie in anderen Landesteilen, die außerhalb seiner Kontrolle seien) ist die Ansicht der belangten Behörde, die Annahme einer Kontrolle der syrischen Regierung und der syrischen Armee in den Kurdengebieten widerspreche "jeglicher objektiver Information zu den Geschehnissen in Syrien", - auch mangels Darlegung dieser "objektiven Informationen" - spekulativ und durch kein Ermittlungsergebnis getragen.

Hinzu tritt, dass auch die Ansicht der belangten Behörde, das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sei ausreichend sicher, nicht zu teilen ist. Bereits den behördlichen Feststellungen ist nämlich bereits gegenteilig zu entnehmen, dass es in nahezu allen Teilen Syriens, auch im "de facto autonomen Gebiet im Nordosten Syriens", zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im "de facto autonomen Gebiet im Nordosten Syriens" insbesondere zwischen kurdischen Milizen (der "Volksverteidigungseinheiten" bzw. der "Volksschutzeinheiten" ["YPG"]) und fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen unter massiver Bedrohung und Beeinträchtigung auch der Zivilbevölkerung kommt. Zudem ist die Einschätzung der belangten Behörde, dass "gerade aufgrund der sensiblen Grenze zum NATO-Staat Türkei auch mittelbar von keiner Intensivierung der Kampfhandlungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auszugehen" sei, als nicht begründet (bzw. als unzutreffend) anzusehen. Daraus folgt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet unzumutbare Risiken aufgrund der auch in diesem Gebiet Syriens als prekär zu bezeichnenden (Sicherheits)Lage in sich bergen würde (weshalb die belangte Behörde Asylwerbern aus Syrien - auch aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - auch regelmäßig den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt), sodass sich auch daraus ergibt, dass der Schutz des Beschwerdeführers vor der ihn betreffenden staatlichen Verfolgung in diesem Gebiet nicht als effektiv angesehen werden kann. Aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Milizen und fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen (auch bzw. gerade) in der Herkunftsregion/Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, dass die kurdischen Milizen (die "YPG" bzw. die Partei "PYD") imstande wären (wäre), effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme dieses Schutzes eher theoretischer Natur ist. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Darauf, ob allenfalls ein Ausweichen in einen anderen Staat (etwa wie von der belangten Behörde angenommen in die Türkei) möglich wäre, ist nicht abzustellen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Syrien - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates (fallbezogen: Syrien) asylrelevante Verfolgung droht oder er in seinem Herkunftsstaat Schutz vor Verfolgung finden kann.

Zudem ist bei Beurteilung der Rückkehrgefährdung dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen: Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers, den Militärdienst bei der syrischen Armee leisten zu wollen, ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern vielmehr ein Verräter und Überläufer, der (nunmehr) eine "abweichende Meinung" bzw. eine regimefeindliche Gesinnung hat. Dass aufgrund der ablehnenden Haltung, den Militärdienst leisten bzw. die syrische Regierung im Kampf gegen "Oppositionelle"/"Rebellen"/"Aufständische" unterstützen zu wollen, in der gegebenen Situation in Syrien - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - bei der syrischen Regierung der Eindruck entstehen kann, diese Person sei eine Gegnerin der syrischen Regierung bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Darüber hinaus legen die Feststellungen (der belangten Behörde) zu den Folgen einer Wehrdienstverweigerung/Desertion und zum Schicksal von Soldaten, die sich weigerten, Befehle auszuführen, den Schluss nahe, dass jemand, der sich - wie der Beschwerdeführer - weigert, den Militärdienst auf der Seite der syrischen Armee anzutreten und auf der Seite dieser im syrischen innerstaatlichen Konflikt zu kämpfen, zumindest ein ähnliches Schicksal erleiden und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit (ebenfalls) mit Verhaftung, Folter und Tod zu rechnen haben wird, wobei aus diesen - jede Verhältnismäßigkeit fehlenden - Folgen/Sanktionen zu schließen ist, dass den davon betroffenen Personen (generell) eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. dazu das bereits oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2004, 2001/20/0692). Dabei ist fallbezogen darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er der kurdischen Minderheit in Syrien angehört. Dies ist deshalb anzunehmen, weil es auch unter den Minderheiten eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und auch (bzw. gerade auch) Kurden zu (auch exilpolitisch tätigen) Regimegegnern zählen. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus einem Gebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende Gruppierungen aktiv sind bzw. waren (auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers war Schauplatz von Demonstrationen gegen die Regierung und von Aktionen der Regierung gegen als oppositionell angesehene Personen; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Überdies hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er Syrien unerlaubt verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung gestellt hat, er werde (auch) von der syrischen Regierung verfolgt, ein (weiteres) Verhalten gesetzt, das aus Sicht des syrischen Regimes als strafrechtlich relevant und als illoyal angesehen werden kann (im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).

Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien einem besonderen Risiko, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden, unterliegt. Es sprechen bereits aus den genannten Umständen substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien, wie etwa Protestierende, Aktivisten oder andere Personen mit [vermeintlicher] Sympathie für die syrische Opposition; Mitglieder von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierungen bzw. Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder einer regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierung zu sein;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Funktionsträger der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Meinung geändert haben;

Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung;

aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) und Angehörige ethnischer Minderheiten (wie etwa Kurden) zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

Da (bereits) aus diesen Gründen aktuelle äußere Umstände und das individuelle Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch Verfolgung seitens der "PYD" bzw. der "YPG" (oder durch islamistische fundamentalistische Gruppierungen) zu gewärtigen hat, nicht mehr einzugehen.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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