BVwG W206 1418588-2

W206 1418588-2Tribunale amministrativo federale17 dic 2014

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abwesenheit, alleinstehend,<br/>Dauer, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sprachkenntnisse, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Versorgungslage, Zumutbarkeit, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W206 1418588-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1418588.2.01

Spruch

W206 1418588-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, Schottengasse 3a/1/59, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. 08 10.651-BAL, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen."

III. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX nach Somalia unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 21.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Genannte zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Vater von der Regierung bedroht worden und auch er davon betroffen gewesen wäre. Er sei in Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe, geboren worden und habe einen Bruder und zwei Schwestern sowie seine Eltern in Somalia zurückgelassen.

I.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2008 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass in Mogadischu Krieg herrsche und Regierungstruppen gegen verschiedene religiöse Gruppen kämpfen würden. Als junger Mann sei man besonders gefährdet, zwangsrekrutiert zu werden, man könne nicht ruhig in besagter Stadt leben. Der Beschwerdeführer hätte in den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Freunde verloren, auch sein Vater sei angeschossen und verletzt worden. Man habe ihn nach Nordsomalia in ein Krankenhaus gebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte entschieden, dass der Beschwerdeführer Mogadischu bzw. Somalia verlassen sollte. Der Genannte verwies des Weiteren auf seine Volksgruppenzugehörigkeit (Asharaf) und die damit zusammenhängende laufende Unterdrückung.

Am 15.01.2009 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei führte er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben aus, mit seinen Eltern und drei Geschwistern ein Lebensmittelgeschäft in Mogadischu betrieben zu haben, wo er schließlich am 20.07.2008 überfallen worden wäre. Zu dieser Zeit hätten die islamistischen Rebellen versucht, junge Männer von der Straße mitzunehmen und zu rekrutieren. Gewaltsam sei der Beschwerdeführer in ein Lager gebracht worden. Dort sei er zu Gehorsam und zur Verteidigung seiner Heimat aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer hätte sich gegen eine Teilnahme an den Kämpfen ausgesprochen und sei infolge seiner Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin hätte er seine Einwilligung gegeben und wäre in ein Trainingslager gebracht worden. Am 02.10.2008, nach einem ca. zwei Monate währenden Aufenthalt im Lager, sei es dem Beschwerdeführer schließlich gelungen, davon zu laufen. Sein Vater hätte ihm wegen seiner Rückkehr Vorhaltungen gemacht und habe ihn weggeschickt. Am 04.10.2008 wären Rebellen in sein Elternhaus gekommen und hätten seine Familie zusammengeschlagen. Dem Vater des Beschwerdeführers wäre bei dieser Gelegenheit in den Bauch geschossen worden, man habe ihn aufgrund seiner schweren Verletzungen in ein Krankenhaus nach Hargeysa in Nordsomalia gebracht, da ihm die Ärzte in Mogadischu nicht mehr helfen hätte können. In weiterer Folge hätte die Mutter des Beschwerdeführers einen Schlepper organisiert, der ihm dazu verholfen hätte, am 18.10.2008 Mogadischu zu verlassen.

Über Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, weshalb er im bisherigen Verfahren nichts von seiner Entführung durch die Islamisten berichtet hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er einerseits bis dato nur die Möglichkeit gehabt hätte, über die allgemeine Situation zu sprechen und andererseits bei der ersten Einvernahme nur ein Englisch- Dolmetscher zur Verfügung gestanden wäre. Zudem sei es ihm unmittelbar nach seiner Einreise sehr schlecht gegangen und habe er Probleme gehabt, über das Erlebte zu sprechen.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer über Nachfrage seitens der belangten Behörde aus, dass es schon vor seiner Entführung durch die Rebellen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm zu Problemen gekommen wäre. So sei er im Alter von neun Jahren mit Feuer gefoltert und im Jahr 2004 mit einem Gewehrkolben am linken Arm verletzt worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Er wüsste auch nichts über das Schicksal seiner Familie; zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätte sich sein Vater im Krankenhaus in Nordsomalia befunden.

I.4. In einer in englischer Sprache handschriftlich abgefassten Eingabe vom 12.03.2009 gab der Beschwerdeführer bekannt, nunmehr aktuelle Informationen über seine Familie erhalten zu haben. Sein Elternhaus wäre von sieben bewaffneten Männern überfallen und ausgeraubt, seine jüngere Schwester wäre vergewaltigt worden. Ihre Zukunft wäre damit zerstört. Sein 1982 geborener Bruder XXXX hätte mit den Einbrechern zu streiten begonnen und wäre angeschossen worden. Er sei in weiterer Folge im Krankenhaus verstorben und sei der Letzte gewesen, der für die Familie gesorgt hätte, nachdem der Vater des Beschwerdeführers alt und bei nicht guter Gesundheit sei.

I.5. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 87 Abs.1, (15/1) StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des genannten Gerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer weiters wegen §§ 125, 15/1 und 269/1 1.Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

I.6. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse.

Mit Gutachten vom XXXX stellte der beigezogene Sachverständige für Afrikanistik und Linguistik zusammengefasst fest, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers innerhalb einer in der Stadt Mogadischu autochtonen Sprechergruppe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Auf die vom Genannten angegebene Zugehörigkeit zum Clan der im Raum Mogadischu ansässigen Asharaf gäbe es auf Grundlage der Sprachprobe keine positiven Hinweise. Eine Teilsozialisierung außerhalb Somalias sei in Betracht zu ziehen.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die am 02.03.2011 stattfand, gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass zwischenzeitlich sowohl sein Vater als auch sein Bruder verstorben wären und nur mehr seine Mutter und seine beiden Schwestern in Somalia leben würden. Er stünde mit seinen Angehörigen in telefonischem bzw. elektronischem Kontakt und begebe sich zu diesem Zwecke in ein Internetcafé. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass seine Eltern in XXXX geboren worden wären, mütterlicherseits stamme er aus Nordsomalia, XXXX, seine Großeltern wären als Nomaden herumgezogen, so dass die Mutter des Beschwerdeführers schließlich in XXXX zur Welt gekommen wäre. Er wiederholte, Somalia im Oktober 2008 verlassen zu haben, nachdem sein Vater ihn bei einem Mann versteckt und dort auch besucht hätte. Sein Vater wäre schließlich in der Wohnung des Freundes von den Rebellen verletzt worden. Konkret hätte man ihn angeschossen und an der Wirbelsäule verletzt. Über Aufforderung seitens des Bundesasylamtes wiederholte der Genannte sein Angaben zu seinen Fluchtgründen und schilderte seine Entführung aus dem Geschäft und die Verbringung in ein Lager, wo er gezwungen worden wäre, an der Ausbildung zu Kampfzwecken teilzunehmen. Nach rund zwei Monaten wäre es ihm schließlich gelungen, zu flüchten. Im Fall seiner Rückkehr würde er von den Al Shabaab-Leuten, vor denen er davon gelaufen sei, gefunden und getötet werden.

Dem Beschwerdeführer wurde das Sprachanalyse-Gutachten zur Kenntnis gebracht. Er beharrte darauf, aus Mogadischu zu stammen und gab an, keinen Grund zu haben, in diesem Punkte zu lügen. Dem Genannten wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme sowohl in Bezug auf das ihm übergebene Gutachten als auch auf die ihm ausgehändigten Länderberichte eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2011 äußerte sich der nunmehrige Beschwerdeführer dahingehend, dass sich die ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen überwiegend auf Somaliland beziehen würden und er, da er aus Mogadischu stamme, dazu keine Stellung beziehen könnte. Insgesamt verwies er auf die in seiner Heimat herrschenden Konflikte und zitierte in diesem Zusammenhang zahlreiche Berichte, die darauf hinweisen würden, dass sich die Sicherheitslage im Großraum Mogadischus seit seiner Ausreise weiter verschlechtert habe. Er betonte auch die Benachteiligungen, denen seine Volksgruppe unterworfen wäre und betonte, auch aufgrund seiner Ethnie gezieltes Opfer von Al Shabaab- Milizen zu sein.

Der Genannte ergänzte seine Stellungnahme noch mit einer handschriftlich in deutscher Sprache verfassten Eingabe vom 15.03.2011, in der betonte, in Mogadischu geboren und aufgewachsen zu sein. Er ersuchte unter Hinweis auf die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimat und auf seine familiäre Situation um Hilfestellung seitens des Bundesasylamtes.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.

Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. an, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers infolge des Ergebnisses der Sprachanalyse als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Zudem wären die Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm widerfahrenen Ereignissen widersprüchlich gewesen. Insbesondere hätten sich Ungereimtheiten in Bezug auf die Verletzung seines Vaters und hinsichtlich der zeitlichen Abläufe nach der erst im späteren Verfahrensverlauf ins Treffen geführten Flucht aus dem Trainingslager ergeben. Ebenso wenig hätte die behauptete Clanzugehörigkeit verifiziert werden können.

Eine Rückkehrgefährdung (Spruchpunkt II) ergäbe sich nach Meinung der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht, zumal weder Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliege, noch eine den Art. 3 EMRK verletzende Gefährdung bezogen auf Somaliland festgestellt werden könnte.

Die Zulässigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt III) ergäbe sich aus dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Verwiesen wurde auf seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und die derzeit zu verbüßende Haftstrafe sowie auf mangelnde Bindungen in und an Österreich.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde, die er handschriftlich in (gebrochenem) Deutsch formulierte. Er betonte darin, im nächsten Monat eine Therapie wegen seines Alkoholproblems zu beginnen und aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt zu haben. Er wiederholte weiters, aus Mogadischu zu stammen und somalischer Staatsangehöriger zu sein.

I.8. Die BPD XXXX erließ mit Bescheid vom 22.03.2011 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer.

I.9. In einer Beschwerdeergänzung, datiert mit 15.09.2011, führte der - zwischenzeitlich von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vertretene - Beschwerdeführer aus, dass entgegen der Judikatur des VfGH und somit unzulässiger Weise das Sprachgutachten als einziges Beweismittel zur Frage der Staatsangehörigkeit herangezogen worden sei. In diesem Zusammenhang zog der Beschwerdeführer auch die fachliche Eignung des beigezogenen Gutachters in Zweifel und betonte, dass dieser keine einzige Publikation zu Somalia oder der somalischen Sprache aufweise. Betont wurde auch, dass der Gutachter selbst über keine Kenntnisse der somalischen Sprache verfüge und die Befragung in Englisch erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer zitierte eine Fülle an Berichten über die Sprachanalyse und dafür erforderlichen Kenntnisse eines in diesem Bereich agierenden Sachverständigen. Betont wurde auch, dass aufgrund von Flucht- und Wanderungsbewegungen manche Sprachgrenzen fließend wären und Vermischungen stattgefunden hätten, so dass eine exakte örtliche Abgrenzung nicht mehr möglich erscheine. Eine weitere ergänzende Stellungnahme zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde angekündigt.

Mit Beschwerdeergänzung vom 05.10.2011, verfasst von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wurde die mangelhafte Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gerügt und betont, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen während des gesamten Verfahrens gleichlautend gewesen wären. Im Übrigen wurden die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Widersprüche aufgegriffen und der Versuch unternommen, diese zu entkräften. So hielt der Genannte, etwa in Bezug auf die unterschiedlichen Angaben zu den Verletzungen seines Vaters, fest, dass er selbst nicht dabei gewesen wäre und nur aus Erzählungen erfahren hätte, was passiert wäre. Die belangte Behörde verkenne generell die Lage, wenn sie davon ausginge, dass der Beschwerdeführer seine Heimat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte. Einerseits hätte dem Umstand seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Asharaf Rechnung getragen werden müssen, zum anderen berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer der Gefahr der Zwangsrekrutierung der islamistischen Gruppen ausgesetzt gewesen sei.

Ebenso verfehlt wäre die Beurteilung der Rückkehrgefährdung. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang zahlreiche Berichte und Judikatur zu Art. 3 EMRK, die davon zeugten, dass die Sicherheitslage in Somalia dermaßen prekär wäre, dass eine Abschiebung in dieses Land konventionswidrig wäre.

I.10. Der Beschwerdeführer beantragte am 27.10.2011 beim Asylgerichtshof die Beigebung eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2011 wurde diesem Antrag Folge geleistet. Zudem erstattete der Genannte eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft.

I.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2011, Zl. A5 418.588-1/2011/13E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Insbesondere seien die regionalen Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichend überprüft worden und es hätte die sprachliche und ethnische Beurteilung des Beschwerdeführers durch einen die somalische Sprache auf Muttersprachenniveau beherrschenden Sachverständigen durchgeführt werden müssen.

I.12. Am 09.02.2012 wurde betreffend des Beschwerdeführers seitens der Sprachinstitutes XXXX ein Sprachanalyse-Bericht erstellt. Zusammenfassend wurde darin festgehalten, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hohem Sicherheitsgrad im nordwestlichen Somalia liegen würde und die Wahrscheinlichkeit einer Herkunft aus Mogadischu sehr gering sei. Ebenso seinen seine geographischen Kenntnisse zu Mogadischu sehr allgemein und vage gewesen. Detaillierte Fragen über den Bezirk, in welchem der Beschwerdeführer gelebt haben soll, wurden größtenteils falsch beantwortet. Fragen zu dem Clan, dem er sich zugehörig fühle, haben ebenfalls nur sehr vage und allgemein beantwortet werden können.

I.13. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter in XXXX geboren worden sei und seine Familienmitglieder Bauern gewesen seien, die von Ort zu Ort gezogen sind. Kurz vor seiner Geburt seien seine Eltern nach Mogadishu gezogen. Abschließend wurde der Beschwerdeführer noch zu seinem Tagesablauf und zu seinem Wohnbezirk in Mogadishu befragt und aufgefordert eine Skizze über diesen anzufertigen.

I.14. Zu den dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt übermittelten Länderberichten zu Somalia vom 08.05.2012, gab dieser am 28.06.2012 eine Stellungnahme ab. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, dass - trotz der Verbesserungen - die Sicherheitslage in Mogadishu im Allgemeinen nicht als nicht stabil, sondern als äußerst prekär zu bezeichnen sei. Dies würde durch aktuelle Berichte untermauert werden. Ebenso sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Zwar seien Teile im Norden des Landes vom Bürgerkrieg ausgenommen, jedoch ist es einerseits schwierig bzw. unmöglich diese Gebiete zu erreichen und andererseits seien Kapazitäten für die Aufnahme der Binnenflüchtlinge begrenzt und aktuell als angespannt zu bezeichnen.

I.15. In einem am 31.08.2012 erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion XXXX vorliegen würde. Diese Reaktion stünde in Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen. Eine posttraumatische Belastungsstörung würde, ebenfalls wie eine Alkoholabhängigkeit, nicht vorliegen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

I.16 Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 09.10.2012, Zl. 08 10.651-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer extreme Widersprüche bei allen wesentlichen Sachverhaltsteilen und Daten vorgebracht habe. Um von einer Glaubwürdigkeit ausgehen zu können, hätten Details gleichbleibend geschildert werden müssen. Lediglich eine nicht zu widerlegende Rahmengeschichte vorzubringen, würde dafür nicht ausreichen.

Die beiden Sprachanalysen würden unabhängig voneinander bestätigen, dass der Beschwerdeführer keinen südsomalischen Dialekt spreche und sein sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im nordwestlichen Somalia bzw. der Togdheer-Region liege.

Ebenfalls sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nur sehr vage Kenntnisse über seinen Herkunftsbezirk in Mogadishu habe. Innerhalb der Sprachanalyse sei festgestellt worden, dass er die nähere Umgebung nicht habe benennen können. Diese hätte aber nach mehrjähriger Schulausbildung möglich sein müssen.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer dreimal eine unterschiedliche Angabe zum Geburtsort seine Mutter gemacht und könne nur vage und widersprüchliche Angaben über seine Clanzugehörigkeit machen können, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme hätte.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen habe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen.

Zur Sicherheitslage sei ausgeführt worden, dass die derzeitige generelle Sicherheitssituation in Somalia höchst instabil und unvorhersehbar sei. Jedoch sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aus Somaliland stamme, das seinerseits einen unabhängigen Staatsapparat aufgebaut habe. Die ÖB Nairobi haben angeführt, dass Somaliland zwar über schwache, aber funktionierende staatliche Autoritäten verfüge. Es sei nicht verkannt worden, dass die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen würden, äußert schwierig sei. Es würde allerdings eine private Hilfe im Clan und Familienverband oder im Einzelfall durch internationale NGOs geleistet werden.

Bezüglich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur vorübergehend gewesen sei und er aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens, resultierend aus mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde. Des Weiteren sei auch ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Da auch eine Resozialisierung in Somalia möglich sei, sei die Interessenabwägung zu Ungunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgefallen seine Ausweisung nach Somalia als zulässig erachtet worden.

Gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG erging eine Zustellverfügung, dass die Bescheidzustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde erfolge.

I.17. Am 10.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Zustellfehlers gemäß § 7 ZustG, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und erhob in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012. Begründet wurde dieser Antrag dahingehend, dass der belangten Behörde die Zustelladresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei und diesbezüglich eine Zustellung an diese Adresse möglich gewesen wäre. Bezüglich einer etwaigen Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG wurde ausgeführt, dass dieser Antrag fristgerecht einbracht wurde, zumal der Beschwerdeführer im Zuge einer Akteneinsicht am 28.05.2013 erstmals Kenntnis über die abweisende Entscheidung im Asylverfahren erlangt habe. Da der Beschwerdeführer keine Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides erhalten habe, müsse aufgrund der aufrechten Meldung davon ausgegangen werden, dass dies ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für den Beschwerdeführer darstelle.

Den Beschwerdeführer würde auch kein Verschulden an der Unkenntnis der Hinterlegung des Schriftstücks treffen, da er am 23.10.2010 (gemeint wohl: 2012) unverzüglich seinen neuen Meldezettel der Behörde habe zukommen lassen, nicht wissend und ahnend, dass der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bereits durch Hinterlegung im Asylakt zugestellt wurde.

Des Weiteren wurde auch fristgerecht die versäumte Einbringung der inhaltlichen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 nachgeholt. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, dass er Somalia aufgrund der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab verlassen habe und sein Vorbringen asylrelevant sei, zumal ihm eine Verfolgung aufgrund seiner politisch religiösen Einstellung drohe. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer durch seinen jahrelangen Aufenthalt im Ausland und der dabei eingetretenen "Verwestlichung" bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut eine Verfolgung durch die Al Shabaab befürchte.

Auf den Sprachanalysebericht könne nicht näher eingegangen werden, zumal dieser der gewillkürten Vertretung nicht in schriftlicher Form vorliege, weshalb auch eine neuerliche Übermittlung dieses Berichts vom 09.02.2013 (gemeint wohl: 2012) beantragt werde. Allgemein sei diesbezüglich zu erwähnen, dass Nordsomali die Grundlage zur offiziellen Staatssprache gewesen sei und nördliche Dialekte auch im tiefsten Süden der Republik gesprochen werden würden.

Zur aktuellen Situation in Somalia sei festzuhalten, dass weiterhin im ganzen Land die Sicherheitslage äußerst prekär sei und auch nicht Nordsomalia, wie eventuell Puntland und Somaliland, eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer darstellen würden. Insbesondere würden Personen, die sich ohne familiären Anschluss in einer anderen Region Somalias niederlassen, von der vor Ort ansässigen Bevölkerung verdächtigt werden, dass sie Angehörige der Al Shabaab seien. Aus diesen Gründen käme eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia zumindest einer Verletzung des (gemeint wohl: der) Art. 2 bzw. Art. 3 MRK garantierten Rechte gleich.

I.18. Mit Bescheid vom 13.08.2013, Zl. 08 10.651-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 09.10.2012 gemäß § 21 AVG iVm § 7 ZustG ab. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.06.2013 abgewiesen. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.06.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 09.10.2012 durch Hinterlegung ohne vorgehenden Zustellversuch bei der Behörde ordnungsgemäß zugestellt wurde und dieser mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 24.10.2012 in Rechtskraft erwachsen sei.

I.19. Mit Beschwerde vom 28.08.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seines Asylverfahrens bemüht gewesen sei, seinen Meldepflichten nachzukommen und er beispielsweise am 14.09.2011 und am 23.10.2012 seine Adressänderungen an die zuständige Asylbehörde mitgeteilt habe. Sein Meldezettel würde keine Lücken aufweisen. Daher sei im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer eine grobe Fahrlässigkeit nicht anzulasten.

I.20. Mit Erkenntnis vom 17.07.2014, Zl. W206 1418588-2/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 28.08.2013 statt und bewilligte gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

I.21. In einer Strafregisterauskunft vom XXXX scheinen fünf Verurteilungen, darunter auch Verbrechen iSd § 17 StGB, des Beschwerdeführers auf. Seine letzte Verurteilung vom XXXX, wegen §§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall StGB zog eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten nach sich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias.

Der Genannte reiste am 21.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Seit diesem Zeitpunkt ist er in Österreich durchgehend aufhältig.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 87 Abs.1, 15/1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 125, 15/1 und 269/1 1.Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 87/1, 15/1 und 83/1, 107/1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 269/1

3. Fall, 15/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt ist. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aus Mogadishu stammt und er in Somalia über familiären Anschluss verfügt.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Ergänzend sind hier aber noch Auszüge zur aktuellen Situation von Rückkehrern anzufügen:

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Da al Shabaab überall Spione vermutet, kann jede Reisebewegung einen Verdacht auslösen - vor allem wenn es sich um eine Reise zwischen einem von der al Shabaab und einem von der somalischen Regierung kontrollierten Gebiet handelt (EASO 8.2014). In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden (NOAS 4.2014). Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet (EASO 8.2014). Kurz vor der Durchfahrt von Versorgungskonvois werden Straßen durch AMISOM "gesäubert". Doch nach deren Passage bleiben die Routen wieder sich selbst überlassen (B 10.2014).

3. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens im Wesentlichen eine Verfolgung durch Milizen der Al Shabaab-Gruppierung behauptet und zum Großteil sehr detailliert über seine Zwangsrekrutierung und den Umgang im Lager berichtet. Ebenso hat er mehrfach seine Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf und daraus resultierende Probleme ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund der Länderberichte erscheint das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat sich zwar mit den in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüchen im Detail befasst, die angenommene Unglaubwürdigkeit allerdings überwiegend auf die Ergebnisse der Sprachanalyse gestützt. Aus diesem Grund wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Das Bundesasylamt erfüllte die Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes ordnungsgemäß, weshalb von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Insbesondere das durchgeführte Sprachanalysegutachten durch XXXX bestätigte weitestgehend die Ermittlungen im ersten Verfahrensgang. So ergab es sich bei der Sprach- und Kenntniskontrolle, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in Mogadishu liegt. Wäre es bezüglich der sprachlichen Divergenzen noch möglich zu argumentieren, dass die Wurzeln seiner Familie im nördlichen Somalia liegen und er daher auf der unzweifelhaft verbreiteten Binnenmigration in seinem Herkunftsland in einem nordsomalischen Dialekt sozialisiert wurde, so kann diese Argumentation aufgrund der durchgeführten Kenntniskontrolle nicht mehr aufrecht erhalten werden. Der Beschwerdeführer konnte zu seinem angeblichen Herkunftsbezirk in Mogadishu nur sehr allgemeine und vage Angaben machen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, über eine mehrjährige Schulausbildung zu verfügen, jedoch es aber erwartet werden kann, dass selbst Personen mit geringem Bildungsstand ihre Wohnumgebung detailliert beschreiben können.

Abgesehen von der vagen Beschreibung der Wohnumgebung ist ebenfalls noch anzumerken, dass im Sprachanalysegutachten ebenso festgehalten wurde, dass einige Angaben des Beschwerdeführers zu der Wohnumgebung seines angeblichen Herkunftsbezirks in Mogadishu schlichtweg falsch waren.

Hierbei gilt es noch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren das Ergebnis der Sprachanalyse zu eigenen Handen übergeben wurde. Daher liegt hier kein Verschulden seitens der Behörde vor, wenn die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, wie in der Beschwerde moniert wurde, keine Kenntnis von diesem Gutachten erlangt hat. In Ermangelung eines Verschuldens der Behörde, war auch nicht über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf eine erneute Zustellung des zweiten Sprachgutachtens abzusprechen.

Hinzu kommen die Widersprüche betreffend die eigentlichen Fluchtgründe, mit denen sich die belangte Behörde detailliert auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer tritt den Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Wenn er generell in den Raum stellt, dass Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab-Milizen eine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme darstellt, mag dies in der Allgemeinheit zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass beim Beschwerdeführer in Ermangelung der Glaubwürdigkeit keine persönliche Betroffenheit von diesen Ereignissen festgestellt werden konnte. Diese Widersprüche lassen sich auch nicht mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklären, zumal in neurologisch-psychiatrischen Gutachten festgehalten wurde, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben.

Im Ergebnis ist sowohl infolge mangelnder Glaubwürdigkeit als auch mangelnder Aktualität der behaupteten Verfolgungsgefahr somit im Fall des Beschwerdeführers nicht vom Bestehen eines asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, ent-scheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der je-weils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzel-richterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Ge-mäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem ent-sprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Ver-fahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationa-len Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuer-kennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flücht-lingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohl-begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürch-tet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventions-gründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schüt-zende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vori-gen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Zu den Spruchpunkten II und III:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurück-schiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aber-kennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vor-liegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Dies-falls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurück-schiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9 Abs. 2 AsylG besagt, dass wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde:

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antrags-stellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungs-werber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurück-liegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bezüglich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der eigens getroffenen Länderfeststellungen zum Schluss gelangt, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia sei unbedenklich.

Soweit die belangte Behörde offenkundig von einer Niederlassung in Somaliland ausgeht, hat sie verabsäumt, sich mit der Zumutbarkeit und den konkreten Rahmenbedingungen für den Beschwerdeführer auseinanderzusetzen bzw. näher zu prüfen, wie es dem Beschwerdeführer ohne soziale Anknüpfungspunkte möglich ist, sich in der genannten Region eine neue Existenz aufzubauen. Generell erweisen sich auch die Ausführungen zur Versorgungslage im gesamten Land als tendenziell negativ und stellt die belangte Behörde selbst fest (vgl. S. 61 des angefochtenen Bescheides), dass die derzeitige Sicherheitslage in Somalia höchst instabil und unvorhersehbar ist.

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Somalia dazu führen würde, dass dieser in eine ausweglose Lebenssituation geraten müsste. Es ist nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer in Somalia auch über ein soziales oder familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügt. Es ergibt sich bereits aus den Länderfeststellungen, dass staatliche soziale Sicherheitssysteme nicht existieren und die soziale Absicherung traditionell bei Familien und Stammesverbänden liege. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somalia ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal nach den Länderfeststellungen die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig sind und in den Vorjahren etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot lebte. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende somalische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Mangels familiären Netzwerks in Somalia kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der alleinstehende Beschwerdeführer durch seine über sechsjährige Abwesenheit aus Somalia besonders vulnerabel erscheint. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Auf-grund des festgestellten Sachverhaltes sowie aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.

Aufgrund der eben dargelegten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorzunehmen:

Der Beschwerdeführer wurde von inländischen Gerichten insgesamt fünf Mal verurteilt. Eine Verurteilung des Landesgerichts XXXX wegen absichtlich schwerer Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB und eine Verurteilung des XXXX wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt im Fall der Qualifikation einer schweren Nötigung nach § 106 StGB gemäß § 269 Abs. 1 3. Fall StGB normieren eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren. Daher stellten die Taten des Beschwerdeführers somit jeweils ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Somalia unzulässig ist.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.

Die Vorbringen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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