BVwG W219 1438423-1

W219 1438423-1Tribunale amministrativo federale17 dic 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung, private<br/>Streitigkeiten, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W219 1438423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1438423.1.00

Spruch

W219 1438423-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.10.2013, Zl. 12 12.019 -

BAW,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 04.09.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Am 06.09.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari und eines Rechtsberaters. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer u.a. an, in "XXXX, Afghanistan" geboren worden zu sein. Seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan gab der Beschwerdeführer mit "XXXX" an. Vor ca. 5 Monaten sei er von Afghanistan abgereist und schlepperunterstüzt auf unbekannter Route nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund sagte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel habe seinen Vater vor ca. 5 Jahren getötet und anschließend das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers an sich genommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Angst gehabt, dass der Onkel auch den Beschwerdeführer töten könnte; früher, als Kind, sei der Beschwerdeführer keine Gefahr für den Onkel gewesen, aber jetzt vielleicht schon. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn sein Onkel töten werde.

Durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte am 08.09.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen.

2. Am 12.09.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetsch in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe bis zur Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Daikundi, XXXX gewohnt. Von dort würden seine Eltern stammen; seine Mutter und sein Onkel lebten dort immer noch. Den Fluchtgrund betreffend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen von der Erstbefragung und ergänzte, der Onkel wolle ihn umbringen, weil er glaube, dass der Beschwerdeführer die Grundstücke zurück haben wolle. Der Beschwerdeführer sei selbst nicht direkt bedroht oder verfolgt worden; die Mutter des Beschwerdeführers habe erfahren, dass der Onkel den Beschwerdeführer töten wolle.

3. Mit Schreiben vom 19.09.2013 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen, die ihm die belangte Behörde bei der Einvernahme überreicht hatte, Stellung.

4. Mit Bescheid vom 02.10.2012, einer Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am 07.10.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara, nicht jedoch seine Identität fest. Feststellungen zu seinem Herkunftsort traf das Bundesasylamt keine. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe stellte das Bundesasylamt fest, dem Vorbringen sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen Verfolgung im Heimatland gewärtige. Zur Situation im Fall der Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, er verfüge im Heimatland über weitere Familienangehörige, eine ausreichende Wohnmöglichkeit sei vorhanden.

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt, was die Fluchtgründe anbelangt, darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unplausibel gewesen sei. Einerseits habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe die letzten fünf Jahre in Furcht vor dem Onkel, der seinen Vater ermordet habe, und Unruhe gelebt, andererseits habe er vorgebracht, nie selbst konkret bedroht worden zu sein. Vor allem jedoch habe der Beschwerdeführer ausschließlich Probleme wegen privater Verfolgung durch den Onkel vorgebracht, was keinem Konventionsgrund entspreche.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung des Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Spruchpunkt II betreffend verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer in das von der Regierung kontroillierte Kabul gefahrlos zurückkehren könne. Er sei in der Lage, dort seinen Unterhalt zu decken, da er sich auf die Unterstützung von Verwandten und Freunden verlassen könne. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater amtswegig zur Seite.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde "wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts". Der Beschwerdeführer werde "wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - jener der Familie" verfolgt, weswegen die Ansicht der belangten Behörde, das Vorbringen sei nicht asylrelevant, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer könne sich weiters entgegen den Annahmen der belangten Behörde nicht in Kabul niederlassen. Lediglich die Mutter des Beschwerdeführers lebe in Afghanistan; die Familie des Beschwerdeführers verfüge keineswegs über ausreichend Wohnraum. Zitiert werden Länderberichte, insbesondere betreffend Kabul und die Lage junger Afghanen bei einer Rückkehr nach Afghanistan.

6. Mit e-mail vom 04.11.2014 legte der Beschwerdeführer "Integrationsunterlagen" (Deutschkursbestätigungen und -zeugnisse, Unterstützungsliste) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.I)

2.1. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in einer Einvernahme die Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die belangte Behörde hat - allerdings nur, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft - insofern ein ausreichend mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist.

2.2. Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen - abgesehen von der hier letztlich nicht relevanten (siehe unten) Problematik der Blutrache - auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan wider (vgl. z.B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014, Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014).

2.3. Was die Feststellungen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (das Vorbringen des Beschwerdeführers sei wenig plausibel gewesen) nicht von vornherein als unschlüssig. Für die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann es jedoch letztlich dahin gestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers über die behauptete Ermordung seines Vaters durch seinen Onkel wegen eines Gundstücksstreits und die fünf Jahre später erfolgte Flucht aus Furcht vor einer Ermordung durch den Onkel als glaubwürdig festzustellen sind, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich Spruchpunkt I. gelangt (zum Nichtvorliegen von "Blutrache" vgl. Punkt 2.4.2.; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).

2.4. Rechtlich ergibt sich daraus:

2.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Kon-vention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfol-gung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tat-sächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.4.2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe unter die GFK zu subsumieren seien. Dies trifft aber nicht zu: Er befürchtet letztlich seine Verfolgung durch seinen Onkel (und zwar weil der Onkel vermuten könnte, dass der Beschwerdeführer einen Grundstücksstreit fortsetzen könne, der fünf Jahre vor der Flucht bereits zur Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers geführt habe). Diese Gefährdung liegt in Problemen mit Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht.

Eine Bedrohung aufgrund von persönlichen Racheakten - im Gegensatz zu Fällen der Blutrache, bei der Personen ausschließlich wegen ihrer bloßen Verwandtschaft mit dem Täter zur Sühne von dessen Verbrechen verfolgt werden (vgl. auch das Erk. des Asylgerichtshofs vom 19.6.2013, C15 414.705-1/2010/10E, dem die Verfolgung des Bruders einer ehemaligen Verlobten zum Ausgleich einer von ihr begangenen Ehrverletzung wegen seiner Verwandtschaft zugrunde lag) - beschränkt sich nicht auf Angehörige bestimmter Gruppen: Den Beschwerdeführer trifft die behauptete Verfolgung wegen persönlicher Rache jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft, die er mit anderen teilt und die dadurch zu einer Gruppe werden. Die Gefahr, von gewalttätigen Personen verletzt oder getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet zudem per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Auch eine allfällige Ineffektivität der afghanischen Polizei, in Fällen wie dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten ausreichend Schutz zu gewähren, würde nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe zurückzuführen sein.

Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

2.4. 3 Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten, da eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

2.4.4. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Im Falle der Richtigkeit des Vorbringens wäre die Gefährdung des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz allenfalls bei der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

2.4.5. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen liegen sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

2.4.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang bestimmt § 24 VwGVG, dass, auch wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, eine solche unterbleiben kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung darf diesfalls weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I 87/2012, außer Kraft getretenen § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung) anwendbar war, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des An-wendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwir-kungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unter-bleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).

3. zu A.II)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Be-scheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und das darauf bezogene Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:

Was die Frage der Zulässigkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan betrifft, ist einleitend festzuhalten, dass die belangte Behörde den Heimatort des Beschwerdeführers nicht festgestellt hat.

Obwohl im Verfahren Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Daikundi stammt, hat es das Bundesasylamt unterlassen, die Heimatprovinz und den genauen Heimatort des Beschwerdeführers festzustellen. Sie hat es daher auch unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid beziehen sich vornehmlich auf die Lage in Kabul, enthalten lediglich oberflächliche Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan und nehmen nur unzureichend Bezug auf die spezifische Lage in Daikundi. Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und dem Heimatort des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr etwa von Kabul aus). Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

Die belangte Behörde unterließ weiters eine Feststellung über den genauen Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers und stellte nur lapidar fest, "Sie verfügen im Heimatland über weitere Familienangehörige". Bedenkt man, welche Bedeutung die Existenz eines familiären Netzwerks für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so wären klare (auf entsprechende Befragung und allenfalls auch sonstige Ermittlungen fußende) Feststellungen erforderlich, wo genau in Afghanistan der Beschwerdeführer auf ein soziales bzw. familiäres Netz zurückgreifen könnte.

In diesem Zusammenhang wäre nicht nur zu überprüfen gewesen, inwieweit der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seiner Verwandten gefahrlos erreichen kann, sondern es wären - was die belangte Behörde unterlassen hat - auch Feststellungen über die Lebensverhältnisse der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung der Effektivität des familiären Netzes zu treffen gewesen (vgl. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).

Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und im Speziellen in seiner Heimatprovinz unabdinglich. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen hat, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011).

3. 4 Diese Unterlassungen erweisen sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwere Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen - so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides - traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf größere Schwierigkeiten" stoßen (vgl. S. 29 des angefochtenen Bescheids).

3. 5 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

3. 6 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers, den Aufenthalt seiner Familienangehörigen, die Tragfähigkeit eines eventuell vorhandenen familiären Netzwerks im Herkunftsort oder beispielsweise in Kabul sowie die Sicherheit und die Erreichbarkeit des Aufenthaltsortes seiner Familie, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

4. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - sowohl hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung, als auch hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Dasselbe gilt für die Frage des Nichtvorliegens der "soziale Gruppe"-Problematik (vgl. insbes. VwGH 31.01.2002, 99/20/0497). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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