BVwG W182 1434636-1

W182 1434636-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG W182 1434636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1434636.1.00

Spruch

W182 1434636-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, Zl. 12 18.097-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids zu lauten hat: "Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 22.06.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen."

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04. 11. 2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist Sunnit, war im Herkunftsstaat im Dorf XXXX im Distrikt XXXX bzw. in der Stadt XXXX (auch "XXXX") im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 21.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2012 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Als ich noch jung war, begriff ich nicht die Situationen meiner Heimat. Nach Abschluss der Schule musste ich feststellen, dass man nur durch Korruption und Missbrauch der Macht etwas in Afghanistan erreichen kann. Da ich mich nicht dazu in der Lage befand, beschloss ich, Afghanistan zu verlassen. Ich war im Iran, wurde aber, da ich illegal war, wieder nach Afghanistan abgeschoben. Nachdem ich zurückkam, besuchte ich das pädagogische Institut und schloss mein Studium ab. Da die Lage sich nicht geändert hat, sah ich keine andere Möglichkeit, als Afghanistan zu verlassen. Ich wollte nicht vom Kommandanten und anderen einflussreichen Männern mit meinem Wissen ausgenutzt werden und mir eine Zukunft schaffen." Mit den Behörden habe der BF nie Probleme gehabt. Er habe etwa im Februar 2012 das Herkunftsland verlassen. Im Iran sei er zwischen 1386 und 1388 gewesen. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, seine Ehefrau, seine sechs Brüder sowie zwei Schwestern aufhalten.

Ein in allen Spruchpunkten abweisender Bescheid des Bundesasylamts vom 17.08.2012, Zl. 12 07.632-BAT wurde, nachdem der BF sich ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse dem Verfahren entzogen hatte, am 17.08.2012 im Akt hinterlegt. Zuvor stimmte Österreich am 16.08.2012 einem Ersuchen der französischen Behörden, den BF in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wiederaufzunehmen, zu. Die Überstellung des BF aus Frankreich erfolgte am 24.08.2012. Mit Schreiben vom 20.11.2012 stimmte Österreich einem Ersuchen der britischen Behörden, den BF in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wiederaufzunehmen, zu. Die Überstellung des BF aus Großbritannien erfolgte am 10.12.2012. Der BF stellte am 11.12.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.12.2012 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich wurde in Afghanistan unterdrückt. Ich lebte in der Provinz XXXX und besuchte regelmäßig die Moschee. Die Moschee hieß "XXXX". Dort bekam ich Koran-Unterricht. Eines Tages nach dem Freitagsgebet wurde ein Anschlag auf diese Moschee verübt. In dieser Zeit war ich auch in der Moschee. Bei diesem Anschlag wurden viele Menschen getötet oder verletzt. Dabei wurde das Provinzoberhaupt - XXXX - sowie mein Lehrer getötet. Nun wirft mir die Behörde vor, dass ich mit dem Anschlag etwas zu tun hätte. Der Anschlag wurde vermutlich von den Taliban oder Al-Qaida verübt. In Afghanistan droht mir die Gefahr, schuldlos festgenommen zu werden. Ich habe Angst um mein Leben. Deshalb musste ich mein Heimatland verlassen. Das ist mein Fluchtgrund." Dem BF würde bei einer Rückkehr ins Herkunftsland die Todesstrafe oder eine Gefängnisstrafe drohen. Die Leute von der Behörde hätten zum BF gesagt, dass sie Fakten hätten, dass ihm eine Gefängnisstrafe drohe. Der BF werde verfolgt. Bei seiner Erstbefragung habe der BF seine Fluchtgründe nicht ausreichend schildern können, da ihm gesagt worden sei, dass er bei der nächsten Einvernahme alles ausführlich erzählen solle. Dieser Einvernahme habe er nicht folgen können, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich befunden habe.

In der Stellungnahme einer zu diesem Zeitpunkt noch bevollmächtigten Vertreterin des BF vom 16.12.2012 wurde u.a. ausgeführt, dass noch keine rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf internationalen Schutz vom Juni 2012 vorliege, da die Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch nicht zulässig gewesen sei, zumal die Behörde zum Zeitpunkt der Hinterlegung aufgrund Konsultationen nach der Dublin II-VO einer Rückübernahme des BF aus Frankreich zugestimmt habe.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.12.2012, brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er Probleme mit der Polizei und der afghanischen Regierung habe. Er habe in Afghanistan in einer kleinen Ortschaft gewohnt. Er habe die Schule und die Universität besuchen wollen. Dies sei nicht möglich gewesen. Er sei zuerst in den Iran geflüchtet, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe, bis er ins Herkunftsland abgeschoben worden sei. Er sei dann in XXXX geblieben und habe die Universität besucht. Gleichzeitig habe er etwa im September 2011 mit einer Koranschule, die in der Moschee "XXXX" gewesen sei, begonnen. Es habe dann ein Selbstmordattentat in der Moschee gegeben, durch das viele Leute - darunter der Imam der Moschee, der gleichzeitig Lehrer des BF gewesen sei, sowie der Verwalter von XXXX - getötet worden seien. Es habe Leute gegeben, die gemeint hätten, dass die Bombe unter den Teppich gelegt und mit einer Fernzündung zur Explosion gebracht worden sei. Einige andere hätten gemeint, dass es sich um einen Selbstmordattentäter gehandelt habe, der sich selbst in die Luft gesprengt habe. Der BF sei von der afghanischen Regierung bezichtigt worden, dass er mit dem Attentat etwas zu tun gehabt habe, da sich sein Schlafquartier in der Nähe der Moschee befunden habe. Der BF sei regelmäßig in der Moschee gewesen und hätte daher wissen müssen, wer eine Bombe platziert habe. Die Polizei sei der Meinung gewesen, dass die Bombe unter den Teppich gelegt worden sei. Der BF habe von seinen Studienkollegen und Freunden erfahren, dass er zu den verdächtigen Personen gehöre. Da der BF seine Unschuld nicht beweisen habe können, habe er große Angst bekommen und sei aus Afghanistan geflüchtet. Während die Bombe explodiert sei, habe sich der BF allein in einem anderen Zimmer der Moschee befunden. Der BF habe von diesen Vorfällen bei seiner aller ersten Befragung nichts erwähnt, da man ihm gesagt habe, er solle sich kurz fassen, da er später ausführlich von der Asylbehörde befragt werde. Im Nachhinein wisse er, dass dies ein Fehler gewesen sei.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 07.01.2013 wurde das Verfahren des BF zugelassen und angemerkt, dass aus dem Vorverfahren zur Zl. 12 07.632-BAT hervorgehe, dass das Bundesasylamt bereits am 17.08.2012 Frankreich zugestimmt habe, den BF aufgrund der Dublin II-VO zu übernehmen. Der Bescheid sei allerdings trotzdem mit 07.09.2012 im Akt hinterlegt worden. Der BF sei weiters am 24.08.2012 nach Österreich überstellt worden. Allerdings sei in weiterer Folge dem BF der Bescheid auch nicht zur Kenntnis übermittelt worden. Aufgrund mehrerer Behebungen durch den Asylgerichtshof in selber Konstellation sei das Verfahren zugelassen worden.

In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.04.2013 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass die Behörden im Herkunftsland ihn verdächtigen würden, für einen Bombenanschlag in einer Moschee in XXXX mitverantwortlich zu sein. Nach dem Ende des Freitagsgebets im Herbst 1390 sei in der Moschee eine Bombe explodiert, bei der unter anderen der Imam der Moschee, der gleichzeitig der Lehrer des BF gewesen sei, und der XXXX von XXXX getötet worden seien. Teilweise sei gesagt worden, dass es ein Selbstmordattentat gewesen wäre, teilweise sei behauptet worden, dass die Bombe unter den Teppich der Moschee gelegt worden sei. Als diese Angelegenheit untersucht worden sei, sei die Frage gestellt worden, wieso der BF von dieser Bombe nichts erzählt habe, obwohl er in der Moschee gewohnt habe. Dem BF sei vorgehalten worden, dass er mit dem Bombenleger zusammenarbeiten müsse, weil er in der Moschee gewohnt habe. Der BF sei von der Polizei in XXXX verdächtigt worden und habe das Land verlassen müssen, um einer Verhaftung zu entgehen. Nachgefragt, gab der BF an, dass er nicht zur Polizei vorgeladen worden sei. Studenten, die in einem Studentenwohnheim in der Nähe der Moschee gewohnt hätten, hätten ihm gesagt, dass die Bevölkerung diese Verdächtigungen behaupten würde. Die Polizei habe ihn nicht gefunden, da er geflüchtet sei. Auf Vorhalt, dass er sich, um diese Informationen zu erlangen, noch in XXXX aufgehalten haben müsse, gab der BF an, dass ihn die Studenten telefonisch verständigt hätten. Zwischen dem Attentat und dem Anruf der Studienkollegen seien vielleicht eineinhalb bis zwei Stunden vergangen. Der BF habe nach dem Freitagsgebet die Moschee verlassen und sich während des Anrufs in einem etwa 10 Meter vom Gebetsraum entfernten Raum aufgehalten. Dies sei auch der Raum gewesen, wo er gewohnt habe. Der BF sei nach diesem Anruf untergetaucht. Auf die Frage, wieso die Polizei gerade ihn verdächtigen würde, gab der BF an, weil er in der Moschee gelebt und gelernt habe. In der Moschee hätten nur er und der Imam gewohnt. Dies deshalb, weil die anderen Schüler aus der Ortschaft gewesen seien und nur der BF von Außerhalb gekommen sei. Der BF habe zwar in XXXX eine Tante gehabt, doch habe er nicht bei dieser gewohnt, weil er ihr nicht zur Last fallen habe wollen. Ob ein Haftbefehl gegen ihn existiere, wisse er nicht. Auf Vorhalt, warum er diese Fluchtgründe nicht schon bei seiner ersten Befragung angegeben habe, erklärte der BF, dass er damals nur kurz erzählen hätte sollen und man ihm gesagt habe, dass er noch einmal befragt werde. Auf Vorhalt, dass er bei dieser Befragung ausdrücklich angegeben habe, mit den Behörden in seinem Herkunftsland keine Probleme zu haben, gab der BF an, dass er seine Probleme erst bei der nächsten Einvernahme sagen habe wollen. Der BF sei in Frankreich bewusst unter einem falschen Namen aufgetreten, um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und dann zwei Jahre an der Universität in XXXX Geschichte und Geographie studiert. Er habe während der Studienzeit in der Moschee in XXXX gelebt, aber regelmäßig seine Familie im Heimatort besucht. 1389 oder 1390 habe er Afghanistan verlassen. Als der BF noch in Afghanistan gewesen sei, hätten die Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern im Elternhaus gelebt. Ein Bruder habe im Iran gelebt. Weiters würde sich eine Verlobte des BF im Herkunftsland aufhalten.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, wegen des Verdachts auf Durchführung eines Bombenanschlages in einer Moschee zu Unrecht festgenommen und verurteilt zu werden, unglaubwürdig sei. Dazu wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF bei einer Erstbefragung am 22.06.2012 lediglich geltend gemacht habe, dass er mit der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht einverstanden gewesen sei und ob seines allgemeinen Wissens nicht allenfalls von Machthabern mit bösen Hintergedanken missbraucht werden hätte wollen. Irgendwelche Vorfälle gegen seine Person oder Probleme mit Behörden habe er ausdrücklich nicht berichtet, sondern im Gegenteil solche einerseits in der freien Erzählung nicht vorgebracht und auf Befragung hin ausdrücklich angeführt, dass er keine Probleme mit Behörden im Herkunftsstaat gehabt habe. Im Zuge des nunmehr anhängigen Verfahrens - unabhängig davon, ob dies gemäß Antrag des ursprünglich ausgewiesenen Vertreters des BF als Fortsetzung des ersten Verfahrens zu werten wäre oder nach ebenfalls beantragter Zulassung zu diesem Verfahren ohne Fortführung des Erstverfahrens - habe der BF plötzlich sein Fluchtvorbringen völlig geändert und verkürzt dargestellt ausgeführt, dass er deshalb das Herkunftsland verlassen habe, weil er mit einem Bombenattentat in einer Moschee in Zusammenhang gebracht werden würde, weil er in dieser Moschee gewohnt habe. Allenfalls von einer Behörde nach einem Terroranschlag durchgeführte Ermittlungshandlungen würden aber jedenfalls keinen asylrelevanten Ausreisegrund darstellen. Dies insbesondere deshalb, da der BF weder wegen einer auf Konventionsgründen basierenden Tat verdächtigt werden würde, noch eine Ermittlungshandlung allein deshalb gegen ihn geführt werden würde, welche auf Konventionsgründen basiere, sondern die Ermittlungen nach einem Terroranschlag gegen Zivilpersonen geführt worden wären. Eine derartige Ermittlungshandlung stelle selbstredend keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, sondern sei eine solche Ermittlungspflicht Gebot eines jeden Staates. Darüber hinaus sei aber auch das klar ersichtlich gesteigerte Fluchtvorbringen des BF zwischen seinen Angaben im Erstverfahren und seinen nunmehr getätigten Angaben unglaubhaft. Auch wenn sich die Erstbefragung bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, so stehe dennoch außer Frage, dass grundsätzlich Fluchtgründe vorzubringen seien und diese wohl bei einer tatsächlichen Verfolgung auch zumindest angesprochen werden würden. Darüber hinaus besage das Wort "nähere" auch nicht, dass gar keine Fluchtvorbringen zu tätigen seien. Der BF habe jedoch im Erstverfahren - selbst auf ausdrückliches Nachfragen - in keiner Weise kundgetan, dass er einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche in Aussicht gestanden wäre. Trotz seiner umfangreicheren Angaben zum Ausreisegrund würde sich mit keiner Silbe dahingehend etwas finden, dass der BF der Beteiligung oder gar Ausführung eines Bombenattentats verdächtigt bzw. bezichtigt werden würde. Weiters sei aber auch anzuführen, dass der BF im späteren Verfahren absolut unglaubhaft dargelegt habe, dass sogleich nach dem Attentat die Polizei mit Studienkollegen und der Zivilbevölkerung darüber gesprochen hätte, dass er mit der Tat in Verbindung stehen würde. Der BF selbst jedoch wäre trotz Aufenthaltes etwa 10 Meter vom Tatort entfernt in keiner Weise von der Polizei behelligt worden. Dies sei völlig unplausibel.

1.4. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Dazu wurde ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 sowie von Amnesty International aus 2011 zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Für den Fall, dass dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, werde in eventu der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt, weil dem BF im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben des BF beigelegt, in dem er im Wesentlichen seine Fluchtgründe wie bisher wiederholte. Weiters führte er aus, dass er bei seiner Erstbefragung am 22.06.2012 nicht über alle seine Schwierigkeiten berichtet habe, da er sich nicht ausgekannt habe und auch verängstigt und nervös gewesen sei. Er sei damals nur nach dem Fluchtweg und nach seiner Identität gefragt worden. Sie hätte ihn aufgefordert, seine Aussagen kurz und bündig zu halten und hätten ihm gesagt, dass er zu einer weiteren Einvernahme geladen werde, bei welcher er dann über seine Probleme sprechen sollte. Daher habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über seine Schwierigkeiten sprechen können. Zur nächsten Einvernahme sei er dann nicht mehr hier gewesen, da er nach Frankreich weitergereist sei.

1.5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Dari, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Beim Bundesverwaltungsgericht brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er glaublich im Jahr 1388 (2009/2010) an der Universität in XXXX Sozialwissenschaften (Geographie, Geschichte) zu studieren begonnen habe. Dort habe er beschlossen, neben der Universität auch den Koran zu studieren. Er habe im Bereich der Moschee XXXX, die in der Nähe der Universität gelegen sei, gewohnt. Der Imam der Moschee habe ihm den Koran gelehrt. Der BF habe in einem etwa zehn Meter von der Moschee entfernten Zimmer gewohnt. Er habe als Einziger in der Moschee gelebt, weil die anderen Moscheebesucher und Unterrichtsteilnehmer aus der Gegend gewesen wären und nach dem Unterricht wieder in ihre Häuser zurückkehren hätten können. Der BF habe zwar auch eine Tante in der Stadt gehabt, doch habe er bei dieser nicht gewohnt, weil sie selbst Familie gehabt habe. An einem Freitag im siebenten Monat sei es beim Freitagsgebet zu einem Bombenanschlag in der Moschee gekommen, bei dem unter vielen anderen auch der XXXXXXXX sowie der Imam der Moschee getötet worden seien. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der Explosion in seinem Zimmer befunden, da er zuvor die Moschee verlassen habe. Nachdem er die Explosion gehört habe, habe er das Zimmer aus Angst nicht mehr verlassen. Er habe aus dem Fenster nur Rauch gesehen und die Schreie der Verletzten gehört. Nach etwa eineinhalb bis zwei Stunden habe der BF einen Anruf von einem Studienkollegen bzw. Freund erhalten. Er habe ihm mitgeteilt, dass die Explosion stattgefunden habe und bestimmte Personen getötet worden seien. Er habe den BF gewarnt, dass dieser der Tat beschuldigt werde. Er habe gesagt, dass manche Personen von einem Selbstmordattentat sprechen würden, andere meinen würden, dass jemand die Bombe bei sich getragen und zur Explosion gebracht habe. Viele seien aber der Meinung, dass die Bombe bestimmt in der Moschee unter den Teppich gelegt und mit Hilfe einer Fernbedienung zur Explosion gebracht worden sei. Sein Freund habe auch gesagt, dass die Menschen jene Personen verdächtigen bzw. beschuldigen würden, die sich in der Moschee regelmäßig aufgehalten hätten bzw. dort wohnhaft gewesen seien. Der BF sei damals der einzige gewesen, der in der Moschee gewohnt habe. Deshalb sei der BF davon überzeugt, dass er der Hauptverdächtige sei und von der Polizei wegen des Attentats gesucht werde. Der BF habe bis zu dem Anruf aus Angst nicht sein Zimmer verlassen. Er habe auch niemanden angerufen. Bis zum Zeitpunkt des Anrufs habe der BF nur gewusst, dass sich eine Explosion ereignet habe. Er habe mit eigenen Augen nichts gesehen. Nach dem Anruf sei der BF sofort in einem Taxi geflüchtet und habe in weiterer Folge das Herkunftsland in Richtung Iran verlassen. Nach der Flucht habe er seine SIM Karte weggeworfen, habe auch keine fixe Adresse mehr gehabt und auch niemanden mehr kontaktiert. Der BF habe weder ein Foto auf einem Fahndungsschreiben noch einen Haftbefehl noch etwas in einer Zeitung gesehen. Nachgefragt, gab der BF an, dass die Polizei nicht bei seiner Verlobten gewesen sei. Ob die Polizei bei seinen Eltern, Geschwistern oder seiner Tante gewesen sei, wisse er nicht. Er habe den Fall auch nicht weiter über die Medien verfolgt. Er sei über alles nur durch diesen einen Anruf seines Freundes etwa eineinhalb bis zwei Stunden nach der Explosion informiert worden. Nachgefragt, wo sich sein Freund während des Anrufs aufgehalten habe, gab der BF an, dass er vermute, dass er am Tatort gewesen sei. Er könne dies nur vermuten, weil ihm sein Freund nicht gesagt habe, wo er sich aufgehalten habe. Der BF vermute aber, dass sein Freund die Polizei und die Menschen, die sich am Tatort versammelt hätten, gehört habe, dass sie ihn beschuldigt hätten und ihn danach angerufen habe, um ihn zu warnen. Dazu befragt, woher er wisse, dass die Polizei im Herkunftsland nach ihm fahnden würde, gab der BF zu verstehen, dass dies so sein müsse, da er der einzige Bewohner der Moschee gewesen sei und es daher klar sei, dass nur er beschuldigt werde. Deswegen habe er flüchten müssen. Dem BF wurden Ermittlungsergebnisse zu Kenntnis gebracht, dass nach Medienberichten im Jahr 2011 bzw. 2012 Personen festgenommen worden seien, denen vorgeworfen werde, dass vom BF angesprochene Attentat verübt zu haben. Dem BF wurden die entsprechenden Berichte übersetzt. Der BF gab dazu lediglich an, nichts davon zu wissen. Auf Vorhalt, dass kein Tatverdacht mehr gegen ihn bestehen würde, wenn die eigentlichen Täter festgenommen worden seien, gab der BF an: "Damals wurde ich beschuldigt, die Tat begangen zu haben und den Mord an den Leuten geplant zu haben. Daher bin ich von dort geflüchtet. Wie später ermittelt wurde und was bei den Ermittlungen festgestellt werden konnte, weiß ich nicht. Ich kenne die meisten Namen in diesem Zeitungsbericht nicht. Ich weiß auch nicht, wie dieser zu Stande gekommen ist." Auf den Vorhalt hin, dass es sich bei den Artikeln um drei unabhängig voneinander darüber berichtende Medien handle, gab der BF an: "Wie gesagt weiß ich nichts von den Ermittlungsergebnissen und den Festnahmen der zwei Personen. Ich habe lediglich meinen Fall geschildert und habe persönlich keine Recherchen zu der Explosion angestellt. Ich weiß nichts von den Festnahmen." Die Eltern bzw. die Geschwister des BF würden sich mit Ausnahme eines Bruders im Iran im Herkunftsland in der Heimatortschaft aufhalten. Dies sei jedoch lediglich eine Vermutung des BF, da er keinen Kontakt zu ihnen habe, da es in der Ortschaft keine Telefonmasten gebe und daher keine Mobiltelefone funktionieren würden. Seine Verlobte würde aktuell in der Stadt XXXX wohnen. Zu dieser habe er - wie auch zu seinem Bruder im Iran - Kontakt. Der BF sei nie über längere Zeit in Kabul gewesen und habe dort auch keine Angehörigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist Sunnit, war im Herkunftsstaat in einer Ortschaft im Distrikt XXXX bzw. in der Stadt XXXX (auch "XXXX City") im Distrikt XXXX in der Provinz Tachar/XXXX wohnhaft, reiste am 21.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist im Herkunftsland keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt. Er wird auch nicht von den afghanischen Behörden als Tatverdächtiger in Zusammenhang mit einem Terroranschlag in einer Moschee in seiner Heimatregion gesucht.

Der BF verfügt im Herkunftsland über kein familiäres Netzwerk außerhalb seiner Heimatregion.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage

Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014) Das Nachrichtennetzwerk Women News Network (WNN) berichtet, dass trotz Einschüchterungen, Drohungen, Gewalt und 39 Selbstmordanschlägen in den 8 Wochen vor den Präsidentschafts- und Provinzratswahlen vom 5. April 2014, die Wahlbeteiligung 60 Prozent erreicht hat. Verschiedenen Nachrichtenquellen zufolge wurden nach den Präsidentschaftswahlen mehr als 3.000 Beschwerden eingebracht (WNN, 8. April 2014).

In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar (IRIN, 2.4.2014).

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher (IPS, 17.4. 2014). Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom Juni 2014, dass die Vereinten Nationen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 insgesamt 5.864 Sicherheitsvorfälle mit Relevanz für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit ziviler AkteurInnen in Afghanistan verzeichnet haben. Dies stellt einen 22- prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die große Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wird vor allem auf Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Wahlen und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückgeführt.

3. 917 der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Besonders erwähnenswert ist dem UNO- Generalsekretär zufolge die Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Osten Afghanistans, wo neben den Operationen der Taliban und bewaffneter Flügel der Hezb-e-Islami auch regelmäßige Angriffe durch mehrere al-Qaida-Verbündete, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan, Laschkar e- Taiba, Laschkar-e-Jhangvi und die Islamische Bewegung Usbekistan, auf afghanische Sicherheitskräfte verübt werden (UNGA, 18.6.2014, S. 5-6). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in Afghanistan im ersten Halbjahr 2014 eine für ZivilistInnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr ZivilistInnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten ZivilistInnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt. Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar. (UNAMA, Juli 2014, S. 1)

Quellen:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html

IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17.4.2014,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner

IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2.4. 2014, http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf

UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/68/910-S/2014/420], 18.6. 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403693685_n1442913.pdf

WNN - Women News Network: Afghan women opt for change through democracy, 8.4.2014,

http://womennewsnetwork.net/2014/04/08/afghan-women-democracy/

Sicherheitslage in XXXX/XXXX

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Juni 2014, dass es sich bei der Provinz XXXX um eine relativ sichere Provinz handle (UNHCR, Juni 2014, S. 3).

Hingegen schreibt die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) in einem Artikel vom Mai 2014, dass XXXX zu den relativ unbeständigen ("relatively volatile") Provinzen im Nordosten Afghanistans gehöre, wo die Taliban in einer Reihe von Distrikten aktiv seien (KP, 5. Mai 2014a).

In einem Artikel vom August 2014 schreibt die afghanische Tageszeitung Afghanistan Times, dass eine Reihe von lokalen BeamtInnen und BewohnerInnen in der Provinz XXXX mitgeteilt hätten, dass die Zahl der illegal bewaffneten Personen in XXXX ("central city of XXXX") und einer Reihe von Distrikten angestiegen sei. Dies trage zu einer Vermehrung der Fälle von Mord, Entführung und bewaffnetem Raubüberfall in der Provinz bei. Laut BewohnerInnen von XXXX (Taluqan) sei die Sicherheitslage in der Vergangenheit besser gewesen, verschlechtere sich allerdings mit jedem Tag, an dem der Wahlprozess andauere und die Ergebnisse noch nicht feststünden. Ein Bewohner XXXXs habe angegeben, dass Instabilität, Schmuggel, Raubüberfälle und Mordfälle in jüngster Zeit zugenommen hätten. Dies stehe in direkter Verbindung mit der Unsicherheit in XXXX. Der Sprecher des XXXX habe bestätigt, dass die Zahl der illegal bewaffneten Personen, Raubüberfälle und bewaffneten Auseinandersetzungen angestiegen sei und dass es der Polizei noch nicht gelungen sei, diesem Problem beizukommen. Dem Sprecher zufolge seien die Distrikte Khwaja Ghar, Ishkamish und Darqad in jüngster Zeit einer ernsten Bedrohung durch regierungsfeindliche Kämpfer ausgesetzt gewesen. Gleichzeitig sei die Zahl der illegal bewaffneten Personen, Straßenkämpfe und Tötungen von ZivilistInnen in XXXX und einigen Distrikten der Provinz angestiegen (Afghanistan Times, 12. August 2014).

Pajhwok Afghan News (PAN) führt in einem Artikel vom Mai 2014 an, dass laut Angaben des XXXX illegale bewaffnete Gruppen weiterhin in Teilen der Provinz XXXX agieren und eine Bedrohung der Sicherheit darstellen würden. Die Gruppen seien für Erpressungen, Raubüberfälle und die Schaffung von Unsicherheit verantwortlich. Weiters habe der XXXX mitgeteilt, dass im Vorfeld der Präsidentschaftsstichwahlen Bemühungen zur Entwaffnung von illegal bewaffneten Personen intensiviert worden seien. Einem Bewohner des Distrikts Baharak zufolge würden illegale bewaffnete Personen weiterhin eine Bedrohung der Sicherheit der lokalen BewohnerInnen darstellen. Ein Bewohner von XXXX habe zudem mitgeteilt, dass Dutzende Personen bei Zusammenstößen mit illegalen bewaffneten Gruppen ums Leben gekommen seien und dass dies weiterhin vorkomme. Die Regierung behaupte zwar seit langem, Versuche zur Entwaffnung illegaler bewaffneter Gruppen zu unternehmen, doch habe diese Kampagne nur wenig Erfolg (PAN, 28. Mai 2014).

Die Nachrichtenagentur Reuters berichtet im April 2014, dass laut Angaben des Innenministeriums afghanische Sicherheitskräfte vier Tage vor den Präsidentschaftswahlen mehr als 22 Tonnen Sprengstoff in der Provinz XXXX sichergestellt hätten. XXXX sei eine relativ friedliche Provinz, in der die Taliban in den letzten Jahren ihren Einfluss vergrößert hätten (Reuters, 1. April 2014).

Die in Pakistan ansässige afghanische Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press (AIP) berichtet im August 2014, dass laut offiziellen Angaben bei Kämpfen im Distrikt Khwaja Ghar (Khoja Ghar), Provinz XXXX, sechs Polizisten ("police soldiers") und fast 20 Taliban-Kämpfer getötet oder verletzt worden seien. Dem Sprecher des XXXX zufolge hätten die Kämpfe begonnen, nachdem bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte einen Posten der Lokalpolizei ("security post of local police soldiers") im Gebiet Gol Tapa angegriffen hätten. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels würden die Kämpfe noch andauern (AIP, 10. August 2014).

Der afghanische Nachrichtensender Tolo News schreibt in einem Artikel vom Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben mindestens neun ZivilistInnen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Khwaja Ghar (Khojaghar), Provinz XXXX, getötet und mehr als 28 weitere verletzt worden seien. Das eigentliche Ziel des Angriffs sei die afghanische Lokalpolizei gewesen, jedoch sei der Sprengsatz vorzeitig explodiert. Keine Gruppierung habe sich zu dem Anschlag bekannt (Tolo News, 24. Juli 2014).

Die staatliche afghanische Nachrichtenagentur Bakhtar News Agency (BNA) führt in einem Artikel vom Mai 2014 an, dass laut offiziellen Angaben drei Schülerinnen bei einer Explosion einer Mine am Stadtrand von XXXX (Taliqan) verletzt worden seien. Die Mine sei von bewaffneten Aufständischen platziert worden und habe eigentlich einem Polizeifahrzeug gegolten (BNA, 26. Mai 2014).

Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) schreibt in einem Artikel vom Mai 2014, dass im Rahmen einer gemeinsamen Operation des afghanischen Geheimdienstes und der afghanischen Polizei in der Provinz XXXX mindestens acht hochrangige Taliban-Anführer verhaftet worden seien. Laut Geheimdienstangaben seien bei der Operation, die im Dorf Khalyan, Distrikt Cha'a, stattgefunden habe, auch vier Taliban-Kommandeure getötet worden (KP, 5. Mai 2014b).

Bakhtar News Agency (BNA) erwähnt in einem Artikel vom Februar 2014, dass die Sicherheitskräfte einem Bericht zufolge 77 Minen entdeckt und entschärft hätten. Die Minen seien vor kurzem von bewaffneten Taliban in Gebieten in den Provinzen XXXX, Kandahar, Urusgan, Helmand und Nimrus platziert worden (BNA, 27. Februar 2014).

Zur Erreichbarkeit des Distrikts Warsaj bzw. der Provinz XXXX wird in der Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (Accord) vom 25.08.2014 [a-8802-2 (8803)] im Wesentlichen darauf verwiesen, dass diese im Westen an die Provinz Baglan und im Süden an die Provinz Pandschir grenzt. Laut deines Berichts der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) hätten regierungsfeindliche Elemente unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen auf Transitrouten, angefangen bei Fußpfaden bis hin zu Highways, platziert. Bei der Explosion dieser Vorrichtungen seien ZivilistInnen, die zu Fuß, auf Fahrrädern, in Bussen, Taxis oder privaten Fahrzeugen unterwegs gewesen seien, getötet oder verletzt worden (UNAMA, Juli 2014).

In einem im Februar 2014 veröffentlichten Artikel berichtet David Pugliese, Journalist der kanadischen Tageszeitung Ottawa Citizen über seine im Dezember 2013 unternommene Reise nach Afghanistan. Über die Fahrt auf dem Highway von Kabul in Richtung Masar-e Scharif und Scheberghan schreibt Pugliese, dass die Straße von schwerbewachten Checkpoints der afghanischen Armee oder Polizei, deren Mauern mit Einschusslöchern überzogen seien, sowie ausgebrannten Treibstofflastern gesäumt sei. Nach dem Sturz der Taliban sei der Norden des Landes eine Region relativer Stabilität gewesen, allerdings hätten sich seitdem die Aufständischen in eine Reihe von Gebieten im Norden ausgebreitet, während andere Gebiete in der Region von schwer bewaffneten Stammesmilizen kontrolliert würden. Wie Pugliese mitteilt, sei eine Fahrt durch den Salang-Tunnel, der eine wichtige Verbindung zwischen Kabul und dem Norden Afghanistans darstelle (und die Provinzen Parwan und Baglan miteinander verbindet, Anm. ACCORD), weiterhin eine tückische Angelegenheit. Stellenweise sei dieser lediglich ein mit Schlamm bedeckter Schotterweg ("slick of gravel"), obwohl die USA 19 Millionen US-Dollar investiert hätten, um den Tunnel auszubauen. Einmal habe sich der Fahrer des Wagens, in dem der Journalist unterwegs gewesen sei, geweigert, an einem Polizei-Checkpoint zu halten, aus Furcht, bei den dort postierten bewaffneten Männern in Uniform könnte es sich um Taliban handeln. Wie der Fahrer mitgeteilt habe, werde der Streckenabschnitt manchmal von Aufständischen übernommen, und mit ausländischen InsassInnen sei das Fahrzeug ein offensichtliches Angriffsziel (Ottawa Citizen, 17. Februar 2014).

In einem Artikel vom Dezember 2013 schreibt Ariana News, dass Entführungen und Raubüberfälle Probleme in der Provinz Baglan seien, die sich vornehmlich auf öffentlichen Straßen ereignen würden (Ariana News, 31. Dezember 2013).

Tolo News erwähnt in einem etwas älteren Artikel vom August 2013, dass der Einsatz von am Straßenrand platzierten Bomben und Selbstmordanschläge durch Aufständische weiterhin ein großes Problem für die Provinz Baglan darstellen würden (Tolo News, 18. August 2013).

Quellen:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and

Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz XXXX, und insbesondere im Distrikt Warsaj; Erreichbarkeit des Distrikts Warsaj bzw. der Provinz XXXX [a-8802-2 (8803)], 25.08.2014:

Afghanistan Times: Illegal armed men surge in XXXX, 12. August 2014 http://www.afghanistantimes.af/news_details.php?id=8509

AIP - Afghan Islamic Press: Nearly 20 Taleban, six policemen killed or injured in Afghan north - Official, 10. August 2014 (verfügbar auf Factiva)

Ariana News: People's uprising in Baghlan pushes Jindullah group member out of the province, 31. Dezember 2013, http://ariananews.af/regional/people%E2%80%99s-uprising-in-baghlan-pushesjindullah-group-member-out-of-the-province/

BNA - Bakhtar News Agency: Thirty-Seven Insurgents Kill, 27. Februar 2014,

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/11168-thirty-seven-insurgentskill.html

BNA - Bakhtar News Agency: Mine Blast Wounds Three Girl Students, 26. Mai 2014,

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/12488-mine-blast-wounds-three-girlstudents.html

KP - Khaama Press: 4 Taliban militants killed, 13 others injured in XXXX clashes, 5. Mai 2014a,

http://www.khaama.com/4-taliban-militants-killed-13-others-injured-in-takhr-clashes-80111/11

KP - Khaama Press: 8 Senior Taliban leaders arrested in XXXX province, 5. Mai 2014b,

http://www.khaama.com/8-senior-taliban-leaders-arrested-in-XXXX-province-8018

Ottawa Citizen: In northern Afghanistan, things are going south (Autor: David Pugliese), 17. Februar 2014, http://www.ottawacitizen.com/news/northern+Afghanistan+things+going+south/9521795/story.html

PAN - Pajhwok Afghan News: Armed groups a threat to security:

Ibrahimi, 28. Mai 2014,

http://www.pajhwok.com/en/2014/05/28/armed-groups-threat-security-ibrahimi

Reuters: Afghan forces say seize tons of explosives ahead of election, 1. April 2014,

http://www.reuters.com/article/2014/04/01/us-afghanistan-explosivesidUSBREA300M720140401

Tolo News: Illegal Armed Groups Threaten Security of Baghlan:

Officials, 18. August 2013,

http://tolonews.com/en/afghanistan/11595-illegal-armed-groups-threaten-security-ofbaghlan-officials

Tolo News: Suicide Attack Kills 9 Civilians in XXXX, 24. Juli 2014, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15697-blast-kills-5-civilians-in-XXXX

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net),

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Volrep and Border Monitoring; Monthly Update; June 2014, Juni 2014 (verfügbar auf ecoi.net),

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1406624820_53d5fc214.pdf

Anschlag in der Shirkat-Moschee in XXXX

Die US-amerikanische Tageszeitung The Washington Post berichtet in einem Artikel vom 8. Oktober 2010, dass offiziellen Angaben zufolge der XXXX, Mohammad Omar, gemeinsam mit mindestens 19 weiteren Personen bei einer Bombenexplosion während des Freitagsgebets in der Shirkat-Moschee in XXXX, Provinz XXXX, getötet worden sei. Afghanische BeamtInnen würden davon ausgehen, dass der Anschlag, bei dem auch mehr als 35 Personen verletzt worden seien, Omar gegolten habe. Dem stellvertretenden Polizeichef von XXXX zufolge seien einige Personen aufgestanden und hätten die Moschee verlassen, nachdem Omar gemeinsam mit seinem Neffen das Gebäude betreten habe. Kurz darauf sei eine per Fernsteuerung gezündete Bombe explodiert. Ein Sprecher des Innenministeriums habe allerdings mitgeteilt, dass ErmittlungsbeamtInnen noch nicht abschließend festgestellt hätten, ob die Explosion durch einen Selbstmordattentäter oder einen ferngezündeten Sprengsatz ausgelöst worden sei (WSJ, 9. Oktober 2010). Der US-amerikanische Nachrichtensender CNN erwähnt in einem Artikel vom 8. Oktober 2010, dass es kurz nach dem Vorfall divergierende Berichte darüber gegeben habe, wie die Explosion verursacht worden sei. Dem Polizeichef Nordafghanistans zufolge habe ein Selbstmordattentäter, der anscheinend neben Mohammad Omar gesessen sei, eine Bombe gezündet. Ein Sprecher des XXXXs/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person habe hingegen angegeben, dass eine zuvor platzierte Mine explodiert sei (CNN, 8. Oktober 2010). In einem am Tag des Vorfalls veröffentlichten Artikel erwähnt die vom US-amerikanischen Regionalkommando für den Nahen Osten, Ostafrika und Zentralasien (US Central Command, USCENTCOM) finanzierte Website Central Asia Online, dass sich die Taliban zu dem Anschlag bekannt hätten (Central Asia Online, 8. Oktober 2010).

Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet in einem Artikel vom Februar 2012, dass laut Angaben des Geheimdienstes drei Taliban-Mitglieder im Distrikt Jabalus Saraj, Provinz Parwan, festgenommen worden seien, denen vorgeworfen werde, hochrangige Sicherheits- und Regierungsbeamte, darunter den XXXX, Mohammad Omar, getötet zu haben. Bei den Festgenommenen handle es sich dem Sprecher des afghanischen Inlandsgeheimdienstes zufolge um Qari Yaseen (auch bekannt als Hekmat), Qari Hassan (auch bekannt als Sabir) und Qari Muhibullah, drei ehemalige Schüler der Religionsschule Khwaja Mukhtar in XXXX ("XXXX city"). Die drei seien von Qari Abdur Rahim, einem zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels in Peschawar lebenden Geistlichen, dazu ermutigt worden, sich dem Aufstand anzuschließen. Laut Angaben des Geheimdienst-Sprechers hätten sich die Festgenommenen im Laufe einer vorläufigen Untersuchung zu ihren Verbrechen bekannt (PAN, 7. Februar 2012).

In einem ebenfalls im Februar 2012 veröffentlichten Artikel berichtet auch Central Asia Online über die Festnahmen und beruft sich dabei auf die Angaben des Geheimdienst-Sprechers. Die festgenommenen Taliban-Mitglieder, Qari Yaseen (auch bekannt als Hekmat), Qari Hassan (auch bekannt als Sabir) und Qari Muhibullah, hätten ihre Beteiligung an einer Reihe von Tötungen hochrangiger Personen, darunter Mohammad Omar, eingeräumt. Bei den dreien solle es sich um die Organisatoren einer Taliban-Gruppe handeln, die in Verbindung mit den Tötungen hochrangiger afghanischer Offizieller stehe. Wie der Geheimdienst-Sprecher weiters mitgeteilt habe, hätten die Festgenommenen Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk in Nord-Wasiristan. Sie seien in der Provinz Parwan festgenommen worden, als sie versucht hätten, von Afghanistan nach Pakistan zu fliehen (Central Asia Online, 29. Februar 2012).

Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt in einem Artikel vom Jänner 2011, dass laut Angaben des Sprechers des Inlandsgeheimdienstes drei an verschiedenen Anschlägen beteiligte terroristische Gruppen festgenommen worden seien. Bei einer der Gruppen handle es sich um eine aus zwei Mitgliedern, Abdul Qadir und Abdul Aleem, bestehende Gruppe, die hinter dem Selbstmordanschlag auf den XXXX, Mohammad Omar, stecke ("who masterminded the suicide assault"). Bei dem Anschlag seien neben dem XXXX auch ein Dutzend ZivilistInnen getötet worden. Dem Geheimdienst-Sprecher zufolge hätten sich die Festgenommenen, die für einen Taliban-Kommandeur namens Zia-ur-Rahman gearbeitet hätten, zu ihren Verbrechen bekannt. Wie die Festgenommen mitgeteilt hätten, sei die Ermordung des XXXX in einer Moschee im Distrikt Darqad, Provinz XXXX, bei einem Treffen zwischen dem XXXX der Taliban, Abdul Rashid, dem Sicherheitskommandeur Raees Abdul Aleem, der für die Terror-Gruppe ("terrorist cell") verantwortlich gewesen sei, und dem Imam der Moschee geplant worden. Mukhtar, ein Bewohner des im Distrikt Chardara, Provinz Kundus, gelegenen Dorfes Zard, habe dem Imam einen pakistanischen Selbstmordattentäter gebracht, der später einem Taliban-Mitglied namens Amanullah vorgestellt worden sei. Der Selbstmordattentäter sei in der Moschee einen Tag vor dem Anschlag mit Ausrüstung und Sprengstoff ausgestattet worden (PAN, 25. Jänner 2011).

Ebenfalls unter Berufung auf Angaben des Geheimdienst-Sprechers erwähnt CNN im Jänner 2011, dass eine Person namens Abdul Qader festgenommen worden sei. Bei ihm solle es sich um einen Terroristen handeln, der den Selbstmordanschlag in einer Moschee in der Provinz XXXX, bei dem der XXXX getötet worden sei, organisiert habe (CNN, 25. Jänner 2011).

Die Online-Version der offiziellen Zeitung der Kommunistischen Partei Chinas, People's Daily, berichtet im Jänner 2011, wiederum unter Berufung auf Angaben des Geheimdienst-Sprechers, dass zwei Terroristen aus Nordafghanistan, Mullah Abdul Qadir und Abdul Halim (auch bekannt als Abid), festgenommen worden seien. Beide Terroristen hätten gestanden, dass sie Mitglieder einer Taliban-Gruppe und für den Selbstmordanschlag im Oktober 2010 verantwortlich seien, bei dem der XXXX, Mohammad Omar, und 18 weitere Personen getötet worden seien (People's Daily Online, 25. Jänner 2011).

Quellen:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and

Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zum Mordanschlag auf Mohammed Omar, den damaligen XXXX, am 8. Oktober 2010 in einer Moschee in der Stadt XXXX, Provinz XXXX (genauer Tathergang, Verdächtige, Haftbefehle, Verhaftungen, Gerichtsverfahren oder Verurteilungen) [a-8802-1], 25.08.2014:

Central Asia Online: XXXX governor among 20 killed in mosque blast, 8. Oktober 2010,

http://centralasiaonline.com/en_GB/articles/caii/features/main/2010/10/08/feature-02

Central Asia Online: Taliban assassins linked to Haqqani Network, 29. Februar 2012,

http://centralasiaonline.com/en_GB/articles/caii/features/pakistan/main/2012/02/29/feature-03

CNN: Blast at mosque kills provincial governor in northern Afghanistan, 8. Oktober 2010,

http://edition.cnn.com/2010/WORLD/asiapcf/10/08/afghanistan.killings

CNN: Afghan official: 6 Pakistanis accused of plotting attacks arrested, 25. Jänner 2011,

http://edition.cnn.com/2011/WORLD/asiapcf/01/25/afghanistan.pakistan.arrests/

PAN - Pajhwok Afghan News: Three terrorist groups busted: NDS, 25. Jänner 2011,

http://www.pajhwok.com/en/2011/01/25/three-terrorist-groups-busted-nds

PAN - Pajhwok Afghan News: Key Taliban assassins detained: spy service, 7. Februar 2012,

http://www.pajhwok.com/en/2012/02/07/key-taliban-assassins-detained-spy-service

People's Daily Online: 10 terrorists arrested in Afghanistan:

official, 25. Jänner 2011,

http://english.peopledaily.com.cn/90001/90777/90851/7272357.html

Washington Post: Governor of Afghanistan's XXXX province, 19 others killed in bombing at mosque, 8. Oktober 2010, http://www.washingtonpost.com/wpdyn/content/article/2010/10/08/AR2010100804196.html

Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (AA 04.06.2013).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. UNHCR vertritt die Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten (UNHCR August 2013).

Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) führte in einem im Juli 2013 veröffentlichten Länderbericht zu Afghanistan an, dass es die Auffassung vertritt, dass unfreiwillige RückkehrerInnen nach Kabul ihren Lebensunterhalt bestreiten können und nicht notwendigerweise aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion diskriminiert oder zur Zielscheibe würden. Allerdings sind hinsichtlich der Fähigkeit, eine langfristige Unterkunft und Beschäftigung zu finden, familiäre oder sonstige Verbindungen entscheidend (DFAT 31.7.2013). Im Bericht der von der University of Oxford herausgegebenen Forced Migration Review vom Mai 2014 wird angeführt, dass junge Vertriebene kurzfristig in Kabul Möglichkeiten finden - durch unsichere Arbeitsplätze vor Ort, oder durch temporäre, zyklische und saisonale Jobs in Iran und Pakistan. Sie bleiben wirtschaftlich und sozial gefährdet und isoliert (FMR Mai 2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade Australia (31.7.2013): Country Information Report Afghanistan, http://www.immi.gov.au/media/publications/pdf/cgn-afghanistan.pdf, Zugriff 29.8.2014

FMR - Forced Migration Review (5.2014): Afghanistan's displaced people: 2014 and beyond, Urban displaced youth in Kabul, http://www.fmreview.org/en/afghanistan.pdf, Zugriff 29.8.2014

UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 27.2.2014).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Quellen:

TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013

UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013

UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):

Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.02.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014

CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 03.03.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Behandlung nach Rückkehr

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit des BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben des BF zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass bereits das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen begründet davon ausgegangen ist, dass der BF nicht in der Lage gewesen ist, sein individuelles Fluchtvorbringen hinreichend zu konkretisieren bzw. widerspruchsfrei und plausibel darzutun.

So wurde bereits vom Bundesasylamt nachvollziehbar aufgezeigt, das der BF die von ihm behauptete Verfolgung durch die afghanische Polizei wegen des Verdachts auf Verübung eines Bombenattentats bei der Erstbefragung am 23.06.2012, obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, seine Fluchtgründe kurz zu schildern, mit keinem Wort erwähnt hat und darüber hinaus im völligen Widerspruch zu seinem späteren Vorbringen erklärt hat, keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat zu haben (vgl. As 51-53 zu 12 07.632-BAT). Dies konnte der BF in weiterer Folge auch nicht plausibel entkräften. Seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach er in der Erstbefragung nur nach dem Fluchtweg und nach seiner Identität gefragt worden wäre, stimmt mit dem Inhalt des Protokolls, das vom BF nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt wurde, keinesfalls überein, umso mehr als er ja auch Fluchtgründe nannte, die jedoch in keinem Zusammenhang zu seinem späteren Vorbringen stehen. Das Argument, dass er in der Erstbefragung verängstigt und nervös gewesen wäre, vermag diesen Widerspruch allein nicht aufzuklären.

Diese Einschätzung des Bundesasylamtes wurde durch die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zusätzlich bestätigt.

So konnte der BF auch in der Beschwerdeverhandlung kaum Details aus eigener Wahrnehmung zu den tatsächlichen Vorfällen im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag in der Moschee nennen. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er sich zum unmittelbaren Zeitpunkt der Detonation in einem zehn Meter von der Moschee entfernten Zimmer aufgehalten hätte und aus seinem Fenster über eineinhalb bis zwei Stunden nur Rauch sehen hätte können. Dass er dieses Zimmer über einen derart langen Zeitraum nicht einmal kurz verlassen hätte, um eine Situationseinschätzung zu treffen, oder zumindest den Versuch unternommen hätte, sich telefonisch über die Situation zu informieren, erscheint nur mäßig überzeugend.

Völlig unplausibel mutet aber der Umstand an, dass der BF offenbar auch keinerlei Interesse zeigte, nachzuforschen, ob er denn tatsächlich von der Polizei gesucht werde. Der BF zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung außerstande, seine diesbezügliche Behauptung durch entsprechende Beobachtungen oder Informationen zu untermauern. Der BF stützte seine Behauptung, von der Polizei gesucht zu werden, allein auf den Umstand, dass er als Einziger in der Moschee gewohnt hätte, sowie auf einen einmaligen Anruf eines Freundes bzw. Studienkollegen, der - lediglich nach Vermutung des BF - unmittelbar nach dem Anschlag vor Ort nicht näher bestimmte Leute Verdächtigungen aussprechen gehört hätte. Mit Polizeibeamten hätte der Freund nicht gesprochen. Der BF konnte auch nicht überzeugend dartun, weshalb er weder zum Zeitpunkt der Flucht noch irgendwann später Nachforschungen - etwa durch Kontaktaufnahme zu Angehörigen oder Freunden - angestellt hat, ob sich die Polizei nach ihm erkundigt hätte oder sonstige Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahndung vorliegen. Dazu konnte er auf wiederholtes Nachfragen nur angeben, dass die Polizei nicht bei seiner Verlobten gewesen wäre. Der BF erklärte darüber hinaus auf Nachfragen, dass er nicht einmal versucht hat, über die Medien Hintergründe und Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Bombenattentat zu verfolgen.

Abgesehen davon, dass sich die Behauptung des BF, von der Polizei im Herkunftsland im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag gesucht zu werden, sohin aber lediglich als Mutmaßung erweist, lässt ein derartiges Desinteresse des BF an elementaren, die eigene Person betreffenden Problemen, die angeblich zu seiner Ausreise und Asylantragstellung geführt hätten, letztlich keine glaubhafte Furcht vor Verfolgung erkennen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem BF laut eigenen Angaben um eine gebildete Person handeln würde, die an einer Universität "Sozialwissenschaften" studiert hätte. Hätte der BF tatsächlich eine Verhaftung durch die Polizei befürchtet, hätte er unter diesen Voraussetzungen ohne erhebliche Schwierigkeiten in Erfahrung bringen können, dass - wie weiter oben unter Heranziehung voneinander unabhängiger Publikationen festgestellt wurde - bereits 2011 und 2012 Tatverdächtige verhaftet wurden. Dies lässt aber einen Tatverdacht gegen den BF, der diesen ohne jegliches Interesse an weiteren Entwicklungen und in völliger Unkenntnis über tatsächliche polizeiliche Aktivitäten ausschließlich auf Basis von kaum stichhaltigen Mutmaßungen behauptet, weder wahrscheinlich noch glaubwürdig erscheinen.

In einer Gesamtbetrachtung all dieser Aspekte war daher von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF auszugehen.

2.2.2. Der BF konnte hingegen glaubwürdig dartun, dass er keine Verwandte in Kabul oder anderen größeren afghanischen Städten außerhalb seiner Heimatregion hat bzw. diesbezüglich auch sonst über keine Anknüpfungspunkte verfügt.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte und wurden den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebracht.

Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Vom BF wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der BF von den afghanischen Behörden wegen der Beteiligung an einem Terroranschlag in einer Moschee im Jahr 2010 verdächtigt und gesucht werde, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Sofern der BF Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Wie sich aus den in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie damit in Einklang stehenden aktuellen Länderberichten ergibt, ist die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht.

Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ergibt sich ein uneinheitliches Bild. Während UNHCR im Juni 2014 noch von einer "relativ sicheren Provinz" ausging, deutet eine Reihe von Berichten insbesondere lokaler afghanischer Medien darauf hin, dass die Zahl der Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte und illegaler bewaffneter Gruppen in der Provinz in den letzten Monaten deutlich zugenommen hat. So sei die Zahl von Straßenkämpfen und Tötungen von ZivilistInnen angestiegen, wobei entsprechende Informationen über Kampfhandlungen, Selbstmordanschläge und Minenexplosionen mit zivilen Opfern vorliegen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage bzw. ein weiterer Anstieg ziviler Opfer kann angesichts des Erstarken regierungsfeindlicher Kräfte in der Provinz sowie dem aktuellen Unvermögen der Sicherheitskräfte, die Situation zu stabilisieren, im Rahmen einer Prognosebewertung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Unabhängig davon ist unter Zugrundelegung einer entsprechenden Anfragebeantwortung von ACCORD vom 25.08.2014 jedenfalls festzustellen, dass bereits die Anreise in die Heimatprovinz bzw. den Heimatdistrikt des BF mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden ist (vgl. dazu auch VfGH, 06.03.2013, Zl. U1325/12).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF von der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist und dass es ihm nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 2 und Artikel 3 EMRK geschützten Rechte nach Afghanistan zu begeben. Die Heimatprovinz bzw. die Anreise dorthin ist für den BF als Zivilperson auf Grund eines innerstaatlichen Konflikts so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Dass der BF bzw. seine Angehörigen dort bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieben, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Artikel 3 EMRK geschützten Sphäre mit zu berücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen.

Zudem ergibt sich fallbezogen, dass dem BF auch der Aufenthalt in einem anderen Landesteil, also eine innerstaatliche Fluchtalternative (für diese kommt im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht) nicht zumutbar ist. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte des Bestehens eines familiären Netzwerkes außerhalb seiner Heimatprovinz für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben. Es ist angesichts der lokalen Versorgungslage und der Arbeitsmarktverhältnisse auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF, der in Kabul weder Verwandte, Bekannte noch andere soziale Anknüpfungspunkte hat, auf sich allein gestellt in der afghanischen Hauptstadt Fuß fassen und - wenn auch nur vorübergehend - eine Existenz aufbauen könnte, die es ihm erlauben würde, seine Lebensbedürfnisse dauerhaft zu befriedigen. Es kann sohin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF dort in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die Ausweisung des BF nach Afghanistan ist somit im Lichte des Artikels 3 EMRK unzulässig.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

3.4. Da der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 22.06.2012 (eingebracht am 23.06.2012) zum Zeitpunkt seiner Folgeantragstellung am 11.12.2012 mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheids des Bundesasylamts vom 17.08.2012, Zl. 12 07.632-BAT, noch offen war (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/2170011), erweist sich der Folgeantrag vom 11.12.2012 lediglich als ergänzendes Vorbringen im (immer noch) ersten Asylverfahren. Da die Angaben des BF zu seinem Antrag vom 17.08.2012 von der nunmehr bekämpften Entscheidung des Bundesasylamtes inhaltlich auch gänzlich mitumfasst waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. und II.3.3.1. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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