BVwG G309 2009292-1

G309 2009292-1Tribunale amministrativo federale17 dic 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wohnsitz, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG G309 2009292-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2009292.1.01

Spruch

G309 2009292-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.12.2014 mündlich

verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat DI Heinz MICHALITSCH und Kammerrat Hanspeter TRAAR als Beisitzer, in der Beschwerdesache des

XXXX, wegen Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld durch das Arbeitsmarktservice Graz-West und Umgebung, nach öffentlicher Verhandlung am 04.12.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF iVm

Art. 1 lit. f und Art. 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 31.10.2013 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX und am 17.12.2013 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

XXXX (in der Folge: AMS), den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

1.1. In der Niederschrift vom 08.11.2013 gab der BF gegenüber dem Arbeitsmarktservice XXXX an, dass sein Wohnsitz in XXXX ein Nebenwohnsitz sei. Die Gattin des BF sowie seine beiden Kinder würden in Kroatien, ca. 100 km von XXXX entfernt, wohnen. Während seiner Beschäftigung habe der BF laufend auswärts auf den Baustellen in ganz Österreich genächtigt, die Wochenenden verbrachte er in der Regel zuhause in Kroatien. Bei der ebenfalls am 08.11.2013 aufgenommenen Niederschrift zur Statuserhebung von GrenzgängerInnen wurde die erste Frage "Sind Sie aus dem Beschäftigungsstaat täglich oder mindestens einmal wöchentlich in Ihren Wohnsitz-/Heimatstaat zurückgekehrt?" mit "Ja" beantwortet. Beide Niederschriften wurden vom BF eigenhändig unterschrieben.

1.2. Im Rahmen der Antragstellung vom 17.12.2013 wurde der BF erneut zwecks Statuserhebung von GrenzgängerInnen niederschriftlich einvernommen, wobei der BF die Frage "Sind Sie aus dem Beschäftigungsstaat täglich oder mindestens einmal wöchentlich in Ihren Wohnsitz-/Heimatstaat zurückgekehrt?" abermals mit "Ja" beantwortet hat. Zusätzlich fügte er zu seiner Antwort handschriftlich den Vermerk "je nach Montage alle 14 Tage" auf der Niederschrift an. Darunter befindet sich augenscheinlich die Unterschrift des BF.

2. Beide Anträge wurden mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsortes mit Bescheid vom 13.11.2013 sowie vom 15.01.2014 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF echter Grenzgänger sei, im Beschäftigungsstaat (Österreich) zwar über eine Meldung mit Hauptwohnsitz verfüge, Kroatien jedoch sei Wohnsitzstaat , und daher zuständig sei.

3. In weiterer Folge brachte der BF erneut am 14.04.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX ein. Der BF führte dabei zur Statuserhebung von GrenzgängerInnen niederschriftlich an, dass er nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Auch diese Niederschrift wurde vom BF unterzeichnet.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2014 wurde der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 14.04.2014 gemäß § 44 AlVG iVm VO (EG) 883/2004, Art. 65, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 AlVG die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices unter anderem in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz richte, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Gemäß Artikel 65 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 müsse sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt habe und weiterhin in diesem Mitgliedsstaat wohne oder in ihn zurückkehre, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaates zur Verfügung stellen.

Nach den Bestimmungen des EG-Rechts hätten Personen, die weniger als einmal wöchentlich in ihren Heimatstaat zurückkehren ein Wahlrecht und könnten sich auch der Arbeitsvermittlung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und dort Leistungen beziehen, selbst wenn sie keinen Wohnsitz mehr haben. In einem solchen Fall ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt gewesen wäre.

Erst wenn der "echte" Grenzgänger während seines Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr regelmäßig (täglich bzw. wöchentlich) in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, verliert er seinen Status als "echter" Grenzgänger. Ein Wechsel der Einstufung von "echten Grenzgänger/innen" zu "unechten Grenzgänger/innen" sei erst dann anzunehmen, wenn die nicht mehr regelmäßige Rückkehr in den ursprünglichen Wohnmitgliedstaat zumindest 28 Wochen andauert. Erst dann kann von einer gewissen Kontinuität der Änderung des "Pendelverhaltens" der Grenzgänger/innen ausgegangen werden. Der BF gelte nach wie vor als echter Grenzgänger und habe keine Wahlmöglichkeit.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF im Rahmen der Antragstellung vom 14.04.2014 niederschriftlich angab, nicht mehr täglich bzw. wöchentlich in den Heimatort zurückzukehren. Der BF habe vom 25.03.2014 bis 11.04.2014 für die XXXX gearbeitet. Da dieses Dienstverhältnis, währenddessen der BF nur mehr unregelmäßig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, keine 28 Wochen angedauert habe, liege keine Kontinuität der Änderung des Pendelverhaltens vor. Somit habe der BF seinen Status als "echter" Grenzgänger nicht verloren. Der BF habe daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich.

5. Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein und gab im Wesentlichen an, dass er seine erste Beratung am 19.12.2014 bei Frau

XXXX gehabt habe. Am 19.12.2014 sei eine Niederschrift von der Betreuerin verfasst worden, wonach der BF von der Montage mindestens einmal wöchentlich zu seinem Wohnsitz/Heimatstaat - mit händischer Notiz: "je nach Montage alle 14 Tage" - zurückkehre. Vom 19.10.2012 bis 30.10.2013 sei der BF im Krankenstand gewesen. Diese Niederschrift entspreche nicht den Tatsachen, weil der BF arbeitslos und krank gewesen sei. Bei seiner nächsten Antragstellung am 15.04.2014 habe der BF sofort einen Termin bekommen und sei befragt worden, ob er jeden Tag zu seiner Familie nach XXXX, fahre. Der BF habe diese Frage als Provokation empfunden, da sein Familienwohnsitz 150 km von XXXX entfernt sei. Seit 1992 sei der BF in Österreich, bevor er 2012 erkrankt sei, habe er nur "gearbeitet und gearbeitet". Ein echter Grenzgänger sei er nicht gewesen und könne er nicht sein. Mit so einem hohen Pendleraufwand wäre er nicht nach Österreich gekommen. Am 25.03.2014 habe er die Bescheinigung des Daueraufenthaltes in XXXX bekommen und am 28.03.2014 die Sicherung des Lebensunterhaltes vom Sozialamt Graz.

6. Seitens der belangten Behörde wurde im Beisein des Dipl. XXXXals Dolmetscher eine Niederschrift aufgenommen, wonach der BF ausführte, dass er bis 19.12.2012 meistens drei Mal pro Monat nach Hause gefahren sei, damals habe er in Mureck gewohnt. Danach sei er 1 - 2 Mal pro Monat während der Dienstverhältnisse (XXXX) nach Hause gefahren, weil er auch am Wochenende gearbeitet habe. Während des Dienstverhältnisses bei der Fa. XXXX sei er nicht nach Hause gefahren. In der Zeit der Arbeitslosigkeit sei er einmal im Monat nach Hause gefahren, weil er seit 12/2013 kein Auto habe (seine Gattin benutze das Auto in Kroatien) und er habe kein Geld. Wenn der BF nach Hause fahre, fahre er mit dem Bus nach Varazdin.

Die Familie des BF (Gattin und 2 Töchter) wohne in Kroatien in einem Haus. Das Haus sei in seinem Besitz. Die Gattin sei berufstätig, eine Tochter studiere in XXXX, die andere Tochter sei arbeitslos und wohne mit ihrem Gatten und ihrem Sohn im Elternhaus. Die Familienadresse in Kroatien lautet: XXXX. Das sei ca. 150 km von XXXX entfernt.

In Graz wohne er in der XXXX in einer 45 m² Wohnung (2 Zimmer). Dort wohne er mit einem Kollegen aus Kroatien. Den Mietvertrag bringe der BF nach. Vergebührt sei der Mietvertrag nicht. Er zahle € 140 pro Monat zuzüglich Strom. Der BF koche und wasche selbst. In dem Haus gebe es mehrere Waschmaschinen.

In der Freizeit gehe der BF spazieren, Sport könne er aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung keinen mehr ausüben. Er habe in Österreich einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Das Verfahren sei derzeit bereits in der 2. Instanz. Mit dem Zimmerkollegen spiele er Karten, auch mit den anderen Bewohnern des Hauses (verschiedene Nationalitäten).

In Kroatien habe er 2013 nach der Ablehnung des Antrages in Mureck einen Antrag auf Sozialversicherung gestellt, der abgelehnt wurde, weil er eine Frist versäumt habe. Auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld habe er in Kroatien gestellt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil er wieder nach XXXX gegangen und Österreich für mich zuständig sei. Nach XXXX sei er wegen der ärztlichen Behandlung gegangen und habe in Österreich für 3 Monate selbst die Versicherung bezahlt. Seit März 2014 erhalte er Mindestsicherung in Österreich und war daher immer versichert. Seine Ausgaben decke er mit der Mindestsicherung.

Der Hauptgrund, warum er in Österreich sei, ist die sehr gute ärztliche Versorgung. Seine Tochter, die studiert, möchte auch nach Österreich ziehen, weil sie in Kroatien keine Zukunft habe.

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 12.06.2014 gemäß

§ 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde vom 24.04.2014 abgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Unbestritten sei, dass der BF sowohl bei der Antragstellung am 31.10.2013 als auch am 17.12.2013 niederschriftlich erklärt habe, dass er in der Regel wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Der BF sei daher als "echter" Grenzgänger eingestuft worden und seine beiden Anträge auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit abgewiesen. Gegen beide Bescheide habe der BF nicht berufen und somit die Entscheidung des Arbeitsmarktservice anerkannt.

Unbestritten sei weiters, dass der BF anlässlich der neuerlichen Beantragung von Arbeitslosengeld am 14.4.2014 nach einem kurzen Dienstverhältnis von 25.3.2014 bis 11.4.2014 bei der Firma XXXX niederschriftlich angeführt habe, dass er nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Aufgrund dessen sei der BF als "unechter" Grenzgänger eingestuft worden. Der BF und seine Familie (Gattin und 2 Töchter) besitze in Kroatien ein Haus. Die Familienadresse in Kroatien laute:

XXXX und sei ca. 150 km von XXXX entfernt. Die Gattin sei berufstätig, eine Tochter studiere in Zagreb, die andere Tochter sei arbeitslos und wohne mit dem Gatten und Sohn im Elternhaus. In XXXX wohne der BF mit einem Kollegen aus Kroatien in der XXXX in einer 2-Zimmer-Wohnung mit 45 m². Ab 27.3.2014 wurde dem BF mit Bescheid des Sozialamtes vom 28.3.2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt. Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger war der BF von 8.1.2014 bis 24.3.2014 bei der Gebietskrankenkasse selbstversichert. Die von Ihnen am 26.9.2013 beantragte Invaliditätspension wurde mittels Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 2.1.2014 abgelehnt und habe der BF dagegen eine Klage beim Landesgericht für ZRS als Arbeits- und Sozialgericht erhoben.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der BF nach Erhalt des ablehnenden Bescheides und im Wissen um die Rechtslage nur deshalb die Angabe - er sei seit 20.12.2012 nur ein- bis zweimal pro Monat oder nur einmal bzw. überhaupt nicht nach Kroatien gependelt - gemacht habe, um doch noch eine Leistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Der BF habe keine plausiblen Gründe dafür nennen können und es habe sich weder an der Wohnsituation noch an der privaten Situation (keine Trennung von der Gattin) etwas geändert. Dass der BF die Zeit während seiner Arbeitslosigkeit und im Krankenstand alleine in Österreich in einer kleinen Wohnung, die er sich zudem mit einem Mitbewohner teile, verbracht habe, wenn daheim in Kroatien (laut Ihren Angaben 150 km von Graz entfernt) seine Familie in seinem Haus "warte", sei realitätsfern und daher nicht glaubwürdig.

Ein Wechsel der Einstufung von "echten" Grenzgängerinnen zu "unechten" Grenzgängerinnen sei erst dann anzunehmen, wenn die nicht mehr regelmäßige Rückkehr in den ursprünglichen Wohnmitgliedstaat für einen verhältnismäßig längeren Zeitraum andauere. In der Regel bleibe dieser Status bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft (diese ist erfüllt, wenn neuerlich 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorliegen) aufrecht. Das letzte Dienstverhältnis bei der Firma XXXX habe jedoch nur 18 Tage gedauert und habe der BF seit diesem letzten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX von 25.3.2014 bis 11.4.2014 in Österreich nicht mehr gearbeitet. Für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei somit nicht Österreich, sondern Kroatien zuständig.

8. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 27.06.2014 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin wiederholt aus, dass er seit Mai 1992 in Österreich arbeite und lebe. Erste Schwierigkeiten habe der BF nach der Wirbelsäulenoperation am 30.04.2013 bekommen. Bei der Beratung mit Frau XXXX am 19.12.2013 sei eine Niederschrift festgelegt worden, die er nicht unterschrieben habe. Er sei befragt worden, wie oft er die Familie besuche, seine Antwort darauf sei "1 bis 2 Mal pro Monat" gewesen. Der BF ersucht um Überprüfung der Niederschrift.

9. Am 02.07.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabender Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet. Übermittelt wurden auch der bisherige Versicherungs- und Bezugsverlauf.

10. Am 04.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, die Dolmetscherin für die kroatische Sprache XXXX, der Zeuge XXXX, der Zeuge XXXX sowie die Vertreterin der belangten Behörde, XXXX persönlich teilnahmen. Die ordnungsgemäß geladenen Zeugen XXXX sind der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte der BF zunächst, dass er derzeit nicht berufstätig sei. Er halte sich aber in Österreich auf und unterziehe sich derzeit einer Rehabilitation. Diesbezüglich legte er einen Wochenplan der BBRZ-Reha vor. Der BF habe um eine Invaliditätspension angesucht, die jedoch in erster Instanz abgelehnt worden sei, und der BF dagegen Beschwerde erhoben habe.

Weiterführend befragt erklärte der BF, dass er schon im Großen und Ganzen die deutsche Sprache verstehe, aber nicht genau, und ersuche deshalb um Übersetzung insbesondere der Fachausdrücke.

Auf die Frage des Vorsitzenden, was konkret in der Niederschrift - aufgenommen mit XXXX - nicht korrekt wiedergegeben worden sei, antwortete der BF, dass er damals nicht richtig verstanden habe, um was es da gehe, und deshalb nicht korrekt geantwortet habe, obwohl er die Niederschrift aber unterschrieben habe. In diesem Protokoll stehe, dass der BF alle 14 Tage, je nach Montage, nach Hause fahre. Richtig sei, dass er alle 1,5 - 2 Monate nach Hause fahre. Im Dezember 2013 habe er aber

5 - 6-mal nach Hause fahren müssen, da er auch beim AMS in Kroatien

als arbeitslos gemeldet sei.

Nach Vorhalt, der BF habe in der Niederschrift vom 08.11.2013 zu seinem Antrag vom 28.10.2013 ausführlich geschildert, wie er sein Leben in Kroatien und berufliche Tätigkeit in Österreich handhabe, gab er an, dass es so stimme, wie es dort niedergeschrieben sei. Als der BF berufstätig war, sei er öfters nach Hause gefahren.

Befragt, was sich nunmehr mit der Antragstellung vom 14.04.2014 im Vergleich zu seinen bisherigen Antragstellungen vom 28.10.2013 sowie am 17.12.2013 geändert habe, sodass der BF die Zuständigkeit von Kroatien nicht mehr akzeptiere, erklärte der BF zunächst, dass er die abweisenden Bescheide erst mit 30 Tagen Verspätung erhalten habe. Er habe immer wieder mit dem AMS Kontakt aufgenommen, diese haben gesagt sie seien nicht zuständig. Erst als der BF sich vom Herrn XXXX beraten hat lassen, habe er sich gegen den Bescheid vom 15.04.2014 zur Wehr gesetzt und Beschwerde erhoben.

Nach Vorhalt, der BF habe in der Niederschrift vor dem AMS am 17.12.2013 angegeben, die Wohnung sei 43m² groß, sowie in der Niederschrift am 27.05.2014, im Beisein von Dipl. XXXX als Dolmetscher, dass diese Wohnung zusammen mit einem weiteren Kollegen bewohnt werde, gab der BF an, dass dies richtig sei, aber es gebe in dieser Wohnung zwei Zimmer. In einem Zimmer wohne er mit einem Kollegen in einem anderen Zimmer wohnen auch noch 2 Personen. Es gebe auch noch eine Küche und Badezimmer. Der Zimmerkollege heiße

XXXX.

Auf die Frage, warum in der Wohnung noch weitere fünf bzw. vier Männer mit Hauptwohnsitz gemeldet seien und der BF lediglich von zwei Personen gesprochen hat, antwortete der BF, dass er offenbar die Frage nicht richtig verstanden und gedacht habe, er solle sagen mit wievielen Personen er das Zimmer teile. Sie seien seit Beginn an zu viert gewesen. Die Herren XXXX habe der BF noch nie gesehen.

Die Frage, ob der BF jemals einen Pkw mit österreichischer Zulassung gehabt habe sowie ob er in einem Verein in Österreich ehrenamtlich tätig sei, beantwortete er mit "Nein".

Weiterführend befragt, warum der BF lieber zu viert oder zu sechst in seiner Wohnung in Graz sitze als bei seiner Familie, gab er an, dass ihm seine Familie natürlich sehr fehle, aber er habe in letzter Zeit sehr viele Therapien unter anderem in Frohnleiten und bei der GKK in Graz gehabt.

Im Zuge der Verhandlung gab der Zeuge XXXX zusammengefasst an, der Vermieter vom BF zu sein. Die Wohnung habe ca 50 m², 2 Schlafzimmer, eine Küche, ein Klo, einen Gang und ein Bad. Die Küche befinde sich in einem eigenen Zimmer. Es sei nur ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Die Mieter zahlen EUR 140,-- im Monat. Derzeit würden vier Personen in der Wohnung wohnen. Einer arbeite schon lange in Linz und habe sich offenbar noch nicht abgemeldet. Er heiße XXXX oder so ähnlich. Der Vermieter komme meistens 2-3 mal die Woche die Wohnung durchschauen und er habe den BF dort auch meistens gesehen. Außerdem sehe er dort noch öfters den XXXX.

Auf die Frage der Behördenvertreterin, ob es in der Wohnung eine Waschmaschine gebe, antwortete der Zeuge XXXX mit nein und erklärte, dass er nicht sagen könne, ob im Mehrparteienhaus eine Waschmaschine vorhanden sei, da er dort ja auch selten hin komme, so ca. 1x im Monat.

Der BF ergänzte zur Frage nach der Waschmaschine, dass er seine Wäsche in der Wohnung eines Kollegen oberhalb von ihm wasche. In diesem Zusammenhang verwies der Vorsitzende auf AS 49 (Niederschrift), wonach der BF angab, es gebe im Haus mehrere Waschmaschinen.

Der Zeuge XXXX gab an, dass er an der Adresse XXXX gemeldet sei und dort insgesamt vier Personen wohnen würden. Er wohne mit dem BF in einem Zimmer und die anderen zwei Personen im anderen Zimmer. Er sei krank und beim AMS gemeldet. Er warte auf seine Invaliditätspension. Er wasche seine Wäsche bei einem Freund in Wohnung Nr. 11 oder 12. Befragt, wie oft er den BF sehe, antwortete er, dass sie die meiste Zeit zusammen seien, aber zuletzt sei der BF in Therapie im XXXX gewesen. Auf die Frage, warum die anderen Personen aus der Wohnung nicht gekommen sind, gab er an, dass XXXX arbeiten würden und XXXXdort nur gemeldet seien, wohnen aber dort nicht. Sie würden in Linz arbeiten, er habe sie bisher noch nie gesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 31.10.2013 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX sowie am 17.12.2013 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 13.11.2013 sowie vom 15.01.2014 wurden die oben genannten Anträge mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Diese Bescheide wurden vom BF unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Der BF war vom 25.03.2014 bis 11.04.2014 bei der Firma XXXX beschäftigt.

Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger war der BF von 8.1.2014 bis 24.3.2014 bei der Gebietskrankenkasse selbstversichert.

Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte er am 14.04.2014.

Die Familie des BF lebt in XXXX, wo sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Zur seiner Familie kehrte der BF während seiner Beschäftigung mindestens einmal pro Woche zurück.

Der BF ist in Österreich bei keinem Verein (zB.: Freiwillige Feuerwehr, Musikverein, Gesangsverein, Sportverein, Religionsgemeinschaft) ehrenamtlich tätig. Auch konnten sonst keine sozialen Kontakte zu bestimmten in Österreich dauerhaft aufhältigen Personen festgestellt werden.

Der BF hatte nie einen PKW mit österreichischer Zulassung.

Der Beschwerdeführer hat seit dem 04.06.1992 einen gemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich. Seit 17.12.2013 ist er an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

An der Adresse XXXX, sind weiters XXXXmit Hauptwohnsitz gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergibt sich als Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zur Hauptwohnsitzmeldung des BF sowie der oben genannten Personen beruhen auf den aktuellen Meldeauszug des Zentralen Melderegisters.

Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung an, wonach der BF nicht glaubhaft darlegen konnte, aufgrund welcher Umstände es seit der Antragstellung vom 17.12.2013 zu einer Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen gekommen ist, zumal sich an der Wohnsituation sowie der privaten Situation des BF nichts geändert hat. So spricht der BF in seiner eingebrachten Beschwerde vom 25.04.2014 von seinem "Familienwohnsitz", welcher 150 km von Granz entfernt sei.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht alles bei der zweiten mit ihm aufgenommenen Niederschrift (AS 97) verstanden habe und folglich nicht korrekt geantwortet habe, ist entgegenzuhalten, dass der BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angab, die deutsche Sprache im Großen und Ganzen zu verstehen. In der Frage: "Sind Sie aus dem Beschäftigungsstaat täglich oder mindestens einmal wöchentlich in Ihren Wohnsitz-/Heimatstaat zurückgekehrt?" sind keine Fachausdrücke enthalten, sodass anzunehmen ist, dass der BF diese Frage richtig verstanden hat. Zudem ist mit dem BF am 08.11.2013 eine ausführliche Niederschrift im AMS XXXX in deutscher Sprache aufgenommen worden.

Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Aufenthaltsort des BF in XXXX um einen vorübergehenden Arbeitswohnsitz handelt und sich dort nicht der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Schließlich handelt es sich bei der vom BF beschriebenen Wohnung um eine Unterkunft mit lediglich 43 m² und zwei Zimmern, die von mindestens vier weiteren Personen bewohnt wird. Auch die Tatsache, dass an der Wohnadresse des BF insgesamt sechs Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, bekräftigt diese Annahme.

Darüber hinaus kann aufgrund der seitens des BF angegebenen Distanz zwischen dem Arbeitswohnsitz und seinem Wohnsitz in der Republik Kroatien von ca. 150 km angenommen werden, dass eine zumindest wöchentliche Heimreise jedenfalls möglich ist, und daher ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass der BF regelmäßig, dass heißt mindestens wöchentlich, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich nach Kroatien zu seiner Familie gefahren ist.

Daran vermag auch die Aussage des Zeugen XXXX, Unterkunftgeber und Vermieter der Wohnung in Graz nichts ändern. Der Zeuge machte auf den erkennenden Senat einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck. Gab er zunächst an, dass er 2 - 3 Mal pro Woche die Wohnung "durchschaue", und den BF meistens sehe, erklärte er zum Thema des Vorhandenseins einer Waschmaschine im Wohnhaus XXXX, dass er sowas nicht wissen könne, zu Mal er dort ja nicht wohne, und nur sehr selten "so ca. 1 Mal im Monat" dorthin komme. Weiters würden Mietverträge grundsätzlich mündlich abgeschlossen, und nur auf Verlangen eines Mieters ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen. Warum in der Wohnung derzeit 6 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldeten sind, aber er sie laut eigenen Angaben aber nur an 4 Personen vermietet habe, vermochte der Zeuge nicht schlüssig zu beantworten.

Auch die Aussage des Zeugen XXXX, der laut eigenen Angaben Zimmerkollege des BF sei, war nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen zu entkräften. Der Zeuge ist selbst beim Arbeitsmarktservice gemeldet, und wartet laut eigenen Angaben auf die Invaliditätspension. Demnach war er schon aus eigenem Interesse bemüht, eine dahingehend übereinstimmende Aussage hinsichtlich seines regelmäßigen Aufenthalts in der besagten Wohnung, dem erkennenden Senat darzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:

(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Am 01.07.2013 trat Kroatien der Europäischen Union bei, wodurch der BF als kroatischer Staatsangehöriger zum Angehörigen eines Mitgliedsstaates wurde, für den die EG-Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt.

Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union hat zur Folge, dass auch dieser Mitgliedsstaat die auf der Grundlage des Art. 42 des EG-Vertrages beschlossene und für alle Mitgliedsstaaten gültige EG-Verordnung Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG-DVO) 987/2009 vom EU-Mitgliedsstaat Kroatien zu beachten hat (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/1).

Art. 65 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 lautet wie folgt:

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(7) Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.

(8) Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten."

Gemäß Art. 1 lit. f der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EUGH, Adanez-Vega, Rz 37)

Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 definiert in Art. 1 lit. j den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Der Begriff "Aufenthalt" bezeichnet dabei den vorübergehenden Aufenthalt einer Person (Art. 1 lit. k).

Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtssprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten gemäß Art. 11 EG-DVO Nr. 987/2009:

a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b) die Situation der Person, einschließlich:

i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,

ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,

iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,

iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,

vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).

Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen. Gemäß Artikel 1 lit. j EG-Verordnung Nr. 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtssprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. Zur Abgrenzung sei die Dauer und Kontinuität des Wohnortes bis zur Abwanderung der betroffenen Person, die Dauer und Zweck ihrer Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie ihre Absicht zu berücksichtigen (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, RZ 7).

Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, RZ 35).

In Anbetracht der Tatsache, dass die Familie des BF in Kroatien lebt, es sich bei der Wohnung des BF nicht um eine dauerhafte Unterkunft handelt, und auch sonst keine Bindungen zum Beschäftigungsstaat Österreich aufgezeigt wurden, liegt der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen in Kroatien, wodurch Kroatien zum Wohnsitzstaat des BF wird.

Soweit der BF vorbringt, in Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. des Krankenstandes nicht bzw. nur selten nach Kroatien zurückgekehrt zu sein und sich in Österreich aufgehalten zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptungen nichts an der Feststellung zu ändern vermögen, dass es sich bei ihm um einen "echten" Grenzgänger handelt, da auf die Zeit während des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Kroatien hat. Der Wohnort im Sinne des Art. 1 lit. j der EG-Verordnung Nr. 883/2004 liegt in Kroatien, weshalb gemäß Art. 65 der obig angeführten EG-VO, Kroatien als Wohnmitgliedsstaat für den BF zuständig ist. Der BF war zum Antragszeitpunkt Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f EG-VO Nr. 883/2004. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

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