L513 2005126-1•BVwG L513 2005126-1
L513 2005126-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2014
Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Rückforderung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder ECA Mag. PICHLER, 5541 Altenmarkt, Stampfergasse 15, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice, Regionale
Geschäftsstelle Bischofshofen, vom 17.02.2014, GZ: XXXX, betreffend Widerruf und Rückersatz des unberechtigt empfangenen
Arbeitslosengeldes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, §§ 24 Abs. 2 und 25
Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Bischofshofen, vom 19.12.2013 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 28.11.2013 bis 30.11.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 25 Abs 1 AlVG die Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 103,68 gefordert.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.12.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass er infolge Saisonschluss am 22.10.2013 abgemeldet worden wäre und sich erst am 09.12.2013 wiederum angemeldet habe. Zwischenzeitlich hätte er 25% Geschäftsanteile an der Jugendhof Ennstal GmbH erhalten und wäre daher von der SVA als Selbständiger versichert. Da er jedoch keine Einkünfte erzielte, wäre die Versicherungszeit inzwischen richtig gestellt worden. Er wäre daher im November 2013 arbeitslos gewesen.
3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 29.01.2014 vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und ihm mitgeteilt, dass die Landesgeschäftsstelle am 28.01.2014 eine aktuelle Versicherungszeitenabfrage vorgenommen habe und diese zeige, dass er vom 28.11.2013 bis 31.12.2013 nach wie vor in der Pensionsversicherung der SVA als Selbständiger pflichtversichert gewesen wäre.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 17.02.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 23.12.2013 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass neben der Beendigung einer selbständigen Beschäftigung auch Voraussetzung wäre, dass keine Pflichtversicherung in der PVA bestehe. Wie aus einer Abfrage der aktuellen Versicherungsdaten zeige, wäre der BF bei der SVA seit 28.11.2013 bis 31.12.2013 weiterhin pflichtversichert. Somit liege nach den einschlägigen Bestimmungen keine Arbeitslosigkeit ab 28.11.2013 vor.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht hält und ergänzend mitteilt, dass die Jugendhotel Ennshof GmbH, bei der er angestellter GF wäre, die beiden Gewerbeberechtigungen für die Zeit vom 28.11.2013 bis einschließlich 08.12.2013 ruhend gemeldet habe und somit nach Auskunft der SVA der gewerblichen Wirtschaft eine durchgehende Ausnahme von der Versicherungspflicht nach dem GSVG bestehen würde. In der Anlage werden die Ruhendmeldungen an die WKS beigeschlossen.
6. Mit Schreiben vom 03.03.2014, beim AMS am 13.03.2014 einlangend, wird von der SVA mitgeteilt, dass infolge Nichtbetrieb des Gewerbes vom 28.11.2013 bis 08.12.2013 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF wegfallen würden. Der BF wäre daher in der Zeit vom 28.11.2013 bis 31.12.2013 nicht pflichtversichert.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog zwischen 28.11.2013 bis 30.11.2013 Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer übte in der Zeit des Arbeitslosenbezuges keine selbständige Erwerbstätigkeit aus und mangelte es ab dem 28.11.2013 auch an den Voraussetzungen für die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung in die Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die SVA der gewerblichen Wirtschaft stellte mit Schreiben vom 03.03.2014 fest, dass infolge Nichtbetrieb des Gewerbes vom 28.11.2013 bis 08.12.2013 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF wegfallen würden. Der BF wäre daher in der Zeit vom 28.11.2013 bis 31.12.2013 nicht pflichtversichert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) bis (8) ..."
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) ...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) ...
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnis. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).
Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).
3. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid vom 17.02.2014, mit dem sein Arbeitslosenbezug in der Zeit von 28.11.2013 bis 30.11.2013 widerrufen und der Bezug in der Höhe von € 103,68 rückgefordert wurde, ersatzlos zu beheben.
Grundlage des o.a. Bescheides des Arbeitsmarktservice war die Annahme, dass der BF in der Zeit des Arbeitslosenbezuges gleichzeitig aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei.
Wie in den Feststellungen ausgeführt, war der BF im Zeitraum vom 28.11.2013 bis 30.11.2013 weder selbständig tätig noch anderweitig erwerbstätig gewesen.
Da insoweit die Zuerkennung des Arbeitslosenbezuges für den Zeitraum vom 28.11.2013 bis 30.11.2013 gesetzlich begründet war, liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes des BF für den genannten Zeitraum gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sowie für die Rückforderung der für diesen Zeitraum empfangenen Leistungen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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